Neue Jedermanns-Meldepflicht im Russland-Embargo

Mit Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 wurde eine neue Pflicht eingeführt, an die zuständigen Behörden Informationen zu übermitteln, die die Umsetzung der Verordnung (EU) 833/2014 „erleichtern“.

 

In Artikel 8 der Verordnung (EU) 269/2014 findet sich eine vergleichbare Regelung, im Gegensatz zu Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 enthält letztere jedoch einen Katalog von Beispielen, welche Arten von Informationen gemeldet werden müssen. In Ermangelung solcher Beispiele bzw. anderweitiger Präzisierung bzgl. Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 erscheint aktuell fraglich, ob diese Informationspflicht dem Bestimmtheitsgebot Genüge tut.

Das BMWK hat darüber informiert, dass die Europäische Kommission gedenkt, eine präzisierende Guidance zu Artikel 6b der Verordnung (EU) 833/2014 zu veröffentlichen. Zuvor ist durch die DIHK und andere die Rechtmäßigkeit einer etwaigen Einleitung von Bußgeldverfahren aktuell mangels Bestimmtheit des Artikels 6b der Verordnung (EU) 833/2014 gegenüber dem BMWK in Frage gestellt worden. Wir informieren über Updates.

 (Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken)