Die Meldepflicht ab dem 01. März 2020 gilt für dienstleistende Unternehmen aus EWR-Ländern (d.h. EU Mitgliedern, Norwegen, Liechtenstein, Island) oder der Schweiz, die ihre Mitarbeiter vorübergehend in die Niederlande entsenden. Die Meldepflicht gilt in einigen Sektoren auch für ausländische Selbstständige, die vorübergehend in den Niederlanden arbeiten. Die Meldepflicht beinhaltet, dass der ausländische Arbeitgeber oder Selbstständige mehrere Daten über die Tätigkeiten in den Niederlanden vorab im digitalen Meldeportal hinterlegen muss. Die Organisation oder das Unternehmen, bei dem der ausländische Arbeitnehmer vorübergehend arbeitet, hat eine Kontrollpflicht.
Bereits ab dem 01. Februar 2020 ist die freiwillige online-Meldung möglich.
Zu den Daten die der ausländische Arbeitgeber im digitalen Meldeportal zu melden hat, gehören:
- die Identität des Arbeitgebers;
- die Firmendetails;
- die Kontaktperson vor Ort;
- die Identität des Auftraggebers in den Niederlanden;
- der Sektor, in dem die Tätigkeiten in den Niederlanden ausgeübt werden;
- die Adresse an der die Tätigkeiten erbracht werden;
- die voraussichtliche Dauer der Tätigkeiten;
- die Identität derjenige, die für die Zahlung des Lohns verantwortlich ist;
- die Identität der Arbeitnehmer, die die Arbeit in den Niederlanden erledigen werden;
- die A1-Erklärung oder ein ander Nachweis, aus dem hervorgeht, wo die Sozialprämien für den Arbeitnehmer aufgrund des geltenden Sozialversicherungssystems gezahlt werden.
Das digitale Meldeportal wird von der niederländischen SVB (Sozialversicherungsbank) betrieben.
Quelle: Helex Rechtsanwälte
Weitere Informationen hier im Dienstleistungskompass.eu