In der EU-Fluggastrechteverordnung sind die Rechte der Fluggäste klar geregelt. Wenn die Airline einen Flug annulliert, haben die Passagiere Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises – und das innerhalb von 7 Tagen. So steht es im EU-Gesetz. Die Airline kommt also schnell in Verzug. Ab dem 8. Tag können Reisende theoretisch auch Verzugszinsen verlangen.
Während der Corona-Krise boten viele Fluggesellschaften statt einer Erstattung einen Gutschein an. Die Reisenden waren jedoch nicht verpflichtet, diesen anzunehmen. Wer sich gegen einen Gutschein und für eine Erstattung entschieden hat, hat weiterhin Anspruch auf sein Geld.
Nach deutschem Recht verjähren die Ansprüche allerdings nach drei Jahren (sofern die Verjährung nicht gehemmt wird) – für Flüge, die im Jahr 2020 annulliert wurden, am 31. Dezember 2023.
Wichtig: Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt, wenn das Flugticket in Deutschland oder über eine deutschsprachige Website gekauft wurde. Nach ausländischem Recht kann die Verjährungsfrist länger oder kürzer sein.
Wer noch keine Erstattung erhalten hat, kann Folgendes tun:
- Ein deutsches Mahnverfahren einleiten, wenn die Airline ihren Sitz in Deutschland hat. Hierfür muss der Fluggast beim zentralen Mahngericht seines Bundeslandes den Erlass eines Mahnbescheids beantragen. Kosten: mindestens 36 €. Bei höheren Streitwerten entsprechend mehr.
- Einen europäischen Zahlungsbefehl beantragen, wenn die Airline ihren Sitz im EU-Ausland hat. Dafür füllt man das EU-weit einheitliche Formblatt A aus. Auch hier liegen die Kosten bei mindestens 36 €.
- Ein Schlichtungsverfahren einleiten, dies ist in Deutschland bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) oder der Schlichtungsstelle Luftverkehr (BfJ) möglich. Welche Schlichtungsstelle für Ihren Fall die geeignete ist, erfahren Sie auf der Seite Flugausfall & Flugverspätung des Europäischen Verbraucherzentrums: Wie bekomme ich mein Geld zurück? und bei der Nationalen Kontaktstelle für Online-Streitbeilegung.
Der Vorteil eines Mahn- oder Schlichtungsverfahrens: die Verjährung wird gehemmt. Das heißt, die Verjährungsfrist läuft vorübergehend nicht weiter. Bleiben diese Verfahren erfolglos, haben Reisende nach Abschluss 6 Monate Zeit, um bei Gericht zu klagen.
Die Juristen des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) bieten Basisinformationen über das EU-Mahnverfahren und leisten konkrete Hilfe bei der Vermittlung an Schlichtungsstellen.
Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland
(BHI NL 08/2023)