Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in Europa

Für internationale Onlinehändler gestaltet sich die Einhaltung der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und die Kenntnis der nationalen EPR-Regelungen als herausfordernd. Unsere Informationsseite verschafft einen umfassenden Überblick über europäische Richtlinien und Verordnungen. Mithilfe einer praxisorientierten Checkliste werden grundlegende Fragen beantwortet, die beim Verkauf in EU-Ländern von essentieller Bedeutung sind. Bleiben Sie informiert und gewährleisten Sie die Konformität mit den geltenden Vorschriften für einen reibungslosen grenzüberschreitenden Handel.

Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung und warum gibt es sie? 

Die erweiterte Herstellerverantwortung oder EPR (Abkürzung des englischen Begriffs „Extended Producer Responsibility“) bezeichnet ein System, in dem die Hersteller oder Vertreiber von Produkten die Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus der in Verkehr gebrachten Produkte übernehmen, einschließlich der finanziellen und organisatorischen Verantwortung für die Entsorgung oder das Recycling der produzierten oder verkauften Waren. Die erweiterte Herstellerverantwortung wurde eingeführt, um das wachsende Abfallvolumen sowie die steigenden Kosten der Abfallsammlung für die Verbraucher zu reduzieren und den Verlust wertvoller Ressourcen zu bekämpfen. 

Wer gilt als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung? 

Der Herstellerbegriff im Sinne der Gesetzgebungen umfasst nicht zwingend das Unternehmen, das die Produkte tatsächlich herstellt, sondern auch Händler, die die Produkte auf den Markt bringen. Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist meist der inländische Hersteller oder Vertreiber der betroffenen Produkte. Beim Onlinehandel gilt in der Regel der Onlinehändler als Hersteller und Verantwortlicher im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. 

Welche Produktkategorien unterliegen in Europa der erweiterten Herstellerverantwortung? 

Für Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien wurde auf EU-Ebene zwischen 1994 und 2006 eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt. In allen drei Bereichen handelt es sich um EU-Richtlinien, die den Mitgliedsstaaten Spielraum bei der nationalen Umsetzung geben. Nachfolgend werden die EPR-Verpflichtungen in Europa für diese drei Produktkategorien ausführlich beschrieben. 

Einige Länder haben zusätzlich eine erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien, Papier, Möbel, Matratzen, Reifen, Motoröle und weitere Bereiche eingeführt (Siehe unten „Weitere EPR-Kategorien in Europa“) 

 

Praxisbeispiel für EPR-Pflichten beim E-Commerce in Europa:

Verpackungen

Rechtliche Grundlagen

Ziel der EU-Verpackungsrichtlinien 94/62/EG und 2018/852 ist die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen. Dies soll zum einen durch die Gestaltung umweltfreundlicherer Verpackungen und die Vermeidung von Verpackungsabfällen erfolgen sowie zum anderen durch die Förderung der Wiederverwertbarkeit von Verpackungen, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung von Verpackungsabfällen. Hierzu sollen das Verpackungsvolumen und -gewicht sowie schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Es sollen außerdem wiederverwertbare und wiederverwendbare Verpackungen verwendet und entwickelt werden. Die Verpackungsrichtlinie soll durch eine Verpackungsverordnung ersetzt werden, welche auf eine Reduktion der Verschmutzung durch Verpackungsmaterialien und die Förderung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft abzielt. Anders als die Verpackungsrichtlinie würde die Verpackungsverordnung direkt in die nationale Gesetzgebung der EU-Länder übertragen werden. Damit soll es zu einer stärkeren Vereinheitlichung der nationalen Regelungen in der EU kommen. Die Verabschiedung der finalen Fassung wird für 2024 erwartet, so dass die Umsetzung der Verordnung 2025 beginnen könnte.

Betroffene Verpackungen

Betroffen sind alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden und alle Verpackungsabfälle, unabhängig von ihrem Material und davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen. 

Sammlung und Verwertung

Ziel der EU-Verpackungsrichtlinie ist es die Umweltqualität durch Verhinderung und Verminderung der Auswirkungen von Verpackungen und ihrer Abfälle auf die Umwelt zu verbessern. Hierzu sind die Länder angehalten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, die auch die Sammlung und Verwertung von Verpackungen betreffen. In der Wahl ihrer Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele sind die EU-Länder frei. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen vor unterschiedliche Regelungen für die Rücknahme von Verpackungen in den verschiedenen EU-Ländern stehen. 

 

Finanzierung 

Abhängig von den länderspezifischen Regelungen unterscheidet sich die Finanzierung der Verpackungsentsorgung. Es muss daher jedes Land gesondert betrachtet werden, um eine Aussage über die Finanzierung der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen treffen zu können. 

Rücknahmepflicht 

Inwiefern eine Rücknahmepflicht besteht und wie diese für die verschiedenen Verpackungsarten umgesetzt wird, hängt von der nationalen Gesetzgebung der einzelnen EU-Länder ab. 

Kennzeichnung 

Aktuell gibt es keine EU-weite Kennzeichnungspflicht. Einige Länder haben auf Grundlage nationaler Gesetzgebungen Kennzeichnungspflichten für Verpackungen eingeführt oder Kennzeichnungsempfehlungen, die freiwillig von Unternehmen implementiert werden können.  

Registrierung 

Die Richtlinie sieht keine Registrierungspflicht vor. Hierzu müssen die jeweiligen nationalen Regelungen der einzelnen EU-Länder betrachtet werden. In dem Fall, dass eine Registrierung in der nationalen Gesetzgebung eines Landes festgelegt ist, muss weiter im Einzelfall geprüft werden, auf welche Arten von Verpackungen diese zutrifft und ob es Schwellenwerte gibt. Auch gibt es in den Ländern mit Registrierungspflicht keine einheitliche Regelung, wer etwa bei einer Hersteller-Händler-Konstellation für die Registrierung von Verpackungen verantwortlich ist

Bevollmächtigung 

Die Verpackungsrichtlinie sieht keine Bevollmächtigung für die Inverkehrbringung von Verpackungen in den EU-Ländern vor. Jedoch kann in einzelnen EU-Ländern die Stellung eines Bevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben sein. 

Wann entstehen für Verpackungen auch bei B2B-Geschäften Pflichten? 

Die Verpackungsrichtlinie umfasst alle Verpackungsarten und damit auch B2B-Verpackungen. Welche Pflichten dem Hersteller bei B2B-Geschäften obliegen, ist abhängig von der nationalen Gesetzgebung und muss für jedes EU-Land gesondert geprüft werden.  

Umsetzungsbeispiele aus der Praxis 

Frankreich:  

Aktuell sind Sie in Frankreich nur von der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen betroffen, wenn diese für private Haushalte bestimmt sind. Verkaufen Sie verpackte Produkte, die nicht für private Haushalte vorgesehen sind und auch nicht zu diesen gelangen, dann sind Ihre Verpackungen nicht von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen. Eine erweiterte Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackungen ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Verkaufen Sie verpackte Produkte per Onlinehandel direkt an französische Haushalte, dann müssen Sie sich in Frankreich bei einem französischen Rücknahmesystem für Verpackungen anmelden. Im Rahmen Ihrer Meldepflicht müssen Sie jährlich eine Entsorgungsgebühr an Ihr Rücknahmesystem entrichten, welche sich aus der Menge und der Art Ihrer Verpackungen ergibt. Einen Schwellenwert, ab dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren müssen, gibt es nicht. Verkaufen Sie z.B. per Onlinehandel nur ein Produkt nach Frankreich, dann müssen Sie eine Entsorgungsgebühr für die Verpackung dieses Produkts entrichten. In Frankreich müssen Haushaltsverpackungen mit einem Entsorgungshinweis, dem sogenannten Triman gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem Triman-Logo (Männchen mit vier Pfeilen) und einem Mülltrennungshinweis für die einzelnen Verpackungselemente.  

 

Belgien  

Verkaufen Sie nach Belgien, unterliegen Ihre Verpackungen nur dann der erweiterten Herstellerverantwortung, wenn sie pro Jahr mehr als 300 kg Verpackungsmaterial auf den belgischen Markt bringen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Logo „Der Grüne Punkt“ verwenden, in diesem Fall müssen Sie auch Verpackungsmengen melden, die unter 300 kg pro Jahr liegen. Die Meldepflicht liegt bei dem Rechnungssteller. Verkauft etwa ein ausländisches Unternehmen seine Produkte über einen belgischen Händler, dann ist hier in der Regel der belgische Importeur als Rechnungssteller in der Verantwortung. Bei Onlinehandel an den Endverbraucher ist dies der Onlinehändler. Es sind sowohl gewerbliche als auch Haushaltsverpackungen in Belgien von der Meldepflicht betroffen. Die Einstufung nach gewerblicher Verpackung und Haushaltsverpackung erfolgt über das verpackte Produkt. In der sogenannten „Grauen Liste“ ist für jedes Produkt aufgeführt, unter welchen Kriterien seine Verpackung als Haushaltsverpackung oder gewerbliche Verpackung eingestuft wird.  

 

Portugal 

Verkaufen Sie als Onlinehändler Produkte nach Portugal, sind Sie verpflichtet, sich bei einem Rücknahmesystem anzumelden und ihre Verpackungen zu lizenzieren. Jedoch ist eine Registrierung ohne portugiesische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur über die Ernennung eines in Portugal ansässigen Bevollmächtigen möglich. Verkaufen Sie als deutsches Unternehmen per Onlinehandel an portugiesische Haushalte und fakturieren ohne portugiesische Umsatzsteuer-Nummer, so müssen Sie einen Bevollmächtigten für Ihre Registrierung in Portugal benennen. 

Elektro- und Elektronikgeräte

Rechtliche Grundlagen

Die nationalen Gesetzgebungen in den EU-Staaten basieren auf der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU. Die im Jahr 2012 verabschiedete Richtlinie zielt darauf ab, die im Rahmen der Richtlinie des Jahres 2005 in den Mitgliedsstaaten eingeführten Maßnahmen zu harmonisieren und zu erweitern. In Anbetracht des steigenden Aufkommens an Elektro- und Elektronikgeräten sollen Ressourcen effizient genutzt und wertvolle Sekundärrohstoffe zurückgewonnen werden. 

Betroffene Geräte 

Die Richtlinie gibt eine Einteilung der in Verkehr gebrachten Geräte in sechs Kategorien vor und definiert ebenfalls die Geräte, die ausgenommen sind. 

  1. Wärmeüberträger: u.a. Kühlschränke, Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren etc. 
  2. Bildschirme: u.a. Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von 100 cm2 enthalten: Bildschirme, Fernsehgeräte, Monitore, Laptops, Notebooks etc. 
  3. Lampen: u.a. LED-Lampen, stabförmige Leuchtstofflampen, Kompaktleuchtstofflampen 
  4. Großgeräte: Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler 
  5. Kleingeräte (keine größere Abmessung beträgt mehr als 50 cm): u.a. Staubsauger, Leuchten, Bügeleisen, Toaster, Kaffeemaschinen, Uhren 
  6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine größere Abmessung beträgt mehr als 50 cm): u.a. Mobiletelefone, PCs, GPS-Geräte, Drucker, Telefone 

Sammlung und Verwertung

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben die Sammlung, die Behandlung und die Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Altgeräte zu finanzieren. Hierzu stellen die EU-Mitgliedsstaaten sicher, dass entsprechende Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern ermöglichen, Elektro- und Elektronikaltgeräte aus den privaten Haushalten kostenlos zurückzugeben. 

Finanzierung

Die Richtlinie sieht vor, dass die Finanzierung der Rücknahme und der Verwertung der Geräte durch die Inverkehrbringer mittels einer Garantiestellung sichergestellt wird. Die Garantie kann durch den Beitritt des Herstellers zu einem Rücknahmesystem, einer Versicherung oder durch Hinterlegung des Garantiebeitrags auf einem Treuhandkonto erfolgen. 

Rücknahmepflicht

Der Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten geht mit einer generellen Rücknahmepflicht für ein Gerät gleichwertiger Art für den Vertreiber einher. Für Unternehmen, die über Verkaufsflächen über 400 m2 verfügen die Elektro- und Elektronikgeräten gewidmet sind, erstreckt sich die Pflicht auf die Rücknahme auch auf weitere Kleingeräte. Bei Onlineverkäufern muss hier die Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte zur Berechnung herangezogen werden.

Aktuell gibt es keine EU-weite Kennzeichnungspflicht. Einige Länder haben auf Grundlage nationaler Gesetzgebungen Kennzeichnungspflichten für Verpackungen eingeführt oder Kennzeichnungsempfehlungen, die freiwillig von Unternehmen implementiert werden können.  

Die Richtlinie sieht keine Registrierungspflicht vor. Hierzu müssen die jeweiligen nationalen Regelungen der einzelnen EU-Länder betrachtet werden. In dem Fall, dass eine Registrierung in der nationalen Gesetzgebung eines Landes festgelegt ist, muss weiter im Einzelfall geprüft werden, auf welche Arten von Verpackungen diese zutrifft und ob es Schwellenwerte gibt. Auch gibt es in den Ländern mit Registrierungspflicht keine einheitliche Regelung, wer etwa bei einer Hersteller-Händler-Konstellation für die Registrierung von Verpackungen verantwortlich ist. 

Die Verpackungsrichtlinie sieht keine Bevollmächtigung für die Inverkehrbringung von Verpackungen in den EU-Ländern vor. Jedoch kann in einzelnen EU-Ländern die Stellung eines Bevollmächtigten gesetzlich vorgeschrieben sein. 

Die Verpackungsrichtlinie umfasst alle Verpackungsarten und damit auch B2B-Verpackungen. Welche Pflichten dem Hersteller bei B2B-Geschäften obliegen, ist abhängig von der nationalen Gesetzgebung und muss für jedes EU-Land gesondert geprüft werden.  

Frankreich

Aktuell sind Sie in Frankreich nur von der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen betroffen, wenn diese für private Haushalte bestimmt sind. Verkaufen Sie verpackte Produkte, die nicht für private Haushalte vorgesehen sind und auch nicht zu diesen gelangen, dann sind Ihre Verpackungen nicht von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffen. Eine erweiterte Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackungen ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Verkaufen Sie verpackte Produkte per Onlinehandel direkt an französische Haushalte, dann müssen Sie sich in Frankreich bei einem französischen Rücknahmesystem für Verpackungen anmelden. Im Rahmen Ihrer Meldepflicht müssen Sie jährlich eine Entsorgungsgebühr an Ihr Rücknahmesystem entrichten, welche sich aus der Menge und der Art Ihrer Verpackungen ergibt. Einen Schwellenwert, ab dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren müssen, gibt es nicht. Verkaufen Sie z.B. per Onlinehandel nur ein Produkt nach Frankreich, dann müssen Sie eine Entsorgungsgebühr für die Verpackung dieses Produkts entrichten. In Frankreich müssen Haushaltsverpackungen mit einem Entsorgungshinweis, dem sogenannten Triman gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem Triman-Logo (Männchen mit vier Pfeilen) und einem Mülltrennungshinweis für die einzelnen Verpackungselemente.  

Belgien  

Verkaufen Sie nach Belgien, unterliegen Ihre Verpackungen nur dann der erweiterten Herstellerverantwortung, wenn sie pro Jahr mehr als 300 kg Verpackungsmaterial auf den belgischen Markt bringen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Logo „Der Grüne Punkt“ verwenden, in diesem Fall müssen Sie auch Verpackungsmengen melden, die unter 300 kg pro Jahr liegen. Die Meldepflicht liegt bei dem Rechnungssteller. Verkauft etwa ein ausländisches Unternehmen seine Produkte über einen belgischen Händler, dann ist hier in der Regel der belgische Importeur als Rechnungssteller in der Verantwortung. Bei Onlinehandel an den Endverbraucher ist dies der Onlinehändler. Es sind sowohl gewerbliche als auch Haushaltsverpackungen in Belgien von der Meldepflicht betroffen. Die Einstufung nach gewerblicher Verpackung und Haushaltsverpackung erfolgt über das verpackte Produkt. In der sogenannten „Grauen Liste“ ist für jedes Produkt aufgeführt, unter welchen Kriterien seine Verpackung als Haushaltsverpackung oder gewerbliche Verpackung eingestuft wird.  

Portugal 

Verkaufen Sie als Onlinehändler Produkte nach Portugal, sind Sie verpflichtet, sich bei einem Rücknahmesystem anzumelden und ihre Verpackungen zu lizenzieren. Jedoch ist eine Registrierung ohne portugiesische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur über die Ernennung eines in Portugal ansässigen Bevollmächtigen möglich. Verkaufen Sie als deutsches Unternehmen per Onlinehandel an portugiesische Haushalte und fakturieren ohne portugiesische Umsatzsteuer-Nummer, so müssen Sie einen Bevollmächtigten für Ihre Registrierung in Portugal benennen. 

Kennzeichnung 

Die in der EU in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen. Sollte die Größe oder die Funktion des Gerätes dies nicht erlauben, kann in Ausnahmefällen das Symbol auf der Verpackung, der Gebrauchsanweisung und dem Garantieschein aufgedruckt werden. 

Ausweis der Entsorgungsgebühr 

Die EU-Mitgliedsstaaten können verlangen, dass die Hersteller beim Verkauf neuer Produkte gegenüber den Käufern die Kosten der Sammlung, Behandlung und umweltgerechten Beseitigung ausweisen. Die ausgewiesenen Kosten dürfen den bestmöglichen Schätzwert der tatsächlichen Kosten nicht überschreiten 

Registrierung 

Eine weitere Vorgabe der Richtlinie ist, dass die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sich in jedem Land, in dem sie ihre Geräte vertreiben, registrieren. Die Registrierungspflicht wird in vielen Staaten bei Teilnahme an einem Rücknahmesystem von diesem übernommen. 

Bevollmächtigung 

In der Regel sind Hersteller aus der EU, die nicht in dem jeweiligen Land, in dem sie ihre Geräte verkaufen, niedergelassen sind, zur Stellung eines Bevollmächtigten für das jeweilige Land verpflichtet. D.h. eine Registrierung bei dem jeweiligen nationalen Register ist nur durch den vom Unternehmen ernannten Bevollmächtigten möglich. 

Wann entstehen für Elektro- und Elektronikgeräte auch bei B2B-Geschäften Pflichten? 

Die Bestimmungen gelten auch für gewerbliche Geräte. Die Abgrenzung zwischen Haushalts- und gewerblichen Geräten erfolgt über den Nutzen. Wenn ein Gerät sowohl im Haushalt als auch im gewerblichen Bereich genutzt werden kann, wird es als Haushaltsgerät angesehen (z. B.: Der PC ist ein Haushaltsgerät, da er sowohl in Haushalten als auch in Unternehmen genutzt wird.) 

Umsetzungsbeispiele aus der Praxis 

Deutschland 

Sie als Unternehmen müssen sich direkt bei dem Register anmelden, das durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) verwaltet wird und müssen dort auch monatlich die von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen melden. Es werden keine mengenabhängigen Gebühren bei der Mengenmeldung in Rechnung gestellt. Die Stiftung EAR stellt jedoch Registrierungsgebühren und sonstige Verwaltungskosten in Rechnung. Bei der Stiftung EAR fließen die Informationen der Hersteller zu den in Verkehr gebrachten Mengen und die bei den Rücknahmestellen abzuholenden und der Verwertung zuzuführenden Mengen zusammen. In Abhängigkeit der von Ihrem Unternehmen in Verkehr gebrachten Absatzmengen bezogen auf die Gesamtmenge der von allen registrierten Herstellern in Deutschland in Verkehr gebrachten Gerätemengen wird Ihr Unternehmen mit Abholungen bei den Rücknahmestellen beauftragt. Hierfür ist Ihr Unternehmen frei in der Dienstleisterwahl. 

Frankreich 

Sie als Unternehmen können sich bei einem Rücknahmesystem anmelden, um Ihrer gesetzlichen Rücknahme- und Entsorgungspflicht nachzukommen. D.h., Sie bezahlen hierfür an das System eine Gebühr, die sich aus der Multiplikation der von Ihnen in Verkehr gebrachten Menge und der Gebühr der jeweiligen Gerätekategorie zusammensetzt. Sowohl Haushaltsgeräte als auch gewerbliche Geräte können bei einem Rücknahmesystem gemeldet werden. Alternativ kann auch ein individuelles unternehmensspezifisches Rücknahmesystem angemeldet werden, das einer Zulassung durch die staatlichen Behörden unterliegt. Diese Vorgehensweise ist nur in Ausnahmefällen praktikabel. Bei einem Beitritt zu einem Rücknahmesystem ist keine separate Registrierung durchzuführen, das Rücknahmesystem registriert Ihr Unternehmen beim französischen WEEE-Register. Die Registrierung ist kostenlos. In Frankreich ist der Ausweis der Entsorgungsgebühr auf Rechnungen und französischen Onlineshops oder Katalogen Pflicht. 

Europaweit 

Auch wenn die Richtlinie die Zuordnung der Geräte in sechs Kategorien vorgibt, so sind doch die Kategorien, nach denen die Geräte gemeldet werden, von Land zu Land bzw. von System zu System unterschiedlich und müssen für jedes EU-Land gesondert geprüft werden. Beispiel Kaffeemaschine: In Deutschland wird sie als Haushaltskleingerät für die Nutzung in privaten Haushalten eingestuft; in Frankreich bei dem Rücknahmesystem Ecologic in der Kategorie Kaffeemaschine, Kessel, Teemaschine. In Belgien ist die Kaffeemaschine als Haushalts-, Küchen- und Körperpflegegerät (≤ 50cm) einzustufen. 

Batterien und Akkumulatoren

Rechtliche Grundlagen 

Derzeit ist die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren in Kraft. Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken. Zudem sollen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die Anforderungen an den Schwermetallgehalt und die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu harmonisieren. Am 12. Juli 2023 wurde die EU-Verordnung 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien veröffentlicht. Die neue EU-Batterieverordnung ist seit dem 17. August 2023 in Kraft und soll nach einer Frist von sechs Monaten am 18. Februar 2024 in allen EU-Mitgliedstaaten gültig sein. Die bisherige Batterierichtlinie gilt übergangsweise noch bis zum 18. August 2025, um alle gesetzlichen Bestimmungen und Strukturen an die neue EU-Batterieverordnung anzupassen. Die neue Batterieverordnung ist Teil des "European Green Deals" und soll einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten. Wichtige Neuerungen sind unter anderem die Einführung neuer Batteriekategorien, neue Anforderungen zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien sowie die Einführung einer Sorgfaltspflichtregelung für Hersteller. 

Betroffene Batterien und Akkumulatoren 

Die Richtlinie gilt für Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren, mit Ausnahme von Batterien und Akkumulatoren, die dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten dienen sowie Batterien und Akkumulatoren, die für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind. 

 

 

Verbote 

Es ist verboten, Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber und mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, in Verkehr zu bringen. Dies gilt für alle Batterien und Akkumulatoren, einschließlich der Batterien und Akkumulatoren, die in Geräten eingebaut sind. 

Sammlung und Verwertung 

Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Hersteller alle Kosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren anfallen. 

Kennzeichnung 

Alle Batterien und Akkumulatoren sind mit dem Zeichen der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern zu kennzeichnen. Batterien, Akkumulatoren und Knopfzellen, die mehr als 0,0005 % Quecksilber, mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei enthalten, sind mit dem chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Hg, Cd oder Pb) zu kennzeichnen. Das Zeichen mit der Angabe des Schwermetallgehalts ist unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern aufzudrucken und muss mindestens einem Viertel der Größe der durchgestrichenen Mülltonne auf Rädern entsprechen. 

Registrierung 

Jeder Hersteller muss in dem Mitgliedsstaat registriert sein, in dem er Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren auf den Markt bringt. Je nach Land erfolgt die Registrierung entweder durch den Hersteller selbst, wie dies beispielsweise in Deutschland der Fall ist, oder über ein Rücknahmesystem, dem der Hersteller beigetreten ist, wie dies beispielsweise in Frankreich der Fall ist.  

Wann entstehen für Batterien- und Akkumulatoren auch bei B2B-Geschäften Pflichten? 

Die Bestimmungen gelten für alle Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren.  

Umsetzungsbeispiele aus der Praxis  

Frankreich 

Bringen Sie in Frankreich als Onlinehändler Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren auf den Markt, können Sie lediglich für Ihre Gerätebatterien und -akkumulatoren einem Rücknahmesystem beitreten. Das Rücknahmesystem registriert Sie beim französischen Register und teilt Ihnen Ihre EPR-Registrierungsnummer (identifiant unique) mit. Sie erstellen jährliche Mengenmeldungen der von Ihnen auf den Markt gebrachten Batterien und reichen alle fünf Jahre einen Präventionsplan, der vom Rücknahmesystem vorgegeben ist, ein. Werden von Ihnen als Onlinehändler ebenfalls Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren in Frankreich auf den Markt gebracht, müssen Sie sich bei dem französischen Batterieregister registrieren und selbst die Rücknahme und Entsorgung der auf den Markt gebrachten Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren organisieren. Sie benötigen als ausländisches Unternehmen keinen Bevollmächtigten in Frankreich, um einem Rücknahmesystem für Gerätebatterien und -akkumulatoren beizutreten oder Ihre Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren beim französischen Batterieregister zu registrieren.  

Spanien und Luxemburg 

In anderen europäischen Ländern, wie z.B. Spanien, benötigen ausländische Unternehmen hingegen einen in Spanien ansässigen Bevollmächtigten, um ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Rücknahme und Entsorgung der auf den Markt gebrachten Batterien nachzukommen. In bestimmten europäischen Ländern, wie z.B. Luxemburg, sind auch Industrie- und Automobilbatterien beim kollektiven Rücknahmesystem zu melden. 

Weitere EPR-Kategorien in Europa

Neben den drei aufgeführten klassischen Bereichen der erweiterten Herstellerverantwortung soll bis spätestens 2025 europaweit ein vierter Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden. Es handelt sich hierbei um die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien. Diese wurde bereits in Frankreich und den Niederlanden umgesetzt. Auch in anderen europäischen Ländern – wie beispielsweise Belgien mit einer EPR für Matratzen oder Ungarn mit einer EPR für Reifen, Frittieröle, Fette, Büromaterial, Werbepapier, bestimmte Textilien und Holzmöbel – gewinnt die erweiterte Herstellerverantwortung immer mehr an Bedeutung. Spitzenreiter in Europa hinsichtlich der erweiterten Herstellerverantwortung ist Frankreich. Hier gibt es mittlerweile fast 20 Bereiche, in denen Unternehmen einer erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen. Insbesondere Onlinehändler sind hier in der Pflicht, die betroffenen Produkte, die in Frankreich auf den Markt gebracht werden, zu lizenzieren – das heißt ihre Produkte bei einem Rücknahmesystem zu melden. So sind Kleidung, Schuhe und Textilien, Möbel, Druckerzeugnisse, Abfälle chemischer Produkte, Spielzeug, Garten- und Heimwerkartikel, Sport- und Freizeitartikel sowie Produkte und Materialen für das Bauwesen, bei einem hierfür zugelassenen Rücknahmesystem in Frankreich zu lizenzieren. Ab 2024 werden auch Produkte, die in die Gastronomie geliefert werden, sowie Einwegsanitärtextilien einer erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich unterliegen und bei einem zugelassenen Rücknahmesystem zu lizenzieren sein. Für 2025 ist die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Transport- und Industrieverpackungen geplant. Detaillierte Informationen zur erweiterten Herstellerverantwortung in Frankreich können Sie der Informationsbroschüre der AHK Frankreich  entnehmen, die Sie hier kostenlos bestellen können.