Laut einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen, können die Sozialversicherungsträger den Nachweis für die A-1-Bescheinigung bei einer Entsendung nach Großbritannien bis spätestens 31. Januar 2020 ausstellen. Nach diesem Datum wird das Austrittsabkommen in Kraft treten.
Regeln
Der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen hat nach Angaben von Bayern Handwerk International informiert: „Entsendezeiträume für die bereits eine A1-Bescheinigung ausgestellt wurde, werden grundsätzlich auf den Zeitraum von 12 Monaten angerechnet. Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Ende der letzten Entsendung ins Vereinigte Königreich und der nach dem Austrittsdatum zu prüfenden neuen Entsendung eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten stattgefunden hat.“
Über die Regeln zur Ausstellung von A1-Bescheinigungen entscheiden grundsätzlich nicht einzelne Krankenkassen, sondern die Spitzenverbände der Sozialversicherung.
Weitere Antworten zum Thema finden Sie auf den Seiten der Techniker Krankenkasse (TK).