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Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich

Durch die novellierte Verpackungsgesetzgebung (Gesetzestext) ergeben sich weitreichende Änderungen ab 1. Januar 2023. In bestimmten Fällen benötigen deutsche Unternehmen einen Bevollmächtigten für Verpackungen in Österreich.

 

Deutsche Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher (B2C) im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Januar 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch, wenn ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich für seine österreichischen Firmenkunden (B2B) die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchte. Dieses kann einen Bevollmächtigten bestellen.

Dieser Bevollmächtigte ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

Auch bei internationalem E-Commerce relevant

Auch die Online-Marktplätze werden zur Einhaltung der Vorschriften in die Pflicht genommen. Die Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister müssen bei nicht-Einhaltung die Verkäufer von der Plattform ausschließen.

Zudem werden Meldepflichten eingeführt, insbesondere für Serviceverpackungen wie Getränkebecher, Tragetaschen, aber auch für Produkte wie Feuchttücher, Luftballons oder Tabakprodukte, für die ab 2023 zusätzliche Entgelte zu entrichten sein werden.

Tipp: Genaue Erläuterungen erhalten Sie in unserem Webinar "Österreich und Italien im E-Commerce-Check" am 15. Dezember 2022.

Mehr Infos zum Thema finden Sie außerdem auf der Website der Altstoff Recycling Austria AG und der AHK Österreich.

(Quelle: IHK München für Oberbayern)