Dokumente für das Ausland

Je nach Bestimmungsstaat sind unterschiedliche Dokumente erforderlich!

Je nach Bestimmungsland sind unterschiedliche Einfuhrdokumente (Rechnung, Ursprungszeugnis, Frachtpapiere, Zertifikate, Einfuhrlizenzen etc.) erforderlich.

Eine gute Übersicht hierzu halten die „Konsulats- und Mustervorschriften“ (zusammengestellt von der Handelskammer Hamburg) bereit; erläutert werden darin die landesspezifischen Informationen zu den Begleitpapieren. Im Einzelnen geht es dabei regelmäßig um:

- die notwendigen Angaben auf den Handelsrechnungen,

- die potentielle Notwendigkeit von Ursprungszeugnissen und deren spezifisches Aussehen,

- die Möglichkeit der Ausstellung von Präferenznachweisen (je nach Bestimmungsland),

- besondere Bestimmungen für spezifische Produktgruppen,

- Markierungsvorschriften für Kolli,

- die potentielle Notwendigkeit einer „Made-in“-Warenmarkierung.

Werden Informationen zu einzelnen Ländern benötigt, kann Ihnen Ihre IHK diese gerne zusenden. Sollten Sie regelmäßig Informationen zu verschiedenen Ländern benötigen, empfiehlt sich der Erwerb der Konsulats- und Mustervorschriften (K&M) als Buch oder Online-Version.

Viele Staaten verlangen Ursprungszeugnisse oder bescheinigte Handelsrechnungen von Waren, die in ihr Land eingeführt werden.

Ursprungszeugnisse werden aus unterschiedlichen Gründen gefordert: Sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und bei Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr Freiverkehrsbescheinigungen) obliegt den Industrie- und Handelskammern.

Ursprungszeugnisse weisen den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware nach und sind öffentliche Urkunden. Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren in der EU sind die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK, VO (EU) Nr. 952/2013) und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften (Delegierte Verodnung (EU) Nr. 2015/2446 und Durchführungsverodnung (EU) Nr. 2015/2447) - in der jeweils gültigen Fassung.

Ursprungszeugnisse und sonstige dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen können in Papierform beantragt werden, Hinweise zum Ausfüllen der Dokumente finden Sie beispielsweise hier oder in Form von Erklärvideos der IHK-GFI.

Ursprungszeugnisse bequem und schnell online beantragen

Unternehmen haben die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftsdokumente – zum Beispiel Handelsrechnungen – online zu beantragen. Die Dokumente werden durch die IHK in der Regel am selben Tag bewilligt. Anschließend können sie im Unternehmen mit IHK-Siegel ausgedruckt und sofort weiterverwendet werden! Hier finden Sie einen Demo-Zugang für die elektronische Beantragung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

5 gute Gründe für das elektronische Ursprungszeugnis

Es gibt viele gute Gründe Ursprungszeugnisse und sonstigen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen online zu beantragen. Die wichtigsten Vorteile sind:

  • Innerhalb eines Tages: Beantragung, Bewilligung und Versand an Kunden
  • Notwendige Änderungen werden direkt elektronisch vorgenommen
  • Postwege oder Botengänge werden eingespart
  • Im Benutzerprofil können Vorlagendateien erstellt werden
  • Keine höhere Ausstellungsgebühr.

Wer seine Produkte im Ausland vertreiben will, muss einige spezielle landestypische Vorgaben und ungeschriebene Regeln beachten.

Bei der Vorversandkontrolle handelt es sich um eine spezielle Dienstleistung, die dem reibungslosen Warenverkehr dient und regelmäßig in Verbindung mit einem Dokumenten-Akkreditiv Anwendung findet. Dabei wird vor Verschiffung der Ware diese von einer unabhängigen dritten Partei dahingehend untersucht, ob diese den Käufervorgaben entsprechen. Überprüft werden in der Regel Vollständigkeit und Verpackung der Ware; alles darüber hinausgehende wird von den Warenprüfgesellschaften ( Lloyd's Register, TÜV Hessen, TÜV Rheinland, Bureau Veritas oder die SGS ) durchgeführt. Das Inspektionszertifikat (Certificate of Inspection) löst sodann die Auszahlung des Kaufpreises aus.

 

Bei einem Carnet A.T.A. handelt es sich um eine Art Erlaubnisschein für die zollfreie vorübergehende Einfuhr von Waren bis zu einem Jahr.

Wer Messegut, Warenmuster und Berufsausrüstung nur vorübergehend ins Ausland mitnehmen möchte, muss normalerweise beim ausländischen Zoll eine Zollkaution in Höhe der Eingangsabgaben hinterlegen. Das internationale Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die vorübergehende Einfuhr im Ausland – ohne Hinterlegung einer Zollkaution.

3 gute Gründe für das Carnet A.T.A.

Es gibt viele gute Gründe, bei der vorübergehenden Verwenudng ein Carnet A.T.A. zu nutzen. Die wichtigsten Vorteile sind:

  • Schneller: zügige Grenzabfertigung
  • Einfacher: beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr
  • Weniger Aufwand: teilweiser Wegfall der üblichen Ausfuhrdokumente.

 

Alles, was Sie zum Carnet A.T.A. wissen müssen

Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Zielland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten.

Mit einem Carnet A.T.A. wird dieses Verfahren wesentlich erleichtert, vereinheitlicht und aufwändige Abfertigungsschritte, wie die Ermittlung der Höhe der eventuellen Einfuhrabgaben oder die Hinterlegung der Sicherheit in der Landeswährung, werden vermieden.

Sie erhalten Carnets A.T.A. im Formularhandel. In der rechten Spalte finden Sie alle wichtigen Downloads – vor allem die „Anleitung zum Ausfüllen des Carnets A.T.A.“ mit Grundinformationen zum Aufbau des Carnets und zu den einzelnen Einlageblättern. Auch Formularmuster haben wir für Sie bereitgestellt – als Vorlage zum Ausfüllen der Carnet-Vordrucke an Ihrem PC.

Carnets A.T.A. werden in Deutschland ausschließlich von Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgestellt.

Erledigte bzw. nicht mehr benötigte Carnets A.T.A. müssen an die IHK zurückgegeben werden. Die Carnets A.T.A. werden mit sämtlichen Unterlagen, die das Carnet A.T.A. betreffen, von der IHK mindestens drei Jahre - gerechnet vom Tag des Ablaufs der Gültigkeitsdauer - zuzüglich einer Frist von drei Monaten aufbewahrt und dann vernichtet. Sollten Sie das Carnet A.T.A. zur weiteren Ablage in Ihren Unterlagen wünschen, können wir es Ihnen innerhalb dieser dreimonatigen Frist zum endgültigen Verbleib aushändigen. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer IHK in Verbindung.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer IHK oder Handwerksammer.