Schweiz - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Schweiz

Mitarbeiterentsendung in die Schweiz

Deutschland ist eines der Länder in Europa, das die meisten Arbeitnehmer ins europäische Ausland entsendet. Ein beliebtes Ziel ist dabei vor allem auch das Nachbarland Schweiz. Die Schweiz ist zwar kein Mitglied der EU, aber durch zahlreiche Verträge mit der Europäischen Union verbunden. Informationen zur Freizügigkeit und zur Gesetzgebung hinsichtlich der Mitarbeiterentsendung in die Schweiz finden Sie auf dieser Seite. Darunter sind auch Infos zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz.

Es ist zu beachten, dass unter Umständen vor der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz eine Kaution oder Sicherheitsleistung anfällt. Dazu finden Sie im entsprechenden Reiter passende Informationen.

Die Schweiz ist Nichtmitglied der Europäischen Union (EU), aber durch zahlreiche bilaterale Verträge mit der EU verbunden. Einer dieser bilateralen Verträge ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, das sogenannte Freizügigkeitsabkommen.

Entsendegesetzgebung

Im Rahmen dieses Freizügigkeitsabkommens ist die Schweiz eine Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eingegangen.

Die nationale Entsendegesetzgebung in der Schweiz (Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr) umfasst unter anderem folgende Regelwerke:

  • Bundesgesetz über die flankierenden Maßnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
  • Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)

 

Das Entsendegesetz regelt die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:

  • auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;
  • in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.

 

Des Weiteren regelt das Entsendegesetz die Dokumentmitnahmepflicht von selbständigen Dienstleistungserbringern sowie die Solidarhaftung im Schweizer Bauhaupt- und Baunebengewerbe.

Ausländergesetzgebung

Dienstleistungen, die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreiten, sind hingegen nicht mehr vom Freizügigkeitsabkommen abgedeckt. Sie unterliegen grundsätzlich der rein nationalen ausländerrechtlichen Gesetzgebung der Schweiz.

Die nationale Ausländergesetzgebung in der Schweiz (Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr) umfasst unter anderem folgende Regelwerke:

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

 

Sozialversicherung

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen regelt die seit dem 1. April 2012 im Verhältnis Schweiz – EU geltende EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der ‎deutschen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem ‎entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche ‎Bewegung aus dem Entsendeland heraus handelt und die Entsendedauer auf ‎höchstens 24 Monate befristet ist. Dokumentiert wird die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in Deutschland durch die Vorlage des Formulars A1.

1.1 Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer aus den EU-27/EFTA-Staaten sowie Unternehmen mit Sitz in den EU-27/EFTA-Staaten können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz Dienstleistungen erbringen. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht.

Das 90-Tage-Kontingent pro Kalenderjahr bezieht sich sowohl auf den einzelnen Mitarbeiter als auch auf das Unternehmen, d.h. ein Unternehmen darf nur an bis zu 90 Arbeitstagen Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

Ein selbständiger Dienstleistungserbringer verfügt über ein eigenes 90-Tage-Kontingent. Er muss aber im Zweifel den Nachweis der Selbständigkeit nach Schweizer Kriterien führen.

1.2 Dienstleistungen über 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr

Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen. Welche Art von Bewilligung den betrieblichen Bedürfnissen am besten entspricht, sollte frühzeitig abgeklärt werden.

Die Bewilligung gilt nur

  • für die Person, auf die die Bewilligung ausgestellt ist;
  • für den konkreten Einsatz und
  • für das konkrete Projekt.

 

Die Erteilung einer Bewilligung hängt unter anderem von folgenden Kriterien ab:

  • Es muss ein gesamtwirtschaftliches Interesse nachgewiesen werden können.
  • Des Weiteren wird geprüft, ob der ausländische Dienstleistungserbringer die Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen für den Einsatz in der Schweiz einhält.
  • Schließlich muss beachtet werden, dass Bewilligungen für Einsätze über 120 Tage bzw. vier Monate pro Kalenderjahr kontingentiert sind.

 

Hinweis: Vor dem Hintergrund eventueller zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ist beim Bewilligungsverfahren zu beachten, dass grundsätzlich keinerlei Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung durch das kantonale Amt besteht. Ein Rechtsanspruch kann ausnahmsweise aus speziellen Dienstleistungsabkommen, wie z. B. dem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, abgeleitet werden.

1.3 Arbeitsverleih und Arbeitsvermittlung

Das Freizügigkeitsabkommen klammert die Bereiche des Arbeitsverleihs und der Arbeitsvermittlung aus, weshalb diese vom Ausland in die Schweiz unzulässig sind. Möglich ist die Kooperation mit einem in der Schweiz ansässigen Arbeitsvermittler oder Arbeitsverleiher, der über die notwendigen Schweizer Bewilligungen für den Arbeitsverleih bzw. die Arbeitsvermittlung verfügt.

Zu beachten ist, dass sowohl der direkte als auch der indirekte Arbeitsverleih vom Ausland in die Schweiz unzulässig ist.

Beispiel für einen indirekten Arbeitsverleih:

Unternehmen A mit Sitz in Deutschland hat den Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung in der Schweiz erhalten. A hat Personal von einem ebenfalls in Deutschland ansässiger Entleiher entliehen und will diese entliehenen Arbeitnehmer in der Schweiz zur Erbringung der Dienstleistung einsetzen. Dies wäre ein unzulässiger, indirekter Arbeitsverleih vom Ausland in die Schweiz.

Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr:

Um die Einhaltung der Schweizer Vorschriften überwachen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit beim Staatssekretariat für Migration erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem

  • persönliche Angaben zum Arbeitnehmer;
  • Sozialversicherungsnummer
  • Berufsqualifikation;
  • ausgeübte Tätigkeit;
  • genaue Angaben zum Einsatzort und
  • Angaben zur Entlohnung.

 

Die Meldung kann für die gesamte Schweiz über das Online-Portal des Staatssekretariats für Migration abgegeben werden. Grundsätzlich muss jeder Auftrag und jeder Einsatzort separat gemeldet werden. Wenn z. B. ein Mitarbeiter an einem Tag an mehreren Einsatzorten arbeitet, muss jeder Einsatzort grundsätzlich einzeln gemeldet werden.

Änderungen nach erfolgter Meldung

Änderungen einer erfolgten Meldung sind der kantonalen Behörde unverzüglich mitzuteilen, jedoch spätestens vor Beginn des Einsatzes bzw. bei Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes vor Eintritt der Abweichung von der gemeldeten Einsatzdauer.

In folgenden Fällen können die Änderungen der Behörde per Mail und mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung gesandt werden:

  • bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später;
  • bei einer anderen Einsatzdauer (Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes) oder
  • bei einer Unterbrechung der Arbeiten.

 

Eine neue Online-Meldung mit einem Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung ist hingegen erforderlich bei:

  • Meldung anderer Mitarbeiter (z. B. im Krankheitsfall);
  • Meldung zusätzlicher Mitarbeiter oder
  • Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung; Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am gleichen Projekt.

2.1 Entsendemeldung

Meldefreie Tage

Eine Meldepflicht besteht, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit ununterbrochen oder tageweise ausgeführt wird. Zu beachten ist, dass die acht freien Tage nur einmalig für ein Kalenderjahr gegeben und unternehmensbezogen zu sehen sind.

Vom ersten Tag an meldepflichtig sind folgende Branchen:

  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Gastgewerbe
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst
  • Reisendengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Erotikgewerbe

 

Definition Bauhaupt- und Baunebengewerbe

Zum Bauhaupt- und Baunebengewerbe zählen alle Tätigkeiten, die die Fertigstellung, die Wiederinstandstellung, den Unterhalt, die Änderung oder den Abbruch von Bauten umfassen, insbesondere:

  • Aushub
  • Erdarbeiten
  • eigentliche Bauarbeiten
  • Umbau
  • Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen
  • Renovierung
  • Einrichtung oder Ausstattung
  • Reparatur
  • Abbauarbeiten
  • Wartung
  • Sanierung
  • Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)
  • Abbrucharbeiten

 

Abgrenzung einer meldepflichtigen Tätigkeit von einer nicht Meldepflichtigen

In der Praxis ist die Frage, wann eine meldepflichtige Tätigkeit, z. B. bei Aufmaßarbeiten, Kundenmeetings, Kundenakquise etc., vorliegt, nicht einfach zu beantworten. Die Kriterien für die Abgrenzung wurden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in einer Weisung (S. 15) präzisiert und lassen sich anhand von Beispielen auch wie folgt darstellen:

Beispiele für nicht meldepflichtige Erwerbstätigkeiten

  • Theoretische und technische Kurse (ohne Einbezug in Arbeitsprozess / produktive Tätigkeit), z. B. konzerninternes Verkaufstraining
  • Repräsentative Einsätze von Kadermitgliedern
  • Kundenmeetings in Form von Vertragsverhandlung und Vertragsunterzeichnung
  • Kundenmeetings in Form von unverbindlichem Kundentreffen zur Pflege der Geschäftsbeziehung
  • Konzern- bzw. unternehmensinterne Meetings in Form von Strategiesitzung, Kick-off Meetings, Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch
  • Reine Warenlieferung
  • Teilnahme an Konferenz oder Workshop, ohne selber Präsentation zu halten

 

Beispiele für meldepflichtige Erwerbstätigkeiten

  • Kundenmeetings in Form von Beratungsgesprächen
  • Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
  • Abnahme von Arbeiten
  • Vorarbeiten vor Vertragsschluss, z. B. Maßarbeiten, um eine Offerte erstellen zu können (Auftrag ist noch nicht sicher)
  • Maßarbeiten nach Vertragsschluss
  • Konzern- bzw. unternehmensinterne Treffen und Besprechungen zu Projekten
  • Kundenakquisition
  • Projekteinsätze
  • Reparatur-, Wartungs- oder Garantiearbeiten
  • Aufbau, Montage, Installationen und Endkontrollen
  • Trainings on the job
  • Einarbeitung und Ausbildung mit einer Integration in den Arbeitsprozess, produktionsbezogen
  • Praktika, Traineeaufenthalte
  • Redner bei Konferenz, Wissenstransfer als Trainer
  • Seelsorgerische und künstlerische Tätigkeiten

 

Vorlauffrist von acht Kalendertagen

Grundsatz

Der Arbeitseinsatz muss grundsätzlich mit einer Vorlauffrist von acht Kalendertagen gemeldet werden.

Ausnahmen

Von dieser Vorlauffrist kann nur in eng begrenzten Fällen wie Notfällen oder dringenden Reparaturen, aber nicht bei kurzfristiger Auftragsvergabe abgewichen werden. Ein Notfall bzw. eine dringende Reparatur liegt vor, wenn die beiden, folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern und
  • der Arbeitseinsatz erfolgt unverzüglich, in der Regel aber spätestens drei Kalen-dertage (inkl. Sonn- und Feiertage) nach dem Eintritt des Schadens.

 

Bei Notfällen und dringenden Reparaturen muss die Meldung dennoch erfolgen, wobei eine detaillierte Begründung des entsprechenden Ereignisses anzugeben ist.

Die Arbeit kann frühestens am Tag der Meldung aufgenommen werden.

2.2 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates besitzen (Drittstaatsangehörige), können im Rahmen des 90-Tage Kontingents nur entsandt werden, wenn sie vor der Entsendung dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU-27/EFTA zugelassen waren, d. h. seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Aufenthalts- oder einer Daueraufenthaltskarte sind.

2.3 Bußgelder

Das Schweizer Entsendegesetz kennt Sanktionen in Form von Geldbußen, Auferlegung der Kontrollkosten bis zu einem Arbeitsverbot für die Schweiz. Diese lassen sich grob wie folgt einteilen:

Norm Sanktion Verstoß
Artikel 9 Absatz 2 lit. a und d Nr. 1 Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 5.000
  • Verletzung der Dokumentmitnahmepflicht durch selbständigen Dienstleistungserbringer
  • Arbeitgeber stellt keine ordnungsgemäße Unterkunft zur Verfügung
  • Arbeiten ohne Meldung oder Nichteinhalten der Vorlauffrist
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers im Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Artikel 9 Absatz 2 lit. b Nr. 1 Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 30.000
  • Verstoß gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 EntsG
Artikel 9 Absatz 2 lit. b Nr. 2 d Nr. 2 und e Arbeitsverbot von ein bis fünf Jahren
  • Verstoß gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 EntsG (lit. b Nr. 2)
  • Verletzung der Sorgfaltspflicht des Erstunternehmers im Bauhaupt- und Baunebengewerbe (lit.d Nr. 2)
  • Verstöße gegen Artikel 12 Absatz 1 lit. a oder b EntsG (lit. e)
  • Nichtbezahlen einer rechtskräftigen Verwaltungssanktion nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a, b oder d EntsG (lit. e) 
Artikel 9 Absatz 2 lit. c Verwaltungssanktion (siehe oben) und Arbeitsverbot kumulativ
  • Besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 2 EntsG
Artikel 9 Absatz 2 lit. g Auferlegung der Kontrollkosten (ganz oder teilweise)  
Artikel 12 Absatz 1 Geldbuße bis zu CHF 40.000
  • Auskunftsverweigerung oder wissentliche Erteilung falscher Auskünfte (lit. a)
  • Widersetzen oder Widerstand gegen eine Kontrolle (lit. b)
  • Verstoß gegen ein Arbeitsverbot nach Artikel 9 Absatz 2 lit. b, d und e (lit. c)
Artikel 12 Absatz 3 Geldbuße bis zu CHF 1.000.000
  • Mindestbedingungen nach Artikel 2 EntsG werden systematisch und in gewinnsüchtiger Absicht nicht gewährt
  Sanktionen nach einem allgemein verbindlich erklärtem Gesamtarbeitsvertrag
  • Kontrollkosten
  • Konventionalstrafe

 

2.4 Qualifikationsnachweis

Reglementierte Berufe:

Zusätzlich zum oben beschriebenen Meldeverfahren müssen deutsche Unternehmen bei Dienstleistungen in reglementierten Berufen seit dem 01. September 2013 ihre Dienstleistungserbringung vor der Aufnahme der Arbeiten beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) melden. Die Liste der reglementierten Berufe kann auf der Homepage des SBFI heruntergeladen werden. Reglementierte Berufe finden sich zum Beispiel bei Elektroinstallationen oder Berufen des Gesundheitswesens.

Beim SBFI kann online ein persönliches Benutzerkonto eröffnet werden. Nachdem die Personal- und Dienstleistungsdaten erfasst sind, kann ein Formular ausgedruckt werden. Dieses Formular muss unterschrieben mit erforderlichen Unterlagen per Post an das SBFI gesandt werden.

Folgende Unterlagen müssen zwingend eingereicht werden:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Kopie von Pass oder Identitätskarte);
  • Aktueller Nachweis (nicht älter als drei Monate, im Original oder in beglaubigter Kopie) der rechtmäßigen Niederlassung zur Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA: Die EU-Bescheinigung wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer vor Ort ausgestellt;
  • Nachweis (in beglaubigter Kopie) der entsprechenden Berufsqualifikation: beglaubigte Kopie des Diploms oder des Abschlusses;
  • Beleg der einbezahlten Bearbeitungsgebühr von CHF 90.

 

Weitere zusätzliche Begleitdokumente:

  • Nachweis des Versicherungsschutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

 

Geht der Antrag vollständig per Post beim SBFI ein, läuft eine Frist von einem Monat zur Bearbeitung. Die Unterlagen werden anschließend vom SBFI an die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle des Kantons bzw. des Bundes weitergeleitet.

Bei einem unvollständigen Antrag beginnt die Frist von einem Monat nicht zu laufen. Die Unterlagen werden zurückgesandt und der Absender über die fehlenden Dokumente informiert.

Die Dienstleistung darf in der Schweiz erst ausgeübt werden, wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde vorliegt, dass der Dienstleistungserbringung nichts entgegensteht.

Die Erneuerung der Meldung muss für jedes Kalenderjahr erfolgen und zwar über das Online-Portal beim SBFI. Änderungen der gemeldeten Daten müssen mit den notwendigen Unterlagen mitgeteilt werden. Die Verfahrenskosten betragen beim SBFI CHF 90. Diese fallen sowohl bei einem positiven als auch negativen Entscheid an. Ggf. fallen bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle weitere Kosten an.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

2.5 Selbständige Dienstleistungserbringer

Selbständige Dienstleistungserbringer haben ein eigenes 90-Tage-Kontingent, innerhalb dessen sie Dienstleistungen in der Schweiz bewilligungsfrei ausüben können. Im Zweifel muss ein selbständiger Dienstleistungserbringer seine Selbständigkeit nach Schweizer Kriterien nachweisen können. Die Kriterien für den Nachweis der Selbständigkeit nach Schweizer Kriterien sind in einer Weisung des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) festgehalten.  Weisung vom 26. September 2022 ist auf der Homepage des Seco abrufbar.

Bezüglich der Dokumentenmitnahmepflicht für selbständige Dienstleistungserbringer siehe Kapitel 6.

3.1 Kautionen

Vor allem im Bereich des Baunebengewerbes (z. B. Metallgewerbe, Gebäudetechnik) kann eine Pflicht bestehen, vor der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz eine Kaution / Sicherheitsleistung zu stellen. Die Aufforderung zur Hinterlegung sowie die Abwicklung der Kautionspflicht erfolgen durch die Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz. Die Kaution muss vor der Entsendung der Mitarbeiter hinterlegt werden. Die Sicherheitsleistung kann durch eine Bareinzahlung, eine Bankbürgschaft oder einen Versicherungsnachweis gestellt werden. Weitere Informationen zu den einzelnen Kautionsverpflichtungen können auf der Homepage der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz abgerufen werden.

Beispiel für die Regelung im Metallgewerbe Zürich

Arbeitgeber mit einer Auftragssumme (Vergütung gemäß Werkvertrag) unter CHF 2.000 pro Kalenderjahr müssen keine Kaution hinterlegen. Bei einer Auftragssumme zwischen CHF 2.000 und 20.000 pro Kalenderjahr beträgt die Kaution CHF 5.000. Bei einer Auftragssumme über CHF 20.000 ist die volle Kaution in Höhe von CHF 10.000 zu zahlen.

Die Kaution dient der Sicherung von Ansprüchen aus dem allgemein-verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (wie z. B. Vollzugskostenbeiträge, Konventionalstrafen oder Kontroll- und Verfahrenskosten).

Die Kaution wird sechs Monate nach Vollendung des Werkvertrages zurückerstattet, wenn

  • alle Ansprüche aus dem Gesamtarbeitsvertrag (wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Vollzugskosten, Vollzugskostenbeiträge usw.) bezahlt sind;
  • die zuständige Berufskommission keine Verletzung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages festgestellt hat und
  • sämtliche Kontrollverfahren abgeschlossen sind.

3.2 Vollzugskostenbeiträge

Unternehmen, die Mitarbeiter im Geltungsbereich eines allgemein-verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages entsenden, müssen für ihre Kalkulation berücksichtigen, dass auch von Entsendebetrieben Vollzugskostenbeiträge erhoben werden. Die Vollzugskostenbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

Beispiel für die Höhe der Vollzugskostenbeiträge im Metallgewerbe Zürich

Die Beiträge für Arbeitnehmer betragen CHF 20 pro Monat. Die Beiträge der Arbeitgeber belaufen sich ebenfalls auf CHF 20 pro Monat und Mitarbeiter.

Arbeitgeber, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden, müssen den entsandten Mitarbeiter für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz die minimalen Schweizer Lohn- und Arbeitsbedingungen garantieren. Diese umfassen folgende Bereiche:

  • minimale Entlohnung inklusive Zuschläge;
  • Arbeits- und Ruhezeit;
  • Mindestdauer der Ferien;
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen;
  • Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

4.1 Mindestlöhne

In der Schweiz gibt es keinen landesweiten, gesetzlichen Mindestlohn. (In einigen Kantonen und Städten gelten regionale Mindestlöhne, die aber nur dann relevant werden, wenn das nachfolgend beschriebene Lohnniveau niedriger sein sollte, was selten der Fall sein wird). Ausgangspunkt für die Frage, welche Lohnbedingungen von Entsendebetrieben eingehalten werden müssen, ist die jeweilige Tätigkeit, die vor Ort in der Schweiz ausgeübt wird. Die deutsche Tarifzuordnung des Betriebes ist grundsätzlich irrelevant.

Fällt die vor Ort erbrachte Tätigkeit unter einen allgemein-verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) bzw. unter einen Normalarbeitsvertrag (NAV), sind zwingend die Löhne gemäß diesem ave GAV bzw. NAV einzuhalten. Eine Übersicht über die ave GAV sowie NAV findet sich auf der Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen des SECO.

Gilt kein ave GAV bzw. NAV für die Tätigkeit in der Schweiz, sind die ortsüblichen Löhne maßgebend. Die ortsüblichen Löhne sind z. B. beim Bundesamt für Statistik abrufbar. Von einzelnen Kantonen, wie z. B. im Kanton Zürich, werden auch Lohnbücher mit einer Zusammenstellung der ortsüblichen Löhne in der Schweiz herausgegeben.

Die Gegenüberstellung zwischen ausländischen Lohnzahlungen und den Schweizer Lohnvorgaben hat nach der Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ des Staatsekretariats für Wirtschaft (Seco) vom 01. April 2020 zu erfolgen. Die Weisung ist auf der Homepage des Seco abrufbar. Der Weisung ist auch ein Berechnungsbeispiel angefügt. Ein praktischer Lohnrechner kann für die Tätigkeiten, in denen ein ave GAV gilt, auf der Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen des SECO eingesehen werden.

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Für die Frage, welche Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gelten, ist zunächst zu klären, ob für die Tätigkeit ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) bzw. Normalarbeitsvertrag (NAV) gilt:

  • Gilt für die Tätigkeit vor Ort ein ave GAV bzw NAV, sind die Vorschriften des ave GAV bzw. NAV einzuhalten. Zusätzlich gelten die Regelungen des Schweizer Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ((Arbeitsgesetz, ArG) sowie die dazugehörigen Verordnungen.
  • Bei den Tätigkeiten, bei denen kein ave GAV bzw. NAV gilt, sind die Vorschriften des ArG sowie die dazugehörigen Verordnungen maßgebend.

 

Im Schweizer Recht wird als Überstunden diejenige Zeit bezeichnet, die über die einzelvertraglich vereinbarte oder nach GAV vorgeschriebene Arbeitszeit hinausgeht. Überzeit sind hingegen die Stunden, die das wöchentliche Höchstmaß nach ArG überschreiten.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach ArG beträgt 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Detailhandels. Für alle anderen Arbeitnehmer ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 50 Stunden begrenzt.

Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt nach ArG als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Die Arbeit an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht ist grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Bei den Tätigkeiten, für die ein ave GAV gilt, kann in bestimmten Regionen und für bestimmte Tätigkeiten bereits an Samstagen eine Bewilligungspflicht bestehen (z. B. Tätigkeiten im Metallbereich in der französischsprachigen Schweiz).

Bei den Arbeitszeitaufzeichnungen ist zu beachten, dass nach Schweizer Recht auch die Lage (Beginn und Ende) der Pause uhrzeitmäßig erfasst werden muss.

Hinweis:
Zu beachten ist, dass die Reisezeit ab Schweizer Grenze und innerhalb der Schweiz grundsätzlich als Arbeitszeit gilt und damit auch für diese Zeiten die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen der Schweiz gelten. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, den Grenzübertritt bei der Ein- und Ausreise uhrzeitmäßig in den Arbeitsaufzeichnungen festzuhalten.

Ruhezeiten

Vom Grundsatz her sind folgende Pausenzeiten nach ArG einzuhalten:

  • eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
  • eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
  • eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

 

Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause zu gewähren.

Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

Die Vorschriften in ave GAV können von den vorgenannten Ruhezeiten abweichen.

4.3 Urlaub

Entsendebetriebe müssen den entsandten Mitarbeitern auch mindestens die nach Schweizer Recht vorgeschriebenen Ferien gewähren. Der gesetzliche Urlaubsanspruch in der Schweiz beträgt vier Wochen, bis zum vollendeten 20. Altersjahr fünf Wochen. In Branchen mit einem ave GAV gelten regelmäßig höhere Urlaubsansprüche. Die Urlaubstage auf deutscher Seite sowie nach Schweizer Seite einzuhaltenden Urlaubsansprüche werden in der unter Punkt 4.1. genannten Lohnweisung gegenübergestellt.

4.4 Solidarhaftung

Besondere Vorkehrungen müssen Erstunternehmer treffen, die im Schweizer Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätig sind. Hält ein Subunternehmer die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen aus einem ave GAV (siehe Punkt 4.1) nicht ein, kann der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Forderungen der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

Die Haftung des Erstunternehmers besteht dabei nicht nur für den von ihm direkt beauftragten Subunternehmer, sondern für jeden Subunternehmer in einer Kette.

Der Erstunternehmer haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann (subsidiäre Haftung).

Der Erstunternehmer kann sich nur dann von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen gebotene Sorgfalt hinsichtlich der Lohn- und Arbeitsbedingungen beachtet hat. Die Sorgfaltspflicht ist erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.

Die Sorgfaltspflicht umfasst grundsätzlich drei Punkte:

  • Darlegung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Vergabe der Arbeiten.
  • Vertragliche Vorkehrungen im Werkvertrag mit dem Subunternehmer und
  • Organisatorische Maßnahmen, um sicherstellen, dass der Erstunternehmer bei jeder Weitervergabe von Arbeiten innerhalb seines Bauprojekts den jeweils ausführenden Subunternehmer vorgängig überprüfen kann.

 

Musterdokumente können auf der Internetseite des  Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) abgerufen werden.

Für deutsche Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, gelten die Schweizer ‎Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Informationen dazu ‎stellt die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA zur ‎Verfügung: Sonderbestimmungen können in Branchen mit einem ave GAV gelten.‎

Für entsandte Mitarbeiter besteht nach der Schweizer Entsendegesetzgebung keine direkte Dokumentenmitnahmepflicht (vorbehalten bleiben die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zum A1). Im Falle einer Kontrolle werden die relevanten Unterlagen im Nachgang beim Arbeitgeber direkt angefordert. Üblicherweise handelt es sich dann um Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporte, Arbeitsverträge, Reisekostenabrechnungen, Hotelbelege etc. Eine abschließende Liste hierzu gibt es nicht, da es Unterschiede in den einzelnen Kantonen gibt.

Selbständige Dienstleistungserbringer müssen vor Ort beim Einsatz in der Schweiz zwingend folgende Dokumente mit sich führen:

  • Kopie der Meldung über das Meldeverfahren oder Zusicherung der Bewilligung;
  • Sozialversicherungsnachweis A1 oder E101;
  • Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber oder, wenn kein solcher existiert, schriftliche Bestätigung des Auftragsgebers über den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.

Können die genannten Unterlagen vor Ort nicht vorgelegt werden, setzt das Kontrollorgan dem selbständigen Dienstleistungserbringer eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an. Gegenüber Personen, die innerhalb der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente noch gleichwertige Unterlagen vorweisen können, können die kantonalen Behörden einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitsunterbruch dauert an, bis die vorgenannten Dokumente oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden.

In der Praxis ergeben sich für deutsche Unternehmen immer Probleme bei der Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz. Diese Probleme resultieren im Wesentlichen daraus, dass das Schweizer Mehrwertsteuergesetz MWSTG in Abweichung vom deutschen Recht einer anderen Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen / Dienstleistungen folgt. Darüber hinaus kennt das Schweizer MWSTG andere Fälle der Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse-charge).

Als Mehrwertsteuer wird erhoben:

  • eine Steuer auf die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
  • eine Steuer auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
  • eine Steuer auf die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).

 

Der Inlandssteuer unterliegen die Umsätze, bei denen sich der Ort der Lieferung bzw. der Ort der Dienstleistung nach den Vorschriften des Schweizer MWSTG in der Schweiz befindet. Dies macht zunächst eine Einstufung notwendig, ob im konkreten Fall eine Lieferung oder eine Dienstleistung vorliegt.

Begriff der Lieferung bzw. der Dienstleistung

Das Schweizer MWSTG folgt einem weiten Lieferbegriff. Eine Lieferung liegt in folgenden Fällen vor:

  • Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen;
  • Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloß geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist;
  • Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung.

 

Damit werden Vermietungen, Reparaturen, Installation, Montage etc., aber auch werkvertragliche Lieferungen, als Lieferungen eingestuft.

Als Dienstleistung gilt grundsätzlich jede Leistung, die nicht eine Lieferung ist.

Steuersätze

Die Steuer beträgt bis zum 31. Dezember 2023 7,7 Prozent (Normalsatz), ab dem 01. Januar 2024 8,1 Prozent.

Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent (bis 31. Dezember 2023) bzw. ab 01. Janaur 2024 2,6 Prozent findet Anwendung:

  • auf der Lieferung folgender Gegenstände:
    • Wasser in Leitungen;
    • Nahrungsmittel und Zusatzstoffe;
    • Vieh, Geflügel;,
    • Fische und andere Tier zu Speisezwecken,
    • Getreide,
    • Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträußen, Kränzen und dergleichen veredelt;
    • Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
    • Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
    • Medikamente,
    • Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse;
  • auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter;
  • auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
  • auf den Leistungen im Bereich sportlicher bzw. künstlerischer Anlässe, die von der Steuer ausgenommen sind;
  • auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z. B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z. B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben).

 

Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt bis 31. Dezember 2023 3,6 Prozent (Sondersatz) und ab 01. Januar 2024 3,8 Prozent.

Zuständige Behörde und Fiskalvertretung

Zuständig für die mehrwertsteuerliche Registrierung ist für die gesamte Schweiz die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern (ESTV). Für die Registrierung als mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen in der Schweiz benötigt der ausländische Unternehmer einen Fiskalvertreter (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Spediteur oder Handelskammer Deutschland-Schweiz).

Sicherheitsleistung

Als Sicherheit muss der ausländische Unternehmer eine Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank erbringen, wobei die Höhe von der ESTV festgesetzt wird. Sie beträgt im Regelfall 3 Prozent steuerbaren Inlandsumsatzes in der Schweiz, minimal aber CHF 2.000 und maximal CHF 250.000. Die Sicherheitsleistung kann auch als Bareinzahlung auf das Konto der ESTV geleistet werden. Sie wird nach erfolgter Löschung der Steuernummer zinslos zurückerstattet.

Einreichungsfrist für die Mehrwertsteuerabrechnungen

Die Mehrwertsteuer-Abrechnungen müssen innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Steuerperiode

  • bei quartalsweiser Abrechnung nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder
  • bei Saldobesteuerung nach Ablauf des Kalenderhalbjahres

bei der ESTV eingereicht und eine sich ggf. ergebende Steuerschuld innerhalb dieser Frist beglichen werden. Bei verspäteter Bezahlung wird ein Verzugszins geschuldet.

Rechnungsanforderungen

Rechnungen müssen in der Regel folgende Angaben enthalten (Sonderregelungen für Kleinbetragsrechnungen):

  • Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
  • Schweizer MWST-Nummer des Leistungserbringers;
  • Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt;
  • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
  • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
  • Entgelt für die Leistung;
  • anwendbarer Steuersatz und der vom Entgelt geschuldete Steuerbetrag; schließt das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.

Besonderheiten beim Vorsteuerabzug

Unternehmen, die in der Schweiz mehrwertsteuerlich registriert sind, steht grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen zu, in denen die Schweizer MWST ausgewiesen ist. Kein Vorsteuerabzug besteht für Leistungen, die im nicht-unternehmerischen Bereich verwendet werden oder die zur Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen worden sind. Aufwendungen für Verpflegung und Getränke sind zu 100 Prozent der Vorsteuer abzugsfähig.

Umrechnungskurs

Die Rechnungen können sowohl in CHF als auch in Fremdwährungen erstellt werden. Für die MWST-Abrechnungen gegenüber der ESTV sind die Beträge allerdings in CHF anzugeben bzw. Fremdwährungen in CHF umzurechnen. Dabei ist zwingend der Umrechnungskurs der ESTV (Monatsdurchschnitts- oder Tageskurse) anzuwenden.

7.1 Ort der Lieferung

Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem

  • sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
  • die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.

 

Wird ein Gegenstand durch den Lieferanten selbst oder für dessen Rechnung durch einen Dritten installiert, repariert, montiert oder anderweitig bearbeitet, beginnt die Lieferung – ungeachtet der Inbetriebnahme – mit der Aufnahme der Tätigkeit am Ort der Installation, der Reparatur oder der Montage. Die Lieferung gilt in der Folge als dort erbracht, wo die werkvertragliche Leistung vorgenommen beziehungsweise wo der Gegenstand abgeliefert wird. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Inbetriebnahme durch den Lieferanten oder den Abnehmer erfolgt.

7.2 Ort der Dienstleistung

Das MWSTG folgt bei Dienstleistungen der Grundregel des Empfängerortsprinzips. Danach ist der Ort der Dienstleistung grundsätzlich an dem Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat - unabhängig davon, ob es sich bei dem Leistungsempfänger um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen:

 

Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden Ort, an dem der Leistende den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung
Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen Ort, an dem der Leistende den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit hat
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Leistungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden
Gastgewerbliche Leistungen Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird
Personenbeförderungsleistungen Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet (vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung des Bundesrates)
Grundstücksleistungen Ort des gelegenen Grundstücks; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen

 

7.3 Begründung der MWST-Steuerpflicht

Grundsatz

Steuerpflichtig wird, wer selbst ohne Gewinnabsicht und unabhängig von der Rechtsform und dem Zweck ein Unternehmen betreibt, soweit er nicht von der Steuerpflicht befreit ist.

Befreiung von der Steuerpflicht aufgrund der Umsatzgrenze

Von der Steuerpflicht ist befreit, wer innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100.000 Umsatz ausführt. Unternehmen mit Sitz im Ausland werden in der Schweiz bereits dann mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie im In- und Ausland mindestens CHF 100.000 Umsätze aus Leistungen erzielen, die nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Erzielt ein Unternehmen in der Schweiz weniger als CHF 100.000, aber weltweit (auch inklusive der deutschen Umsätze) mindestens CHF 100.000 Umsatz, wird es neu ab dem ersten Franken Inlandsumsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

Änderung zum 1. Januar 2019 im Versandhandel:

Seit 1. Januar 2019 werden Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens CHF 100.000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (d.h. die Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als CHF 5) vom Ausland in die Schweiz senden. Diese Neuerung trifft vor allem ausländische Online-Händler.

Steuerbefreiung aufgrund der Bezugsteuer (reverse charge)

Ebenfalls von der Steuerpflicht befreit sind Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz ausschließlich der Bezugsteuer (siehe Punkt 7.5) unterliegende Leistungen erbringen. Nicht befreit von der Steuerpflicht ist jedoch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in der Schweiz Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt.

Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht

Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden. Der Verzicht bezieht sich mindestens auf eine Steuerperiode. Dies wäre für ausländische Unternehmen beispielsweise in zwei Konstellationen überlegenswert: Ein ausländisches Unternehmen hat hohe Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen, die mit Schweizer Mehrwertsteuer belastet sind, und möchte diese Vorsteuerbeträge im Registrierungsverfahren in der Schweiz geltend machen. Schließlich könnte es für ein ausländisches Unternehmen eine Überlegung sein, gegenüber seinen Schweizer Kunden wie ein inländisches Unternehmen aufzutreten und die Ausgangsrechnungen an den Kunden mit Schweizer MWST zu stellen.

Beispiel:

Das in Deutschland ansässige Bauunternehmen D erhält einen Auftrag vom in der Schweiz ansässigen Unternehmen CH auf Lieferung und Montage einer Anlage in der Schweiz. Der Umsatz des Auftrages beträgt gesamthaft CHF 30.000. Der Weltumsatz der D beläuft sich auf über CHF 100.000.

Lösung:

Nach Schweizer Recht handelt es sich bei der Lieferung und Montage (im Gegensatz zum deutschen Recht) aufgrund des weiten Lieferbegriffs um eine Lieferung. D muss sich in der Schweiz registrieren lassen, da er keine Befreiung von der Steuerpflicht geltend machen kann. Er muss einen Fiskalvertreter bestimmen und seine Rechnung an CH mit Schweizer MWST fakturieren. Gleichzeitig kann er Schweizer Vorsteuern geltend machen.

7.4 Bezugsteuer

Bezugsteuer bedeutet, dass nicht das leistende Unternehmen die Versteuerung des Umsatzes vorzunehmen hat, sondern unter bestimmten Voraussetzungen der in der Schweiz ansässige Leistungsempfänger (Unternehmer wie auch Privatperson). Der Bezugsteuer unterliegen folgende Fälle:

  • Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip

Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung nach der Grundregel des Empfängerortsprinzips (Artikel 8 Absatz 1 MWSTG) in der Schweiz befindet.

Beispiel:

Der in Deutschland ansässige Ingenieur D erstellt ein Gutachten für den in der Schweiz ansässigen Klienten CH.

Lösung:

Der Ort der Dienstleistung ist aufgrund des Empfängerortsprinzips in der Schweiz, da dort der Leistungsempfänger CH ansässig ist. D wird allerdings durch diese Leistung nicht steuerpflichtig. Vielmehr muss CH den Bezug der Dienstleistung versteuern, sofern er bei der Inlandsteuer steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10.000 solche Leistungen bezieht. D kann Vorsteuern aus Eingangsrechnungen mit Schweizer MWST im Vergütungsverfahren jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres via Fiskalvertreter (z. B. Handelskammer Deutschland-Schweiz) geltend machen.

  • Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten

Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen, so wird der Wert des Datenträgers – einschließlich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte – von der Bezugsteuer erfasst.

Ein Datenträger ohne Marktwert liegt vor, wenn er im Zeitpunkt der Einfuhr entweder ohne feststehendes Entgelt erworben wird oder nicht gegen Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr vertragsmäßig genutzt werden kann. Die Art des Trägers ist dabei nicht entscheidend (Papier, CD-Rom, Memory-Stick, Flash-Speicher usw.).

7.5 Umsatzsteuervoranmeldung bei Ausnahmen

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile ‎‎42 „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn ‎der Leistungsort im Ausland liegt.‎

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

Individuelles PDF erstellen
Erscheinungsdatum: 01.08.2024

In Zusammenarbeit mit:
AHK Schweiz
Dr. Marion Hohmann-Viol
Leitung Recht und Steuern