Luxemburg - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

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Dienstleistungskompass Luxemburg

Mitarbeiterentsendung nach Luxemburg

Sie wollen Mitarbeiter Ihres Unternehmens zum Arbeiten nach Luxemburg schicken und benötigen noch Informationen zum Thema? In der Aufstellung hier auf dieser Seite finden Sie Infos zur Mitarbeiterentsendung nach Luxemburg. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Entsendemeldung für Luxemburg, zur Arbeitnehmerüberlassung und zum Nachweis von Qualifikationen.

Außerdem können Sie nachlesen, welche Bußgelder bei der Nichteinhaltung der Regelungen auf Sie zukommen und welche Regelungen speziell für den Bau- und Montagesektor gelten. Welche Dokumente Ihr Mitarbeiter neben der A1-Bescheinigung bei seinem Arbeitseinsatz in Luxemburg bei sich führen muss, erfahren Sie auch hier.

Grundsätzlich gelten in Luxemburg die vier europäischen Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit) aus Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), näher konkretisiert in der Richtlinie über den Binnenmarkt (2006/123/EG). Für die Entsendung relevant sind die Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen. Ausführliche Informationen  der Europäische Kommission, Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration finden Sie im  Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern, Leitfaden zur Entsendung von Arbeitnehmern Publications Office, 2019. Die Richtlinie unterscheidet drei Fälle von Entsendungen:

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt in Luxemburg die Ausübung handwerklicher, kaufmännischer oder freier Berufe. Maßgebliche Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung ist das Arbeiten auf eigene Rechnung im eigenen Namen. Auch in Luxemburg stellt sich die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Soweit ein Fall der Scheinselbstständigkeit vorliegt, handelt es sich auch in Luxemburg um eine Form des Steuer- und Sozialbetrugs.

In Luxemburg sind Werkverträge nur als spezieller Vertragstyp (contrat de louage d'ouvrage et d'industrie) eines Mietvertrags (contrat de louage) im Zivilgesetzbuch (code civil) in Art. 1770 ff. geregelt. Darüber hinaus bestehen Spezialformen des Werkvertrags, wie bspw. der Architektenvertrag. Eine mit Deutschland vergleichbare allgemeine Regelung besteht dagegen nicht.

Die Fälle, in denen Arbeitnehmerüberlassung (travail intérimaire) in Luxemburg in Anspruch genommen werden können, sind gesetzlich genau geregelt.  Nur in diesen Fällen ist eine Arbeitnehmerüberlassung möglich und auch nur in diesen Fällen kann eine Entsendung stattfinden.

 

Meldung gelegentlicher und vorübergehender Dienstleistungen

Anwendungsbereich der Meldepflicht

Deutsche Unternehmen dürfen gelegentlich und vorübergehend kaufmännischen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Luxemburg nachgehen, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen.

Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der kaufmännischen oder der freien Berufe, die ihrerseits bereits eine Niederlassungsgenehmigung benötigen (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.

Inhalt der Meldung, Belege

Zu melden ist, dass ein Unternehmen beabsichtigt, eine oder mehrere handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg auszuüben. Folgende Beleg sind der Anzeige beizufügen:

  • eine EU-Bescheinigung über die im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeiten, die von einer zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes (Beispiel: Handwerkskammer, Industriekammer) auszustellen ist und weniger als 6 Monate ist. Weitere Informationen zur EG-Bescheinigung bzw. EU-Bescheinigung im Sinne Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen finden Sie beispielhaft bei der IHK Stuttgart unter https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/international/import-export/eu-warenverkehr/eg-bescheinigung-ausgeuebte-taetigkeit-675204 - Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kammer.
  • Auszug aus dem Handelsregister des Herkunftslands, nicht älter als 6 Monate, und
  • Nachweis für die Zahlung (Überweisung) der Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,00 €. Die Meldung kostet eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 24,00 €. Sie kann durch eine bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA) erworbene Verwaltungsgebührenmarke von 24 Euro oder eine die Zahlung (Überweisung) dieser Verwaltungsgebührenmarke auf das Konto BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000 mit folgendem Überweisungszweck: Vorabbescheinigung + Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Name der Gesellschaft + vollständige Adresse entrichtet werden.
  • Für Unternehmern aus den Wirtschaftszweigen Elektriker/ Elektroinstallation, Aufzugsbau, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Zimmer- und Dachdeckerhandwerk ist es ratsam, zudem ihren Meisterbrief mit beizufügen.

 

 

Form und Frist

Antragsformular: Die Vorabmeldung erfolgt in Form einer einfachen Meldung, die bestätigt, dass der Antragsteller für die durchzuführende Tätigkeit in seinem Herkunftsland ordnungsgemäß zugelassen ist. Die Antragsbearbeitung dauert im Schnitt eine bis zwei Wochen. Die Anzeige ist 12 Monate gültig und kann jedes Jahr mit einem Folgeantrag erneuert werden. Die Meldung erfolgt entweder per Post an die Direction générale - PME entrepreneuriat et marché intérieur im Luxemburger Wirtschaftsministerium oder auch per E-Mail unter certificats(at)eco.etat.lu

Folge der Vorabmeldung

Mit der Vorabmeldung erfolgt automatisch eine Einschreibung im Register der jeweilig zuständigen Wirtschaftskammer in Luxemburg. Mit der Einschreibung gehen für den ausländischen Leistungserbringer keine Beitragszahlungen einher.

Zweifel?

Unternehmen, die nicht sicher sind, ob für ihr Gewerk eine Vorabmeldung nötig ist, sollten den Antrag ebenfalls wie nachfolgend beschrieben stellen. Für den Fall, dass das Wirtschaftsministerium bestätigt, dass keine Vorabmeldung für die angefragte Aktivität nötig ist, sollte diese Rückmeldung als Negativbescheinigung im Entsendeportal hochgeladen werden bzw. bei Selbständigen beim Einsatz mitgeführt werden.

Bei Verzögerungen der Ausstellung der Meldebestätigung durch das Wirtschaftsministerium reicht es aus, vorab im Entsendeportal der ITM den Antrag inkl. aller weiteren oben aufgeführten Dokumente sowie den Zugangsnachweis ans Wirtschaftsministerium hochzuladen. Nach Ausstellung der Vorabmeldung muss die Meldebestätigung im Entsendeportal hochgeladen werden. Diese Regelung gilt nicht für die nachfolgenden reglementierten Gewerke: Elektriker/ Elektroinstallation, Aufzugsbau, Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik sowie Zimmer- und Dachdeckerhandwerk.

Bei Bauarbeiten muss zudem eine Eintragung in die Handwerksrolle bei der Chambre des Métiers erfolgen. Die Eintragung in die Handwerksrolle führt nicht zwingend zu einer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer in Luxemburg.

Meldung des zu entsendenden Personals

Anwendungsbereich der Meldepflicht

Grundsätzlich meldepflichtig sind nach Maßgabe des Art. L. 141-1 Code du Travail  alle Aktivitäten, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages in Luxemburg vorübergehend ausgeführt werden. Der relevante Gesetzestext des Codes du Travail Titel IV – erstes Kapitel – Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen einer länderübergreifenden Leistungserbringung ist abzurufen unter https://legilux.public.lu/eli/etat/leg/code/travail/20230704#chapter_13. In Anlehnung an die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung von Schutzvorschriften seitens der entsendenden Dienstleistungserbringer implementieren. Die Richtlinie 2014/67/EU hat die Pflichten und Auflagen hinsichtlich der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt weiter präzisiert. Darüber hinaus soll auch die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Hinblick auf die praktische Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Inhalte der Richtlinie 2014/67/EU intensiviert werden. Mittlerweile verlangen die EU-Mitgliedstaaten fast ausnahmslos bei der Entsendung von Mitarbeitern ins EU-Ausland bei den örtlich zuständigen Behörden im Vorfeld des Einsatzes eine Erklärung abzugeben. Ziel der Richtlinie 2014/67/EU ist es u. a. eine bessere und einheitlichere Anwendung der Richtlinie 96/71/EG sowie ihre Durchsetzung in der Praxis zu gewährleisten

Jedes Unternehmen muss unabhängig vom Ort seines Sitzes und der Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer eine Anzeige der Entsendung von Arbeitnehmern beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) vornehmen. Hier finden Sie Zugang zum Meldeportal des ITM unter https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/mobilite/detachement/detacher-personnel.html . Über die Maske „Login“ muss sich das Entsendeunternehmen unter „registrieren“ (rechts unten) anmelden. Fragen zur Online-Entsendemitteilung beantworten telefonisch oder per E-Mail die Mitarbeiter des Helpcenters der Inspection du Travail et des Mines (ITM) Helpline: 00 352/ 247 76 100 (deutschsprachig) E-Mail: contact@itm.lu Internet: https://itm.public.lu/fr.html .

Jeder entsandte Arbeitnehmer erhält dadurch einen sozialen Identitätsausweis. Dieser soziale Identitätsausweis (badge social) enthält die Personalien des Arbeitnehmers sowie einen Barcode. Die Meldepflicht gilt auch für Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen sowie für die Arbeitnehmerüberlassung. Notfalleinsätze sind grundsätzlich ebenfalls meldepflichtig. Die Meldung wird in Luxemburg elektronisch ausgeführt und wird daher auch „e-Détachement “ genannt. Ein ausführliches Handbuch zum e-Détachement finden Sie auf der Seite der Anwendung zum Download, nachdem Sie bei einem Captcha nachgewiesen haben, keine Maschine zu sein https://edetach.itm.lu/edetach/ 

Nicht meldepflichtig sind Arbeitseinsätze von Geschäftsführern und Selbständigen. Zur luxemburgischen Definition von Selbstständigen siehe https://guichet.public.lu/de/entreprises/creation-developpement/forme-juridique/entreprise-individuelle_societe-personnes/comparatif.html

Benennung eines Ansprechpartners

Seit Januar 2018 muss im Rahmen der Entsendemitteilung auch ein Ansprechpartner als Kontakt für die Kontrollbehörde benannt werden. Als Ansprechpartner kann ausdrücklich auch ein entsandter Mitarbeiter fungieren, sofern sich dieser für die Dauer des Einsatzes vor Ort in Luxemburg aufhält. Alternativ können als Ansprechpartner auch andere in Luxemburg niedergelassene natürliche oder juristische Personen fungieren wie zum Beispiel eine Luxemburger Niederlassung des Entsendeunternehmens, sowie auch Steuerberater oder Anwälte.

Inhalt der Meldung, Belege

Folgende Daten und Belege müssen Sie für das e-Détachement einreichen: Die offizielle Website https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/mobilite/detachement/declaration-detachement.html sieht eine ausführlichere Liste vor. Diese ist jedoch zum Bearbeitungsstand dieses Informationsblattes im Juli 2023 nicht auf dem aktuellen Stand. Nach Maßgabe des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 ist die Anzahl der erforderlichen Belege seit Januar 2023 deutlich reduziert worden.

  • Bestätigung des Wirtschaftsministeriums über die von Ihnen getätigte Meldung der Dienstleistung / Vorabanzeige,
  • Bescheinigung über die luxemburgischen Umsatzsteuernummer,
  • Bescheinigung A1 für jeden entsandten Arbeitnehmer,
  • Arbeitsverträge (abhängig von Ihrer Situation müssen Sie zusätzlich Folgendes einreichen:
    • (1) Bei Einsatz von Subunternehmern: Werkvertrag zwischen Sub- und dem Hauptunternehmer bzw. Auftraggeber (alternativ: Auftragsbestätigung);
    • (2) bei Leiharbeitern bzw. Arbeitnehmerüberlassung: sogenannte Zurverfügungsstellungsverträge (Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher)
    • (3) Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer, die keine EU-Staatsbürgerschaft haben.)
  • der Arbeitnehmer ( im Falle von Teilzeitarbeit oder eines befristeten Arbeitsvertrags eine von der zuständigen Kontrollbehörde des Landes, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat oder üblicherweise seine Arbeit verrichtet, ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung.), und
  • Vertrag mit dem Kunden (alternativ: unterschriebene Auftragsbestätigung).

Im Folgemonat einer Entsendung müssen zusätzlich folgende Dokumente zur Verfügung gestellt werden:

  • Arbeitszeiterfassung für die in Luxemburg geleisteten Stunden (in Tabellenform mit Angaben über Anfangs-, Pausen- und End- sowie Gesamtarbeitszeiten);
  • Lohnabrechnung aus der ersichtlich ist, dass für die in Luxemburg geleisteten Stunden mindestens der luxemburgische Mindestlohn gezahlt wurde;
  • Nachweis über die tatsächliche Bezahlung des Lohnes (Überweisungsbeleg).

Seit 23. Dezember 2022 werden folgende Dokumente NICHT mehr für eine Entsendung verlangt: Ärztliche Arbeitsfähigkeitsbescheinigung der Arbeitnehmer, Zertifikate der beruflichen Qualifizierung, Unterkunftsverzeichnis, Nachweise über die eventuelle Übernahme von, Übernachtungskosten, Reisekosten und Verpflegung.

Form und Frist

Die Mitteilung ist online über die e-Détachement Plattform einzureichen. Die Entsendemitteilung hat im Vorfeld des Einsatzes in Luxemburg zu erfolgen.

Dokumente, die beim Einsatz mitzuführen oder digital vom Entsendeunternehmen vorzuhalten sind:

  • A1-Bescheningung
  • Arbeitsvertrag
  • Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
  • Auftrag
  • Badge Social (findet sich nach der Registrierung im online Portal zu den entsandten Arbeitnehmern)

Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten gibt es keine Sonderregeln, soweit diese über eine Aufenthaltserlaubnis und einen Aufenthaltstitel für die EU verfügen. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels in Luxemburg ist bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb von 3 Monaten bei der Ausländerstelle der Einwanderungsbehörde (Ministère des Affaires étrangères et européennes) vorzunehmen.

Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Entsendungserklärung (Artikel L. 142-2), der Übermittlung der erforderlichen Dokumente (Artikel L. 142-3) und der ganz oder teilweisen Nichtzahlung des gesetzlichen oder vertraglichen Gehalts in Bezug auf die Mitarbeiterentsendung oder einer anderen Verletzung der in Artikel L. 010-1-1 des Arbeitsgesetzbuches (Artikel L. 281-1) genannten Bestimmungen der öffentlichen Ordnung durch das Entsendeunternehmen ist mit einer Geldbuße von 1.000 bis 5.000 Euro pro entsandtem Arbeitnehmer und 2.000 bis 10.000 Euro im Falle einer Wiederholungstäterschaft innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe der ersten Geldbuße belegt.

Der Gesamtbetrag der Geldbuße darf 50.000 Euro nicht überschreiten. Je nach den Umständen und der Schwere der Verstöße kann der Direktor des ITM jedoch beschließen, die Arbeiten einzustellen.

EU-Bescheinigung für reglementierte Berufe

Wenn Sie einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem Sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, gilt die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 .  Mit der EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten können Sie die beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten, die Sie in Deutschland ausüben, darlegen. Die EU-Bescheinigung dient als Nachweis der ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden in Luxemburg. Ausgestellt wird die EU-Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel ist die jeweilige Industrie und Handelskammer (IHK) für Ihre Mitglieder zuständig. Für Handwerksbetriebe stellt die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer die Bescheinigung aus.

Folgende Dokumente können Sie hierfür vorlegen müssen:

  • Für selbstständige Unternehmer: Kopie der Gewerbeanmeldung, Kopie der Handelsregistereintragung;
  • Für Freiberufler: Einkommensteuererklärungen;
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter oder unselbstständiger Arbeitnehmer: Zeugnis des Arbeitgebers, dem die konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist; oder
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung: entsprechenden Zeugnisse und Diplome.

Ausnahmen von der gegenseitigen Anerkennung bestehen in Luxemburg insbesondere bei bestimmten risikobehafteten Handwerken, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben. Die luxemburgischen Behörden verlangen, dass der Dienstleister den luxemburgischen Berufszugangsvoraussetzungen entspricht. Der Dienstleister muss also einen Meisterbrief oder ein vergleichbares Zeugnis besitzen, um gelegentlich eine der folgenden Handwerkstätigkeiten in Luxemburg ausüben zu können:

  • Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagenbauer;
  • Elektriker;
  • Hebezeug Monteur;
  • Zimmermann-Dachdecker-Blechschmied;

Ist der Beruf in Deutschland nicht reglementiert, in Luxemburg jedoch schon, können die luxemburgischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie eine einjährige Berufserfahrung als Selbstständiger im Laufe der letzten 10 Jahre in diesem Mitgliedstaat verlangen.

Unternehmen, die Dienstleitungen im Bau und Montagesektor anbieten, müssen die allgemeinen Regeln zur Vorabmeldung und zur Mitarbeiterentsendung einhalten. Soweit Unsicherheiten darüber bestehen, ob die konkrete Tätigkeit von einer Vorabmeldungsbefreiung erfasst ist, können die Unternehmen dies kostenlos mittels elektronischer Kommunikation an certificat(at)eco.etat.lu klären.

Die Meldung kann auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums elektronisch erfolgen (vgl. Meldepflichten).

Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke

Jedes ausländische Unternehmen, das Dienstleistungen in Luxemburg erbringt, muss sich bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) für die Mehrwertsteuer  registrieren . Registrierungspflichtig sind unter anderem im Allgemeinen Personen, die nicht in Luxemburg ansässig oder wohnhaft sind, aber Umsätze (Lieferungen von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen) tätigen, deren Besteuerungsort als in Luxemburg gelegen gilt. Sodann ist die Mehrwertsteuer zu erklären und eine die zusammenfassenden Meldungen über Leistungen (bei Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen) einzureichen.

Die AHK debelux kann Sie hierbei unterstützen und diese Mehrwertsteuer-Registrierung für Sie durchführen. Bitte wenden Sie sich an TVA(at)debelux.org .

 

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

 

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

 

Das Europarecht legt fest, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats den entsandten Arbeitnehmern mindestens zu gewähren sind. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere:

Luxemburg verfügt über einen gesetzlichen Mindestlohn. Zum 1. April 2023 beträgt der Mindestlohn für volljährige unqualifizierte Arbeitnehmer im Großherzogtum monatlich mindestens 2.508,24 EUR bzw. mindestens 14,4985 EUR pro Stunde. Für volljährige qualifizierte Arbeitnehmer liegt der Mindestlohn bei 3.009,88 EUR im Monat bzw. bei einem Stundenlohn von 17,3982 EUR. Die Anpassung der Mindestlöhne findet in Luxemburg regelmäßig, meist im Jahresrhythmus statt.

Darüber hinaus finden auf einige Branchen Vorgaben aus als allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen Anwendung.

In Luxemburg gelten wie in Deutschland 8 Stunden als Arbeitstag und 40 Stunden als Wochenarbeitszeit.

Der anwendbare Tarifvertrag kann niedrigere Grenzen vorsehen. Der Arbeitgeber kann einen Bezugszeitraum von bis zu 4 Monaten festlegen, während dessen die Arbeitnehmer über die oben genannten Grenzen hinaus arbeiten dürfen. Die maximale Arbeitszeit darf aber keinesfalls 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche überschreiten.

Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern Mindestruhezeiten garantieren:

  • 11 aufeinanderfolgende Stunden pro Zeitraum von 24 Stunden;
  • 44 aufeinanderfolgende Stunden pro Zeitraum von 7 Tagen.

 

Sobald die tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vergütete oder nicht vergütete Ruhezeiten.

Der gesetzliche Mindestanspruch an Urlaubstagen liegt in Luxemburg bei 26 Werktagen. Tarifverträge oder Einzelverträge können darüber hinausgehende Urlaubsansprüche festlegen.

Der Urlaub wird vorbehaltlich entgegenstehender innerbetrieblicher Erfordernisse nach den Wünschen der Arbeitnehmer gewährt. Der Anspruch auf den Jahresurlaub wird durch krankheits- oder sonderurlaubsbedingte Abwesenheit nicht beeinträchtigt. Der Urlaub darf erstmalig nach dreimonatiger ununterbrochener Beschäftigung beantragt werden. Ein finanzieller Ausgleich von Urlaubstagen ist nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Eine Arbeitswoche in Luxemburg hat höchstens 5 Werktage unabhängig davon, ob die tatsächliche Arbeitszeit auf mehr Arbeitstage verteilt wird.

Die zuständige Aufsichtsbehörde für Arbeitssicherheit ist in Luxemburg das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du Travail et des Mines). Die Unfallversicherung (association d’assurance accident) hat auf ihrer Homepage eine ausführliche Broschüre zur Arbeitssicherheit in Luxemburg bereitgestellt. Der Arbeitgeber ist hiernach insbesondere zuständig für die:

  • Organisation der Arbeitssicherheit und Ersten Hilfe,
  • Beschaffung der Sicherheitseinrichtungen,
  • Auswahl der Mitarbeiter,
  • Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
  • Übertragung von Unternehmerpflichten,
  • Bestellung von Sicherheitsfachkräften, Sicherheitsbeauftragten und Ersthelfern,
  • Unterweisung der Arbeitnehmer,
  • Überwachung aller sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen,
  • Koordinierung von Arbeiten.

Daneben obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, jeden Arbeitsunfall an die AAA zu melden. Aus Deutschland entsandte Arbeitnehmer bleiben jedoch in der deutschen Unfallversicherung. Gleichwohl gelten die luxemburgischen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz auch für entsandte Mitarbeiter.

Die Kontaktperson muss im Falle einer Kontrolle der belgischen Aufsichtsbehörden folgende Dokumente (digital) vorlegen:

  • A1-Bescheinigug,
  • Nachweis der Vorabanmeldung der gelegentlichen und vorübergehenden Tätigkeit bzw. die Benachrichtigung, dass diese nicht erforderlich ist,
  • Arbeitsvertrag
  • Reisepass bzw. Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
  • Auftrag
  • Badge Social

Die Regelungen zur Umsatzsteuer sind im europäischen Binnenmarkt weitgehend durch die Mehrwertsteuerrichtlinie und die Mehrwertsteuerverordnung harmonisiert. Die Richtlinie enthält jedoch Öffnungsklauseln, die den Mitgliedsstaaten in Teilbereichen eigene Regelungsmöglichkeiten lassen. In diesem Kapitel werden lediglich die besonderen Regelungen in Luxemburg erörtert. Auch wenn es im Ergebnis häufig zum gleichen Resultat führt, ist bei der Betrachtung der Umsatzsteuer rechtlich zwischen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung zu unterscheiden. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind für den leistenden Unternehmer steuerfrei (DE: §§ 4a Nr. 1 b), 6a UstG; LU: Art. 43 Nr. 1 d und f Loi-TVA) und vom Leistungsempfänger zu versteuern (DE: § 1 Abs. 1 Nr. 5 UstG bzw. LU: Art. 2 c) Loi-TVA). Bei sonstigen Leistungen ist der Ort der Leistung entscheidend. Im Grundsatz ist Ort der sonstigen Leistung der wirtschaftliche Standort des leistenden Unternehmens. Soweit von dieser Regelung abgewichen wird, findet grundsätzlich das Reverse-Charge-Verfahrens Anwendung (vgl. im allgemeinen Teil des Dienstleistungskompasses Kapitel „Grundlagen zur Umsatzsteuer“ bzw. hier im Abschnitt „Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen“, 7.1).

Die luxemburgische MwSt.-Identifikationsnummer (n° d'identification à la TVA) beginnt wie in jedem Vertragsstaat mit dem Länderkürzel, hier LU. In Luxemburg folgen dem Länderkürzel acht Zahlen.

In Luxemburg gibt es vier verschiedene Steuersätze.

Der reguläre Steuersatz für alle Lieferungen und sonstige Leistungen beträgt 17%. In Luxemburg gibt es daneben drei Sondersteuersätze:

Der ermäßigte Steuersatz von 14 % gilt für:

  • Wein aus frischen Trauben mit 13 % oder weniger Alkoholgehalt ; ausgenommen Likör- und Schaumweine,
  • Mineralische Brennstoffe zur Verwendung als Kraftstoff,
  • Wasch- und Reinigungsmittel,
  • Werbemittel, Werbekataloge und ähnliche Produkte einschließlich touristischer,
  • Wärme, Kälte und Dampf, mit Ausnahme von Wärme, die über ein Wärmenetz gemäß Nummer 3 des Anhangs A geliefert wird,
  • Wertpapierhandel,
  • Handel mit Krediten durch eine Person oder Organisation, die keine Kredite vergibt.

Der ermäßigte Steuersatz von 8 % gilt für:

  • Flüssige oder gasförmige Gase für Heizzwecke, Beleuchtung oder Motorantriebe,
  • Elektrische Energie,
  • Wärmeversorgung über ein Heizungsnetz,
  • Kaminholz,
  • Lebende Pflanzen und andere Blumenzuchterzeugnisse,
  • Stylingprodukte für Männer und Frauen,
  • Fahrradreparaturen, Schuhe, Lederwaren, Änderungsschneiderei und Bettwäsche,
  • Reinigung von Privatwohnung einschließlich der Fenster.

Der ermäßigte Steuersatz von 3 % gilt für Waren der Grundversorgung, wie bspw. Lebensmittel mit Ausnahme von Alkohol, Serviceleistungen im Restaurant, Friseurdienstleistungen, Kleidung, Büchern sowie Zeitungen und Zeitschriften, soweit sie nicht überwiegend der Werbung dienen oder pornographische Inhalte haben. Die vollständige Liste findet sich im Anhang B des Mehrwertsteuergesetzes (Loi TVA).

Steuerschuldner ist im Normalfall der leistende Unternehmer (Art. 193 MwSt.-Richtlinie). Durch das Reverse-Charge-Verfahren (vgl. unter Grundlagen II.3) wird bei B2B-Geschäften mit der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eine andernfalls notwendige umsatzsteuerliche Registrierung des leistenden Unternehmers in einem anderen Mitgliedsstaat vermieden. Zur Durchsetzung des EU-Binnenmarkts ist die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei B2B-Geschäften daher grundsätzlich vorgesehen und kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn bei sonstigen Leistungen von der Grundregel, dass der Ort der sonstigen Leistung der wirtschaftliche Sitz des leistenden Unternehmens ist, abgewichen wird. Die Mehrwertsteuerrichtlinie eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, weitgehende Ausnahmeregelungen (vgl. 7.2.) zu treffen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens ist, dass beide Vertragsparteien Unternehmer oder juristische Personen sind und der Leistungsempfänger über eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt. Der leistende Unternehmer haftet für fehlerhafte Steueranmeldungen.

In Luxemburg findet das Reverse-Charge-Verfahren keine Anwendung bei Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Der leistende Unternehmer muss daher in Luxemburg zwingend umsatzsteuerlich registriert sein.

Soweit das Reverse-Charge-Verfahren nicht zur Anwendung kommt, hat der deutsche Unternehmer die luxemburgische Umsatzsteuer auf seiner Rechnung auszuweisen und an die Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung abzuführen.

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss online auf der Homepage der Finanzbehörde eingereicht werden. Ausnahme sind die Unternehmen, die nur eine Jahreserklärung einreichen; diese können dies in Papierform erledigen.

In Abhängigkeit der Höhe des Umsatzes hat die Voranmeldung monatlich (>=620.000 €), quartalsweise (>=112.000 €) oder jährlich (<112.000 €) zu erfolgen. Die jeweiligen Fristen zur Abgabe und weitere Informationen finden sich auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

Individuelles PDF erstellen
Erscheinungsdatum: 06.12.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Luxemburg
Alexandra Spuijbroek-Ufer
Bereichsleiterin Recht & Steuern