Spezialisten aus Drittstaaten können geholt werden
Konkret heißt dies, dass 2019 wieder 8.500 Spezialisten aus Drittstaaten geholt werden können: 4‘500 mit Aufenthaltsbewilligungen B (+ 1‘000) und 4‘000 mit Kurzaufenthaltsbewilligungen L (- 500). Die Schweiz will damit auch 2019 sicherstellen, dass wichtige Fachkräfte aus Ländern außerhalb der EU/EFTA rekrutieren werden können.
Die Deutsche Handelskammer Zürich informiert:
Dienstleistungserbringer, deren Arbeitseinsätze 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, müssen für jede einzelne Person und jeden Einsatzort separat eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einholen (Bewilligungsverfahren). Ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen besteht kein Rechtsanspruch im Bewilligungsverfahren. Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) für Dienstleistungserbringer aus EU / EFTA unterliegen Kontingenten, wenn die Aufenthalte über 120 Tage dauern. Für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA Staaten mit Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden für das Jahr 2019 unverändert gegenüber dem Jahr 2018 3‘000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 500 Aufenthaltsbewilligungen zur Verfügung stehen. Die Kontingente werden quartalsweise freigegeben. Der Bundesrat hat für Erwerbstätige aus Drittstaaten entschieden, dass die Höchstzahlen der Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (B) um 1‘000 Kontingente für 2019 erhöht werden. Die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) werden hingegen um 500 reduziert. Dies ergibt insgesamt 4‘500 Aufenthaltsbewilligungen (B) und 4‘000 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L). Der Bundesreserve stehen 1‘000 zusätzliche Aufenthaltskontingente (B) zur Verfügung, die auf Gesuch den einzelnen Kantonen zugesprochen werden können.
Quelle: News Bayern Handwerk International/Deutsche Handelskammer Zürich