Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind und im Rahmen der Dienstleistungserbringung einen oder mehrere Arbeitnehmer zugunsten eines anderen Unternehmens (aus demselben Konzern, einer anderen Produktionsstätte oder eines Drittunternehmens) nach Italien entsenden, vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem entsandten Arbeitnehmer während der Entsendung bestehen bleibt;
Leiharbeitergesellschaften/Personalleasing-Agenturen, die in Italien ansässigen Entleihern oder italienischen Produktionsstätten Leiharbeitnehmer überlassen; Straßengüterverkehrsunternehmen mit regelmäßiger Kabotage, wenn dem in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Beförderungsunternehmen erlaubt ist, in einem anderen Mitgliedsstaat Tätigkeiten des Straßenverkehrs im Auftrag von Dritten auszuführen
Müssen Arbeitnehmer, die an einer Messe in Italien als Aussteller oder Besucher teilnehmen, gemeldet werden?
Nein, in diesem Fall ist nur die A1-Bescheinigung mit zu führen. Anders verhält es sich jedoch für deutsche Unternehmen, die im Auftrag eines italienischen Kunden in Italien einen Messestand montieren. Diese Mitarbeiter müssen beim Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums bis spätestens 24 Uhr des Vortages, an dem die Entsendung stattfindet, gemeldet werden.
Zu Fragen rund um die Entsendung nach Italien, informieren Sie sich im Dienstleistungskompass.
Quelle: Newsletter Bayern Handwerk International