Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind innovative Start-ups, die erste Auslandsaktivitäten angehen oder ihr laufendes Auslandsgeschäft in neuen Märkten vertiefen wollen.
Das Start-up muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Gründung des Unternehmens darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei hardware- oder forschungsintensiven Themen) nicht länger als acht Jahre,
der Unternehmensgründer muss operativ bzw. in der Leitung tätig sein,
das Unternehmen muss ein innovatives, technologie-/digitalbasiertes Produkt (Ware, Dienstleistung, Verfahren, Handwerk) herstellen bzw. anbieten,
das Produkt bzw. die Dienstleistung muss international skalierbar sein;
das Unternehmen kann bereits ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung mit Marktreife vorweisen und hat hiermit erste Umsätze erzielt oder kann ein erfolgsversprechendes Konzept bzw. einen erfolgsversprechenden Business Plan inklusive gesicherter Finanzierung nachweisen und
es darf keine offensichtliche Insolvenzgefährdung vorliegen; von einer offensichtlichen Insolvenzgefährdung kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens objektiv und auch bei kursorischer Prüfung der wichtigsten Kennzahlen des Unternehmens gegeben sind, der Antrag auf Eröffnung dieses Verfahrens aber noch nicht gestellt wurde.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben.