Import und Export von Waren in der EU

Unternehmer, die Produkte innerhalb der EU steuerfrei verkaufen und liefern, müssen jedes Quartal eine sogenannte Zusammenfassende Meldung oder Intrahandelsstatistik erstellen.

Vorgehensweise bei Intrahandelsstatistik

Händler, die mit Verkäufen an das EU-Ausland mehr als 500.000 Euro oder mit Einkäufen aus dem EU-Ausland mehr als 800.000 EUR umsetzen, müssen eine Intrahandelsstatistik führen.

Merkblatt über die abgabenfreie Einfuhr von Souvenirs.

Hier finden Sie Informationen zur

  • abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln aus Drittländern
  • Behandlung von Reisemitbringseln innerhalb der europäischen Union
  • Ausreise aus Deutschland
  • Einreise in Deutschland

Hier finden Sie Informationen über die Pflichten eines deutschen Herstellers oder Händlers, der Elektro- und Elektronikgeräte in andere EU-Mitgliedsländer liefert.

Dabei ist zunächst zu unterscheiden:

a) Werden die Geräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten vertrieben, muss der deutsche Hersteller/Händler bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert sein, die Mengen melden und in die Garantieberechnung einbeziehen. Außerdem muss er bei der Meldung das Empfängerland angeben. Er hat für diese Mengen in Deutschland jedoch keine Rücknahmeverpflichtung.

b) Werden die Geräte an einen Vertreiber in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert, so sind die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes maßgebend. Die im Ausland abgesetzten Mengen müssen in Deutschland nicht gemeldet werden.

Rücknahmesysteme

Anders als in Deutschland gibt es in den meisten EU-Ländern - soweit dort die EU-Vorgaben schon umgesetzt werden - kollektive Rücknahmesysteme, an die sich die Hersteller/Importeure anschließen müssen. Diese kollektiven Rücknahmesysteme sind über die gemeinsame Internetseite http://www.weee-forum.org/ zu finden.

Darüber hinaus können deutsche Firmen in den anderen EU-Ländern auch die Dienste der jeweiligenAuslandshandelskammer (AHK) in Anspruch nehmen.

So wickeln Sie den Einkauf von Alkohol aus EU-Ländern ab.

Wie wird Alkohol definiert?

Das Merkblatt gibt aus der Sichtweise eines deutschen Importeurs einen Überblick über den Erwerb von alkoholischen Getränken aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

In den darin aufgelisteten Anhängen sind die Begriffsdefinitionen von Wein, Schaumwein und Branntwein erläutert, die wichtigsten Steuersätze zum Thema Alkohol aufgeführt und die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dargestellt.

Wenn auch der Handel mit dem Ausland in Deutschland grundsätzlich frei ist, gibt es eine Reihe von Ausnahmen, die der Importeur zu beachten hat.

Warenverkehr

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei - doch eine Reihe von Ausnahmen bestätigen diese Regel, etwa in Form von Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem Importeur eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.

Die Lieferung von Waren an Privatpersonen und so genannte atypische Unternehmen in EU-Ländern unterliegt besonderen Bestimmungen.

Atypische Unternehmen

Als atypische Unternehmen bezeichnet man beispielsweise Kleinunternehmen, Land- und Forstwirte, juristische Personen, Krankenhäuser und Behörden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Die Umsatzbesteuerung von Warenlieferungen an  Privatpersonen im EU-Binnenmarkt folgt prinzipiell anderen Vorschriften als die Besteuerung von Lieferungen zwischen Unternehmern.  Das Merkblatt erläutert Ihnen die Besonderheiten bei Lieferungen an Personen ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Seit 1993 sind die Zoll- und Steuerabfertigungen an den Binnengrenzen der EU abgeschafft worden, Ausfuhranmeldungen sind damit nicht mehr notwendig.

Frei von Umsatzsteuer

Warenlieferungen eines deutschen Unternehmers von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings müssen auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen vorliegen, und der Unternehmer hat diese mit geeigneten Dokumenten buch- und belegmäßig nachzuweisen. Hierzu gab es in der Vergangenheit zahlreiche Änderungen. 

Hintergrund:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 5. Mai 2010 in einem Schreiben zu den Nachweispflichten, unter Einbeziehung der EuGH- und BFH-Rechtsprechung, Stellung genommen und ersetzte damit das umstrittene Schreiben vom 6. Januar 2009. Änderungen wurden u. a. bei Beförderungslieferungen im Rahmen der Abholfälle zu den überzogenen Vollmachtspflichten und bei Versendungslieferungen zur Akzeptanz des CMR-Frachtbriefs vorgenommen. Dieses BMF-Schreiben sollte die zentrale Grundlage für die Beurteilung einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung sein. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl. I S. 2416 vom 2. Dezember 2011) wurde die sognannte Gelangensbestätigung mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in strenger Form eingeführt. 

Buch- und Belegnachweise

Am 22. März 2013 hat der Bundesrat die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, mit der die Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Gelangensbestätigung) entschärft werden, beschlossen. Die Änderungen sind zum 1. Oktober 2013 in Kraft getreten, und spätestens seit 1. Januar 2014 gelten nun die neuen Regelungen zur Gelangensbestätigung. Mit Schreiben vom 16. September 2013 hat sich das BMF zur Anwendung der neuen Vorschriften zum Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geäußert. 

Das Merkblatt der IHK München gibt Ihnen einen Überblick über die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unter Einbeziehung der Neuregelung zur Gelangensbestätigung zum 1. Januar 2014. Die wichtigen BMF-Schreiben hierzu können ebenfalls nebenstehend abgerufen werden.

>>> BMF-Schreiben vom 16.09.2013 Nachweispflicht innergem. Lieferungen