Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Nicht selten kommt es im Geschäftsverkehr vor, dass Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer in den Rechnungen belastet werden. Was ist dann zu tun?

Sie oder Ihre Mitarbeiter haben im Rahmen von Geschäftstätigkeiten z. B. in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland getankt, übernachtet oder Maut bezahlt? Dann sollten Sie sich auf über die Vorsteuervergütung informieren.

Besondere Bedeutung bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Unternehmen, die Leistungen und Waren von Unternehmen aus der EU oder Drittstaaten beziehen, können sich den ausländischen Umsatzsteuerbetrag erstatten lassen. Umgekehrt haben auch Unternehmen mit Sitz in anderen Staaten die Möglichkeit, sich die deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer vergüten zu lassen. Bei diesem Verfahren sind unterschiedliche Voraussetzungen für die Umsatzsteuer aus EU-Staaten und Drittstaaten zu beachten. Während innerhalb der EU für alle Staaten entsprechende Vergütungsverfahren vereinbart sind, muss mit dem Drittstaat ein spezielles Abkommen bestehen, um davon Gebrauch machen zu können.

Zuständig für die Vergütung der Vorsteuer ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Beantragung der Erstattung aus EU-Staaten ist für deutsche Unternehmen ausschließlich elektronisch möglich. Eine Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten können deutsche Unternehmen direkt im jeweiligen Land beantragen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dazu verschiedene Formulare zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BZSt.