Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das im Juni 2022 vom Bundestag verabschiedete Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" oder kurz auch "Lieferkettengesetz", LkSG) wird zusätzliche Anforderungen an Risikomanagement und Compliance mit sich bringen.
Das Gesetz tritt ab 1.1.2023 in Kraft und wird zwar formal zunächst nur große Unternehmen ab 3000 Beschäftigten (ab 1.1.2024 dann Unternehmen ab 1000 Beschäftigten) betreffen. Doch faktisch werden sich auch kleine und mittlere Unternehmen mit dem LkSG auseinandersetzen müssen, da sie ihren Kunden gegenüber über ihre LkSG-relevanten Aspekte werden Rechenschaft ablegen müssen.
Die Sorgfaltspflichten laut Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Überblick
Die Eckpunkte des Lieferkettengesetzes:
- Ziel des Gesetzes
- Politischer Hintergrund
- Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
- Welche Anforderungen formuliert das Gesetz an Unternehmen?
- Kernelemente menschlicher Sorgfalt
Schutz von Umwelt und Menschenrechten
Ziel des Gesetzes ist es, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser schützen, indem große Unternehmen mit Sitz in Deutschland dazu verpflichtet werden, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer gesamten Lieferkette zu beachten. Da auch kleinere Unternehmen als Zuliefererbetriebe indirekt von dem Gesetz betroffen sein können, wird allen Unternehmen empfohlen, sich mit dem Gesetz auseinanderzusetzen.
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Das Europäische Parlament hat im März 2021 bereits im Rahmen seines Initiativrechts einen Gesetzesvorschlag für ein Sorgfaltspflichtengesetz beschlossen. Ein legislativer Vorschlag der EU Kommission wird noch im Jahr 2021 erwartet.
Das Lieferkettengesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und verpflichtet zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3 000 Arbeitnehmern und Sitz in Deutschland. Ein Jahr später soll der Anwendungskreis dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sowie Leiharbeitnehmer sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Die Bundesregierung erwartet von Unternehmen die Einführung eines Prozesses der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht , d.h. Unternehmen müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden.
Die Sorgfaltspflichten begründen explizit eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind. Dabei gilt: je stärker die Einflussmöglichkeit eines Unternehmens ist, je wahrscheinlicher und schwerer die zu erwartende Verletzung der geschützten Rechtsposition und je größer der Verursachungsbeitrag eines Unternehmens ist, desto größere Anstrengungen kann einem Unternehmen zur Vermeidung oder Beendigung einer Verletzung zugemutet werden.
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Das Europäische Parlament hat im März 2021 bereits im Rahmen seines Initiativrechts einen Gesetzesvorschlag für ein Sorgfaltspflichtengesetz beschlossen.
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten leiten sich aus den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte ab. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechten wurden 2011 von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen verabschiedet. Sie sehen Staaten in der Verantwortung, Menschenrechte zu schützen, weisen jedoch ausdrücklich auch Unternehmen Verantwortung im Sinne einer menschenrechtlichen Sorgfalt zu. Mit Verabschiedung der UN-Leitprinzipien bekannten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zu deren nationaler Umsetzung. Verschiedene europäische Staaten (u.a. UK, NL, FR) haben in den Folgejahren bereits gesetzliche Regulierungen zur Stärkung der unternehmerischen Sorgfalt in globalen Wertschöpfungsketten verabschiedet.
Das deutsche Gesetz wird auch als Wegbereiter hin zu einer Europäischen Regelung gesehen. Das Europäische Parlament hat im März 2021 bereits im Rahmen seines Initiativrechts einen Gesetzesvorschlag für ein Sorgfaltspflichtengesetz beschlossen. Ein legislativer Vorschlag der EU Kommission wird noch im Jahr 2021 erwartet.
- Einrichtung eines Risikomanagements: Ein Verfahren, das (mögliche) negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte identifiziert, stellt den Kern der unternehmerischen Sorgfalt dar. Unternehmen müssen zudem die betriebsinterne Zuständigkeit festlegen und die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen sicherstellen.
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte: Aus der von der Unternehmensleitung verabschiedeten Grundsatzerklärung soll deutlich werden, dass das Unternehmen der Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommt.
- Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen: Basierend auf den Ergebnissen der Risikoanalyse sollen Maßnahmen zur Abwendung potenzieller und tatsächlicher negativer Auswirkungen identifiziert und in die Geschäftstätigkeit integriert werden. Diese können beispielsweise Schulungen von Mitarbeitern und Lieferanten, Anpassungen von Managementprozessen und den Beitritt zu Brancheninitiativen beinhalten.
- Das Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Ein unternehmensinterner oder externer Beschwerdemechanismus soll es jedem ermöglichen, auf (mögliche) nachteilige Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte hinzuweisen.
- Dokumentation und Berichterstattung: Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Wie können sich KMUs auf die Anforderungen des LkSG vorbereiten?
- Ihre Risiken und Ihre Stakeholder verstehen
- Erwartungshaltung an Ihre Lieferanten definieren
- Maßnahmen für die Beurteilung Ihrer Lieferanten festlegen
- Umsetzung der Maßnahmen überwachen
- Fortschritt im Lieferkettenmanagement bewerten und dokumentieren und die Instrumente ggf. weiterentwickeln
Die ersten zwei Fragen, die Sie sich stellen sollten:
- Wer sind Ihre Stakeholder (z.B. Kunden, Einkäufer, Investoren, Zivilgesellschaft) und welche Erwartungen und Bedürfnisse haben diese?
- Wo bestehen in Ihrer Lieferkette menschenrechtliche und ökologische Risiken? An welchen Stellen Ihrer Lieferkette - z.B. in welchem Land, bei welchem Produktionsschritt oder in welcher Branche - ist das Risiko besonders hoch?
Es gibt effektive Hilfestellungen und Analysewerkzeuge für die Risikobewertung:
a) Die Handreichung des für die Überwachung des LkSG zuständigen BAFA erklärt, worauf bei der Risikoanalyse zu achten ist handreichung_risikoanalyse.pdf
b) CSR Risiko-Check: Der CSR Risiko-Check hilft dabei, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der Wertschöpfungsketten zu identifizieren und sich mit der lokalen Menschenrechts-, Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen in bestimmten Ländern bekannt zu machen.
c) KMU-Kompass: das Tool unterstützt vor allem kleine und mittlere Unternehmen dabei, ihre Lieferketten nachhaltig zu gestalten und verbindet Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-checks.
d) Das weltweite Netzwerk der Auslandshandelskammern (AHKs) kann mit wichtigen Vor-Ort-Informationen und Beratung zum Thema Lieferketten-Compliance helfen.
Erwartungshaltung an Ihre Lieferanten definieren und die Beschaffungsstrategie anpassen. Sie können sich dabei z.B. an den gültigen Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) orientieren oder einem Code of Conduct. German Chamber Template for a “Code of Conduct for Sustainable Supply Chains in China” (ahk.de)
Stellen Sie sicher, dass Ihre Erwartungshaltung an alle Lieferanten kommuniziert wird.
Das können z.B. sein:
- Verpflichtung des Zulieferers zum Lieferantenkodex
- Selbstbeurteilung des Zulieferers
- Beurteilung des Lieferanten vor Ort
- Audit durch einen externen Dienstleister.
Wurden Maßnahmen zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards entlang der Lieferkette eingeführt, müssen sie kontinuierlich überprüft und verbessert werden.
Bestimmen Sie Indikatoren, um die Erfolge Ihres Lieferkettenmanagements zu verfolgen, wie z.B. Prozentsatz der Lieferanten, die sich dem Lieferantenkodex verpflichtet haben, eine Selbstbeurteilung ausgefüllt haben, vor Ort beurteilt wurden, durch einen externen Dienstleister überprüft wurden, Anzahl der Lieferanten, mit denen die Geschäftsbeziehung aufgrund schwerer Verstöße beendet wurde.
Informations- und Unterstützungsangebote für Unternehmen
- Bayerische Industrie- und Handelskammern IHKs
- Deutsche Auslandshandelskammern AHKs
- Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte
- CSR Risiko-Check
- KMU-Kompass
- Global Compact Netzwerk
- Die Handlungshilfe Nachhaltiges Lieferkettenmanagement, die das Landesamt für Umwelt und der BIHK gemeinsam mit ausgewählten Pilotunternehmen entwickelt haben, unterstützt Unternehmen bei der Verankerung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Themen in der Lieferkette. Die Handlungshilfe sowie begleitende Arbeitsmaterialien stehen auf der Seite des Umwelt- und Klimapakt Bayerns zum Download zur Verfügung.
- Der BIHK-Praxisleitfaden „Verantwortung lohnt sich. Weltweit“zeigt an konkreten Maßnahmen und Best-Practice Beispielen, wie unternehmerische Verantwortung in einer globalisierten Welt realisiert werden kann: im Export und Import, in Lieferpartnerschaften sowie in den Partnerländern vor Ort.
- Die Merkblätter "Lieferkettengesetz" und„Nachhaltiges Lieferkettenmanagement“ geben einen Überblick über die gesetzelichen Anforderungen an Unternehmen und zeigen auf, wie ein nachhaltiges Lieferantenmanagement in einem Unternehmen aufgebaut werden kann.
- Der Muster-Verhaltenskodex für Lieferanten (Code of Conduct) bietet ein branchenneutrales Muster auf deutscher und englischer Sprache mit dem ein Unternehmen seine Erwartungen an Lieferanten kommunizieren kann.
Das weltweite Netzwerk der Auslandshandelskammern kann Unternehmen ebenfalls wertvolle Hilfestellungen beim Thema Lieferkettensorgfalt bieten. Informationen zum AHK-Netzwerk finden Sie hier.
Die Bundesregierung hat mit dem Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine zentrale Anlaufstelle für alle Fragen zu menschenrechtlicher Sorgfalt ins Leben gerufen. Das Helpdesk berät Unternehmen kostenfrei bei der Implementierung der fünf Kernelemente, organisiert individuelle Schulungen und stellt zwei wichtige online Tools für Unternehmen zur Verfügung, die unten genannt sind.
Der CSR Risiko-Check informiert über lokale Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen nach Land, Produktbereich und Branche.
Der KMU-Kompass unterstützt insbesondere kleine und mittlere Untnerhemen bei der Umsetzung der Kernprozesse menschenrechtlicher Sorgfalt im Unternehmen und verbindet dazu Informationen, Arbeitshilfen und Erklärvideos mit interaktiven Tools wie Self-Checks.
Das Deutsche Global Compact Netzwerk unterstützt Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt durch Prozesshilfen, Zugang zu Self-Assessment-Tools und Argumentationshilfen auf dem Portal www.mr-sorgfalt.de. So können beispielsweise Webinare zu den einzelnen Kernelementen menschenrechtlicher Sorgfalt online abgerufen werden.
Entwaldungsverordnung - EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
- Hintergrund
- Informationsanforderungen gemäß Artikel 9
- Risikobewertung gemäß Artikel 10
- Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11
- Allgemeine Anforderungen
Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union verpflichtet bestimmte Unternehmen zu zusätzlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die über das LkSG hinaus gehen.
Welche Rohstoffe und Erzeugnisse sind betroffen?
Die VO regelt, dass bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rind, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk sowie deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt eingeführt, ausgeführt oder bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Eine Übersicht der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse findet sich in Anhang 1 der Verordnung. Als relevante Erzeugnisse gemäß Anhang I, werden Produkte betitelt, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Von der VO betroffen sind alle Unternehmen, die oben genannte Rohstoffe oder Erzeugnisse innerhalb der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU ausführen ("Marktteilnehmer").
Die VO bezieht auch "Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette" mit ein, also Unternehmen, die ein Erzeugnis des Anhangs I zu einem anderen Erzeugnis des Anhangs I verarbeiten. Wenn beispielsweise das in der EU ansässige Unternehmen A Kakaobutter einführt und das ebenfalls in der EU ansässige Unternehmen B diese Kakaobutter zur Herstellung von Schokolade verwendet und in Verkehr bringt, würden sowohl Unternehmen A als auch Unternehmen B als Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung gelten, da sowohl Kakaobutter als auch Schokolade im Anhang I als relevante Erzeugnisse erfasst sind.
Lediglich für kleine und mittelgroße Händler im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sieht die Verordnung Erleichterungen vor.
Was heißt das für Unternehmen?
Unternehmen, die unter die VO fallen, müssen:
- einschlägige Informationen über die Rohstoffe und Produkte sammeln, um zu gewährleisten, dass diese nicht auf nach dem 31. Dezember 2020 entwaldeten oder geschädigten Flächen erzeugt wurden. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein.
- ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und die Risiken in Bezug auf ihre Lieferkette analysieren und bewerten.
- geeignete und verhältnismäßige Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, z. B. die Verwendung von Satellitenüberwachungsinstrumenten, Vor-Ort-Prüfungen, Kapazitätsaufbau bei Lieferanten oder die Überprüfung der Herkunft des Produkts durch Isotopenuntersuchung.
Die Verordnung fordert von den Unternehmen umfangreiche Sorgfalts- und entsprechende Nachforschungspflichten, deren Umsetzung gänzlich dokumentiert und in einem Sorgfaltsbericht dargelegt werden muss.
- Beschreibung des Erzeugnisses, aus denen hervorgeht, dass diese entwaldungsfrei sind und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sind. Zusätzlich eine Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist.
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung.
- Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist.
- Kontaktangaben aller Unternehmen an die relevante Erzeugnisse geliefert wurde oder von denen relevante Erzeugnisse bezogen worden sind.
Die Unternehmen überprüfen die gemäß Artikel 9 zusammengetragenen Informationen und führen auf dessen Grundlage eine Risikobewertung durch, um festzustellen, ob die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform sind. Insbesondere diese Kriterien müssen bei der Bewertung berücksichtig werden:
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Marktteilnehmer vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern. Folgende Maßnahmen zur Risikominimierung sind möglich:
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen Marktteilnehmer angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Zu diesen Strategien, Kontrollen und Verfahren gehören:
- Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
- Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
- Der gesamte Prozess muss dokumentiert werden und an eine Behörde – noch zu bestimmen- mit der Sorgfaltserklärung übermittelt werden. Gemäß der Verordnung ist es erforderlich, diese Informationen entlang der gesamten Lieferkette weiterzugeben.
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
- Im Rahmen der Umsetzung richtet die Kommission ein Register für die Erfassung von Marktteilnehmern und Händlern sowie ihren Bevollmächtigten ein. Außerdem werden dort die Sorgfaltserklärungen registriert, und es dient der Übermittlung einer Referenznummer für jede Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer oder Händler vor dem Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt.
Ab wann gilt die Verordnung?
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Sie ist grundsätzlich ab dem 30.12.2024 anzuwenden (Art. 38 Abs. 2). Bestimmte kleine und mittlere Unternehmen profitieren von einer längeren Anpassungsfrist, da für diese die Pflichten erst ab dem 30.06.2025 (Art. 38 Abs. 3) gelten.
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sein (BLE) für die Durchsetzung und Kontrolle der Verordnung verantwortlich. Verstöße gegen die neue EU-Verordnung können mit
- Bußgeldern, bis 4 Prozent des Jahresumsatzes,
- dem Einzug der relevanten Erzeugnisse,
- der Einziehung der Einnahmen aus der Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen,
- den vorübergehenden, im Höchstfall 12 Monate dauernden Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Finanzhilfen und Konzessionen,
- einem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf oder der Ausfuhr aus dem Unionsmarkt von relevanten Rohstoffen / relevanten Erzeugnissen und
- einem Verbot der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 13
bestraft werden.
Wo bekommen betroffene Unternehmen Unterstützung?
Die Europäische Kommission hat FAQs zur Entwaldungs-VO herausgegeben, die die Umsetzung in den Mitgliedsstaaten erleichtern soll. Die in Deutschland zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat zudem weitere Unterstützungsangebote auf Ihrer Website angekündigt. Unter anderem arbeiten der Global Nature Fund und die Tropenwaldstiftung OroVerde einem Onlineportal zur Unterstützung von Unternehmen mit Informationen zu Risikorohstoffen und -regionen, Tools und Zertifizierungen.