(Langzeit-)Lieferantenerklärung

Diese werden grundsätzlich bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union verwendet.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Wortlaut

Die Erklärung kann auf Rechnungen, Lieferscheinen, anderen Geschäftspapieren oder auf Vordrucken abgegeben werden. Der Wortlaut ist verbindlich vorgeschrieben; diesen finden Sie hier.

‎Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Lieferantenerklärung, insbesondere im Hinblick auf das präferenzielle Ursprungsrecht. Erste umfassende Informationen zu den verschiedenen Arten von Lieferantenerklärungen, möglichen Zeiträumen von Langzeit-Lieferantenerklärungen, Aufbewahrungsfristen etc. bietet zudem die Website des Zolls.

Hinweis: Die Anführung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung setzt voraus, dass das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist. Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.

Informationen zu den jeweiligen Ursprungsprotokollen und Ursprungsregeln finden Sie unter WuP online.