Ergänzungen treten in Kraft
Damit werden die von entsendenden Unternehmen zu beachtenden zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften, die in Art. L1262-4 Code du travail aufgezählt sind, ergänzt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vorschriften über die Entlohnung. Danach ist einem entsandten Arbeitnehmer künftig nicht nur der französische Mindestlohn zu bezahlen, sondern auch die in Frankreich üblichen sonstigen Lohnbestandteile. Außerdem sind einem entsandten Arbeitnehmer Zusatzkosten zu erstatten, beispielsweise im Hinblick auf den Transport oder die Verpflegung und Unterkunft.
Kürzere Fristen für eine Entsendung
Darüber hinaus gelten kürzere Fristen für eine Entsendung. Diese ist künftig nur noch bis 12 Monate möglich und kann einmalig um sechs Monate verlängert werden. Ab dem 13. Monat einer Entsendung unterliegt der Arbeitnehmer dem vollständigen französischen Arbeitsrecht mit Ausnahme einiger Vorschriften zum Arbeitsvertragsrecht. Wird ein entsandter Arbeitnehmer innerhalb der 12 Monate durch einen anderen Arbeitnehmer ersetzt, werden die Entsendungsmonate beider Arbeitnehmer zusammengerechnet.
Derzeit ist jedoch keine Eile geboten. Die Vorschriften der Verordnung treten am 30. Juli 2020 in Kraft, an dem auch die Umsetzungsfrist für die Richtlinie abläuft.
Französische Verordnung zur Umsetzung der Entsenderichtlinie
Quelle: gtai/ News International IHK Passau