Die Aufhebung der Industriezölle für Waren gemäss Kapitel 25-97 des Zolltarifs führt ab 1. Januar 2024 zu nachfolgender Regelung:
- Kein Ursprungsnachweis als Vorbeleg nötig: für Waren, bei denen bereits bei der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben
- Ursprungsnachweise als Vorbeleg nötig: für Waren, die in Freihandelspartnerländer ausgeführt werden sollen und für die bei der Ausfuhr entsprechende Ursprungsnachweise ausgestellt werden
(BHI NL 04/2023)