Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten

Informationen über den Warenexport außerhalb der Europäischen Union in die so genannten Drittländern und die damit verbundenen Zollformalitäten.

Alle Waren, die in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt werden sollen, müssen vom Zoll abgefertigt werden.

Hierbei müssen Einschränkungen beachtet werden, da der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen zwar grundsätzlich frei ist, für bestimmte Waren, Länder oder Personen jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen sind. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten.

Für auszuführende Waren muss grundsätzlich weder Zoll, noch Steuern gezahlt werden. Allerdings können bei der Einfuhr im Bestimmungsland Zölle anfallen, die durch Präferenzen reduziert werden können.

Waren müssen zur Ausfuhr beim Zoll angemeldet werden. Grundsätzlich gilt das Normalverfahren, daneben existieren zahlreiche Verfahrenserleichterungen.

Die Bestimmungen zu Zöllen, Einfuhrbeschränkungen, Warenmarkierungen oder Verpackungsvorschriften im Bestimmungsland können laufend Änderungen unterliegen. Bitte wenden Sie sich an Ihre IHK oder Handwerkskammer.

Eine gute Übersicht zu den bei der Einfuhr im Drittstaat anfallenden Zöllen und sonstigen Einfuhrbeschränkungen kann der Market Access Database entnommen werden. Bitte halten Sie dafür Ihre Zolltarifnummer bereit.