Erleichterungen für Grenzgänger:innen im Homeoffice

Ein neues Übereinkommen ermöglicht es, bis zu 49,99 Prozent der Arbeitszeit als Telearbeit im Wohnsitzstaat zu erbringen – und zwar ohne Wechsel des Sozialversicherungssystems.

 

Bei der Arbeit aus dem Ausland gibt es diverse Besonderheiten zu beachten. Es stellen sich vor allem arbeits-, steuer- und auch sozialversicherungsrechtliche Fragen. Entscheidend im Hinblick auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich der physische Arbeitsort (Art. 11 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dementsprechend kann die Ausübung von Telearbeit zu einem Wechsel des Sozialversicherungsrechts führen, wenn die betreffende Person nicht im Staat des Arbeitgebersitzes wohnt.

Mit Beginn der Corona-Pandemie durften viele Arbeitnehmende nicht mehr die Räumlichkeiten des Arbeitgebers aufsuchen und mussten von zu Hause aus arbeiten. Lag der Wohnort im Ausland, so hätte dies bei mehr als 25 Prozent Arbeitstätigkeit im Ausland dazu geführt, dass die arbeitnehmende Person in das Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzstaates gewechselt hätte (Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 14 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Um das zu vermeiden wurde auf europäischer Ebene eine Übergangsregelung geschaffen: Die grenzüberschreitende Tätigkeit im Homeoffice beziehungsweise mobiles Arbeiten oder Telearbeit sollten keine Auswirkungen auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit haben. Diese Übergangsregelung endete zum 30. Juni 2023.

Neues Rahmenübereinkommen ab 1. Juli 2023

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in einigen Staaten in Europa das Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit. Dieses Übereinkommen sieht vor, dass bei einer Tätigkeit im Wohnsitzstaat von unter 50 Prozent, eine Ausnahmevereinbarung erteilt wird, die Grenzgänger:innen den Verbleib im Sozialversicherungssystem des gewöhnlichen Beschäftigungsstaates ermöglicht. Dies ist grundsätzlich der Staat, in dem der Arbeitgeber ansässig ist.

Derzeit gelten die neuen Regelungen in folgenden Staaten: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Spanien und Tschechische Republik.

Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit stellt den Text des Übereinkommens in englischer Sprache zur Verfügung und aktualisiert fortlaufend die Liste der Unterzeichnerstaaten. Für Staaten, die das Übereinkommen nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnen, gelten die Regelungen ab dem auf die Unterzeichnung folgenden Monat.

Verfahren

Soll für eine:n Grenzgänger:in trotz grenzüberschreitender Telearbeit von mehr als 25 Prozent weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates Anwendung finden, so kann ein Antrag bei dem zuständigen Träger im Beschäftigungsstaat gestellt werden. In Deutschland ist dies beispielsweise die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DKVA). Aufgrund des neuen Rahmenübereinkommens wird einem Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung für bis unter 50 Prozent Telearbeit im Wohnstaat immer zugestimmt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Tätigkeit wird

  • für einen oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat und ebenso
  • von zu Hause aus im Wege der grenzüberschreitenden Telearbeit ausgeübt.

Grenzüberschreitende Telearbeit meint dabei eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder an seinem Sitz ausgeübt werden könnte, aber

  • in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird als dem, in welchem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet und

  • sich auf Informationstechnologie stützt, um die vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen

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