Mit dem CBAM wird die Differenz beim CO2-Preis von importierten und heimischen Produkten ausgeglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die EU-Klimapolitik nicht durch die Auslagerung der Produktion in Länder mit weniger anspruchsvollen Umweltstandards oder die Ersetzung von EU-Produkten durch CO2-intensivere Importe aufgeweicht wird. Das CBAM ist mit den WTO-Regeln vereinbar und motiviert die Industrie weltweit, grünere und nachhaltigere Technologien einzuführen.
In der Übergangsphase gilt das CBAM nur für Einfuhren von Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff. EU-Importeure dieser Waren müssen den Umfang ihrer Einfuhren und die bei der Herstellung anfallenden grauen Treibhausgasemissionen melden, jedoch ohne in dieser Phase finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Die Importeure sind zwar aufgefordert, Daten für das vierte Quartal des Jahres 2023 zu erheben, doch ihr erster Bericht muss erst zum 31. Januar 2024 vorliegen. Außerdem wurde die CBAM-Struktur für das erste Jahr der Umsetzung flexibel gestaltet, etwa durch die Möglichkeit, für die Meldung grauer Emissionen Standardwerte zu verwenden oder die Vorschriften des Herstellungslandes für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung anzuwenden.
Ab 2026 müssen Importeure CBAM-Zertifikate erwerben, die den bei der Produktion entstandenen Emissionen entsprechen.
Hilfestellungen für Unternehmen
Um EU-Importeure und auswärtige Betriebe bei der praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, steht ab dem 1. Oktober ein neues CBAM-Übergangsregister zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Importeure diese Berechnungen durchführen und melden können. Als Hilfestellung für Unternehmen stellt die Kommission außerdem ab dem Beginn der Übergangsphase sukzessive eine detaillierte schriftliche Anleitung, Online-Schulungsmaterial und Webinare, sektorspezifische Factsheets und eine Schritt für Schritt abzuhakende Checkliste bereit. Vor dem Start des endgültigen Systems werden in der Übergangsphase die Funktionsweise und der Produktumfang des CBAM sowie die Möglichkeit seiner Ausweitung auf andere in EHS-Sektoren hergestellte Waren geprüft.
Quelle: Nachrichten der EU-Kommission in Deutschland
(BHI NL09/2023)