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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Es wird Zeit

Nürnberg (Juli 2021) - Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit Juni in der deutschen Wirtschaftsszene in aller Munde. Für das Außenwirtschaftsportal fasst Laura Curtze vom Deutschen Global Compact Netzwerk (DGCN) die wichtigsten Aspekte zusammen.

Laura Curtze leitet den Themenbereich Menschenrechte und Arbeitsnormen beim Deutschen Global Compact Netzwerk (DGCN). Mit über 700 Unterzeichnern aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik ist das DGCN eines der etabliertesten lokalen Netzwerke des UN Global Compact, der weltweit größten Initiative für unternehmerische Verantwortung und Nachhaltigkeit. Auf Grundlage der zehn universellen Prinzipien und der 17 SDGs verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft. Innerhalb des DGCN verantwortet Laura Curtze zahlreiche Lern- und Dialogformate insbesondere für Unternehmen zur Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt. Zuvor hat sie als Beraterin multinationale Unternehmen, internationale Organisationen und Multi-Stakeholder-Initiativen zum Thema Wirtschaft und Menschenrechte begleitet.

Bitte skizzieren Sie die Eckpunkte des Gesetzes.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet betroffene Unternehmen dazu, Prozesse zum Management ihrer menschenrechtlichen Risiken zu verankern. Konkret wird erwartet, dass Unternehmen Risiken von Negativauswirkungen auf Menschenrechte, wie z.B. Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen sowie definierte Umweltaspekte im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten ermitteln, priorisieren und Maßnahmen zu deren Abmilderung oder Vermeidung ergreifen. Der Umfang der umzusetzenden Sorgfaltspflichten ist dabei abgestuft: Mit Blick auf den eigenen Geschäftsbereich sowie direkte Zulieferer sind die Maßnahmen wie beschrieben umzusetzen. Und was die mittelbaren Zulieferer betrifft, müssen Unternehmen aktiv werden, wenn sie substantiierte Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzung erlangen.

Darüberhinaus werden Unternehmen verpflichtet, Beschwerdemechanismen einzurichten, außerdem müssen diese über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten jährlich Bericht erstatten. Überwacht wird die Einhaltung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei Verstößen können ein Bußgeld sowie ein zeitlich begrenzter Ausschluss von der öffentlichen Vergabe verhängt werden.
Ein Unternehmen kann also nicht länger sagen, dass ihm das, was bei einem Zulieferer passiert, nichts angeht. Es muss Verantwortung dafür übernehmen, wie es mit Menschenrechtsverstößen in seiner Lieferkette in Verbindung steht. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schreibt einen Verhaltensstandard fest – was jedoch nicht gleichzusetzen ist mit einer Pflicht, die Einhaltung der Menschenrechte entlang internationaler Lieferketten zu jeglichem Zeitpunkt zu garantieren. Darin orientiert es sich eng an den in diesem Themenfeld maßgeblichen Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Leitprinzipien). Auch die Zehn Prinzipien des UN Global Compact formulieren diesen Anspruch: Achte die Menschenrechte und mache Dich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig.

 

Wieso braucht es überhaupt dieses Gesetz?

Die Frage, ob freiwillige Ansätze ausreichen, um die Achtung der Menschenrechte durch Unternehmen sicherzustellen, ist keine neue und wurde auch in Deutschland spätestens seit Beginn des Entwicklungsprozesses des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) diskutiert. Die UN Leitprinzipien sagen hierzu: Es braucht beides – verbindliche und freiwillige Ansätze, auf nationaler und internationaler Ebene. Oftmals wird in diesem Zusammenhang der Begriff des „Smart Mix“, des intelligenten Maßnahmenmixes, gebraucht.
Mit dem NAP – dessen Ziel ja die Umsetzung der UN Leitprinzipien ist – hat die Bundesregierung beschlossen, zunächst auf einen freiwilligen Ansatz zu setzen und nachzusteuern, sollte sich zeigen, dass die Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt durch Unternehmen auf dieser Basis unzureichend ist.  Die Überprüfung erfolgte im Rahmen des NAP-Monitorings, welches erhebliche Umsetzungslücken aufdeckte: Gerade einmal knapp 20% der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden setzten demnach Sorgfaltspflichten in einem angemessenen Maße um. Das ist deutlich unterhalb der in NAP und Koalitionsvertrag definierten Zielmarke von 50% und begründete folglich den Handlungsbedarf.

Im Übrigen steht Deutschland mit Blick auf zunehmende Verbindlichkeit beim Thema Wirtschaft und Menschenrechte aber auch nicht alleine. Seit einigen Jahren lassen sich solche Trends in zahlreichen Ländern beobachten. Auch die europäische Kommission hat eine entsprechende Initiative angekündigt. In Teilen spiegeln diese Entwicklungen natürlich auch eine sich wandelnde öffentliche Meinung wider: Konsumentscheidungen werden bspspw. bewusster getroffen. Insofern greift das Gesetz Anforderungen auf, mit denen sich Unternehmen auch an anderer Stelle – durch Kunden, Konsument:innen, den Finanzmarkt – zunehmend konfrontiert sehen.

 

Wie ist die Situation deutscher Unternehmen und Menschenrechte? Gibt es viele schwarze Schafe?

Schwarze Schafe gibt es immer und überall, allerdings möchte ich das in diesem Fall ungern pauschalisieren. Das NAP-Monitoring hat gezeigt, dass es an vielen Stellen noch erheblichen Nachbesserungsbedarf gibt – keine Frage. Auch wenn sie merklich und stetig an Aufmerksamkeit gewinnen, sind Menschenrechtsfragen innerhalb der unternehmerischen Nachhaltigkeitsagenda noch nicht unbedingt im Mainstream angekommen.

Natürlich gibt es zahlreiche Unternehmen, die sich bereits seit langer Zeit stark für die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Wertschöpfungsketten engagieren. Diese gehören häufig Branchen an, in denen menschenrechtliche Missstände einer breiten Öffentlichkeit bekannt sind – denken Sie zum Beispiel an Kinderarbeit auf Kakaoplantagen oder die Arbeitsbedingungen in der Textilindustrie. Für kleinere oder mittelständische Unternehmen aus weniger „sichtbaren“ Wirtschaftszweigen hingegen ist das Thema oft noch vergleichsweise neu, der Zusammenhang mit den eigenen Aktivitäten über Aspekte wie Arbeitssicherheit oder Diversity hinaus nicht klar.

Ein ganz wesentlicher Teil unserer Arbeit im Deutschen Global Compact Netzwerk besteht daher auch darin, für das Thema Wirtschaft und Menschenrechte zu sensibilisieren, die Scheu zu nehmen. Ich höre oft, dass Menschenrechte nicht so intuitiv greifbar wären wie beispielsweise Umweltschutz oder Antikorruption. Dabei ist es viel weniger abstrakt, als man zunächst denkt – schließlich geht es um Menschen und ihre ganz grundlegenden Rechte, also etwas mit dem sich Jede und Jeder von uns identifizieren kann. Wenn das verstanden ist und die Bezüge zum Handeln des eigenen Unternehmens hergestellt und akzeptiert sind, fallen auch die nächsten Schritte leichter.

 

Wie können Unternehmen sich auf diese Anforderungen des Gesetzes konkret vorbereiten?

Aktuell sind viele Fragen hinsichtlich der Auslegung spezifischer Anforderungen des Gesetzes noch offen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen sich nicht schon jetzt proaktiv mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten auseinandersetzen können und sollten. In einem ersten Schritt lohnt es, sich einen grundlegenden Überblick zu verschaffen: Worum geht es eigentlich beim Thema menschenrechtliche Sorgfalt? Was genau besagen die UN Leitprinzipien? Was ist besonders oder neu an diesem Ansatz? Wie verhalten sich menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu anderen Aspekten des Nachhaltigkeitsmanagements? Wir bieten regelmäßig im Rahmen von Webinaren und Trainingsprogrammen Orientierung zu diesen Fragen und haben wesentliche Informationen zudem auf einem Onlineportal gesammelt.
Weiterhin ist es sinnvoll, bereits eine erste Bestandsaufnahme im eigenen Unternehmen durchzuführen: Was tun wir bereits? In welchen Prozessen sind Menschenrechte aktuell explizit oder implizit abgedeckt? Erheben wir beispielsweise menschenrechtliche Risiken oder berücksichtigen soziale Aspekte  bei der Auswahl von Geschäftspartnern? Welche Lücken sind uns schon jetzt bekannt bzw. wo vermuten wir Handlungsbedarf? Ein solch proaktiver Ansatz hat den Vorteil, dass das Unternehmen bereits die nächsten Schritte skizzieren und die hierfür erforderlichen Ressourcen mobilisieren kann. Auch hier bieten wir mit dem Human Rights Capacity Diagnostic ein unterstützendes Tool: Anhand verschiedener Fragen analysiert es den Ist-Zustand der Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfalt im Sinne der UN Leitprinzipien und gibt Tipps zur Erreichung des selbst gewählten Soll-Zustands.

Ganz grundsätzlich steht und fällt die Umsetzung mit dem Commitment der Geschäftsleitung und dem Buy-In der Mitarbeitenden. Allen muss klar sein, weshalb menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für das Unternehmen wichtig sind, was das Ziel des Engagements ist und wie die eigene Tätigkeit zur Erreichung dieses Ziels beiträgt. Auch deshalb würde ich dafür plädieren, die Umsetzung des Gesetzes als Chance zu sehen – sei es mit Blick auf gesteigerte Resilienz in der Lieferkette, gelebte Werte, besseren Zugang zu Finanzmitteln, oder eine stärkere Positionierung gegenüber Kunden und Konsument:innen sowie auf dem Arbeitsmarkt.

 

Reicht das Gesetz überhaupt aus?

Das Gesetz ist ein essenzieller Schritt, gleichzeitig wird es allein Menschenrechtsverstöße in Lieferketten nicht ein für alle Mal beenden können. Oftmals handelt es sich um sehr komplexe Situationen, deren durchaus auch strukturelle Ursachen nicht effektiv und legitim durch einen Akteur allein behoben werden können. Ich denke also, dass wir realistische Erwartungen daran haben sollten, was das Gesetz leisten kann und was nicht – um uns dann die Frage zu stellen, was zusätzlich oder begleitend nötig ist, um tatsächlich Wirkung zu erzeugen und zu nachhaltiger Entwicklung beizutragen.

Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gibt es nun einen verbindlichen Mindeststandard. Auch im Sinne des vorhin angesprochenen Maßnahmenmixes sollten wir also überlegen, wie Anreize für „beyond compliance“ gestaltet und Unternehmen bestmöglich unterstützt werden können. Auch Politikkohärenz ist enorm wichtig: Wie stellen wir ein „level playing field“, also gleiche Bedingungen für alle, her? Hier spielen natürlich die Pläne der EU-Kommission für einen verbindlichen Sorgfaltsstandard eine große Rolle. Und welche weiteren Politikfelder – in Deutschland und auch in der EU – sollten in den Blick genommen werden, um ein stimmiges Gesamtkonstrukt zu schaffen, in dem verschiedene Ansätze sinnvoll ineinandergreifen? Ich denke hier beispielsweise an den gesamten Bereich Sustainable Finance, in dem sich insbesondere auf Ebene der EU aktuell viel bewegt, oder auch die Handelspolitik.

In alldem halte ich es für essenziell, dass wir den Fokus auf Kooperation, Wirkung und positive Veränderung für Menschen vor Ort nicht verlieren – denn darum geht es letztlich beim Thema Wirtschaft und Menschenrechte.  

Fragen: Karoline Rübsam, Text: Laura Curtze