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Russland-Embargo - Nachweise für Eisen- und Stahlprodukte

Ab dem 30. September 2023 muss zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Herstellung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der Kommission der Europäischen Union vorgeschlagenen sog. Mill Test Certificates unter anderem auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.

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