Dänemark - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Dänemark

Mitarbeiterentsendung nach Dänemark

Ob Informationen zu Meldepflichten, Regelungen für Bau und Montage oder zur Arbeitssicherheit, im Dienstleistungskompass Dänemark finden Sie alles, was Sie über die Auslandsentsendung nach Dänemark wissen müssen. Auf dieser Seite lesen Sie darüber hinaus, was es bei der Dienstleistungserbringung in Dänemark rechtlich zu beachten gibt.

Folgende Fragen werden ebenfalls beantwortet: Wann muss eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden? Welche Dokumente werden bei der Mitarbeiterentsendung nach Dänemark benötigt? In der nachfolgenden Aufstellung werden Sie zu diesen Themen fündig.

Rechtsgrundlagen

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Dänemark grundsätzlich die ‎Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, ‎zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und ‎Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). ‎

 

Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der ‎Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die ‎Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie ‎‎96/71/EG) beschreibt drei Fälle von Entsendung:‎

 

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines ‎Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder Unternehmen ‎der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis ‎bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin ‎Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter ‎eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu ‎Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.‎

In Dänemark wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt:

  • Entsendegesetz (Udstationeringsloven)‎
  • Arbeitsschutzgesetz (Arbejdsmiljøloven)‎
  • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Vikarloven)‎

 

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der ‎EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der ‎heimischen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem ‎entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche ‎Bewegung aus dem Entsendelande heraus handelt und die Entsendedauer auf ‎höchstens 24 Monate befristet ist. ‎

1.1 Selbstständig Erwerbstätige

Für Selbstständige muss ebenfalls Entsendemeldung abgegeben werden. Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und ‎Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbstständigkeit“ zu ‎vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich insbesondere, wenn der Selbstständige in das ‎dänische Unternehmen oder deutsche Unternehmen, für das er arbeitet, eingegliedert wird und unselbständige Tätigkeiten ‎dort verrichtet. Dies bedeutet, dass er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers ‎entgegennimmt und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht. Eine deutsche ‎Gewerbeberechtigung allein schließt eine Scheinselbstständigkeit in Dänemark nicht aus. Es ‎kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an. Diese wird in allen Zusammenhängen selbstständig geprüft, z.B. bei der Frage, ob dänische Steuerpflichten bestehen, ob eine dänische Tarifvertragsbindung gilt oder welche Arbeitsschutzregeln gelten. In einem vermeintlichen Auftragsverhältnissen kann sich durch eine abweichende Auslegung seitens der Gewerkschaften oder der Finanzverwaltung Haftungsumfang oder Einbehaltungspflichten ergeben, die der Auftraggeber so nicht vorausgesehen hat.

1.2 Werk- und Dienstverträge

Ein Werkvertrag liegt vor,‎

 

  • wenn sich eine Person (Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) verpflichtet,‎
  • für eine andere Person (Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg ‎‎(ein Werk) herzustellen.‎

Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch ‎‎"greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich ‎produzieren muss.‎

 

Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (Auftraggeber) persönlich unabhängig, ‎also nicht weisungsgebunden hinsichtlich

  • ‎- Arbeitszeit
  • - Arbeitsort und
  • Verhalten bei der Arbeit.‎
  • Einteilung der einzelnen Mitarbeiter und deren Qualifikationen

Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. ‎durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung).‎

 

Der Auftragnehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in ‎den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu ‎lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist ‎zulässig.‎

 

Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das ‎vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keine gesonderten ‎Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so ‎genanntes Zielschuldverhältnis.‎

 

Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. schadhaft, ‎können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher ‎Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens ‎denkbar. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen ‎Auftrag.‎

Für die Auftragsausführung gilt dänisches Recht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Deutsche Auftragnehmer sollten sich deshalb über die dänischen allgemeinen Bedingungen für die Bauauftragsausführung informieren. Bis zum 31.12.2018 galten die dänischen AB 92. Seit 1.1.2019 tritt mit den AB 18 ein wesentlich geändertes Regelwerk in Kraft.

Freie Dienstverträge spielen in Dänemark im Bereich der Bau- und Handwerksbranche keine eigenständige Rolle. Die auftretenden Konstellationen werden durch die Formen selbständige Tätigkeit, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung abgedeckt.

1.3 Arbeitnehmerüberlassung

Eine deutsche Arbeitskraft kann an ein ‎Unternehmen in Dänemark überlassen werden oder im Rahmen der sogenannten „Huckepack-Entsendung“ an ein deutsches Unternehmen überlassen werden und für dieses Tätigkeiten in Dänemark ausführen. In beiden Fällen sind die Regeln des dänischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. 

Bei der Beurteilung, ob eine Überlassung vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt ‎bzw. die tatsächliche Durchführung ausschlaggebend. Die äußere Erscheinungsform ist somit nicht maßgeblich. (subtract over form). Beim Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses, kommen dem Unternehmen, dem Arbeitskräfte überlassen werden, besondere Einbehaltungspflichten (Lohnsteuer) oder tarifrechtliche Pflichten zu. Sofern der leihende Kunde ein dänisches Unternehmen oder Betriebstätte ist, werden sämtliche Überlassungskräfte aus dem Ausland mit dem ersten Anwesenheitstag in Dänemark steuerpflichtig.

Meldepflichten

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei den lokalen Behörden erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Auftraggeber, Arbeitnehmer, Arbeitsort und Dauer der Dienstleistung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

2.1 Entsendemeldung

Bitte beachten Sie:

Eine Anmeldung im RUT-Register ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Teilnahme an Seminaren und Konferenzen, hierunter Forscher, Referenten u. a., die eingeladen wurden, um zu unterrichten oder einen Vortrag zu halten.
  • Die Teilnahme von professionellen Künstlern an einzelnen künstlerischen Anlässen.
  • Teilnahme an Geschäftsreisen für ausländische Firmen oder Gesellschaften, die keine feste Geschäftseinrichtung in Dänemark haben.
  • Die Teilnahme professioneller Sportler und Trainer an einzelnen größeren sportlichen Anlässen und Probetraining in einem dänischen Sportclub.
  • Lieferung von Beratungsleistungen im Bereich Jahresabschlüsse und Abschlussprüfung für bis zu 8 Tage.
  • Konzerninterne Entsendung für bis zu 8 Tage. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung Bauleistungen, Land- und Forstwirtschaftsleistungen sowie Gärtnereileistungen, Reinigungsleistungen, hierunter Fensterputzen sowie Hotel- und Gaststättengewerbe betreffen.
  • Kabotagefahrten gem. EU-Verordnung Nr. 1072/2009 vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln zum Markt für internationalen Gütertransport.
  • Monteurregel

 

Eine Anmeldung kann nach der Monteurregel entfallen, wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Die Lieferung der Dienstleistung dauert nicht länger als acht Tage und
  • die Lieferung einer Dienstleistung als Teil der Lieferung einer technischen Anlage oder technischen Installation erfolgt und
  • der entsendete Mitarbeiter oder der Selbständige die Aufgabe hat, eine technische Anlage oder Installation zu montieren, installieren, warten, reparieren oder hierüber zu informieren oder eine alte Maschine, technische Anlage oder Installation außer Betrieb zu nehmen oder abzubauen.

Diese Monteurregel ist relevant für Unternehmen, die z.B. hochtechnologische Maschinen an dänische Industrieunternehmen liefern und wo die Expertise und das Know-How des ausländischen Dienstleisters erforderlich ist, damit der dänische Empfänger die technische Anlage oder Installation schnell in Betrieb nehmen kann.

ACHTUNG:
Die Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt nicht bei der Entsendung in Zusammenhang mit der Ausführung von allgemeinen Bau- und Handwerksarbeiten. Sie gilt auch nicht für den Abbau von gebrauchten Maschinen, technischen Anlagen oder Installationen, ungeachtet der Branche.

Märkte oder ‎marktähnliche Veranstaltungen (z. B. Volksfeste oder Christkindlmärkte) sind nicht registrierungspflichtig, da in diesem Fällen die Hauptleistung im Verkauf von Waren liegt und nicht in der Erbringung von Dienstleistungen.

Arbeitnehmer aus Deutschland werden oftmals zum „Einlernen“ oder für eine längerfristige Schulung in eine dänische Niederlassung (Mutter- bzw. Tochtergesellschaft) entsendet. Eine solche Entsendung muss im RUT-Register angemeldet werden, wenn der entsendete Mitarbeiter für das dänische Unternehmen einen eigenen Wert schafft. Umgekehrt ist keine RUT-Anmeldung erforderlich, wenn die Entsendung ausschließlich zur Einarbeitung und Schulung erfolgt.

In allen anderen Fällen gilt:

Das deutsche Unternehmen muss vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Dänemark die Entsendung im RUT-Register anmelden. Die Meldung kann nur elektronisch vorgenommen werden. Die Anmeldung bei der RUT ist über das Online-Portal indberet.virk.dk  möglich und kann in deutscher Sprache erfolgen.

Bei der Meldung sind folgende Informationen anzugeben:

  • Name des entsendenden Unternehmens,
  • Geschäftsadresse und Kontaktdaten
  • Deutsche Umsatzsteuer-ID-Nummer
  • Beginn- und Abschlussdatum der Dienstleistung, E-Mail, Telefonnummer
  • Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt wird
  • Unternehmensnummer (CVR-Nummer) des dänischen Auftraggebers; falls Arbeit für deutschen Auftraggeber, ist die CVR-Nummer des dänischen Unternehmens anzugeben, das dem entsendenden deutschen Unternehmen in der Lieferantenkette am nächsten ist
  • Kontaktperson für das entsendende Unternehmen – diese muss zu den entsendeten und angemeldeten Mitarbeitern gehören, Ansprechpartner für die gesamte Dauer der Dienstleistung sein und folgende Informationen registrieren: Name, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Identifikationstyp (Pass, Personalausweis) +  ID-Nummer, Geburtsdatum, Entsendedauer, Telefonnummer, E-Mail.
  • Branchencode des entsendenden Unternehmens.

Für jeden entsendeten Mitarbeiter ist anzumelden:

  • Name, Nationalität, Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Pass- oder Personalausweisnummer
  • Dauer der Entsendung
  • Angabe, in welchem Land der Mitarbeiter sozialversichert ist sowie Nachweis der Sozialversicherung (A1 hochladen oder angeben, dass dieses im Heimatland beantragt ist)

 

Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein wie z. B.

  • die Änderung des Einsatzortes oder der Einsatzorte
  • die Änderung der Dauer der Dienstleistung
  • Änderung bei den Mitarbeitern
  • ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
  • das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen oder Überlassungen einzelner Arbeitnehmer,

 

ist unverzüglich eine Meldung der Änderung abzugeben. Eine neue Meldung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Entsendesituation gegenüber der Erstmeldung verändert. Ausreichend dafür ist eine Veränderung in einem Punkt (z.B. Auftraggeber, Ort, Inhalt der Arbeitsleistungen, Zeitraum). Änderungen sind ebenfalls elektronisch über www.virk.dk/rut einzutragen.

Nach jeder Registrierung erhalten Sie eine Quittung über die Meldung. Nach dänischem Recht ist der Auftraggeber verpflichtet, sich diese Quittung vom Auftragnehmer vorlegen zu lassen. Senden Sie die Quittung also am besten gleich auch an Ihren Auftraggeber. Die RUT Quittung (insbesondere Nummer) sollte im Firmenwagen sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein, wenn es sich um Baustellen oder Montageplätze handelt.

 

RUT-Registrierung als Grundlage für die Berechnung des AFU-Beitrages

Gleichzeitig dienen die Informationen im RUT-Register zur Berechnung des AFU-Beitrages. AFU steht für Arbejdsmarkedets Fond for Udstationerede (Arbeitsmarktfond für Entsendete). Dieser Fond wurde im Oktober 2016 in Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie etabliert und hat zum Ziel, die Rechte entsendeter Arbeitnehmer zu schützen.

Alle dänischen Arbeitgeber sowie ausländische Unternehmen, die zur Dienstleistungserbringung Mitarbeiter nach Dänemark entsenden, zahlen jährlich pro Mitarbeiter eine Umlage von DKK 7,20 / ca. 1 EUR pro Mitarbeiter. Hierfür erhalten Sie vierteljährlich eine Abrechnung auf der Grundlage Ihrer RUT-Meldungen.

2.2 Arbeitnehmerüberlassung

Anders als in Deutschland erfordert die Überlassung von Arbeitnehmern in Dänemark keine vorherige behördliche Erlaubnis. Eine gesonderte Anmeldung ist daher nicht erforderlich.

Entsendete überlassene Arbeitnehmer müssen jedoch im RUT-Register angemeldet werden. Verantwortlich dafür ist das entleihende Unternehmen.

 

2.3 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Wenn ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat nach Dänemark entsendet wird, muss er eine Arbeitserlaubnis bei der dänischen Staatsverwaltung beantragen.

Dies gilt auch für Drittstaatenangehörige, die bereits vor der Entsendung in Deutschland einen Aufenthaltstitel besitzen und im deutschen Unternehmen angestellt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird im Rahmen der vorübergehenden Entsendung jedoch nach den Regeln beurteilt, die für einen EU Bürger gelten. Man stellt den Antrag digital und muss als Antragsteller in der Behörde erscheinen und einen biometrischen Fingerabdruck abgeben. https://www.nyidanmark.dk/en-GB/Applying/Residence%20as%20EU%20Swiss%20or%20Nordic%20citizen

Sanktionen bei fehlender Arbeitserlaubnis

Arbeitet ein Arbeitnehmer aus einem Drittstaat ohne Arbeitserlaubnis in Dänemark, riskiert er eine Ausweisung.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer aus Drittstaaten ohne Arbeitserlaubnis beschäftigen, riskieren hohe Geldstrafen. Diese berechnen sich üblicherweise aus dem Monatsgehalt des Mitarbeiters multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen er ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt war. Bei schweren Verstößen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ebenso erfolgt eine Ausweisung und ein Wiedereinreiseverbot für den Schengenraum für die Dauer von 2 Jahren.

2.4 Bußgelder

Sanktionen bei fehlender RUT-Meldung

Die Einhaltung der Regeln über die RUT-Meldung wird regelmäßig vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt (Arbejdstilsynet) kontrolliert. Bei fehlender, falscher oder unvollständiger RUT-Meldung kann das Gewerbeaufsichtsamt Geldbußen in Höhe von DKK 10.000 erteilen bzw. in Höhe von DKK 20.000 bei wiederholtem Verstoß. Um fehlende Meldungen noch effektivier sanktionieren zu können, darf das Gewerbeamt seit 1.7.2018 außerdem Tagesbußgelder in Höhe von 1.000 DKK ausstellen bis zu dem Tag, an dem die RUT-Meldung erfolgt.

2.5 Qualifikationsnachweis

Dienstleistungsanzeige

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Dänemark ihre Dienstleistung ‎erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Im Mai 2017 betrifft dies folgende Tätigkeiten:

  • Arbeit mit Aufsicht, Wartung und Reparatur von Aufzügen etc.
  • Arbeit mit Abriss von Asbest im Innenraum
  • Schweißen nach der Krebsverordnung
  • Auf- und Abbau von Gerüsten über 3 Meter (jedoch nicht Roll- und Bockgerüste)
  • Kesselwart
  • Kranführer (nur mobile Kräne, Turmkräne sowie auf Lastwagen montierte Kräne über 25 Tonnenmeter)
  • Kühlmonteur
  • Gabelstaplerfahrer
  • Führer von Teleskopladern

 

Für diese Tätigkeiten ist beim dänischen Gewerbeaufsichtsamt eine Anerkennung der deutschen Berufsqualifikation zu beantragen.

Für andere Tätigkeiten besteht zwar keine Anerkennungspflicht. Das entsendende deutsche Unternehmen muss jedoch seine Mitarbeiter besonders schulen, wenn folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:

  • Arbeiten mit Asfaltmaterialien
  • Arbeit mit Epoxy und Isocyanat
  • Arbeit mit Styren
  • Arbeit mit Naturgasanlagen Arbeit als Kranführer (mit Ausnahme von mobilen Kränen, Turmkräne sowie auf Lastwagen montierte Kräne über 25 Tonnenmeter)
  • Arbeit mit dem Bau von Gerüsten (nur Roll- und Bockgerüste)
  • Führer von Gabelstaplern
  • Arbeit als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator in der Bau- und Anlagenbranche

 

Darüber hinaus muss für folgende Tätigkeiten beim dänischen Sicherheitsamt (Sikkerhedsstyrelsen) eine Autorisation beantragt werden: (Für das Unternehmen und den jeweiligen Mitarbeiter)

  • Elektroarbeiten
  • Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen
  • Abwasserarbeiten

 

Eine aktuelle Liste der ‎reglementierten Gewerbe in Dänemark kann auf der Internetseite des dänischen Gewerbeaufsichtsamtes und der dänischen Sicherheitsamtes eingesehen werden.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

Bau und Montage

Für Bau- und Montagepersonal gilt folgendes zu beachten:

Tarifvertragsgeltung

Die Arbeitsbedingungen für den Bereich Bau und Montage ist im Wesentlichen durch Tarifverträge geregelt. Anders als in anderen Ländern haben dänische Tarifverträge keine Allgemeingültigkeit. Ausländische Unternehmen, sind daher grundsätzlich nicht an dänische Tarifverträge gebunden.

Ausländische Unternehmen können sich auf zwei Wege direkt an dänische Tarifverträge binden: durch Mitgliedschaft in einem dänischen Arbeitgeberverband, z.B. Dansk Industri oder durch Abschluss einer sogenannten Beitrittsvereinbarung zum Tarifvertrag mit einer dänischen Gewerkschaft, z.B. 3F oder Dansk Metal.

Auch wenn ausländische Unternehmen nicht direkt an dänische Tarifverträge gebunden sind, werden diese jedoch bei der Frage nach dem im Rahmen der Entsendung einzuhaltenden Mindestlohn dennoch maßgeblich – mehr dazu unter 4.1.

Dänisches Urlaubskassenverfahren

Dänische Tarifverträge erhalten u.a. auch Regelungen zum Urlaub und zu Feiertagen. Diese gelten jedoch nicht für ausländische Unternehmen, die zur Dienstleistungserbringung Mitarbeiter entsenden – auch nicht, wenn das entsendende Unternehmen tarifgebunden ist.

Entsendende Unternehmen sind lediglich verpflichtet, den entsendeten Mitarbeitern mindestens die Rechte zu gewähren, die in Dänemark gelten. Hinsichtlich des Urlaubs bedeutet dies, dass der entsendende Arbeitgeber sicherstellen muss, dass der entsendete Mitarbeiter mindestens 5 Woche Jahresurlaub mit 12,5% Urlaubsvergütung bzw. Angestellte Urlaub mit vollem Gehalt und 1% Urlaubszulage erhalten. Für jeden Einzelfall ist zu überprüfen, ob die für den konkreten Mitarbeiter geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen dem entsprechen. Ist dies nicht der Fall, muss das entsendende Unternehmen die Differenz gewähren und z.B. durch eine zusätzliche Zahlung.

Für deutsche Unternehmen, die der Soka-Bau angeschlossen sind und die in die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) einzahlen gilt eine Besonderheit. Für diese Unternehmen gelten die Bestimmungen der „deutsch-dänischen Regierungsvereinbarung über die Einbeziehung entsendender Unternehmen in das Urlaubssystem des jeweils anderen Staates" vom 14.05.2002.Danach wird für diese Unternehmen angenommen, dass das deutsche Urlaubssystem dem dänischen gleichwertig ist und ein Differenzanspruch hinsichtlich des Urlaubs nicht besteht. Voraussetzung ist, dass das deutsche entsendende Unternehmen eine entsprechende Bestätigung bei der ULAK beantragt.

Dänische Arbeitsmarktpension

Ausländische Unternehmen, die in Dänemark tarifgebunden sind, sind nach den Bautarifverträgen verpflichtet, in eine tarifliche Altersvorsorge einzuzahlen. Diese beträgt nach den Tarifverträgen des dänischen Industrieverbandes Dansk Industri sowie des dänischen Bauindustrieverbandes Dansk Byggeri insgesamt 14,15% - 10,15% als Arbeitgeberanteil und 4% als Mitarbeiteranteil.

Zahlt der Arbeitgeber bereits im Heimatland in eine tarifliche Altersvorsorge ein, können die Beiträge im Heimatland auf die dänische Pensionsverpflichtung angerechnet werden. Die Differenz muss nicht an die entsprechende dänische Pensionskasse (Industriens Pension bzw. Pension Danmark) eingezahlt werden, sondern kann an die bestehende deutsche tarifliche Altersvorsorge abgeführt oder als Lohnzulage ausgezahlt werden.

Eine Anrechnung der deutschen gesetzlichen Rentenbeiträge auf die dänische tarifliche Altersvorsorge ist jedoch nicht möglich.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

 

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

  • Wenn ein ausländischer Kraftverkehrsunternehmer einen Fahrer nach Dänemark entsendet, muss er den Fahrer über das EU-Portal für Entsendeerklärungen anmelden. Das Portal ist mit dem Binnenmarktinformationssystem (IMI) verbunden.
  • Die Entsendung muss für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten angemeldet werden. Die Erklärung muss vor Beginn der Entsendung vorgelegt werden.
  • Das Unternehmen ist verpflichtet, den Fahrer anzumelden, und der Fahrer ist verpflichtet, die Entsendeerklärung mitzuführen und im Fall einer Verkehrskontrolle vorzulegen.
  • Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. https://www.postingdeclaration.eu/landing
  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

 

Weitere Informationen:

  • FAQs und Schulungsvideos zum Entsendeportal der Europäischen Union (auf deutsch verfügbar, Klick rechts oben)

 

  • Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern der IHK Rhein-Neckar

 

Mindeststundensätze vom 1. März 2022

Der Mindeststundenlohn für Fahrer, die Kabotage von Gütern oder den Zu- oder Abflaustrecke Teil oder Abflaustrecke Teil eines kombinierten Transports in Dänemark durchführen, beträgt 173,64 DKK.

Der Mindeststundensatz für den Lohn von Fahrern, die Buskabotage durchführen, beträgt 178,72 DKK.

Umsatzsteuerlicher Hinweis:

Innerdänische Strecken, die ein ausländisches Busunternehmen zurücklegt, unterliegen der dänischen Umsatzsteuerpflicht, weswegen sich ausländische Busunternehmen zur dänischen Umsatzsteuer anmelden müssen.

Arbeitsrecht

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden.

4.1 Mindestlöhne

Deutsche Arbeitnehmer, die nach Dänemark entsendet werden, haben Anspruch ‎auf eine Vergütung wie vergleichbare dänische Arbeitnehmer. Anders als in Deutschland gibt es in Dänemark keinen gesetzlichen Mindestlohn und auch keine allgemeinverbindlichen Tarifverträge. Welches Gehalt für die konkrete Arbeit in Dänemark angemessen ist, ergibt sich aus den Tarifverträgen, die in ganz Dänemark anwendbar sind.

Um das konkrete Entgelt zu ermitteln, muss der richtige Tarifvertrag identifiziert ‎werden. In dem Vertrag sind die jeweiligen Löhne aufgelistet.

Tarifverträge werden in Dänemark nicht nach Tätigkeiten oder Berufen, sondern nach Branchen abgeschlossen. Es ist daher nicht allein relevant, welche Tätigkeit Sie bzw. Ihre Mitarbeiter ausführen, sondern vor allem, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist, in dem Sie tätig sind.

Beispiele

  • Auf Mitarbeiter, welche in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sind, ist der Tarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes anwendbar.
  • Bei Tätigkeiten in der Baubranche ist einer der dänischen Bautarifverträge anwendbar, z.B. der Tarifvertrag für den Hoch- und Tiefbau, der Bautarifvertrag, der Maurertarifvertrag, der Elektrikertarifvertrag etc.
  • Bei Montagetätigkeiten ist in den meisten Fällen der dänische Industrietarifvertrag anwendbar.

 

Hinweis: Da sich die Tarife unterscheiden, ist die Zuordnung einer Gesamttätigkeit zu einem Tarif nicht immer leicht vorzunehmen, was auch oftmals zwischen den Arbeitsmarktpartnern zu Diskussionen führt. (Eine Person schweisst Rohre, gräbt aber auch die Gräben oder transportiert die Rohre..)

Insoweit erweist sich ein Gespräch mit dem Auftraggeber und dessen Arbeitgeberverband als hilfreich oder eine Vereinbarung mit der Gewerkschaft über die Behandlung des jeweiligen Sachverhalts.

Seit 1.3.2023 und voraussichtlich bis 2026  gelten neue Tarifverträge. Die Tarifverträge sind nicht an zentraler Stelle abrufbar und können nur bei den jeweiligen Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften abgerufen werden. Einige Tarifverträge sind in englischer Sprache erhältlich, einige sogar auch in deutscher Sprache. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.

Eine gute branchenspezifische Beschreibung findet sich auf der Seite der Aufsichtsbehörde: https://workplacedenmark.dk/de/working-conditions/pay-and-working-hours/

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Entsendete Mitarbeiter müssen bei der Arbeit in Dänemark die dänischen Arbeits- und Ruhezeitregeln einhalten. Eine gesetzliche Arbeitszeit gibt es in Dänemark nicht. Welche Arbeitszeit jeweils gilt, ergibt sich entweder aus Tarifverträgen oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Die in Dänemark übliche Arbeitszeit beträgt 37 Stunden pro Woche.

In jedem Fall bilden die Regelungen der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie einen Rahmen, der nicht überschritten werden darf:

  • Bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit muss eine Pause von 30 Minuten gewährt werden
  • Innerhalb von 24 Stunden müssen 11 Stunden Ruhezeit gewährt werden.
  • Innerhalb von 7 Tagen muss ein wöchentlicher freier Tag gewährt werden, der sich unmittelbar an eine Ruhezeit anschließt, vorzugsweise ein Sonntag.
  • Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt inklusive Überstunden betragen.

 

Abweichungen von diesen generellen Regeln sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. im Transportbereich oder in der Land- und Forstwirtschaft. Ob hierfür ein Antrag beim dänischen Gewerbeaufsichtsamt (Arbejdstilsynet) erforderlich ist oder ob ein genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand vorliegt, muss vorab individuell geprüft werden.

Anders als in Deutschland gibt es in Dänemark auch kein generelles Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Die beschriebenen Regeln betreffen nur die Arbeits- und Ruhezeit. Welche Vergütung bei Überstunden zu zahlen ist, richtet sich nach Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag.

Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten sehen die Tarifverträge teils abweichende Regelungen vor.

4.3 Urlaub

Welchen Urlaubsanspruch der entsendete Arbeitnehmer hat und wie der Urlaub vergütet wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Anstellungslandes des entsendeten Mitarbeiters, also deutschem Recht. Ist das dänische Recht allerdings nach Anzahl der gesetzlichen Urlaubstage oder Höhe des Urlaubsgeldes für den Arbeitnehmer günstiger, als sein Urlaubsanspruch nach individuellem Arbeitsvertrag, hat er einen Differenzanspruch.

 

Dänemark

Deutschland

Dauer

5 Wochen bei 5-Tage-Woche

Mindestens 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Sonn- und gesetzliche Feiertag gelten nicht als Werktage

Vergütung

Angestellte: volles Gehalt

(sofern nach dänischem Urlaubsgesetz angespart) + Urlaubszulage in Höhe von 1% des Jahresgehaltes des Vorjahres

Gewerbliche Mitarbeiter:

12,5% des Jahresgehaltes

Volles Gehalt

 

Hinsichtlich der Dauer sieht das deutsche Recht zwar gesetzlich nur einen Urlaubsanspruch von 4 Wochen vor (24 Tage bei 6-Tage-Woche). Allerdings ist in den meisten Arbeitsverträgen ein längerer Urlaubsanspruch von z.B. 25 Tagen oder 30 Tagen vorgesehen. Überdies erhalten deutsche Mitarbeiter in den meisten Fällen Urlaub mit Gehalt / Lohn. Daher ist der Differenzanspruch für Mitarbeiter, die von deutschen Unternehmen entsendet werden, praktisch nur selten relevant.

 

 

 

Eine Besonderheit gilt für Angestellte. Diese haben nach dänischem Recht einen Anspruch auf eine Urlaubszulage in Höhe von 1 % des Jahresgehaltes aus dem Vorjahr. Erhält der Mitarbeiter nach deutschem Arbeitsvertrag keine vergleichbare Leistung, hat er einen Differenzanspruch in Höhe der Urlaubszulage. Die Urlaubszulage gilt jedoch nur für Angestellte und nicht für gewerbliche Mitarbeiter.

 

Gewerbliche Mitarbeiter erhalten in Dänemark eine Urlaubsvergütung in Höhe von 12,5 % des Jahresgehaltes des Vorjahres.

Falls ein Differenzanspruch vorliegt, erfolgt die Abwicklung, d.h. die Berechnung und Auszahlung nach dem Recht des Anstellungslandes des entsendeten Mitarbeiters. Praktisch bedeutet dies, dass die Differenz als Zulage gezahlt werden kann, dann entsprechend auf dem Lohnzettel auszuweisen und für den jeweiligen Lohnzeitraum auszuzahlen ist.

Zum 1.9.2020 trat eine umfassende Reform des dänischen Urlaubsrechts in Kraft. Nach den dann geltenden Regeln entfällt zukünftig die zeitverschobene Ansparung und Abwicklung des Urlaubs. Stattdessen können Mitarbeiter nach dänischem Recht den in einem Monat angesparten Urlaub bereits im Folgemonat in Anspruch nehmen.

Arbeitssicherheit

Für deutsche Unternehmen, die in Dänemark tätig sind, gelten die dänischen ‎Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Insbesondere für die Baubranche finden sich zahlreiche dänische Arbeitsschutzvorschriften, die teilweise von deutschen abweichen. Entsendende Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die entsendeten Mitarbeiter diese Regeln kennen und einhalten.

Unternehmen mit vorübergehenden Arbeitsstellen mit mehr als 5 Mitarbeitern und von mehr als 14 Tagen Dauer, müssen nach dänischem Recht überdies einen Arbeitsschutzbeauftragten haben. Eine deutsche Qualifikation als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator kann vom dänischen Gewerbeaufsichtsamt anerkannt werden.

Es empfiehlt sich die ortsansässige AHK zu kontaktieren oder die Arbeitsschutzbehörde-

Unterlagen vor Ort

Zwar besteht hierzu keine gesetzliche Verpflichtung, aber es ist zu empfehlen, dass deutsche Unternehmen bei Entsendung nach Dänemark folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes kurzfristig zur Verfügung stellen können:

  • RUT-Meldung‎
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1)
  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache; das umfasst:
  • Arbeitsvertrag und/oder Entsendevertrag
  • Stundennachweise
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfiehlt es sich nicht, die Unterlagen in physischer Form am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, es sei denn, es kann ein unbefugter Zugang ausgeschlossen werden. Es ist jedoch bei einer Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt ausreichend, dass die Unterlagen vor Ort in elektronischer Form zugänglich gemacht werden, bspw. auf ‎einem Laptop oder Tablet.

Rechnungsstellung und Umsatzsteuer

In diesem Kapitel werden die länderspezifischen Ausnahmeregelungen betrachtet, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmern (B2B) gelten. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel 7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen beschrieben.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) heißt auf Dänisch „Momsnummer“. Sie besteht in Dänemark aus 8 Ziffern mit vorangestelltem Länderkennzeichen „DK“, also z.B. DK12345678

Höhe der Umsatzsteuersätze

Es gibt in Dänemark nur einen Umsatzsteuersatz, keine ermäßigten Steuersätze. Der Normalsteuersatz beträgt 25 %.

7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

Grundsätzlich ist auch in Dänemark das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Erbringt ein Unternehmen aus einem anderen EU-Staat eine Leistung, richtet sich die Steuerbarkeit der Leistung nach dem Ort der Betriebsstätte des Leistungsempfängers.

Beispiel:

Berät ein deutscher EDV-Berater ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, ist seine Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar, unterliegt also nicht der deutschen Umsatzbesteuerung. Die Leistung ist vielmehr dort steuerbar, wo sein Auftraggeber ansässig ist, also in Dänemark. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit überwiegend in Deutschland ausgeführt wird.

Die Rechnung ist daher ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen. Da der deutsche EDV-Berater ohne steuerliche Registrierung in Dänemark seine Rechnung auch nicht mit dänischer Umsatzsteuer ausstellen darf, gibt es hierfür als Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht das Reverse-Charge-Verfahren. Der deutsche EDV-Berater stellt daher seine Rechnung als Netto-Rechnung aus, mit dem Hinweis auf Reverse Charge sowie unter Angabe der dänischen UID-Nr. seines Auftraggebers, sowie seiner eigenen deutschen UID-Nr.

Abweichend von dieser Grundregel gibt es allerdings wichtige Ausnahmen (siehe 7.2).

7.2 Ausnahmen

Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück bzw. ein darauf befestigtes Gebäude beziehen, werden umsatzsteuerlich dort erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vermietung von Immobilien,
  • die Begutachtung von Grundstücken,
  • das Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten,
  • ebenso fallen hierunter aber auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
  • sowie die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland.

 

Die genaue Abgrenzung, ob eine grundstücksbezogene Leistung vorliegt, ist im Einzelfall schwierig und muss sorgfältig vorgenommen werden. Im Zweifel ist fachkundiger Rat einzuholen.

Dienstleistungen, die sich auf dänische Grundstücke beziehen, sind in Dänemark steuerbar und daher immer ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung von einem deutschen Unternehmer für einen deutschen Auftraggeber erbracht wird.

Beispiel: Ein deutscher Subunternehmer verlegt für einen deutschen Generalunternehmer in Dänemark Rohre oder installiert in einem Gebäude eine Klimaanlage.

Der deutsche Subunternehmer braucht sich hierfür grundsätzlich nicht in Dänemark umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen. Denn auch hier wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (deutschen Generalunternehmer) verlagert. Der Subunternehmer stellt seine Rechnung netto mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers aus.

Der deutsche Subunternehmer muss sich jedoch dann in Dänemark steuerlich registrieren lassen, wenn er nicht nur selbst grundstücksbezogene Leistungen erbringt, sondern sich hierfür von ihm beauftragter Subunternehmer bedient. Die auf ihn übergegangene Umsatzsteuer ist im vollen Umfang abzugsfähig.

Eine umsatzsteuerliche Registrierung ist auch dann erforderlich, wenn weitere, zusätzliche Vorsteuern geltend gemacht werden sollen.

Auch wenn sich der deutsche Subunternehmer von Dritten Waren aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat zuliefern lässt, kann eine steuerliche Registrierung erforderlich sein, wenn diese Lieferungen als EU-Erwerb in der dänischen Umsatzsteueranmeldung anzumelden sind. Bei Überschreitung der Lieferschwelle kann er gegebenenfalls auch verpflichtet sein, Intrastat-Meldungen in Dänemark abzugeben.

Ob im Einzelfall eine grundstücksbezogene Leistung oder eine Warenlieferung mit anschließender Installation (vergleichbar mit der Werklieferung nach deutschem Recht) erbracht wird, kann im Einzelfall schwierig abzugrenzen sein. Umsatzsteuerlich werden diese Fälle jedoch in Dänemark vergleichbar behandelt, da auch hier die Umsatzsteuerschuld im Wege des Reverse Charge Verfahrens auf den Leistungsempfänger verlagert wird.

Der deutsche Generalunternehmer ist verpflichtet, sich in Dänemark umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen, sofern er von seinem Subunternehmer eine Rechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erhält, dieser selbst seine Ausgangsrechnung im Reverse-Charge-Verfahren stellt und daneben noch weitere (dänische) Vorsteuern geltend machen möchte. Die dänische Steuernummer des deutschen Generalunternehmens führt nicht dazu, dass seine Ausgangsumsätze mit dänischer Umsatzsteuer abzurechnen wären, es sei denn, er unterhält eine umsatzsteuerrechtliche Betriebstätte in Dänemark, die grundstücksbezogene Leistungen erbringt.

Hinweis: Werden grundstücksbezogene Leistungen von einem dänischen Unternehmer eingekauft, muss dieser dänische Umsatzsteuer abrechnen. Das lokale Reverse Charge Verfahren gilt nur für ausländische Leistungserbringer.

In diesem Fall muss der Generalunternehmer in Dänemark Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Jahreserklärungen sind erforderlich, da es keine Voranmeldungen gibt.

Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am Veranstaltungsort.

Ob es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die im Wesentlichen für jedermann zugängliche ist, oder ob sie sich an einen begrenzten Kreis von Teilnehmern richtet, ist nach dänischem Recht unerheblich. Überschreitet die Länge des Kurses jedoch die für solche Veranstaltungen übliche Dauer, liegt nach dänischem Recht möglicherweise eine Ausbildung vor, mit der Folge, dass sich die Steuerbarkeit nach dem Sitz des Leistungsempfängers richtet

Beispiel: Eine Fortbildungsveranstaltung dauert 5 Tage, wird aber über 5 Wochen verteilt, so dass in jeder Woche ein Kurstag stattfindet. Hier richtet sich die Steuerbarkeit nicht nach dem Veranstaltungsort, sondern nach dem Sitz des Teilnehmers.

Werden einzelne Mitarbeiter geschult oder Einzelpersonen in den Räumen des Arbeitgebers unterrichtet, richtet sich die Steuerbarkeit ebenfalls nach dem Leistungsempfängerprinzip.

 

Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Wer in Dänemark essen geht, wird mit dänischer Steuer belastet.

Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die im Rahmen einer innerhalb der EU stattfindenden Personenbeförderung an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Bahn erbracht werden, sind am Ort des Reisebeginns steuerbar.

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

Wird ein Mietwagen für weniger als 30 Tage gemietet, ist dies dort steuerbar, wo der Wagen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Bei Wasserfahrzeugen liegt eine kurzfristige Miete bei einem Zeitraum von bis zu 90 Tagen vor.

Beispiel: Wer in Kopenhagen am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit dänischer Steuer belastet.

Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel, wonach es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers ankommt.

Mietet oder least ein deutsches Unternehmen ein Fahrzeug für längere Zeit in Dänemark, ist die Leistung daher in Deutschland steuerbar, so dass das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet. Die Rechnung muss als Netto-Rechnung mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe der dänischen UID-Nummer des Vermieters und der deutschen UID-Nummer des Mieters ausgestellt werden.

7.3 Rechnungsstellung bei Ausnahmen

Werden Leistungen im Ausland erbracht, muss generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes in Rechnung gestellt werden, in dem die Tätigkeit erbracht wird. In einer solchen Rechnung zu Unrecht ausgewiesene deutsche Mehrwertsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom Leistenden und rechnungsstellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird.

Voraussetzung in Dänemark ist hierfür die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens.

Hinweis:Erbringt ein deutscher Unternehmer eine in Dänemark steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer, bestehen zwei Alternativen. Handelt es sich um eine Leistung, für die das Reverse Charge Verfahren zwingend Anwendung findet, stellt deutsche Unternehmer seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Er verlagert die dänische Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, der dem Leistenden zu diesem Zwecke, dessen dänische Umsatzsteuernummer aushändigt. Hat der Leistende auch eine dänische Steuernummer und erbringt er eine grundstücksbezogene Leistung, vermerkt er auch seine dänische Steuernummer auf der Ausgangsrechnung, unterlässt aber weiterhin den Ausweis dänischer Umsatzsteuer.

Weist der Unternehmer zu Unrecht dänische Umsatzsteuer aus, erhält der Empfänger keine Vorsteuererstattung. Fakturiert der deutsche Unternehmer ohne dänische Umsatzsteuer, nennt aber keine gültige dänische Steuernummer des Leistungsempfängers, haftet er für die dänische Umsatzsteuer.

Sofern es sich um eine sonstige Leistung handelt, für die keine Reverse Charge Regelung Anwendung findet, muss der deutsche Unternehmer dänische Umsatzsteuer fakturieren, vereinnahmen und abführen.

Zusammengefasst lässt sich festhalten, dass der deutsche Unternehmer, der in Dänemark eine sonstige Leistung erbringt, sich nur dann registrieren lassen muss, wenn sich die Steuerbarkeit der Leistung nicht nach dem Leistungsempfängerprinzip richtet, kein lokales Reverse Charge vorgesehen ist, oder er selber an die Stelle eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsempfängers rückt. Letzteres ist der Fall, wenn er grundstücksbezogene Leistungen von nichtdänischen Unternehmen einkauft.

Kommt es aufgrund der Ausnahmen zur Veranlagung in Dänemark, so muss sich das deutsche Unternehmen beim Finanzamt Tønder (SKAT) telefonisch melden (0045 72221818) und um die Registrierungsunterlagen bitten. Dies bedeutet, dass das deutsche Unternehmen in Dänemark die Umsatzsteueranmeldung i.d.R. vierteljährlich und ggf. die Zusammenfassende Meldung abgeben muss.

Ein Fiskalvertreter kann deutschen Unternehmen dabei helfen, diese steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zu erledigen.

 

7.4 Umsatzsteuervoranmeldung bei Ausnahmen

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn der Leistungsort im Ausland liegt.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 15.01.2024

In Zusammenarbeit mit:
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Jana Behlendorf
Leitung Recht und Steuern