Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Österreich

Mitarbeiterentsendung nach Österreich

Mitarbeiterentsendungen innerhalb der EU sind gang und gäbe. Besonders häufig entsenden deutsche Unternehmen ihre Angestellten aber ins Nachbarland Österreich. Was bei der Mitarbeiterentsendung nach Österreich zu beachten ist und welche Dokumente Ihre Mitarbeiter bei ihrem Auslandseinsatz vorweisen müssen, lesen Sie im weiteren Verlauf der Seite.

Welche Regelungen gelten in Bezug auf einen Arbeitseinsatz in Österreich? Was ist im Bereich Bau und Montage zu beachten? Braucht man für Österreich eine A1-Bescheinigung? Zu all diesen Themen finden Sie auf dieser Seite Antworten.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Österreich grundsätzlich die ‎Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, ‎zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und ‎Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). ‎

Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der ‎Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die ‎Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie ‎‎96/71/EG) beschreibt drei Fälle von Entsendung:‎

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines ‎Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder Unternehmen ‎der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis ‎bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin ‎Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter ‎eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu ‎Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.‎

In Österreich wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt:

  • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG)‎
  • Urlaubsgesetz (UrlaubsG)‎
  • Arbeitszeitgesetz (AZG)‎
  • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG)‎

 

Seit September 2021 verlangt Entsendung nach österreichischem Verständnis das Bestehen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages zwischen dem entsendenden Unternehmen und einem in Österreich tätigen Dienstleistungsempfänger (Auftraggeber) sowie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Ausreichend ist, wenn der Dienstleistungsempfänger aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Österreich tätig wird; ein Sitz des Dienstleistungsempfängers in Österreich ist hingegen nicht notwendig.

Weiterhin unterscheidet die nationale österreichische Regelung zwischen der Entsendung und der (grenzüberschreitenden) Arbeitnehmerüberlassung.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der ‎EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der ‎heimischen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem ‎entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche ‎Bewegung aus dem Entsendelande heraus handelt und die Entsendedauer auf ‎höchstens 24 Monate befristet ist. ‎

Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbständigkeit“ zu vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich insbesondere, wenn der Selbständige in das österreichische Unternehmen eingegliedert wird und unselbständige Tätigkeiten dort verrichtet. Dies bedeutet, dass er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht. Eine deutsche Gewerbeberechtigung allein schließt eine Scheinselbständigkeit nicht aus. Es kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an.

Ein Werkvertrag liegt vor,‎

  • wenn sich eine Person (Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) verpflichtet,‎
  • für eine andere Person (Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg ‎‎(ein Werk) herzustellen.‎

 

Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch ‎‎"greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich ‎produzieren muss.‎

Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (Auftraggeber) persönlich unabhängig, ‎also nicht weisungsgebunden hinsichtlich

  • Arbeitsort,‎
  • Arbeitszeit und
  • Verhalten bei der Arbeit.‎

 

Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. ‎durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).‎

Der Auftragnehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in ‎den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu ‎lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist ‎zulässig.‎

Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das ‎vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten ‎Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so ‎genanntes Zielschuldverhältnis.‎

Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. schadhaft, ‎können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher ‎Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens ‎denkbar. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen ‎Auftrag.‎

Freier Dienstvertrag

Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht in Österreich nicht. Nach der ‎österreichischen Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich ‎jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder ‎unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in ‎persönliche Abhängigkeit zu begeben.‎

Wesentlich für den freien Dienstvertrag ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ‎auf Zeit zur Verfügung stellt. Der freie Dienstnehmer arbeitet zwar überwiegend mit ‎den Betriebsmitteln des Auftraggebers, jedoch zeigt sich seine persönliche Unabhängigkeit ‎ ‎

  • in fehlenden Weisungsbindungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und ‎Verhalten bei der Arbeit,‎
  • in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und
  • in einer fehlenden Einbindung bzw. Eingliederung in den Betrieb des ‎Auftraggebers. ‎

 

Das Recht auf jederzeitige Vertretung durch eine beliebige, fachlich geeignete ‎Person ist ein wichtiges Indiz für die persönliche Unabhängigkeit des freien Dienstnehmers.

Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages an ein ‎Unternehmen in Österreich überlassen werden. Der wahre wirtschaftliche Gehalt, ‎bzw. die tatsächliche Durchführung ist zur Beurteilung, ob eine Überlassung vorliegt ‎ausschlaggebend (§ 4 Abs. 1 AÜG)‎. Die äußere Erscheinungsform ist somit nicht maßgeblich.

Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung darstellt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (§ 2 Abs. 1 LSD-BG).

Deshalb muss ‎insbesondere bei Werkverträgen und zur Abgrenzung einer Entsendung genau geprüft werden, ob in Wirklichkeit nicht eine ‎Überlassung vorliegt.‎

Der Beurteilungsmaßstab hierfür legt das österreichische Gesetz fest. Die Kriterien sind wie folgt (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 AÜG): ‎

Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre ‎Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen ‎erbringen, aber

‎1.‎  kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des ‎Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer ‎zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

‎2.‎  die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers ‎leisten oder

‎3.‎  organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen ‎Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

‎4.‎  der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.‎

Nach neuerer EU-Rechtsprechung hat auch der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Feststellung einer Arbeitskräfteüberlassung geändert.

Nunmehr ist jeder Anhaltspunkt zu berücksichtigen und der Sachverhalt ist unter mehreren Gesichtspunkten entsprechend dem „wahren wirtschaftlichen Gehalt“ zu prüfen.

Folgende Fragen können hierzu im Speziellen für eine Feststellung herangezogen werden:

•   Hängt die Vergütung / das Entgelt auch von der Qualität der erbrachten Leistung ab?

•   Wer trägt die Folgen einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung („gewährleistungstauglicher Erfolg“)?

•   Wer bestimmt die Zahl der jeweils konkret eingesetzten Arbeitnehmer?

•   Von wem erhalten die Arbeitnehmer die genauen und individuellen Weisungen für die Ausführung ihrer Tätigkeit?

Liegt eine Überlassung von Arbeitnehmer nach Österreich vor, muss das deutsche Unternehmen grundsätzlich einen Befähigungsnachweis dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft vorlegen und dort die Dienstleistung anzeigen (siehe auch Punkt 2.5). Die Anzeige kann auch über das Online-Formular durchgeführt werden.

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei den lokalen Behörden erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten gewerblichen Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

Das deutsche Unternehmen muss vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich die Entsendung der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare („Entsendemeldung – ZKO 3“) melden.

Die ZKO 3 Meldung ist als Web-Formular abrufbar.

ACHTUNG: Seit September 2021 setzt das Vorliegen einer Entsendung den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus.

Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein wie z. B.

  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer/innen
  • die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen einzelner Arbeitnehmer,

ist unverzüglich eine Meldung der Änderung abzugeben. Eine Meldung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Entsendesituation gegenüber der Erstmeldung verändert. Ausreichend dafür ist eine Veränderung in einem Punkt (z.B. Auftraggeber, Ort, Inhalt der Arbeitsleistungen, Zeitraum).

Das Änderungsformular ZKO3-AEM ist als Web-Formular abrufbar. Außerdem muss bei jedem neuen Auftrag mit neuem Auftraggeber sowie bei Entsendung weiterer, noch nicht gemeldeter Beschäftigungsorte eine ZKO3-Meldung neu abgegeben werden.

Sollte die Entsendung vor Ablauf der in der Entsendemeldung angegebenen Dauer beendet werden, so ist dies der Zentralen Koordinationsstelle unter Angabe der entsprechenden Transaktionsnummer per E-Mail bekannt zu geben (Post.ABB-Finpol-ZKO(at)bmf.gv.at).

Die Meldung muss für jede Entsendung gesondert eingereicht werden, sogenannte Vorratsmeldungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Vereinfachungen

  • Rahmenmeldung:

Ist in Erfüllung von Dienstleistungsverträgen, Dienstverschaffungsverträgen oder innerhalb eines Konzerns (§ 15 AktG; § 115 GmbHG) der wiederholte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitnehmern vereinbart, kann vor der erstmaligen Aufnahme eine Meldung der Entsendung in Bezug auf einen inländischen Arbeitgeber jeweils für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten erstattet werden (§ 19 Abs. 5 LSD-BG). In diesem Fall ist der Beschäftigungsort für jeden Auftraggeber gesondert zu melden.

  • Sammelmeldung:

Erfasst der grenzüberschreitende Einsatz des Arbeitnehmers die Erfüllung von mit mehreren Auftraggebern geschlossenen gleichartigen Dienstleistungsverträgen, können in der Meldung alle Auftraggeber angeführt werden, sofern die Erfüllung der Dienstleistungsverträge durchgehend im Bundesgebiet Österreich und innerhalb einer Woche erfolgt (§ 19 Abs. 6 LSD-BG).

Hinweis

Hier besteht die Problematik, dass kein gesondertes Formular besteht und in der ZKO3-Meldung nicht mehrere Auftraggeber eingegeben werden können; lediglich mehrere Beschäftigungsorte bei einem Auftraggeber können angegeben werden.

Ausnahmen

Von den Regelungen des österreichischen LSD-BG sind die folgenden Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer (grundsätzlich bis zu einer Woche) nicht umfasst (§ 1 Abs. 5 LSD-BG); d.h. werden Mitarbeiter zur Erbringung der folgenden Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt, sind keine Meldungen abzugeben:

  • Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen z. B. Verhandlungen oder Projekttreffen
  • Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, z. B. Workshop oder Vortrag
  • Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen, z. B. Standbetreuung, Beratung oder Verkaufstätigkeit.

 

ACHTUNG: Verkaufsausstellungen und Veranstaltungen oder ähnliches in Einkaufszentren sind keine Messen. Märkte oder ‎marktähnliche Veranstaltungen (z. B. Volksfeste oder Christkindlmärkte) fallen ebenfalls nicht unter die Ausnahme. Des Weiteren umfasst die Ausnahme nicht die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der Ausstellungeinrichtungen und An- ‎und Ablieferung des Messegutes).

  • Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
  • Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung in Österreich lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat (z. B. Europa- oder Osteuropatournee).
  • Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen

 

ACHTUNG: Die Ausnahme umfasst nicht die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau) sowie für die Verabreichung von Speisen und ‎der Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.

 

Außerdem liegt in folgenden Fällen keine meldepflichtige Entsendung nach dem LSD-BG vor:

  • Tätigkeit, die für die Inbetriebnahme und Nutzung von gelieferten Gütern unerlässlich sind und von entsandten Arbeitnehmern des Verkäufers oder Vermieters mit geringem Zeitaufwand durchgeführt werden.

  • Tätigkeit als Arbeitnehmer, der in den letzten zwei Entgeltperioden vor der Entsendung und während der Entsendung nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich mindestens 120 % des Dreißigfachen der Höchstbemessungsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) erhält

 

 

Neu ab 2025 Dies betrifft mit Stand 2025 Mitarbeiter, welche ein Bruttogehalt von  7.740,00 EUR erhalten.

 

  • Entsendungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als entsandter Vortragender an Universitäten, pädagogischen Hochschulen oder Fachhochschulen.

  • Keine meldepflichtige Entsendung liegt außerdem vor, sofern es sich um entsandte Arbeitnehmer zu Schulungszwecken handelt, wenn
    • der ausländische Arbeitgeber dem österreichischen Betrieb keine Arbeitsleistung schuldet und der Einsatz des Arbeitnehmers dessen Einschulung oder Weiterbildung auf der Grundlage eines Schulungs- oder Weiterbildungsprogrammes dient und
    • die schulungsbedingt durchgeführten Tätigkeiten oder erstellten Produkte, Dienstleistungen oder Zwischenergebnisse des Arbeitnehmers für den Betrieb in dem die Schulung stattfindet unwesentlich sind und
    • der zu schulende Arbeitnehmer nicht länger tätig ist als dies für den Erwerb der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich ist.
  • Auch bei vorübergehenden Konzernentsendungen innerhalb eines Konzerns einer besonderen Fachkraft nach Österreich, die insgesamt zwei Monate je Kalenderjahr nicht übersteigen, wenn die Einsätze konzernintern
    • zum Zweck der Forschung und Entwicklung, der Abhaltung von Ausbildungen durch die Fachkraft, der Planung der Projektarbeit (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 LSD-BG), oder
    • zum Zweck des Erfahrungsaustausches, der Betriebsberatung, des Controlling oder der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen mit zentraler Steuerungs- und Planungsfunktion (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 LSD-BG) erfolgen oder
    • für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Servicearbeiten und Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 LSD-BG)

 

finden die Entsendevorschriften keine Anwendung.

Als besondere Fachkräfte gelten innerhalb des Konzerns tätige Personen, die über die für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Konzernunternehmung unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen. Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, ob die Fachkraft über ein hohes Qualifikationsniveau einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung für bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten verfügt, die spezifische technische Kenntnisse erfordern.

Arbeitnehmer aus Deutschland werden oftmals zum „Einlernen“ oder für eine längerfristige Schulung in eine österreichische Niederlassung (Mutter- bzw. Tochtergesellschaft) entsendet. Aus diesen Tätigkeiten können sich Konstellation ergeben, die als Arbeitnehmerüberlassung zu werten sind.

Es ist deswegen besonderes genau zu prüfen, wie der Sachverhalt im Einzelfall zu bewerten ist. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem LSD-BG und dem österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (vgl. §§ 3 und 4 AÜG).

ACHTUNG: Auch bei den genannten Ausnahmen muss eine A-1 Bescheinigung mitgeführt werden.

Besonderheiten bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Bereich der Güter- und Personenbeförderung

Seit Februar 2022 gibt es neue Bestimmungen zur Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr , siehe hierzu Punkt Güter- und Personentransport. Die folgenden Regelungen gelten aber weiterhin für Güter- und Personentransport per Schiene und/oder per Wasser.

Hinweis: Als sogenannte mobile Arbeitnehmer gelten (gem. § 1 Abs. 9 LSD-BG) Personen, die als Fahrer oder Begleitpersonal in der Personen- und Güterbeförderung tätig sind sowie Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in einer anderen Branche tätig ist, der aber die Arbeitnehmer in Österreich vorwiegend in der Güter- und Personenbeför-derung einsetzt.

Auch für mobile Arbeitnehmer bestehen Ausnahmen von der Meldepflicht.

Keine meldepflichtige Entsendung liegt vor, wenn es sich um eine

  • Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung handelt und die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und der gewöhnliche Arbeitsort nicht in Österreich liegt.

 

Ebenfalls nicht meldepflichtig ist

  • die Lieferung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Verkäufers oder Vermieters sowie das Abholen von Waren durch entsandte Arbeitnehmer des Käufers oder Mieters.

 

Liegt keine der o.g. Ausnahmen vor und handelt es sich nicht um mobile Arbeitnehmer im Straßenverkehr, , so muss der Einsatz der mobilen Arbeitnehmer ebenfalls gemeldet werden. Diese Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern hat jeweils für einen (pauschalen) Zeitraum von sechs Monaten zu erfolgen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über das elektronische Formular des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO3-Trans) zu erfolgen.

Die ZKO3-Trans Meldung ist als Web-Formular abrufbar.

ACHTUNG:  In der ZKO3-Trans Meldung sind u.a. alle innerhalb des Meldezeitraumes voraussichtlich in Österreich tätigen Arbeitnehmer und alle behördlichen Kennzeichen der von diesen Arbeitnehmern voraussichtlich in Österreich gelenkten Fahrzeuge zu nennen.

Nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich mittels des ZKO3-TransAE-M-Formulars zu melden.

Deutsche Arbeitgeber können Arbeitskräfte an österreichische Unternehmen überlassen. Das deutsche Unternehmen wird als „Überlasser“ bezeichnet. Das österreichische Unternehmen als „Beschäftiger“.

Das deutsche Unternehmen muss vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Österreich die Überlassung der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare („Überlassungsmeldung – ZKO 4“) melden.

Die ZKO 4 Meldung ist als Web-Formular abrufbar.

Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein wie z. B.

  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung des Ausmaßes oder der Lage der Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer
  • die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Überlassungen einzelner Arbeitnehmer/innen,

ist unverzüglich eine Meldung der Änderung abzugeben. Eine neue Meldung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Situation der Überlassung gegenüber der Erstmeldung verändert. Ausreichend dafür ist eine Veränderung in einem Punkt (z.B. Beschäftiger/Auftraggeber, Ort, Inhalt der Arbeitsleistungen, Zeitraum).

Das Änderungsformular „ZKO4AE-M“ ist als Web-Formular abrufbar.

Außerdem muss bei jedem neuen Auftrag mit neuem Beschäftiger sowie bei weiteren, noch nicht gemeldeter Beschäftigungsorten eine ZKO4-Meldung neu abgegeben werden.

Sollte die Überlassung vor Ablauf der in der Überlassungsmeldung angegebenen Dauer beendet werden, so ist dies der Zentralen Koordinationsstelle unter Angabe der entsprechenden Transaktionsnummer per E-Mail bekannt zu geben (Post.ABB-Finpol-ZKO(at)bmf.gv.at).

Bei der Entsendung oder Überlassung von Arbeitnehmern, die die Staatsbürgerschaft eines Drittstaats (kein EU-Mitgliedsstaat) besitzen, durch einen in Deutschland (bzw. mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz) ansässigen Arbeitgeber ist ebenfalls eine Meldung der Entsendung bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO3-Meldung, bzw. ZKO4-Meldung) durchzuführen.

Im Rahmen der Meldung muss insbesondere die Staatsbürgerschaft des Arbeitnehmers, die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Entsendestaat sowie die Aufenthaltsgenehmigung im Entsendestaat angegeben werden.

Die ZKO-Meldung wird in einem solchen Fall an das am Beschäftigungsort in Österreich zuständige Arbeitsmarktservice weitergeleitet (AMS), denn es ist eine EU-Entsendebestätigung erforderlich (§ 18 Abs. 12 AuslBG). Diese wird vom AMS ausgestellt, wenn der ausländische Arbeitnehmer zur Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen ist, er beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt ist und die österreichischen Lohn- undArbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Andernfalls ergeht innerhalb von zwei Wochen ein abschlägiger Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann.

Im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern drohen in Österreich bei Missachtung erhebliche Verwaltungsstrafen:

1. Im Zusammenhang mit den Meldepflichten

ZKO3 -Meldung/ Änderungsmeldung (§ 26 Abs. 1 LSD-BG)

Wer als Arbeitgeber

  • die Meldung bzw. Änderungsmeldung
    • nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    • dabei vorsätzlich unrichtige  Angaben macht

oder

  • die erforderlichen Unterlagen
  • nicht bereithält oder
  • vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

 

kann unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 EUR bebußt werden

Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 EUR

Verkehrsunternehmen: Meldung/ Änderungsmeldung

(§ 26 a Abs. 1 LSD-BG)

Wer als Verkehrsunternehmen

  • die Meldung bzw. Änderungsmeldung
    • nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
    • dabei vorsätzlich unrichtige Angaben macht

oder

  • die erforderlichen Unterlagen dem Fahrer nicht bereitstellt

 

kann unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 EUR bebußt werden.

Übermittlung ZKO3, Sozialversicherungs-dokument, Lohnunterlagen

§ 27 Abs. 1 LSD-BG

Wer die erforderlichen Unterlagen nicht übermittelt, kann unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 40.000 EUR bebußt werden.

Außerdem:

Vereitelung/Erschwerung der Kontrollbefugnisse/Auskunftsverweigerung/Verweigerung der Einsichtnahme § 27 Abs. 2 und 3 LSD-BG

Wer den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen oder Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert und wer die Einsichtnahme in die Unterlagen (§ 21 Abs. 1 oder § 22 LSD-BG) verweigert,  kann unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 40.000 EUR bebußt werden.

Stichwort – Verkehrsunternehmen

§ 26 a Abs. 2 LSD-BG

Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, kann unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 1.000 EUR bebußt werden.

Unterlagen bedeuten in diesem Zusammenhang das Sozialversicherungsdokument A1, die Meldung der Entsendung/Überlassung und u.U. behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten/überlassenen Mitarbeiter.

2. Im Zusammenhang mit Lohnunterlagen

Strafnorm                                 Tatbild                                                         Verwaltungsstrafe

Stichwort

§ 28 LSD-BG 

 

Wer als Arbeitgeber

die Lohnunterlagen nicht bereithält.

unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine

Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 EUR

(im Wiederholungsfall bis zu 40.000 EUR)

3. Im Zusammenhang mit der Unterentlohnung

Stichwort

§ 29 LSD-BG

 

Wer als Arbeitgeber

einen Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne diesem zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten

Verwaltungsstrafe grds. bis zu 50.000 EUR

 

Vorenthaltenes Entgelt >50.000 EUR – Verwaltungsstrafe bis zu 100.000 EUR

 

Vorenthaltenes Entgelt >100.000 EUR – Verwaltungsstrafe bis zu 250.000 EUR

 

Vorenthaltenes Entgelt >100.000 EUR und vorsätzlich durchschnittlich mehr als 40 % des Entgelts vorenthalten –

Verwaltungsstrafe bis zu 400.000 EUR

 

Vorenthaltenes Entgelt maximal 20.000 EUR und erstmaliger Verstoß eines Kleinstbetriebes (max. 9 Arbeitnehmer) –

Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 EUR

 

Dienstleistungsanzeige

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Österreich ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die Liste der reglementierten Gewerbe in Österreich kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft  (BMAW) heruntergeladen werden.  Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie alternativ auch in einem Online-Tool der EU Kommission.

Bevor ein deutsches Unternehmen in Österreich eine Tätigkeit des reglementierten Gewerbes ausüben darf, muss dies beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft  (BMAW) gemeldet werden. Die Anzeige über die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in Österreich (§373a Abs.4 GewO 1994) kann online ausgefüllt oder per Post versendet werden.

Das Formular unterscheidet sich hinsichtlich der Rechtsform in natürliche und juristische Personen. Abhängig davon müssen unterschiedliche Nachweise vorgelegt werden.

Nachweise für natürliche Personen (Einzelunternehmen)

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters (Kopie des Reisepasses oder Personalausweis ist ausreichend).
  • Bescheinigung gemäß Art.7 Abs.2 lit.b der Richtlinie 2005/36/EG über die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat, wobei diese von einer dazu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein muss. Bei IHK und Handwerkskammern ist dies die EU-Bescheinigung.
  • Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis oder Nachweis der Berufserfahrung), z. B. Kopie des Meisterbriefs oder des Prüfungszeugnisses.
  • Bei Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes, des Waffengewerbes oder der Errichtung von Alarmanlagen, Nachweise darüber, dass keine Vorstrafen beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern vorliegen (Polizeiliches Führungszeugnis).
  • Bei Tätigkeiten der Baumeister und Baugewerbetreibenden den Nachweis zu einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei Tätigkeiten der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) den Nachweis zu einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Nachweise für juristische Personen (Gesellschaften)

  • Auszug aus dem Handelsregister
  • Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Berufs- oder Handelsinstitution oder Auszug aus dem Gewerberegister
  • Bei Tätigkeiten des Sicherheitsgewerbes, des Waffengewerbes oder der Errichtung von Alarmanlagen, Nachweise darüber, dass keine Vorstrafen bei den verantwortlichen gesetzlichen Vertretern und den Arbeitnehmern der Gesellschaft vorliegen (Polizeiliches Führungszeugnis)
  • Bei Tätigkeiten der Baumeister und Baugewerbetreibenden den Nachweis zu einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Bei Tätigkeiten der Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) den Nachweis zu einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Ist die gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ebenfalls reglementiert, muss ein Berufsqualifikationsnachweis der Person, die für die Gesellschaft den Befähigungsnachweis erbringt, vorgelegt werden. Die Bescheinigung ist ein personenbezogenes Dokument und kann bei der IHK oder Handwerkskammer angefordert werden (sog. EU-Bescheinigung).

Für natürliche und juristische Personen gilt gleichermaßen, dass sie einen Qualifikationsnachweis vorlegen müssen, wenn die Tätigkeit in Deutschland nicht reglementiert ist, aber in Österreich. Dieser Nachweis heißt Befähigungsnachweis. Es kann entweder ein

  • Nachweis über eine mindestens einjährige Ausübung der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre sein oder ein
  • Berufsqualifikationsnachweis (Ausbildungsnachweis) des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters.

Der Nachweis einer einjährigen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit kann ebenfalls mit einer EU-Bescheinigung geführt werden. Diese bescheinigt wie lange die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde. Das betrifft Unternehmen, die in einem Bereich tätig werden möchten, der in Deutschland handwerksähnlich oder zulassungsfrei ist, für den in Österreich aber ein Befähigungsnachweis gefordert wird. Beispiele sind: Bodenleger, Einbau von genormten Baufertigteilen, Fassaden und Gebäudereiniger, Fotografen.

Ganz grundsätzlich kann man sagen: in Bereichen, in denen sowohl in Deutschland und auch in Österreich eine Meisterprüfung besteht, kann die Dienstleistung sofort nach Stellung der Dienstleistungsanzeige erfolgen. Es genügt grundsätzlich eine EU-Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass mit dem betreffenden Handwerk eine Eintragung besteht.

Die schriftliche Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist jedoch bei sensiblen Gewerben auf jeden Fall abzuwarten.

Hierzu gehören: Maurer- und Betonbauer (österreichisch Baumeister), Brunnenbauer (österreichisch Brunnenmeister), Elektrotechniker, Installateur- und Heizungsbauer (österreichisch Gas- und Sanitärtechnik), Glaser, Hörgeräteakustiker, Kraftfahrzeugtechniker, Steinmetzen- und Steinbildhauer (österreichisch Steinmetzmeister), Büchsenmacher (österreichisch Waffengewerbe), Zahntechniker und Zimmerer (österreichisch Holzbaumeister).

Bis zur schriftlichen Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft muss für eine Bearbeitungszeit von ca. drei bis vier Wochen eingeplant werden.

Die Dienstleistungsanzeige ist für ein Jahr gültig. Wenn Sie die Absicht haben, nach Ablauf der Gültigkeit erneut vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen, müssen Sie die Dienstleistungsanzeige erneuern. Die jährliche Erneuerung der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich können Sie mit einem Formular per Post oder online erledigen.

Auf der Internetseite des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist das sogenannte Dienstleisterregister online abrufbar, d.h. dort können Unternehmen selbst überprüfen, wie lange ihre Dienstleistungsanzeige noch gilt und ob sie dort eingetragen sind. Das Register ist aber auch für jeden Dritten einsehbar und damit kann von jedermann überprüft werden, ob die Anzeige gemacht wurde.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland zur ‎grenzüberschreitenden Tätigkeit im Baubereich, gemäß des österreichischen ‎Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) entsandt werden, werden ‎in das Urlaubskassenverfahren der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ‎‎(BUAK) einbezogen.

Hauptaufgabe der BUAK ist es Urlaubs- und Abfertigungsansprüche sowie die ‎Schlechtwetterentschädigung der Bauarbeiter zu verwalten und zu verrechnen.

Derzeit hat die BUAK mit der unter dem Dachverband der SOKA-BAU zusammengefassten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK-Bau) eine Rahmenvereinbarungen über die gegenseitige Freistellung von Arbeitgebern in Entsendefällen abgeschlossen.

Eine ‎Freistellung wird deutschen Betrieben jedoch nur dann gewährt, wenn das ‎deutsche Unternehmen explizit die Freistellung beantragt. Die Anrechnung der ‎Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (kurz ULAK-‎Beiträge) passiert nicht automatisch und ist auch nicht im Nachhinein möglich.

Eine Freistellung vom österreichischen Urlaubskassenverfahren kann nur dann erfolgen, wenn die Geschäftstätigkeit des entsendenden Unternehmens gewöhnlich in Deutschland ausgeübt wird und Sozialkassenbeiträge für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer als auch für die nach Österreich entsandten Personen für die Dauer der Entsendung an die ULAK entrichtet werden.

Die Einzelheiten zum Freistellungsverfahren (Europaverfahren) können auf der ‎Internetseite der SOKA-Bau sowie der BUAK eingesehen werden.

Ob Arbeiten als Bauarbeiten anzusehen sind, richtet sich nicht nach der Gewerbeberechtigung, sondern nach der tatsächlich in Österreich ausgeübten Tätigkeit. Bauarbeit ist diese tatsächlich in Österreich ausgeübte Tätigkeit dann, wenn sie einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:

Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und –verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbes, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und –schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung, Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe, Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe, Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe, Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter/innen gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe, Zimmererbetriebe, Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes, Parkettlegerbetriebe, Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe, die Arbeitnehmer zu Bauarbeiten überlassen.

Baustellendatenbank

Für alle Bauherren oder Generalunternehmer, die eine Baustelle einrichten, die ‎länger als fünf Tage dauert, besteht gemäß § 97 Abs 1 und 4 ASchG und § 3 Abs 1 ‎BauV die Pflicht eine Baustellenmeldung in der Baustellendatenbank abzugeben. ‎Ziel dieser Datenbank ist es, dass die österreichischen Behörden einen Überblick ‎über die neu zu beginnenden Baustellen bekommen, um die Kontrollen gezielt und ‎planmäßig durchführen zu können.‎

Die elektronische Meldung kann in der Baustellendatenbank vorgenommen werden.‎ Mit dieser elektronischen Meldung ist gleichzeitig die Verpflichtung gegenüber ‎Arbeitsinspektorat und BUAK erfüllt. ‎

Ausgenommen von dieser Meldung sind insbesondere folgende Gewerke: Glaser, ‎Maler, Anstreicher, Fliesenleger, Estrichleger, Isolierer, Installateur- und ‎Heizungsbauer, Lüftungsbauer, Elektroinstallateur-Handwerk.‎

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen  eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

 

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden.

Deutsche Arbeitnehmer, die nach Österreich entsendet werden, haben Anspruch ‎auf das gesetzliche, durch Verordnungen festgelegte oder kollektivvertragliche ‎Entgelt ‎für die Dauer der Entsendung (§ 2 Abs.3 LSD-BG). Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich wie österreichische ‎Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. ‎

Um das konkrete Entgelt zu ermitteln, muss der richtige Kollektivvertrag identifiziert ‎werden. In dem Vertrag sind die jeweiligen Löhne aufgelistet. Die ‎Identifizierung des richtigen Lohns lässt sich in zwei Schritte gliedern:‎

1.  Suche Kollektivvertrag

Kollektivverträge werden in Österreich nicht nach Tätigkeiten oder Berufen, sondern nach Branchen abgeschlossen. Es ist daher nicht allein relevant, welche Tätigkeit Sie bzw. Ihre Mitarbeiter sondern vor allem, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist, in dem die Arbeitnehmer tätig sind.

Beispiele

  • Auf Mitarbeiter, welche in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sind, ist entweder der Kollektivvertrag für Arbeiter oder der für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe anwendbar.
  • Bei Tätigkeiten von Mitarbeitern als Koch in einem Handelsunternehmen, ist der Handelskollektivvertrag maßgebend. Wenn dieser Beruf jedoch in einem Restaurant ausgeübt wird, kommt der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung.

2.  Einstufung Arbeitnehmer

Die Einstufung des Arbeitnehmers bestimmt sich nach dem Tätigkeitsbereich, ‎seiner Qualifikation und Dienstzeit (Jahre). In den Kollektivverträgen werden diese ‎Kriterien zur Einstufung aufgeführt und nach Gruppen gegliedert. In den ‎Anhängen zu den Kollektivverträgen werden die jeweiligen Lohntabellen als ‎Bruttoentgelt pro Monat und pro Stunde aufgelistet. ‎

Die Kollektivverträge können unter www.kollektivvertrag.at abgerufen werden.‎

Die Einstufung hinsichtlich der Qualifikation des Arbeitnehmers kann mithilfe der ‎‎Liste der gleichwertigen Berufsbildungsabschlüsse vorgenommen werden.

Bruttoentgelt

Das Bruttoentgelt ist Prüfmaßstab der Lohnkontrolle‎. Ein deutscher Arbeitnehmer muss ‎mindestens das Entgelt, welches ihm laut Kollektivvertrag zusteht erhalten. Eine ‎Differenz muss ausgeglichen werden. ‎

Die Kollektivverträge sehen in den meisten Fällen Sonderzahlungen vor, sogenanntes 13. (Weihnachtsremuneration) und 14. Monatsgehalt. Deutsche ‎Unternehmen müssen ihren Arbeitnehmern diese Sonderzahlungen aliquot für die Entsendedauer ebenfalls ‎ausbezahlen, auch wenn die Entsendung nur einen Tag dauert (§ 3 Abs. 4 LSD-BG).

Lediglich im Fall einer nachweislichen Überzahlung des Arbeitnehmers – d.h. der Lohnanspruch des entsandten Arbeitnehmers nach dem deutschen Recht liegt über dem sich aus dem fiktiv anzuwendenden Kollektivvertrag ergebenden Entgeltanspruch (Mindestentgelt, Zulagen, Zuschläge und aliquote Sonderzahlungen) – findet die Sonderregelung keine Anwendung.

Unter Entgelt versteht man alle Arten von Geld‐ bzw. Sachbezügen (z.B. Grundlohn, Sonderzahlungen, Überstundenzuschlag, Zulagen und Zuschläge, Prämien, Privatnutzung des Dienstautos, Honorare, etc.), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung ihrer/seiner Arbeitskraft leistet.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Sonderzahlungen anteilsmäßig („aliquot“) in ‎der jeweilige Lohnzahlungsperiode zusätzlich zum laufenden Entgelt ausbezahlt ‎werden müssen. ‎

Anspruch auf Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten

Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer seit dem 01. September 2021 ebenso für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf jenen gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatz für Reise-, Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, die während der Entsendung in Österreich anfallen und am Arbeitsort in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebühren. Dies umfasst daher Kosten anlässlich von Reisebewegungen, wenn der Arbeitnehmer von einem regelmäßigen Arbeitsplatz in Österreich zu einem anderen Arbeitsplatz in Österreich reist.

Ausnahme Lohnbestimmungen/ Montageprivileg

Wird ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen Betrieb nach Österreich im Zusammenhang mit ‎dieser Lieferung für folgende Arbeiten entsandt:

  • Montagearbeiten
  • Inbetriebnahme ‎und damit
  • verbundene Schulungen oder
  • Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlage

beschäftigt, gelten die Entgeltvorschriften nicht. Die Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten nicht von österreichischen Arbeitnehmern erbracht werden können und dass die Arbeiten ‎nicht länger als drei Monate dauern.

Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten) oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind.

Das österreichische Arbeitszeitgesetz (AZG) legt folgende Begrifflichkeiten fest:‎

  • Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der ‎Ruhepausen.‎
  • Die Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen ‎Zeitraumes von 24 Stunden.
  • Die Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis ‎einschließlich Sonntag.‎

 

Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag und die wöchentliche ‎Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Allerdings sehen zahlreiche Kollektivverträge eine niedrigere wöchentliche Normalarbeitszeit vor (meist zwischen 38,5 und 39 Stunden pro Woche).

Die Wochenarbeitszeit kann auf einzelne Tage verteilt werden, so dass ‎beispielsweise eine 40-Stunden-Woche von Mo – Fr von 08:00 – 16:30 Uhr oder ‎von Mo – Do von 08:00 – 17:30 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr ‎aufgeteilt werden kann. ‎

Ruhezeiten

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die ‎Arbeit ‎durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu ‎unterbrechen. Die Ruhepausen können auch aufgeteilt werden. ‎

Die Arbeitnehmer haben nach der Beendigung ihrer Tagesarbeitszeit Anspruch auf ‎eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten sehen die Kollektivverträge teils abweichende Regelungen vor.

Der Arbeitnehmer erwirbt für die Dauer der Entsendung einen bezahlten ‎Urlaubsanspruch nach dem österreichischen Urlaubsgesetz (UrlG). Dieser ‎Anspruch bemisst sich nach dem § 2 UrlG. Da in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub geringer ist, greift diese Bestimmung grundsätzlich. Der Arbeitnehmer erwirbt deswegen einen Urlaubsanspruch.

Österreich

Deutschland

Dienstzeit < 25 Jahre: 30 Tage bei Sechs-Tage-Woche

Mindestens 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Sonn- und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Werktage

Dienstzeit > 25 Jahre: 36 Tage bei Sechs-Tage-Woche

 

Ausnahmeregelung Urlaub

Eine Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn das o.g. Montageprivileg greift, wenn ‎die Montage weniger als acht Kalendertage dauert, erwirbt der Arbeitnehmer ‎keinen Anspruch auf den bezahlten Urlaub nach dem österreichischen ‎Urlaubsgesetz. ‎

Bei Überschreiten der tatsächlichen Entsendedauer eines Arbeitnehmers von 12 Monaten, finden ab diesem Zeitpunkt sämtliche österreichischen gesetzlichen und durch Verordnung oder Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung, soweit diese Normen günstiger sind als die entsprechenden Normen des Heimatstaats.

Der Arbeitgeber kann eine mit einer Begründung versehene Mitteilung in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, um diesen Zeitraum auf 18 Monate zu verlängern.

Bei der Entsendungsdauer ist die Dauer einer Entsendung eines ersetzten Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Für deutsche Unternehmen, die in Österreich tätig sind, gelten die österreichischen ‎Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Informationen dazu ‎stellt das österreichische Arbeitsinspektorat auf seiner Homepage zur ‎Verfügung. ‎

Die Mitarbeiter müssen bei Entsendung nach Österreich folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes; d.h. des Zeitraums, in welchem Arbeitnehmer entsandt werden und somit unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer während dieses Zeitraums entsandt sind; oder des Zeitraums der Rahmenmeldung bereithalten (§§ 21, 22 LSD-BG)‎: ‎

  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1-Bescheinigung). Sofern die Ausstellung der A1-Bescheinigung nicht fristgerecht möglich war den Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung, und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt‎
  • Entsendemeldung (ZKO 3)‎ sowie etwaige Änderungsmeldungen (ZKO3-AE-M)
  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache; das umfasst:
    • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und
    • Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge und
    • Arbeitsaufzeichnungen und ‎
    • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts.

 

Die Unterlagen sind in physischer Form am Arbeits-(Einsatz-)ort bereitzuhalten. Es ist jedoch bei einer Kontrolle ausreichend, dass diese unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden, bspw. auf ‎einem Laptop oder Tablet. Nicht  ausreichend ist, wenn diese auf ‎einem Server im Ausland liegen und bei der Kontrolle nicht abrufbar sind. Die ‎Behörden müssen die Echtheit der Dokumente überprüfen können.‎

Wenn es verschiedene Arbeitsorte an einem Tag gibt, müssen die Unterlagen am ‎ersten Arbeitsort bereitgehalten, bzw. zugänglich gemacht werden.‎

Die Unterlagen können auch im Inland (Österreich) bereitgehalten, wenn dies in der Meldung vermerkt ist, bei:

  • der in der Meldung genannten Ansprechperson (aus dem Kreis der entsandten Mitarbeiter), oder
  • einer eingetragenen Zweigniederlassung in Österreich, an der der ausländische Arbeitgeber seine Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, oder
  • bei einer selbständigen österreichischen Tochtergesellschaft oder der inländischen Muttergesellschaft eines Konzerns i.S.d.§ 15 AktG oder § 115 GmbHG, oder
  • bei einem in Österreich niedergelassenen berufsmäßigen Parteienvertreter (Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar).

 

Besonderheiten bei kurzen Einsätzen in Österreich

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind während des Zeitraums der Entsendung folgende Lohnunterlagen bereitzuhalten:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • A1-Bescheinigung.

Folgende Unterlagen sind auf Verlagen der Abgabenbehörden für den Kalendermonat in dem die Kontrolle stattgefunden hat und für den Kalendermonat, welcher diesem Kalendermonat vorangeht, wenn der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kalendermonat in Österreich tätig war, zu übermitteln:

  • Lohnzettel und
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts.

 

Die Unterlagen sind innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln.

Hinweis: Auch in diesen Fällen sind die ZKO3-Meldungen inkl. etwaiger Änderungsmeldungen und die o.g. Sozialversicherungsunterlagen und A1 Bescheinigung bereitzuhalten!

Besonderheiten bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Bereich der Güter- und Personenbeförderung

Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern sind, abweichend von o.g., folgende Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet Österreich im Fahrzeug bereitzuhalten:

  • Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und
  • Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr; Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Art. 36).

 

Folgende Unterlagen sind auf Verlagen der Abgabenbehörden für den Kalendermonat in dem die Kontrolle stattgefunden hat und für den Kalendermonat, welcher diesem Kalendermonat vorangeht, wenn der Arbeitnehmer im vorangegangenen Kalendermonat in Österreich tätig war, zu übermitteln:

  • Lohnzettel und
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und
  • Arbeitszeitaufzeichnungen und
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts.

 

Die Unterlagen sind innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln.

Hinweis: Auch in diesen Fällen sind die Meldungen über das IMI Portal bzw. die ZKO3-Trans-Meldung inkl. etwaiger Änderungsmeldungen und die o.g. Sozialversicherungsunterlagen bereitzuhalten!

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B)erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) ist in Österreich wie folgt aufgebaut:

  • Bezeichnung der USt-Id-Nr in der Landessprache: Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Abkürzung Aufbau: UID-Nr.
  • Länderkennzeichen: AT
  • Anzahl der weiteren Stellen: neun, die erste Stelle muss der Buchstabe „U“ sein.

 

Beispiel: ATU87654321

Höhe der Umsatzsteuersätze

Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in § 10 UStG 1994 enthalten.

Der Normalsteuersatz beträgt 20 %.

Ermäßigte Steuersätze:

1. Der Steuersatz i. Hv. 10% (§ 10 Abs. 2 UStG 1994) gilt für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise Fleisch, Gemüse, Getreide, Wasser, Bücher, Arzneimittel;
  • Restaurationsumsätze mit begünstigten Speisen und Getränken siehe Anlage 1;
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke (ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme);
  • Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, das zusammen mit der Beherbergung erbracht wird;
  • die Lieferung von Büchern, Broschüren, Zeitungen, etc. gem. Anlage 1 Ziffer 33;
  • Wohnraumvermietung ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
  • Leistungen von WEG, die Wohnzwecken dienen;
  • Leistungen von Körperschaften (mit Betrieben i.S.d. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO), die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen;
  • Leistungen der Rundfunkunternehmen;
  • Personenbeförderung mit Verkehrsmitteln aller Art außer Luftverkehrsfahrzeuge;
  • Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen;
  • Kranken- und Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime, Kuranstalten oder Kureinrichtung;
  • Elektronische Publikationen gem. Anlage 1 Ziffer 33 sowie Teile davon, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen
  • Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.

 

2. Der Steuersatz i. Hv. 13% (§ 10 Abs. 3 UStG 1994) gilt für

  • Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Ziffer 1 bis 9 aufgezählten Gegenstände, beispielsweise lebende Tiere und Pflanzen, Blumen, Futtermittel;
  • Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, etc.;
  • Lieferungen von Kunstgegenständen (außer Differenzbesteuerung);
  • Aufzucht, Mästen und Halten von gewissen Tieren (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hausgeflügel, etc.) und Anzucht von Pflanzen sowie Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung der genannten Tiere dienen;
  • Umsätze aus Tätigkeit als Künstler;
  • mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze und Thermalbehandlungen;
  • Film- und Zirkusvorführungen sowie Schausteller;
  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks (sofern nicht befreit oder der Steuersatz i. Hv. 10% anzuwenden ist)
  • Personenbeförderung mit Luftverkehrsfahrzeugen;
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime (sofern nicht befreit oder der Steuersatz i. Hv. 10% anzuwenden ist);
  • Wein ab Hof;
  • Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

Grundsätzlich ist auch hier das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Die allgemeine Anwendung ist in der Einführung beschrieben.

Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das bedeutet, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, das heißt in Österreich steuerbar.

Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich muss vom Prinzip her aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten vgl. unter Punkt Reverse- Charge-Verfahren. Die Rechnung des deutschen Unternehmers muss die AT UID des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf die Reverse Charge Bestimmung enthalten (zB Die Steuerschuld geht gemäß § 19 Abs 1 österr. UStG auf den Leistungsempfänger über).

Abweichend von der Grundregel des Leistungsortes bei Dienstleistungen, wonach im B2B Bereich Dienstleistungen am Sitzort des Leistungsempfängers erbracht werden, oder im B2C Bereich am Sitzort des leistenden Unternehmers, gibt es wesentliche Ausnahmen (siehe 7.2).

1. Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vermietung von Immobilien,
  • die Begutachtung von Grundstücken,
  • das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten,
  • ebenso fallen hierunter unter Umständen auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
  • sowie ggf. Leistungen deutscher Messebauer im Ausland.

 

Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat zu empfehlen.

Grundstücksdienstleistungen, die sich auf österreichische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit in Österreich ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an in Deutschland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Österreich einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt.

Dies hat grundsätzlich noch nicht zur Folge, dass sich der Subunternehmer in Österreich umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen muss. Denn auch hier kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (deutschen Generalunternehmer). Der Subunternehmer stellt seine Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers.

Eine Registrierung hat allerdings dann zu erfolgen, wenn der Unternehmer neben Umsätzen bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergangen ist (Reverse-Charge-Verfahren), er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), wobei er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Umsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Unternehmer noch weitere, zusätzliche österreichische Vorsteuern geltend machen will.

Insofern ist der deutsche Generalunternehmer verpflichtet sich in Österreich umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen, sofern dieser von seinem Subunternehmer eine Rechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erhält, dieser selbst seine Ausgangsrechnung im Reverse-Charge-Verfahren stellt und daneben noch weitere (österreichische) Vorsteuern geltend machen möchte.

In diesem Fall muss der Generalunternehmer in Österreich Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.

 

2. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Veranstaltungsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet. Dies hat zur Folge, dass sich der leistende (Eintrittsberechtigung verkaufende) deutsche Unternehmer in Österreich umsatzsteuerrechtlich registrieren muss, auf den Rechnungen die österreichische Umsatzsteuer ausweisen muss und in Österreich Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss. Bei Leistungen von Eintrittsberechtigungen ist ein Reverse Charge ausdrücklich ausgeschlossen.

In Österreich wird des Weiteren unterschieden zwischen Eintrittsberechtigungen zu sogenannten der „Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen“, d.h. solchen, bei denen der Zutritt im Wesentlichen jedermann freisteht, die Veranstaltung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenztem Kreis von Teilnehmern gerichtet ist. Bei diesen richtet sich die Steuerbarkeit der Leistung nach dem Ort der Veranstaltung. Entsprechende in Österreich erbrachte Eintrittsberechtigungen sind aufgrund der Steuerbarkeit in Österreich ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen.

Bei nicht für die Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltungen (z.B. Inhouseseminare) hingegen richtet sich die Steuerbarkeit der Leistungen an Unternehmer (B2B Bereich) gemäß Ansicht der Finanzverwaltung nach dem Empfängerortprinzip. Die Leistung ist demnach im B2B Bereich in jenem Mitgliedstaat steuerbar, in welchem der Leistungsempfänger seinen Sitz bzw. Betriebsstätte hat. Das Reverse-Charge-Verfahren wird angewendet.

Online-Seminare:
Der Leistungsort für die Umsätze an Nichtunternehmern liegt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz des Nichtunternehmers. Für die Bestimmung des Leistungsortes gilt eine entsprechende Vermutungsregelung.

Der Leistungsort für die Umsätze an Unternehmen liegt am jeweiligen Empfängerort.

Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wie auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen im B2C Bereich sind am Tätigkeitsort des Unternehmers steuerpflichtig.

3. Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Österreich essen geht, wird mit österreichischer Steuer belastet.

Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Wien am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit österreichischer Steuer belastet.

Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.

Dies hat zur Folge, dass bei einer langfristigen Vermietung von Fahrzeugen durch einen deutschen Unternehmer an einen österreichischen Unternehmer, die Leistung in Österreich (Sitz des Leistungsempfängers) steuerbar ist. Auch in diesem Fall findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, so dass der deutsche Unternehmer seine Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers stellt.

5. Personenbeförderung

Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.

Dies hat zur Folge, dass der deutsche Unternehmer, welcher eine Personenbeförderungsleistung von München nach Wien erbringt, die Leistung entsprechend einem Inlands- und Auslandsanteil aufteilen muss. Der Anteil, welcher auf Deutschland entfällt, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (von München bis zur Grenze). Der Anteil, welcher auf Österreich entfällt (ab der Grenze bis Wien), unterliegt grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer. Auch in diesen Fällen kann hinsichtlich des österreichischen Anteils das Reverse-Charge-Verfahren angewandt werden. Daher ist hinsichtlich des österreichischen Anteils die Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers zustellen.

Deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom Leistenden, d.h. rechnungsstellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird.

Voraussetzung in Österreich ist hierfür die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens. 

Hinweis: Erbringt der deutsche Unternehmer, welcher in Österreich keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat, in Österreich eine steuerpflichtige Leistung, d.h. ist dieser verpflichtet, die österreichische Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen, so ist die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer vom österreichischen Empfänger der Leistung einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden, deutschen Unternehmens, an das für den deutschen Unternehmer in Österreich zuständige Finanzamt abzuführen. Auf dem Zahlschein hat der Leistungsempfänger den genauen Namen, Adresse sowie die (österreichische) Steuernummer des deutschen Unternehmers anzugeben. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet dieser für den dadurch entstehenden Steuerausfall.

Eine Ausnahme der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung in Österreich bilden die Fälle, in welchen der ausländische Unternehmer keine Umsätze in Österreich ausgeführt oder nur Umsätze ausgeführt, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (Reverse-Charge-Verfahren) und der ausländische Unternehmer selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren) und hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Umsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und er eine Steuer nicht auf Grund einer Inrechnungstellung schuldet.

Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Tätigkeitsorts.

Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in jedem Fall in Österreich sein Recht auf Abzug der ihm dort entstandenen Vorsteuern. Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bzw. der fachkundiger Rat eines Steuerberaters, der sich mit dem jeweiligen Landesrecht auskennt, eingeholt werden.

Kommt es aufgrund der Ausnahmen zur Veranlagung in Österreich, so muss sich das deutsche Unternehmen beim Finanzamt Österreich (Postfach 260, A-1000 Wien, , Österreich) registrieren. Dies bedeutet, dass das deutsche Unternehmen in Österreich die Umsatzsteuervoranmeldung und/oder Umsatzsteuerjahreserklärung und ggf. die Zusammenfassende Meldung abgeben muss.

Ein steuerlicher Vertreter kann deutschen Unternehmen dabei helfen, diese steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zu erledigen. Die Einholung fachkundiger Information sollte rechtzeitig vor Verwirklichung der jeweiligen Sachverhalte erfolgen. Die Kommunikation mit der Finanzbehörde kann aufgrund von Überlastungen und dem im Einzelfall schwierigen Zugang zur Finanzbehörde sehr zeitaufwendig sein.

Der Inhalt von Rechnungen für umsatzsteuerliche Zwecke ist in Österreich sehr genau geregelt. Eine im umsatzsteuerlichen Sinn rechtsgültige Regel muss zusammengefasst die folgenden Inhalte haben:

  • Den Namen und die Adresse des leistenden Unternehmens
  • Den Namen und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, und bei welchen ein Unternehmen der Empfänger sein sollte, ist zudem die UID-Nummer des empfangenden Unternehmens anzugeben, wenn das leistende Unternehmen im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (Leistungsumfang)
  • Das Datum der Lieferung bzw. erbrachten Leistung oder den Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (Leistungszeitpunkt, -zeitraum)
  • Das Entgelt für die Lieferung bzw. die Leistung (Nettobetrag) und den anzuwendenden Steuersatz
  • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag mit Bezeichnung Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (nur den Steuersatz anzugeben wäre unzureichend!)
  • Das Ausstellungsdatum
  • Die fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die UID-Nummer des leistenden Unternehmens

 

Des Weiteren müssen Rechnungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) folgende Angaben enthalten: 

  • Rechtsform
  • Sitz
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht 

 

Daneben ist auch eine eventuelle Liquidation anzugeben.

Für Kleinbetragsrechnungen unter 400 Euro genügen die Angaben nach Z.1 bis 3 und 5.

Länderinformationen für Österreich in Auwi-Bayern

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 29.07.2024

In Zusammenarbeit mit:
AHK Österreich
Beatrix Holzbauer
Leitung Recht