Ausfuhranmeldung

Waren müssen zur Ausfuhr beim Zoll angemeldet werden. Grundsätzlich gilt das Normalverfahren, daneben existieren zahlreiche Verfahrenserleichterungen. Diese sind:

  1. Der sog. AEO (authorized economic operator). Der AEO-Status berechtigt zu Vergünstigungen mit Blick auf sicherheitsrelevante Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften. Ziel ist dabei die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") und zwar vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.
     
  2. Der sog. zugelassene Versender. Diese Bewilligung wird vom zuständigen Hauptzollamt erteilt und berechtigt dazu, Versandvorgänge im Unionsversandverfahren durchzuführen, ohne dass der Abgangszollstelle die Waren gestellt und die entsprechende Versandanmeldung vorgelegt werden müssen.
     
  3. Die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders bei der Ausfuhr führt dazu, dass auf den elektronischen Datenaustausch zwischen dem Bewilligungsinhaber und der Zollverwaltung im Zeitpunkt der Warenbewegung verzichtet wird. Die Übersendung einer vereinfachten Ausfuhranmeldung ist nicht vorgesehen. Die Waren sind dafür aber in der Buchführung des Anmelders anzuschreiben und gelten zum Zeitpunkt ihrer Anschreibung als zur Ausfuhr überlassen (Gestellungsbefreiung).
     
  4. Die vereinfachte Zollanmeldung bei der Ausfuhr ohne förmliche Bewilligung ermöglicht dem Ausführer bei seiner Ausfuhrzollstelle zunächst eine Anmeldung abzugeben, bei der gewisse Angaben oder Unterlagen fehlen; die eigentliche Überlassung der Waren erfolgt während der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle.
     
  5. Bei der vereinfachten Zollanmeldung bei der Ausfuhr mit förmlicher Bewilligung muss für jede einzelne Ausfuhrsendung vor Warenabgang eine vereinfachte oder vollständige elektronische Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Waren werden der Ausfuhrzollstelle an zuvor bewilligten Verpackungs- und Verladeorten gestellt. Die Überlassung zur Ausfuhr erfolgt dabei grundsätzlich automatisiert, d.h. auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr.
     
  6. Bei der zentralen Zollabwicklung fallen der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung auseinander. Die Zentrale Zollabwicklung bleibt bis auf Weiteres nur mitgliedstaatenübergreifend zulässig. Weitere Informationen zur mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung finden Sie hier.
     

ATLAS

Mit dem IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) wird die weitgehend automatisierte Abfertigung und die Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs gewährleistet.
 


Vereinfachte Verfahren

  • Kleinsendungen
  • Vereinfachte Zollanmeldung
  • Vereinfachte Verfahren
  • Vereinfachtes Anmeldverfahren
  • Vereinfachtes Verfahren mit förmlicher Bewilligung
  • Anschreibung in der Buchführung