Zollverfahren

Gemäß Art. 5 Nr. 16 Unionszollkodex sind „Zollverfahren“ die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können: a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, b) besondere Verfahren, c) Ausfuhr.

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Beim Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr wird einer Nicht-Unionsware der zollrechtliche Status einer Unionsware verliehen.

b) besondere Verfahren

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

  • Versand – umfasst den externen und den internen Versand

Werden Waren in die Europäische Union eingeführt und treten dort in den Wirtschaftskreislauf ein, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Soll die Ware aber nicht am Grenzort verbleiben, sondern an einen bestimmten Empfänger im Binnenmarkt gehen, bietet das Versandverfahren die Möglichkeit, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.

Das interne Versandverfahren gem. Art. 227 UZK regelt, unter welchen Voraussetzungen Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land oder Gebiet befördert werden können.

Gem. Art. 226 UZK können im externen Versandverfahren Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a) Einfuhrabgaben,

b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

In bestimmten Fällen werden Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt.

  • Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen

Im Lagerverfahren können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a) Einfuhrabgaben,

b) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

Freizonen dienen dem außenhandelsbezogenen Umschlag und der Lagerung von Waren, wobei dieser internationale Warenaustausch so wenig wie möglich durch Zollformalitäten behindert werden soll. Einfuhrabgaben werden grundsätzlich erst dann erhoben, wenn die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangen.

  • Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung

In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

Aus wirtschaftspolitischen Überlegungen gelten für bestimmte Drittlandswaren mit einem speziellen Verwendungszweck (Endverwendung) ermäßigte Zollsätze bis hin zum Zollsatz "frei" (z.B. beim begünstigten Bezug von Rohstoffen für die Verarbeitungsindustrie). Die Ware bleibt dadurch auch nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr trotz des Statuswechsels zur Unionsware unter zollamtlicher Überwachung; damit wird sichergestellt, dass sie tatsächlich der bewilligten Endverwendung zugeführt wird.

  • Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung

Das Zollverfahren der aktiven Veredelung wählt man, um Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union zur Durchführung von Veredelungsarbeiten einführen zu können, ohne dass Abgaben erhoben und handelspolitische Maßnahmen angewandt werden.

Die aktive Veredelung bedeutet dabei, dass die Waren (unverändert oder in Form von Veredelungserzeugnissen) in ein anschließendes Zollverfahren (z.B. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) übergeführt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

Im Rahmen der passiven Veredelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen der Globalisierung oftmals aus den verschiedensten Gründen an Unionswaren Herstellungshandlungen in Drittländern vorgenommen werden, z.B. um niedrigere Lohnkosten oder spezielles Know-how auszunutzen. Damit aber bei der (Wieder-)Einfuhr der veredelten Erzeugnisse aber nicht die volle Zollbelastung zum Tragen kommt, kann das Zollverfahren der passiven Veredelung in Anspruch genommen werden.

Hier wird bei der Verzollung der Veredelungserzeugnisse berücksichtigt, dass in ihnen aus dem Zollgebiet der Union stammende Waren enthalten sind, für die aus wirtschaftlichen Gründen kein Zoll erhoben werden soll.

c) Warenausfuhr

Die Warenausfuhr erfolgt grundsätzlich im zweistufigen Verfahren, möglich ist aber auch bei Kleinsendungen das einstufige Verfahren; teilweise besteht die Pflicht zur Abgabe einer sog. summarischen Ausgangsmeldung. Letztere ist grundsätzlich immer dann abzugeben, wenn Waren (auch vorübergehend) aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung mit den sicherheitsrelevanten Daten vorliegt.