Dienstleistungserbringung in Europa
Die Grundlagen gliedern sich in zwei Kapitel. In Kapitel I. „Arbeitnehmerentsendung“ werden die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterentsendung beschrieben. Diese beinhalten auch Informationen rund um das A1-Formular und zur persönlichen Einkommenssteuer. In Kapitel II. „Umsatzsteuer“ wird unter anderem die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erläutert. Stand: März 2024.
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Hoheitsgebiet eines anderen EU-/EWR-Staates eine Beschäftigung für ihn ausübt.
Die Beschäftigung im Ausland muss im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt keine bestimmte feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.
I.1. Arbeitsrechtliche Grundlagen
Wenn Arbeitnehmer in das Ausland entsandt werden sollen, muss zunächst geprüft werden, ob es hierfür eine Grundlage im Arbeitsvertrag gibt. Wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich Auslandsaufenthalte vorgesehen sind, kann der konkrete Einsatz vom Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts angeordnet werden. Auch sehr kurze Entsendungen (Dienstreisecharakter) können im Regelfall unproblematisch einseitig angeordnet werden.
Geht der beabsichtigte Auslandsaufenthalt über eine Dienstreise hinaus und bietet der Arbeitsvertrag (bisher) keine Grundlage für Entsendungen in das Ausland, ist zunächst eine entsprechende Einigung mit dem Arbeitnehmer erforderlich.
Bei einer Entsendedauer von mehr als vier Wochen ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet, zusätzlich zu den ohnehin in jedem Arbeitsverhältnis nachzuweisenden Arbeitsbedingungen den Arbeitnehmer schriftlich zu informieren über:
- das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
- die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.
Diese Bedingungen müssen dem Arbeitnehmer vor Abreise zu einem Auslandsaufenthalt ausgehändigt werden. Wenn der Auslandsaufenthalt in den Geltungsbereich der europäischen Entsende-Richtline fällt, muss zusätzlich schriftlich informiert werden über
- die Entlohnung, auf die nach dem Recht des ausländischen Einsatzstaates Anspruch besteht,
- den Link zur offiziellen nationalen Internetseite des Tätigkeitsstaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Eine Auflistung der entsprechenden Seiten ist abzurufen unter: https://europa.eu/youreurope/citizens/work/work-abroad/posted-workers/index_de.htm#inline-nav-7
In der Regel bleibt auch während des Entsendungszeitraums das deutsche Arbeitsrecht anwendbar. Dennoch sind daneben bestimmte ausländische Vorschriften zu beachten. Diese sind im Länder-Teil des Dienstleistungskompass ausführlich beschrieben sowie auf der genannten Internetseite abrufbar.
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland sind Besonderheiten hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung zu beachten. Grundsätzlich ist auch für das anwendbare Sozialversicherungsrecht der Tätigkeitsort maßgeblich. Durch eine Tätigkeit im Ausland würde also eigentlich eine Beitragspflicht zu den dortigen Sozialversicherungen entstehen.
Mit der sogenannten A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer aber im Falle einer Entsendung nachweisen, dass sie auch während des Entsendezeitraums weiterhin dem Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes unterliegen. Ein regelmäßig in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer weist also bei Entsendung in das europäische Ausland mit der A1-Bescheinigung nach, dass für ihn weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt und in Deutschland Sozialabgaben gezahlt werden.
Wozu dient die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Sie den – in diesem Fall deutschen – Sozialversicherungspflichten unterliegen. Somit dürfen dann andere Staaten keine Sozialversicherungsbeiträge erheben, da dies zu doppelten Beitragszahlungen führen würde.
Wie beantrage ich die A1-Bescheinigung für Beschäftigte?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die A1-Bescheinigung über das elektronische Verfahren zu beantragen.
Wenn Sie ein systemgeprüftes Lohnabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller eine solche Übermittlungsmöglichkeit implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
Nutzen Sie ein solches Programm nicht, steht Ihnen für die Beantragung alternativ das kostenfreie SV-Meldeportal der Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.
Wie beantrage ich die A1-Bescheinigung als Selbstständige/-r?
Seit dem 01.01.2022 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für selbstständig tätige Personen ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden. Informationen darüber, welche Stelle für Sie zuständig ist, finden Sie im nachfolgenden Abschnitt "Wer stellt die A1-Bescheinigung" aus.
Die Beantragung ist über das SV-Meldeportal zu tätigen. Papieranträge sind für die vorgenannten Personenkreise mit der verpflichtenden elektronischen Antragstellung nicht mehr zulässig.
Wer stellt die A1 Bescheinigung aus?
Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig, familien- oder pflichtversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
Beim zuständigen Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
Beim GKV-Spitzenverband: Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) ist zuständig für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind. Siehe nachfolgend „Vereinfachung bei regelmäßigem Auslandsaufenthalt“
Vereinfachung bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten
Sollten Sie regelmäßig, d.h.
- über einen Zeitraum von 12 Monaten betrachtet
- in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten
- mindestens an einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal
- wenn auch nur stundenweise, z.B. zum Be- und Entladen,
im Ausland tätig sein, haben Sie die Möglichkeit eine längerfristig gültige A1-Bescheinigung zu beantragen.
Für sogenannte "gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte" kann eine bis zu 5 Jahre gültige A1-Bescheinigung elektronisch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) beantragt werden. Infos und Links zur elektronischen Antragstellung für Beschäftigte finden Sie hier.
Auch Selbstständige können unabhängig vom einzelnen Einsatz eine längerfristige A1-Bescheinigung für die Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen Sie gewöhnlich arbeiten, sofern die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Hierfür ist der Antrag (GME2) postalisch oder per Fax an die Deutschen Verbindungsstelle Krankenkasse Ausland (DVKA) zu stellen:
GKV-Spitzenverband, DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
Telefax: 0228-9530-601
Was muss bei der Reise beachtet werden?
Obwohl die A1-Bescheinigung theoretisch nachgereicht werden dürfte, sollten Sie dennoch das Original im Falle einer Kontrolle falls möglich immer mit sich tragen. Ansonsten drohen Ihnen in vielen Ländern Sanktionen oder Bußgelder.
Seit dem 01.01.2020 wird nach Absenden des Antrags vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt. Dieser dient als Beleg dafür, dass der Arbeitgeber vor Beginn der Auslandsbeschäftigung einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung gestellt hat. Sollten Sie die Bestätigung also nicht rechtzeitig zur Auslandsreise erhalten, so nehmen Sie den Antragsnachweis mit.
Auf den Seite der DVKA finden Sie weitere Informationen u.a. zu folgenden Themen:
„Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften in Deutschland der Einkommensteuer. Man nennt diesen Grundsatz das Welteinkommensprinzip. Bei Auslandstätigkeiten tritt bei der Besteuerung der Vergütungen allerdings als weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats daneben. Um in diesen Fällen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Nach den hierin enthaltenen Regelungen zu den Arbeitnehmereinkünften wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer nach den meisten Abkommen freigestellt.
Eine für die kurzfristige Mitarbeiterentsendung wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte 183-Tage-Regelung dar. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Einkünfte dann abweichend von dem vorstehend in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn
- der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im Ausland aufhält,
- der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- der Arbeitslohn nicht von einer im Tätigkeitsstaat belegenen Betriebstätte des Arbeitgebers getragen werden.
Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr bzw. Kalenderjahr zu ermitteln. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigende Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit maßgeblich. Auch kurzfristige Anwesenheit an einem Tag genügt.
Für Grenzgänger kann eine Ausnahme von der 183-Tage-Regelung gelten. Grenzgängerregelungen, wie sie in manchen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten sind (beispielsweise mit der Schweiz, Frankreich oder Österreich), zielen darauf ab, die Besteuerung möglichst dem Wohnsitzstaat zuzuweisen
In diesem Abschnitt werden die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Regelungen beschrieben. Beachten Sie, dass es Ausnahmen von der Grundregel gibt. Diese Ausnahmen werden jeweils im Länderteil unter Rechnungstellung und Umsatzsteuer erläutert.
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen aussieht.
Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird
- und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Für die Leistungserbringung an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Ausführungen sind.
(1) Im zwischenunternehmerischen Bereich gilt als Grundregel, dass Dienstleistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat, darunter fallen z.B.:
- Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte
- Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen)
- spezielle rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen (sofern nicht allgemein unterrichtender Art)
- Datenverarbeitungsleistungen
- Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
- Kreditgewährungen und –verwaltungen und sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold und Silber
- Personalgestellung
- Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
- Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel
- Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen; hierzu gehört z. B. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
- Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung sowie Gewährung des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen
- kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende oder ähnliche Leistungen, wie Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, mit Ausnahme von Eintrittsberechtigungen
- Dienstleistungen, bei denen sich der Ort nach der Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistung und Güterbeförderung.
Ausnahme: Eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände sowie eine Reisevorleistung, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, ist abweichend von der Grundregel als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln. - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuervergütungsverfahren stehen.
Das heißt, dass für derartige Dienstleistungen an Unternehmen nicht der Sitzort des leistenden Unternehmens maßgeblich ist, sondern dass es darauf ankommt, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Dienstleistung für eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.
Beispiel:
Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das bedeutet, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, das heißt in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich muss vom Prinzip her aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten vgl. unter Punkt 2. Reverse-
Charge-Verfahren.
(2) Abweichend von der Grundregel gibt es folgende wesentliche Ausnahmekategorien:
- Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (Belegenheitsort).
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden (Ort an dem sie erbracht werden), bzw. Restaurant- und Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung am Abgangsort der Personenbeförderung.
- Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird).
- Personenbeförderungen werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt (Ort des „Bewirkens“).
- Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstellungen sind im Gegensatz zu vergleichbaren Leistungen ohne Eintrittsberechtigung am Ort der Tätigkeit steuerbar (Tätigkeitsort).
(3) Zur Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt,
ist der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) heranzuziehen. Dort hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise zum Ort der Dienstleistung (vgl. 3a.1. ff. des UStAE) dargelegt. Danach ist jedoch der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers notwendig. Zudem ist dort eine Unterscheidung für Leistungsempfänger in der EU und im Drittland vorgesehen.
Für EU-Unternehmen:
- faktische Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der USt-IdNr. vergleichbar mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern;
- Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
Für Drittlandsunternehmen:
- Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (wie beim Vergütungsverfahren); es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung gem. §3a Abs. 4 S. 2 UStG, dann nicht erforderlich, da insoweit wegen Gleichbehandlung von Leistungen an Private irrelevant.
(1) Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der Grundregel unterfallen, zwingend das "Reverse-Charge-Verfahren" vorgesehen ist. Die Regelung bringt für viele Fälle eine Erleichterung, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland oftmals vermieden werden kann und in diesen Fällen weitgehend eine einheitliche Vorgehensweise im EU-Binnenmarkt erreicht wird. Hier berechnet grundsätzlich der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland (z. B. USA, China, Schweiz), ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Eine vom Verfahren her der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland zu prüfen. Schließlich wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht umsatzsteuerlich erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweils betroffenen Drittlandes kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht.
Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung insbesondere in Drittlandsfällen geben kann. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen in den einzelnen EU-Ländern/ Drittländern dar.
Hinweis: Wechselt der Leistungsort bei einer Dienstleistung an Nichtunternehmer ins Ausland, findet ein Reverse-Charge-Verfahren gegenüber einem Nichtunternehmer nicht statt. Der leistende Unternehmer muss sich grundsätzlich mit dem ausländischen Steuerrecht auseinandersetzen und ggf. im Ausland registrieren lassen.
Wer über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist als Pflichtangaben zwingend der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzubringen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
- Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt für den Zeitpunkt der Rechnung nun folgendes: Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.
Im Beispiel des oben angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung
ohne Steuer an seinen österreichischen Unternehmenskunden ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Kunden sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf. Wer hingegen über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im Drittland steuerbar ist, hat die im Recht des Drittlandes verankerte Regelung zu beachten. Es bestehen aus deutscher Sicht keine zusätzlich verpflichtenden Sonderangaben, jedoch empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis, z. B. „nicht im Inland steuerbare Leistung“.
Aufgrund der Ausdehnung des "Reverse-Charge-Vefahrens" ist die Grundregel zu Kontrollzwecken auch an eine Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt ist. Eine Zusammenfassende Meldung muss daher auch für die Dienstleistungen abgegeben werden, die nach der Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind, d. h. also nicht für eine im Drittland oder durch eine Ausnahme im EU-Ausland steuerbare Leistung. Die Meldungen für Dienstleistungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Dienstleistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun.
Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten–Übermittlungs-Verordnung (StDÜV) zu übermitteln. Weitergehende Informationen des Bundeszentralamts sind über www.bzst.de abrufbar.
Hinweis: Eine Dauerfristverlängerung ist bei der Zusammenfassenden Meldung nicht möglich, im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Die Dienstleistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden.