Grundlagen zur Mitarbeiterentsendung
Die Grundlagen gliedern sich in zwei Kapitel. In Kapitel I. „Auslandsentsendung“ werden die rechtlichen Grundlagen der Mitarbeiterentsendung beschrieben. Diese beinhalten auch Informationen rund um das A1-Formular und zur persönlichen Einkommenssteuer. In Kapitel II. „Umsatzsteuer“ wird die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erläutert.
Der Punkt Auslandsentsendung gliedert sich in die Kapitel
Kurzfristige Arbeitnehmerentsendung
Vertragliche Auswirkungen
Soziale Absicherung
Einkommensteuer
Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers im Hoheitsgebiet eines anderen EU-/EWR-Staates eine Beschäftigung für ihn ausübt.
Die Beschäftigung im Ausland muss im Voraus zeitlich begrenzt sein. Die zeitliche Begrenzung kann sich aus der Eigenart der Beschäftigung (z. B. Abwicklung eines bestimmten Projektes) oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Für den Umfang der Befristung gilt keine bestimmte feste Zeitgrenze. Der Zeitraum muss jedoch überschaubar sein.
Der Arbeitgeber kann die Entsendung nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Eine Zustimmung des Mitarbeiters, auch mündlich, und eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages ist erforderlich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn im Arbeitsvertrag die Entsendemöglichkeit bereits ausdrücklich vorgesehen ist oder bei sehr kurzen Entsendungen (Dienstreisecharakter).
Bei einer Entsendedauer von über einem Monat hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen wie z. B. Arbeitsort, Arbeitsentgelt, Kündigungsfristen usw. zusätzlich schriftlich niederzulegen. Diese Bedingungen müssen dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise ausgehändigt werden.
Unabhängig von der Frage, ob dem Arbeitnehmer im Rahmen der Entsendung eine andere Aufgabe zugewiesen wird, ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, wenn die Entsendung länger als einen Monat andauert. Eine unter diesem Zeitraum liegende Entsendung erfordert die Zustimmung des Betriebsrates nur, wenn eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände vorliegt.
Die Entsendung endet mit
- Ablauf des vorgesehenen Zeitraums
- Abschluss des vorgesehenen Projektes
- Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rückrufsrechts
- Kündigung (anwendbare Kündigungsvorschriften bestimmen sich nach dem anwendbaren Recht)
In der Regel bleibt das deutsche Recht anwendbar. Dennoch sind daneben bestimmte ausländische Vorschriften zu beachten. Diese sind im Länder-Teil des Dienstleistungskompass ausführlich beschrieben.
Bei einer Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland sind Besonderheiten hinsichtlich ihrer sozialen Absicherung zu beachten.
Eine EU-Verordnung (Verordnung Nr. 883/04) regelt, dass der entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) unterliegt, wenn
- der entsandte Arbeitnehmer EU-Bürger ist,
- ein Beschäftigungsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen besteht,
- es sich um eine Entsendung handelt, d.h. eine tatsächliche Bewegung aus Deutschland heraus und
- die Entsendungsdauer auf höchstens 24 Monate befristet ist (Verlängerung nicht möglich).
Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die EU/EWR-Mitgliedstaaten die Verwendung einheitlicher Vordrucke, des sogenannten Formular A1 als Beleg für die Sozialversicherungen vereinbart. Eine Übersetzung ist daher nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer beantragen das Formular A1 bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Dieses gilt als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht. Die Bescheinigung sollte so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei Aufnahme der Tätigkeit im Ausland bereits vorliegt.
Auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten sowohl abhängig Beschäftigte als auch Selbstständige nach Auswahl des Ziellandes ("Ich suche Informationen zu...") die Online- und Druck-Versionen des Formulars sowie weitere wichtige Hinweise für die Entsendung.
Selbstständige, die privat versichert sind, beantragen das Formular A1 bei den regionalen Rentenversicherungsträgern bzw. bei Befreiung von der Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungeinrichtungen e.V. (ABV), Berlin.
Sollte die A1-Bescheinigung zum Entsendebeginn noch nicht oder nicht rechtzeitg vorliegen, kann je nach Zielland im EU-Ausland die Krankenkassenkarte gemeinsam mit dem ausgedruckten A1-Antrag als provisorischer Ersatz dienen:
Folgende Unterlagen wären in diesem Falle bereitzuhalten:
- Der Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung und
- gleichwertige Nachweise: Bereitzuhalten ist z.B. ein Lohnzettel/Gehaltsabrechnung, aus der sich ergibt, dass der Mitarbeiter in Deutschland krankenversichert ist oder eine ältere A1-Bescheinigung, wenn der Mitarbeiter noch immer beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass dieser dadurch sozialversichert ist.
Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen mit ihren gesamten inländischen und ausländischen Einkünften in Deutschland der Einkommensteuer. Man nennt diesen Grundsatz das Welteinkommensprinzip. Bei Auslandstätigkeiten tritt bei der Besteuerung der Vergütungen allerdings als weiterer Berechtigter der Fiskus des Tätigkeitsstaats daneben. Um in diesen Fällen eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Nach den hierin enthaltenen Regelungen zu den Arbeitnehmereinkünften wird das Besteuerungsrecht in der Regel dem Staat zugewiesen, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland von der Einkommensteuer nach den meisten Abkommen freigestellt.
Eine für die kurzfristige Mitarbeiterentsendung wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte 183-Tage-Regelung dar. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Einkünfte dann abweichend von dem vorstehend in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Grundsatz nicht im Land des Tätigkeitsorts, sondern im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, wenn
- der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage im Jahr im Tätigkeitsstaat im Ausland aufhält,
- der Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt, nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
- der Arbeitslohn nicht von einer im Tätigkeitsstaat belegenen Betriebstätte des Arbeitgebers getragen werden.
Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr bzw. Kalenderjahr zu ermitteln. Bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Tage ist nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit maßgeblich. Auch kurzfristige Anwesenheit an einem Tag genügt.
In diesem Abschnitt werden die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Regelungen beschrieben. Beachten Sie, dass es Ausnahmen von der Grundregel gibt. Diese Ausnahmen werden jeweils im Länderteil unter Rechnungstellung und Umsatzsteuer erläutert.
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen aussieht.
Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird
- und wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Die Regelungen hierzu sind im Einzelnen äußerst kompliziert und unterscheiden sich je nach Art der ausgeführten Dienstleistung. Außerdem ist für die zutreffende umsatzsteuerliche Behandlung häufig auch die Kenntnis der nationalen Rechtsvorschriften des Landes erforderlich, in dem der Leistungsempfänger seinen Betrieb hat beziehungsweise die Dienstleistung erbracht wird. Im Zweifelsfall sollte daher immer fachkundiger Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Bis Ende 2009 war die Rechtslage insoweit sehr komplex und durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen gekennzeichnet. Zur Verbesserung dieser Situation wurde auf europäischer Ebene das sogenannte Mehrwertsteuerpaket 2010 verabschiedet, das von allen EU-Mitgliedstaaten bis Ende 2009 umgesetzt sein musste. Ab Januar 2010 wurden dann in Deutschland erhebliche Änderungen zur Ortsregelung eingeführt.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die Grundzüge der umsatzsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen, die an unternehmerische Leistungsempfänger erbracht werden (B2B) aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Für die Leistungserbringung an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieses Merkblattes sind.
(1) Im zwischenunternehmerischen Bereich gilt als Grundregel, dass Dienstleistungen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat, darunter fallen z.B.:
- Leistungen zur Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen Rechten sowie der Verzicht auf Ausübung eines dieser Rechte
- Werbeleistungen sowie Leistungen, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen (Werbungsmittler, Werbeagenturen)
- spezielle rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen (sofern nicht allgemein unterrichtender Art)
- Datenverarbeitungsleistungen
- Leistungen zur Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; hierzu gehört auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
- Kreditgewährungen und –verwaltungen und sonstige Leistungen im Geschäft mit Gold und Silber
- Personalgestellung
- Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben
- Vermietungs- und Leasinggeschäfte mit beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Beförderungsmittel
- Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen; hierzu gehört z. B. auch die Überlassung von Software auf elektronischem Weg
- Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung sowie Gewährung des Zugangs zu Wärme- und Kältenetzen; die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen
- kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende, unterrichtende oder ähnliche Leistungen, wie Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, mit Ausnahme von Eintrittsberechtigungen
- Dienstleistungen, bei denen sich der Ort nach der Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers richtet, also bestimmte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Vermittlungsleistung und Güterbeförderung.
Ausnahme: Eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände sowie eine Reisevorleistung, die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, ist abweichend von der Grundregel als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln. - sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Beantragung oder Vereinnahmung der Steuer im Vorsteuervergütungsverfahren stehen.
Das heißt, dass für derartige Dienstleistungen an Unternehmen nicht der Sitzort des leistenden Unternehmens maßgeblich ist, sondern dass es darauf ankommt, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Dienstleistung für eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat.
Beispiel:
Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das bedeutet, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, das heißt in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich muss vom Prinzip her aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten vgl. unter Punkt 2. Reverse-
Charge-Verfahren.
(2) Abweichend von der Grundregel gibt es folgende wesentliche Ausnahmekategorien:
- Grundstücksdienstleistungen sind am Ort der Belegenheit des Grundstücks steuerbar (Belegenheitsort).
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden (Ort an dem sie erbracht werden), bzw. Restaurant- und Verpflegungsleistungen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung am Abgangsort der Personenbeförderung.
- Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird).
- Personenbeförderungen werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt (Ort des „Bewirkens“).
- Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen, unterhaltenden, unterrichtenden und ähnlichen Veranstaltungsleistungen, wie Messen und Ausstellungen sind im Gegensatz zu vergleichbaren Leistungen ohne Eintrittsberechtigung am Ort der Tätigkeit steuerbar (Tätigkeitsort).
(3) Zur Frage, wie sich die Finanzverwaltung den Nachweis dieser Voraussetzungen vorstellt,
ist der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) heranzuziehen. Dort hat die Finanzverwaltung ihre Sichtweise zum Ort der Dienstleistung (vgl. 3a.1. ff. des UStAE) dargelegt. Danach ist jedoch der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers notwendig. Zudem ist dort eine Unterscheidung für Leistungsempfänger in der EU und im Drittland vorgesehen.
Für EU-Unternehmen:
- faktische Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der USt-IdNr. vergleichbar mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen beim Bundeszentralamt für Steuern;
- Verwendung der USt-IdNr. soll bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
Für Drittlandsunternehmen:
- Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (wie beim Vergütungsverfahren); es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung gem. §3a Abs. 4 S. 2 UStG, dann nicht erforderlich, da insoweit wegen Gleichbehandlung von Leistungen an Private irrelevant.
(1) Europäische Union: Für die umsatzsteuerliche Behandlung im EU-Ausland gilt, dass auf Basis der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU beim Bezug von Leistungen, die der Grundregel unterfallen, zwingend das "Reverse-Charge-Verfahren" vorgesehen ist. Die Regelung bringt für viele Fälle eine Erleichterung, da so die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland oftmals vermieden werden kann und in diesen Fällen weitgehend eine einheitliche Vorgehensweise im EU-Binnenmarkt erreicht wird. Hier berechnet grundsätzlich der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Steuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen gleichzeitig als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer beziehungsweise die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
(2) Drittland: Sitzt der Leistungsempfänger im Drittland (z. B. USA, China, Schweiz), ist die Beurteilung der Situation schwieriger, weil es anders als in der EU keine einheitliche Rechtsgrundlage gibt. Eine vom Verfahren her der Reverse-Charge-Regelung ähnliche Praxis wird auch von verschiedenen Drittländern angewandt. Dies ist aber in jedem Einzelfall je Drittland zu prüfen. Schließlich wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dann nicht umsatzsteuerlich erfasst, wenn er nach dem Umsatzsteuerrecht des jeweils betroffenen Drittlandes kein Steuergegenstand ist oder ein vergleichbares Besteuerungssystem überhaupt nicht besteht.
Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass nur ein Blick ins jeweilige nationale Recht Sicherheit über die Behandlung der jeweiligen Leistung insbesondere in Drittlandsfällen geben kann. Unsere Auslandshandelskammern stellen unter www.ahk.de eine erste Anlaufstelle für landesspezifische Fragen in den einzelnen EU-Ländern/ Drittländern dar.
Hinweis: Wechselt der Leistungsort bei einer Dienstleistung an Nichtunternehmer ins Ausland, findet ein Reverse-Charge-Verfahren gegenüber einem Nichtunternehmer nicht statt. Der leistende Unternehmer muss sich grundsätzlich mit dem ausländischen Steuerrecht auseinandersetzen und ggf. im Ausland registrieren lassen.
Wer über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel innerhalb der EU steuerbar ist, hat die im europäischen Recht verankerte Regelung zu beachten, dass er folgende Angaben zusätzlich in die Rechnung aufnimmt:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist als Pflichtangaben zwingend der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzubringen, wenn der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
- Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt für den Zeitpunkt der Rechnung nun folgendes: Führt der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen.
Im Beispiel des oben angeführten EDV-Beraters heißt dies also, dass dieser eine Rechnung
ohne Steuer an seinen österreichischen Unternehmenskunden ausstellt. Hierauf nimmt er neben den allgemeinen Angaben seine USt-IdNr., die USt-IdNr. des österreichischen Kunden sowie den beschriebenen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld auf. Wer hingegen über eine Dienstleistung abrechnet, die aufgrund der Grundregel im Drittland steuerbar ist, hat die im Recht des Drittlandes verankerte Regelung zu beachten. Es bestehen aus deutscher Sicht keine zusätzlich verpflichtenden Sonderangaben, jedoch empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis, z. B. „nicht im Inland steuerbare Leistung“.
Weniger erfreulich ist, dass die Grundregel aufgrund der Ausdehnung des "Reverse-Charge-Verfahrens" zu Kontrollzwecken auch an eine Ausdehnung der Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gekoppelt ist. Eine Zusammenfassende Meldung muss daher auch für die Dienstleistungen abgegeben werden, die nach der Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind, d. h. also nicht für eine im Drittland oder durch eine Ausnahme im EU-Ausland steuerbare Leistung. Die Meldungen für Dienstleistungen sind grundsätzlich quartalsweise abzugeben und zwar jeweils bis zum 25. des Folgemonats der Ausführung der Dienstleistung. Wer zeitgleich mit den Lieferungen monatlich die Meldung abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun.
Die Zusammenfassende Meldung ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten–Übermittlungs-Verordnung (StDÜV) zu übermitteln. Weitergehende Informationen des Bundeszentralamts sind über www.bzst.de abrufbar.
Hinweis: Eine Dauerfristverlängerung ist bei der Zusammenfassenden Meldung nicht möglich, im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Die Dienstleistungen, die in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden müssen, sind auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung zu melden. Die Meldung erfolgt in der Zeile 41 des Formulars. Die übrigen in Deutschland nicht steuerbaren Umsätze sind in der Zeile 42 zu melden, vgl. Auszug aus dem Muster Umsatzsteuervoranmeldung 2017, Ziff. 41, 42.
Wie sieht es mit der sozialen Absicherung aus?
Achtung: Sie folgt teilweise anderen Regeln und Anknüpfungspunkten als das Arbeitsrecht. Grundsätzlich werden die entsandten Arbeitnehmer in die soziale Absicherung des Staats, in dem sie tätig sind, eingegliedert (sog. Territorialitätsprinzip).
Hier sind vier große Ausnahmen zu erläutern:
- Ausstrahlung
- Pflichtversicherung auf Antrag oder freiwillige Versicherung
- Entsendung innerhalb der EU
- Sozialversicherungsabkommen (insbes. mit Nicht-EU-Ländern)
Überstaatliche Regelungen oder EU-Verordnungen sowie zwischenstaatliche Abkommen haben stets Vorrang vor der nationalen Vorschrift zur Ausstrahlung in § 4 SGB IV.
Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als erster Anhaltspunkt.
Nähere Informationen finden sich in der „Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges“ vom 30.03.2011 sowie in den „Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)“ vom 02.11.2010, die unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Suchbegriff: Auslandseinsatz) abrufbar sind.
Der „Praktischer Leitfaden“ der Europäischen Kommission kann über die Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland heruntergeladen werden unter www.dvka.de.
Ausstrahlung (§ 4 SGB IV – 4. Sozialgesetzbuch)
Bei einer vorübergehenden Entsendung, die eine bestimmte Dauer (s. unten) nicht überschreitet, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig (sogenannte Ausstrahlung). Besteht dagegen das Arbeitsverhältnis zu einer (rechtlich selbstständigen) ausländischen Tochtergesellschaft oder liegt eine dauerhafte Auslandstätigkeit (Expatriierung, Versetzung) vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt.
Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland sind (kumulativ):
- Beschäftigungsverhältnis im Inland
Es müssen arbeitsvertragliche Bindungen des Arbeitnehmers zu einem Arbeitgeber im Inland bestehen. Damit liegt eine Entsendung nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit im Ausland angeworben wird. Der im Ausland Beschäftigte muss also organisatorisch in den Betrieb in Deutschland eingegliedert bleiben. Die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Vertrag müssen fortbestehen. Aufgrund des Erfordernisses der fortbestehenden Inlandsintegration dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht nach Deutschland zurückkehrt. Wird ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens an eine selbstständige Tochterfirma im Ausland abgeordnet, bleibt die deutsche Sozialversicherungspflicht nur dann bestehen, wenn das Entgelt des abgeordneten Arbeitnehmers weiter vom Mutterunternehmen gezahlt wird und dieses auch (kraft Vertrags) weisungsbefugt bleibt. - Entsendung ins Ausland
Eine Entsendung nach § 4 SGB IV setzt voraus, dass sich der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in der Bundesrepublik in ein anderes Land begibt. - Zeitliche Begrenzung
Diese muss im Voraus erfolgen und sich aus Vertrag oder der Eigenart der Beschäftigung ergeben und überschaubar (siehe auch 7.3.1.) sein. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer nach der Beendigung des Auslandsaufenthalts beim entsendenden Arbeitgeber weiterbeschäftigt wird.
Die Rechtsfolgen der Ausstrahlung nach § 4 SGB IV treten unabhängig von einer möglichen Sozialversicherungspflicht im Ausland ein.
Pflichtversicherung auf Antrag oder freiwillige Versicherung
Untersteht der Arbeitnehmer nach den o.g. Voraussetzungen nicht der deutschen Sozialversicherungspflicht, bestehen folgende Möglichkeiten, den Versicherungsschutz in Deutschland aufrechtzuerhalten (ggf. ist jedoch auf eine Versicherungspflicht nach den ausländischen Vorschriften zu achten).
- Rentenversicherung
Ist der Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt, kann der Arbeitgeber die sogenannte Pflichtversicherung für seinen Arbeitnehmer abschließen (§ 4 Abs. 1 SGB VI). Hierzu muss er einen Antrag an die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund (Kontakt im Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de) richten. Besteht keine zeitliche Begrenzung, gibt es nur die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung, bei der die Beitragshöhe individuell festgelegt werden kann (§ 7 SGB VI). - Krankenversicherung
Hier kann eine freiwillige Versicherung gemäß § 9 SGB V in Betracht kommen; zu achten ist aber auf eine eventuell zwingende Versicherungspflicht im Ausland. - Pflegeversicherung
Die Weiterversicherung in der sozialen Pflegeversicherung setzt einen Antrag voraus, der spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zu stellen ist (§ 26 Abs. 2 SGB XI). - Unfallversicherung
Es besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Einige Berufsgenossenschaften bieten jedoch einen Auslandsunfallversicherungsschutz an. - zusätzliche freiwillige Versicherung für Invalidität und Tod
Eine solche Versicherung ist in vielen Fällen empfehlenswert, meist auch als „Gruppenversicherung“ für Arbeitnehmer im Inland und Ausland möglich.
Entsendung innerhalb der EU (und EWR )
Voraussetzungen
Seit dem 01.05.2010 gilt eine neue EU-Verordnung (VO Nr. 883/04 vom 29.04.2004) für alle Entsendungen nach diesem Zeitpunkt, ansonsten bleibt die VO 1408/71 gültig.
Hinweis: Für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gilt (vorläufig weiterhin) die alte Verordnung (VO/EWR Nr. 1407/71 vom 14.07.1971).
Die neue VO will doppelte Sozialversicherungspflichten in zwei Staaten vermeiden und stellt auf den normalen Tätigkeitsort des Arbeitnehmers ab (gleichgültig, wo er wohnt oder wo sein Arbeitgeber ansässig ist). Sie sieht vor, dass der entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung) unter folgenden Voraussetzungen unterliegt:
- Der Arbeitnehmer muss Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sein oder als Flüchtling oder Staatenloser in einem EU-Land wohnen.
- Es muss sich um eine Entsendung (nicht Versetzung, Expatriierung u.ä.) handeln (Details siehe unter 2).
- Die Entsendungsdauer darf in der Regel höchstens 24 Monate (statt bisher 12 Monate) betragen.
Dabei gilt eine vorübergehende, bis zu zwei Monate dauernde Unterbrechung der Tätigkeit im Ausland nicht als Unterbrechung der Entsendung. Wenn also zum Beispiel ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Deutschland für zehn Monate nach Griechenland entsandt wird, nach acht Monaten seine Tätigkeit dort für drei Wochen unterbricht und anschließend seine Arbeiten in Griechenland abschließt, so handelt es sich um eine einheitliche Entsendung.
Wird der Beschäftigungszeitraum von 24 Monaten im ausländischen Mitgliedsstaat überschritten, so kommt eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 EU-Verordnung Nr. 883/04 in Betracht.
Danach können die zuständigen Behörden beider betroffenen Länder als Ermessensentscheidung Ausnahmen, normalerweise bis zu insgesamt fünf Jahren, vereinbaren, um die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften zu erreichen, wenn das im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Dazu ist ein Antrag in der Regel über den Arbeitgeber an die „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland“ (DVKA) zu richten. Weitere Informationen dazu sind im Internet in länderspezifischen Merkblättern unter hier bei der DVKA abrufbar. Es empfiehlt sich, die Anträge möglichst vier Monate vor Entsendung bzw. Verlängerung zu stellen.
- Ein Auswechseln eines vorher entsandten Arbeitnehmers ist nicht statthaft (Ablöseverbot – Ausnahme: Die Entsendung musste unplanmäßig, z.B. wegen einer schweren Erkrankung, beendet werden.)
Eine Entsendung im Sinne des EU-Rechts liegt daher nicht vor, wenn der entsandte Arbeitnehmer die Arbeit eines anderen Arbeitnehmers, dessen Entsendezeitraum abgelaufen ist, übernimmt. Dagegen ist eine nachträglich notwendig gewordene Verlängerung der Entsendung innerhalb der Gesamtdauer von 24 Monaten auf Antrag möglich. - Die Verbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht während der gesamten Entsendung weiter.
Es muss ein inländisches (vertragliches) Beschäftigungsverhältnis in dem Sinne bestehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin im inländischen Unternehmen eingegliedert ist und von diesem sein Arbeitsentgelt erhält. Das ist z.B. der Fall, wenn während der Entsendung das bisherige Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bestehen bleibt und hierzu lediglich zusätzliche vertragliche Vereinbarungen getroffen werden (siehe unter 2.). - Wesentliche wirtschaftliche Aktivitäten des Arbeitgebers in dem Land, von dem aus der Arbeitnehmer entsandt wurde (Deutschland), bestehen fort.
Indizien dafür sind mindestens 25 % des Umsatzes (in Deutschland), weiterhin z.B. eine Niederlassung, entsprechende Bilanzen sowie die Beschäftigung anderer Arbeitnehmer im Inland. - Der Arbeitnehmer unterliegt bis unmittelbar vor der Entsendung dem inländischen System der sozialen Sicherheit.
Arbeitnehmer, die gewöhnlich in mehreren EU-Staaten tätig sind (z.B. Deutschland und Frankreich). Solche Arbeitnehmer werden in die Sozialversicherung gemäß EU-VO 883/04 des Landes eingegliedert, in dem sie ihren Wohnsitz haben, vorausgesetzt, ihre Arbeitszeit und/oder ihre Bezüge in diesem Staat stellen mindestens 25 % ihrer gesamten Arbeitszeit/Bezüge (ohne Berücksichtigung von unbedeutenden Tätigkeiten in einzelnen Ländern) dar. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit, denn es handelt sich hier nicht mehr um eine Entsendung.
Formalitäten
Um das Verfahren zu vereinfachen, haben die EU-Mitgliedstaaten die Verwendung einheitlicher Vordrucke vereinbart. Eine Übersetzung ist daher nicht erforderlich.
Entsendeausweis (Bescheinigung A 1)
Der Vordruck A1 bescheinigt, welche Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind. Den Vordruck benötigt der Entsandte im Allgemeinen, wenn er als Beschäftigter oder Selbstständiger durch die Erwerbstätigkeit einen Bezug zu mehr als einem EU-Land hat. Nach EU-Recht gelten für eine Person stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes. Der Vordruck A1 wird in dem Land ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften für ihn gelten, und der Formular bestätigt, dass für ihn nicht die Rechtsvorschriften irgendeines anderen Landes, zu dem der Entsandte in Bezug steht, gelten – mit anderen Worten: Arbeitnehmer und Selbständige sind nicht verpflichtet, in diesen anderen Ländern Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung eingeschlossen) zu zahlen. Der Vordruck A1 bleibt gültig bis zu dem auf dem Vordruck angegebenen Ablaufdatum oder bis er von dem ausstellenden Träger zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird.
Die Bescheinigung A1 stellt in Deutschland aus:
- Die gesetzliche Krankenkasse, bei der die Person versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht;
- Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder der zuständige Regionalträger der DRV), wenn die Person nicht gesetzlich krankenversichert ist;
- Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin, für Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind;
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, Bonn, in den Fällen in denen die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wenn:
- eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird und sich der Wohnsitz in Deutschland befindet oder dies aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) 883/04
- eine Erwerbstätigkeit gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt wird und sich der Wohnsitz in Deutschland befindet oder
- dies aufgrund einer Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 VO (EG) 883/04 der Fall ist.
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
DVKA
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel.0228/ 9530-0
Fax 0228/9530 – 600
e-mail post(at)dvka.de
Internet: www.dvka.de
Hinweis:
Rechtlich gesehen ist das Formular A 1 bei jeder Entsendung, d.h. auch schon bei einer eintägigen Beschäftigung im Ausland, zu beantragen und mitzuführen. In der Praxis wird jedoch bei kurzfristig anberaumten Dienstreisen wegen der Bearbeitungszeit des Antrags häufig darauf verzichtet.
Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)
Sie ersetzt die Formulare E 111 und E 128 (schrittweise seit 1.6.2004).
Die europäische Krankenversicherungskarte ist kostenlos und gültig für 2,5 Jahre. Sie ermöglicht die Kostenübernahme der notwendigen medizinischen Behandlungen während des Aufenthalts der entsandten Arbeitskraft. Sie ist individuell, das heißt, es gibt keine Familienkarte und jeder Angehörige der Familie muss seine eigene Karte besitzen, selbst Kinder unter 16 Jahren.
Die europäische Krankenversicherungskarte erhält der Arbeitnehmer von seiner zuständigen Krankenkasse.
Sozialversicherungsabkommen
Darüber hinaus hat Deutschland mit einigen Ländern (u.a. USA, Kanada/Quebec, Schweiz, Chile, Israel, Türkei, ehemaliges Jugoslawien, Tunesien, Marokko) Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese Abkommen sehen u.a. vor, dass aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer nicht der ausländischen, sondern nur der deutschen Sozialversicherung unterliegen. Hier sollte man sich genau informieren, da die Reichweite der Abkommen unterschiedlich ist und zum Teil nur die Renten- oder Krankenversicherung betrifft.
Weitere Informationen finden Sie unter www.dvka.de Arbeiten im Ausland.