Spanien - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Spanien

Mitarbeiterentsendung nach Spanien

Welche Regelungen gelten für eine Mitarbeiterentsendung nach Spanien? Welche Voraussetzungen gibt es für einen Arbeitseinsatz in Spanien? Welche Dokumente muss ich bei meiner Entsendung nach Spanien dabei haben? Ist eine A1-Bescheinigung notwendig? Im Dienstleistungskompass Spanien können Sie Infos zu diesen Themen nachlesen.

Über die Rechnungsstellung und die umsatzsteuerliche Registrierung gibt es auf dieser Seite ebenfalls Informationen. Dabei geht es unter anderem um die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren bei Dienstleistungen und Ausnahmen vom Empfängerortprinzip bei Dienstleistungen in Spanien.

Rechtsgrundlagen

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Spanien die Regelungen des EU-Binnenmarktes zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und somit auch die Möglichkeit, eigene Arbeitnehmer im EU-Ausland einzusetzen. Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die erste EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) definiert abschließend drei Fälle von Entsendung:

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen der Unternehmensgruppe
  • Entsendung eines Arbeitnehmers aus (Überlassung von Arbeitnehmern durch) einer Zeitarbeitsfirma oder (Personalservice)

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Mindest-Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

In Spanien wurden die Vorgaben der EU-RL zunächst in einem einzigen Gesetz umgesetzt:

Ley 45/1999, del 29 de noviembre, sobre el desplazamiento de trabajadores en el marco de una prestación de servicios transnacional. In etwa: Gesetz über die Entsendung von Mitarbeitern im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, kurz: spanisches Arbeitnehmer Entsendegesetz.

Die spanische Legaldefinition der Entsendung im spanischen Arbeitnehmer-Entsende-Gesetz stimmt mit der Richtlinie überein: Entsprechend der EU-Richtlinie unterscheidet auch der spanische Gesetzgeber die o.g. drei Fälle der Entsendung.

Die Umsetzung der zweiten EU-RL zur Entsendung von Arbeitnehmern, RL 2014/67/EG, erfolgte durch die Königliche Gesetzesverordnung RDL 9/2017 vom 26. Mai und auch die RL EU 2018/957 vom 09.07.2018 verbesserte die arbeitsrechtlichen Arbeitsbedingungen von entsandten Arbeitnehmern, begrenzte die Dauer der Entsendung auf 12 Monate (verlängerbar um max. 6 Monate) und erweitert die Kontrollpflichten der Arbeitsbehörden.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR regeln die geltenden EU-Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der heimischen Sozialversicherung, wenn:

  1. ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen besteht,
  2. wenn es sich um eine tatsächliche Bewegung aus dem Entsendeland heraus handelt und
  3. die Entsendedauer auf höchstens 24 Monate befristet ist.

 

Der sozialversicherungsrechtliche Entsendebegriff ist in Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 geregelt und ist von seinem Anwendungsbereich also weiter als der Entsendebegriff der arbeitsrechtlichen Richtlinie 96/71/EG, da er nicht auf die drei Fallgruppen abstellt. Dies begründet sich durch die andere Zielsetzung der Verordnung. Die VO (EG) Nr. 883/2004 hat den Zweck die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren und nicht die nationalen Arbeitsmärkte vor bestimmten Missbrauchskonstellationen zu schützen.

Daraus resultiert der aktuelle Widerspruch, dass zurzeit arbeitsrechtliche Entsendungen von max. 12 (+6) Monaten zulässig sind, während die Sozialversicherung jedoch weiterhin A1-Nachweise für 12 (+12) Monate ausstellen kann.

Kettenentsendungen: Explizit keine Entsendung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entsendet, um einen vorherigen zu ersetzen, dessen Einsatzdauer aber beendet ist. Für die Fälle einer erneuten Entsendung bedarf es dann immer einer Ausnahmevereinbarung, an deren Prüfung beide Seiten (Deutsche Träger, GKV-Spitzenverband; DVKA Bonn) und die spanische Sozialversicherung (TGSS) beteiligt sind. Es gilt hier grundsätzlich die Obergrenze von 24 Monaten, egal wie viele Arbeitnehmer in diesem Zeitraum entsandt werden, um dieselbe Stelle zu besetzen.

Befristete Arbeitsverträge in Spanien - als Alternative zur Entsendung?

Am 31.12.2021 trat in Spanien eine umfangreiche Arbeitsrechtsreform in Kraft. Mit der jüngsten Reform durch das Real Decreto-Ley 32/2021 aus Dezember 2021 wurden grundlegende Änderungen im Bereich der Befristung von Arbeitsverträgen vorgenommen. Die bis dato gültigen Befristungen wurden stark eigeschränkt. Befristete Arbeitsverträge sind seitdem nur noch in sehr wenigen Fällen möglich. Bereits bestehende befristete Arbeitsverträge mussten in unbefristete umgewandelt werden.

Befristungen sind seither nur noch möglich:

1. Aufgrund von Umständen aus erhöhtem Bedarf:

  • Gelegentliche unvorhersehbare Umstände: max. 6 Monate (verlängerbar auf 12, wenn der Tarifvertrag es zulässt) oder
  • Gelegentliche vorhersehbare Umstände (z.B. Schlussverkauf, Weihnachtsgeschäft, Urlaubsersatz): max. 90 Tage/Jahr/Unternehmen, wobei es keine 90 zusammenhängende Tage sein dürfe

2. Aufgrund von Ersatznotwendigkeit

  • Ersatz von abwesendem Personal mit Arbeitsplatzgarantie oder
  • Ersatz von Personal im Fall von gesetzlicher Arbeitszeitverkürzung (z.B. Elternteilzeit) oder
  • Ersatz von Leerposten während des Einstellungsverfahrens: max. 3 Monate oder weniger, gem. TV und nicht erneut oder verlängerbar möglich

3. Ausbildungsverträge

  • Duale Ausbildung: max. 2 Jahre
  • Arbeitserfahrung (Praktikumsvertrag nach Ausbildungsabschluss): mind. 6 Monate max. 12

4. Zyklische Arbeitsverträge (die de facto befristet sind, jetzt aber nicht mehr unter Befristungen fallen, sondern jetzt „fijo – discontinuo“ (unbefristet, mit Unterbrechungen) heißen

  • Saisonale Arbeitskräfte (Erntehelfer, etc.)
  • Dienstleistungen im Rahmen von Gesellschaftsverträgen/ Verwaltungsverträgen

 

Gerade bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen ist der Gebrauch der entsprechenden Vordrucke der spanischen Arbeitsbehörde, um die Beachtung aller Formvorschriften sicherzustellen, obligatorisch.

Bei jeder Anmeldung eines Arbeitnehmers muss innerhalb von 10 Tagen ab Arbeitsbeginn auch der Arbeitsvertrag eingereicht werden. Beim Einreichen eines befristeten Arbeitsvertrags kommt es immer und automatisch zu einer Überprüfung/ Inspektion der Begründung der Befristung durch das Arbeitsamt. Wird im Rahmen der Inspektion eine Befristung als ungenügend begründet befunden, dann wird nicht nur das Arbeitsverhältnis nachträglich als unbefristet beurteilt, sondern es können auch Bußgelder erhoben werden.

Im Ergebnis werden seit der Reform kaum noch befristete Arbeitsverträge geschlossen.

1.1 Selbstständig Erwerbstätige

Für Selbstständige muss keine Entsendemeldung abgegeben werden. Selbstständige Erwerbstätige (autónomos), insbesondere, wenn sie keine Angestellten beschäftigen, sind vor allem im Dienstleistungssektor nicht mit den arbeitsrechtlichen Aspekten einer Arbeitnehmerentsendung befasst, sondern mit der Problematik der sogenannten „Scheinselbstständigkeit“. Die Beurteilungsgrundsätze in Spanien, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, ähneln den Deutschen.

Zur Info: Das spanische Recht kennt eine besondere Rechtsform des Erwerbstätigen, der hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig ist: den abhängigen Selbstständigen („autónomo dependiente“ geregelt im Gesetz/Ley 20/2007). Wer als Selbstständiger zu 75% oder mehr wirtschaftlich von einem bestimmten Auftraggeber abhängt, wird durch dieses Gesetz in einigen vertraglichen Aspekten vergleichbar einem Arbeitnehmer geschützt: z.B. Recht auf Urlaub, Recht auf Ruhezeiten am Wochenende, Schutz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Elternschaft.

1.2 Werk- und Dienstverträge

Rechtsgrundlagen für deutsche und spanische festangestellte Arbeitnehmer in Spanien (im Home-Office)

Neben Entsendungen oder auch als Ergebnis nach Entsendungen (der entsendete Mitarbeiter möchte unbefristet in Spanien verbleiben), können Festanstellungen in Spanien mit einer Home-Office-Vereinbarung eine Lösung sein. In Kraft getreten und hier nur ergänzend aufzuführen ist das spanische Fernarbeitsgesetz (Ley 10/2021, de 9 de julio, de trabajo a distancia).

Zusätzlich zu einem Arbeitsvertrag nach spanischem Arbeitsrecht ist immer dann obligatorisch eine Vereinbarung zur Fernarbeit aufzunehmen, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30% seiner Tätigkeit vom Home-Office aus nachkommt. In der Vereinbarung werden u.a. Tele- und Präsenzarbeit definiert und Rechte und Pflichten von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer geregelt. Maßgeblicher Inhalt ist die Freiwilligkeit der Telearbeit, die sich als Fernarbeit durch den ausschließlichen oder überwiegenden Einsatz von Computern, Telematik- und Telekommunikationssystemen darstellt, sowie die Gleichstellung von Arbeit in Präsenz und im Home Office.

Obligatorische Regelungen dieser Vereinbarung sind u.a.:

  • Auflistung der Mittel, die zur Telearbeit zur Verfügung gestellt werden,
  • Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber, und der Betrag, den der Arbeitnehmer dafür erhält,
  • die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeiten und deren Durchführung,
  • der Ort der Tele Arbeit,
  • Art und Weise der Kontrolle der Tätigkeit durch den Arbeitgeber.

 

Abgrenzung zur Entsendung: Remote Working/ Digitale Nomaden/ Workation im Ausland

Es ist schwierig, europaweit gleiche Maßnahmen zum Arbeitseinsatz im Ausland durchzusetzen. Bisher gibt es keine EU-Vorschriften für das Home Office im Ausland, Grund hierfür, so argumentiert die Kommission, ist, dass der Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit Kompetenzen eines jeweiligen Mitgliedsstaates sind.

Die Gesetze und die Verwaltungspraxis in Spanien und Deutschland berücksichtigen die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Remote-Arbeit nur unzureichend, sodass hier eine Art rechtliche Grauzone existiert. Es handelt sich jedenfalls arbeitsrechtlich nicht um eine Entsendung, und eine Entsendemitteilung in Spanien ist daher grundsätzlich nicht möglich.

Lösung: Wird eine A1-Bescheinigung in Deutschland ausgestellt, erkennen die spanischen Behörden in der aktuellen Praxis diese Bescheinigung an und prüfen nicht das Vorliegen der Entsendungstatbestände. Wird keine A1-Bescheinigung ausgestellt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der spanischen Sozialversicherung zu melden.

Diese nationalen Unterschiede sind in Brüssel (Kommission für die Koordination der Sozialversicherungen) bekannt und mehrere Länder haben einen Antrag auf eine europäische Lösung gestellt. Hier besteht eindeutig Regelungsbedarf.

Rechtsgrundlagen der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung nach Spanien

Grundsätzlich können im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit deutsche Unternehmen regulär Arbeitnehmer an Unternehmen in Spanien überlassen (deutscher Personalservice entleiht an spanischen Entleiher Unternehmen) und eine Arbeitnehmerüberlassung in Spanien von einem spanischen Dienstleister vereinbaren. Die europaweite Zeitarbeit (Deutschland nach Spanien) ist in Spanien in dem Arbeitnehmergesetz, Estatuto de Trabajadores, ET, dort Artikel 43, und dann ausführlich in dem Gesetz für Zeitarbeitsunternehmen (ETT), Ley 14/1994, und in einer Ausführungsverordnung geregelt.

 Wesentliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung sind insbesondere, dass:

  1. das überlassende Unternehmen nach den nationalen Gesetzen seines Ansässigkeitsstaates zur Arbeitnehmerüberlassung befugt ist und
  2. ein Sachverhalt vorliegt, der eine Arbeitnehmerüberlassung rechtfertigt

 

In Spanien dürfen nur niedergelassene Unternehmen Arbeitnehmer überlassen, welche als Zeitarbeitsunternehmen registriert sind (ETT, empresas de trabajo temporal); spanische ETT dürfen keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben als die der Arbeitnehmerüberlassung. Eine Zession von Arbeitnehmern durch andere Unternehmen ist rechtswidrig und wird sanktioniert. Ausländische Zeitarbeitsunternehmen unterliegen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nicht dieser spanischen Restriktion, wenn sie Personal nach Spanien entsenden. Für eine Überlassung nach Spanien genügt es, dass das Gewerbe der Arbeitnehmerüberlassung rechtmäßig im Sitzstaat (z.B. Deutschland) ausgeübt werden darf.

Das spanische Arbeitsgesetz bestimmt in Art. 43 Nr. 2 ET, wann der Tatbestand einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt ist:

  • wenn der Vertrag zwischen den Unternehmen sich darauf beschränkt, Arbeitskräfte dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen;
  • wenn das überlassende Unternehmen keine eigene und dauerhafte Betriebsorganisation hat;
  • wenn das überlassende Unternehmen nicht über ausreichende Mittel verfügt, seine gewerbliche Aktivität durchzusetzen;
  • wenn das überlassende Unternehmen nicht die typischen Aufgaben eines Unternehmers (seiner Branche) ausübt.

 

Würden solche Leistungen von nicht in Deutschland oder Spanien zugelassenen Zeitarbeitsunternehmen erbracht, läge eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Gleiches gilt auch, wenn der Auftragnehmer keine eigene betriebliche Struktur hat, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Abschließend sei noch erwähnt, dass in Spanien ein Numerus Clausus bzgl. der Sachgründe besteht, die eine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Art. 6.2 spanischem Zeitarbeitsgesetz (Ley ETT 14/1994) und dem aktualisierten Art. 15 ET (Befristungsgründe s. Katalog oben) rechtfertigen.

Eine Arbeitnehmerüberlassung aus anderen Gründen, sei es durch ein reguläres Zeitarbeitsunternehmen (ETT), sei es durch einen Dritten, ist rechtswidrig.

Meldepflichten

Damit die spanischen Arbeitsbehörden feststellen können, ob die nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der in Spanien tätigen Arbeitnehmer auch im Rahmen einer Entsendung nach Spanien beachtet werden, muss vor Beginn einer Entsendung die lokale Arbeitsbehörde unterrichtet werden, wenn der Arbeitsaufenthalt in Spanien acht Tage übersteigt, wobei Anfahrtstag und Arbeitsbeginn mitgerechnet werden.

Zuständig sind die Arbeitsbehörden der autonomen Gebietskörperschaften. Das Einreichen und die Übermittlung von Entsendemitteilungen bei den spanischen Arbeitsbehörden sind derzeit nur mit einer spanischen digitalen Signatur möglich, ausländische Signaturen werden noch nicht zugelassen. Hier  sind die Mitgliedsstaaten gefragt Harmonisierungen zu schaffen, an denen es trotz der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fehlt.

2.1 Entsendemeldung

Eine Meldepflicht für Entsendungen besteht in Spanien erst nach dem 8. Tag (ausgenommen Arbeitnehmerüberlassung, s. Punkt 2.2.). Diese muss per elektronischer Signatur – ähnlich dem deutschen Elster-Zertifikat – der zuständigen Regionalbehörde zugestellt werden. Dort müssen u.a. Baustellenort, Auftragnehmer und – geber sowie zu entsendende Mitarbeiter angegeben werden. 

Wenn Mitarbeiter nicht länger als 8 Tage in Spanien aktiv sein werden, muss bzw. darf keine Entsendemitteilung an die Arbeitsbehörden gemacht werden, weil die Meldepflicht erst ab Tag 9 entsteht. Auch wenn keine Entsendemitteilung notwendig sein sollte, sollte veranlasst werden, dass die Arbeitnehmer vor Ort bestimmte Dokumente bei sich führen. Lesen Sie hierzu bitte auch Punkt 6 Unterlagen vor Ort.

Im Rahmen der Entsendemeldung müssen Angaben der Identität und die Kontaktdaten einer sich in Spanien aufhaltenden 

  • natürlichen oder juristischen Person gemacht werden, die vom Unternehmen als Vertreter für den Kontakt mit den zuständigen spanischen Behörden und für die Übermittlung und den Empfang von Dokumenten oder Mitteilungen benannt wurde.
  • natürlichen Person, die in Spanien im Namen des dienstleistenden Unternehmens bei den Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie bei Verhandlungen, die die nach Spanien entsandten Arbeitnehmer betreffen, tätig werden kann.

 

2.2 Arbeitnehmerüberlassung und Entsendungen

Besonderheiten bei der Entsendemitteilung bei der Arbeitnehmerüberlassung:

  • Die 8-Tage-Regel gilt nicht, es muss ab Tag 1 gemeldet werden.
  • In der Entsendemitteilung muss das Zeitarbeitsunternehmen zusätzlich den Nachweis erbringen, dass es nach den rechtlichen Voraussetzungen des Sitzstaates (Deutschland) berechtigt ist, Arbeitnehmer zu überlassen.
  • Weiter ist der Sachgrund für die Arbeitnehmerüberlassung anzugeben (s.o., Numerus Clausus – abschließende Sachgründe nach spanischem Arbeitsrecht, gleich den Vorschriften für eine Befristung).

Auslandsschulungen

Einen Sonderfall kann die Schulung im Ausland darstellen. Ein Training-on-the-job, welches international stattfindet, kann, muss aber nicht notwendigerweise eine Entsendung darstellen.

Schulung vs. Arbeitnehmerüberlassung

Im Folgenden sind die relevanten Kriterien zur Übersicht in einer Tabelle aufgeführt:

Indikatoren zur Beurteilung:

Schulung, Training-on-the-job

Arbeitnehmerüberlassung

Das Ziel ist die Weiterbildung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer arbeitet im Produktionsprozess des Unternehmens in Spanien. Das Ergebnis kann verwertet werden.

Es wird keine Arbeitsleistung für das spanische Unternehmen (Kunden) erbracht.

Der Arbeitnehmer erbringt eine Leistung für einen Dritten, d.h. für das spanische Unternehmen, auch wenn dies eine Niederlassung des deutschen Unternehmens ist.

Die im Rahmen der Schulung erstelltenProdukte/Dienstleistungen sind für den Produktionsprozess unwesentlich. Der Arbeitnehmer ist nicht im Produktionsprozess eingegliedert. Der Produktionsprozess könnte auch ohne den Einsatz ablaufen. Die Tätigkeit hat keine Auswirkung auf das Betriebsergebnis. Der Arbeitnehmer ist im Vergleich zur Stammbelegschaft, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, wesentlich geringer eingegliedert.

Der Arbeitnehmer wird in das spanische Unternehmen eingegliedert. Er nimmt am Produktionsprozess wie Stammarbeiter teil. Die Arbeitsleistung wird ökonomisch verwertet.

 

Die Arbeitsleistung hat ausschließlich einen wirtschaftlichen Nutzen für das deutsche Unternehmen.

Die Arbeitsleistung kommt dem spanischen Unternehmen zugute.

Es kann eine Entsendung vorliegen oder eine Ausnahme (Tätigkeiten des Ausnahmekataloges).

Es liegt eine Überlassung vor.

 Berufskraftfahrer

Bitte unter Punkt Güter- und Personentransport weiterlesen.

2.3 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Hier ist in Spanien folgendes zu beachten: Stammt der Arbeitnehmer aus einem Land, für welches eine Visapflicht besteht, so muss er beim zuständigen spanischen Konsulat ein entsprechendes Visum beantragen (bis zu einem Aufenthalt von bis zu drei Monaten ein Besuchervisum, bei längeren Aufenthalten ein Visado de residencia). Wenn der Aufenthalt über sechs Monate hinausgeht, dann muss der Arbeitnehmer binnen eines Monats zusätzlich einen Ausweis für Ausländer – Tarjeta de Identificación de Extranjeros – beantragen. Der Antrag erfährt eine besondere, bevorzugte Bearbeitung, da es sich um einen Aufenthalt im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Dienstleistung – prestación transnacional de servicios – handelt. Die spanischen Konsulate verfügen über entsprechende Bearbeitungshinweise. Für den Fall einer Prüfung vor Ort sind Nachweise über die Genehmigungen im Sitzstaat und den bestehenden Arbeitsvertrag sind bereitzuhalten. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierüber nicht in Spanien, wohl aber einer Verfahrensanweisung an die spanischen Behörden, DGI/DGRJ/08/2008.

Digital Nomads

Wie bereits dargestellt ist aus arbeitsrechtlicher Sicht (Entsenderichtlinie 96/71/EG) keine der Entsende-Fallgruppen einschlägig, so dass es bei Drittstaatsangehörigen keiner weiteren Registrierung im Sinne einer Meldung bei den spanischen Behörden bedarf.

 

2.4 Bußgelder

Im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern drohen in Spanien bei Missachtung (z. B. bei fehlenden Unterlagen wie A1 Bescheinigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung/ Lohnzettel des Arbeitnehmers während der Entsendung, Nachweis der Gehaltszahlung; ggf. VISUM/ Arbeitsgenehmigung im Sitzstaat bei Angestellten aus Drittstaaten, oder bei unterlassener oder verspäteter Meldung.) erhebliche Verwaltungsstrafen:

Strafnorm

Tatbild

Verwaltungsstrafe

TRLISOS, Texto Refundido de la Ley Sobre Infracciones y Sanciones en el Orden Social (in etwa: Konsolidierter Text des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Bereich der Sozialordnung)

Wer als Arbeitgeber

• die Meldung bzw. Änderungsmeldung (1) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder (2) nicht erstattet oder dabei  vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder solche verschweigt Oder (3) wer im Rahmen einer Prüfung

• erforderlichen Unterlagen

• nicht bereithält oder

• vor Ort nicht unmittelbar in

elektronischer Form zugänglich macht.

1) 751 EURO bis 7.500 EURO

(2) 7.501 EURO bis 225.018EURO

(3) je nachdem, ob die Handlung/das Unterlassen als leicht, schwer oder sehr schwer eingestuft wird:

 - zwischen 70 EURO – 750 EURO (leicht)

 - 751 EURO und 7.500 EURO (schwer)

 - 7.501 EURO und 225.018 EURO

(sehr schwer)

 

2.5 Qualifikationsnachweis

Dienstleistungsanzeige

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Spanien ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die Liste der in Spanien  reglementierten

Berufe und Gewerbe findet sich im Anhang VIII (Anexo VIII) des Real Dekrets, RD  1837/2008. Bevor ein deutsches Unternehmen in Spanien eine Tätigkeit des reglementierten Gewerbes ausüben darf, muss die Ausübung mittels eines Formulars angezeigt werden, welches das RD 1837/2008 in seinem Anhang XI bereithält. Neben diesem Formular muss der Unternehmer bei der Erstanzeige Nachweise beibringen über

  • die Staatsangehörigkeit
  • die Ansässigkeit und Tätigkeit über das rechtmäßig ausgeübte Gewerbe, (z.B. Bescheinigung gemäß Art.7 Abs.2 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG über die Berechtigung zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat, wobei diese von einer dazu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein muss. Bei IHK und Handwerkskammern ist dies die EU-Bescheinigung),
  • die berufliche Qualifikation,
  • die Beschreibung der Dienstleistung und
  • die bestehende Berufshaftpflichtversicherung

 

Sind der Beruf und die entsprechende Ausbildung im Mitgliedsstaat, aus welchem das Unternehmen kommt, nicht reglementiert, so wird zudem verlangt, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der vorausgegangenen 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt worden ist. 

Bei Sicherheitsdienstleistungen ist außerdem ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Anzeige ist jährlich zu erneuern.

An welche Behörde die Mitteilung zu richten ist, steht ebenfalls im Real Dekret 1837/2008. Eine gute Übersicht, um festzustellen, ob der ausgeübte Beruf im Gastland reglementiert ist, bietet die Datenbank reglementierter Berufe der EU Kommission.

 

Bau und Montage

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ergeben sich in Spanien zusätzliche Meldepflichten, wenn es sich um Tätigkeiten auf einer Baustelle bzw. Tätigkeiten aus dem Baugewerbe handelt und der Aufenthalt 8 Tage (= Entsendemitteilung) überschreitet. Hierbei handelt es sich also um einen obligatorischen Zusatz zur Entsendemitteilung. In diesem Falle muss der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten in Spanien einen Antrag auf Eintragung im spanischen Arbeitssicherheitsregister (Registro de Empresas Acreditadas = REA)  stellen, und dort sämtliche Nachweise hinterlegen, dass die europäischen Richtlinien zur Arbeitssicherheit erfüllt werden (also Nachweis zum Vorhandensein eines Arbeitssicherheitsdienstes im Unternehmen; Schulungsnachweise der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit).

Informationen zur Rechtsgrundlage, den zuständigen Behörden und über die Antragsart bietet das Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit. Der Antragsteller/Beauftrage benötigt hierfür eine spanische elektronische Signatur.

Für nicht in Spanien ansässige Unternehmen ist bis zur endgültigen Eintragung der Nachweis über die Antragstellung auf Eintragung ausreichend, um auf eine Baustelle in Spanien zugelassen zu werden.

Sofern ein Unternehmen nicht nur als Subunternehmer auf einer Baustelle tätig wird, sondern als Generalunternehmer/ Hauptauftraggeber, so sind zusätzliche bauamtliche Pflichten zu beachten (beispielsweise Anmeldung eines sog. „centro de trabajo“ (Arbeitsstätte).

REA - Eintragungspflichtige Gewerbe

Nach Artikel 2 des einschlägigen Real Decreto, RD 1109/2007 sind eintragungspflichtige Tätigkeiten für das REA:

  • Aushebungsarbeiten,
  • Erdarbeiten,
  • Konstruktion,
  • Montage/ Demontage von vorgefertigten Teilen,
  • Aufbereitungen,
  • Installationen,
  • Umbauarbeiten,
  • Rehabilitation,
  • Reparatur,
  • Abbau,
  • Abbruch,
  • Erhaltungsarbeiten,
  • Restaurierungsarbeiten,
  • Malerarbeiten,
  • Reinigungsarbeiten und
  • Sanierungsarbeiten.

 

Deutsch Unternehmer können insbesondere bei Großbaustellen von dem für die Sicherheit zuständigen Unternehmen (spanische Auftraggeber) aufgefordert werden, sich im REA eintragen zu lassen, selbst wenn ihre Leistungen nicht unter diesen Artikel fallen. Wenn eine Arbeitsstätte als REA-pflichtig bei den Behörden angemeldet wurde, sind alle Teilnehmer dieser Arbeitsstätte verpflichtet, sich einzutragen. Bei Abgrenzungsfragen kann auch die Eintragung im REA die im Ergebnis praktikabelste Lösung sein, insbesondere wenn Zeitdruck herrscht, weil die Entsendung unmittelbar bevorsteht. Einmal eingetragen gilt diese für drei Jahre für ganz Spanien. Gleiches gilt, wenn nicht Bauarbeiter, sondern nur Personal eingesetzt wird, das lediglich Überwachungen auf der Baustelle realisiert. Es empfiehlt sich daher immer eine rechtzeitige Klärung zwischen Baustellenleitung und REA-Behörde.

Im Antrag muss per Beibringung von Unterlagen insbesondere nachgewiesen werden, dass das Unternehmen nach den europäischen Vorschriften seinen Pflichten zur Arbeitssicherheit nachkommt und dass die Mitarbeiter entsprechend ihrer Beschäftigung geschult sind (europäische Rechtsgrundlage sind Artikel 7 und 12 der Richtlinie 89/391/CEE). Die Ansprüche an diese Nachweise sind von Behörde zu Behörde in Spanien sehr unterschiedlich. In manchen Provinzen genügen entsprechende Eigenzertifikate in spanischer Sprache, andere verlangen Nachweise z.B. der Berufsgenossenschaften über die Einhaltung der Vorschriftendes Artikel 7 der genannten EU-Richtlinie und einzelne Schulungsnachweise für jeden entsandten Mitarbeiter.

Folgende Angaben müssen u.a. zum eigenen Unternehmen gemacht werden:

  • Grunddaten (ggf. Handelsregisterauszug)
  • Gewerbliche Tätigkeit (NACE-Code mit Beschreibung)
  • Angaben zu Sachgütern in Deutschland
  • Diverse Angaben zur Mitarbeiterschaft insgesamt (Struktur Führungskräfte/sonstige Mitarbeiter; Männer/Frauen; befristet/unbefristet)
  • Angaben zu den entsandten Personen

 

Grund für dieses Register: Die Arbeitsbehörden möchten sich insgesamt einen Überblick über die arbeitssicherheitsrechtliche Situation der entsendenden Unternehmen aus dem Bausektor machen, insbesondere auch prüfen können, ob nicht eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Subunternehmerverhältnissen vorliegt. Die Angaben (und auch die beigebrachten Unterlagen) müssen in spanischer Sprache gemacht werden. Bei Bescheinigungen empfiehlt sich eine vereidigte Übersetzung. In den meisten Regionen ist der Antrag unentgeltlich, in Katalonien fallen ca. 100 EUR Bearbeitungsgebühr bei der Behörde an.

Es kommt immer wieder vor, dass die für Großbaustellen zuständigen Sicherheitsunternehmen zusätzliche Schulungen für entsandte Arbeitnehmer aus dem Baugewerbe verlangen, selbst wenn ein REA-Antrag erfolgreich beschieden worden ist. Es empfiehlt sich, frühzeitig hierüber Klärung mit dem Auftraggeber zu erhalten.

 

 

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen seit 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen  eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.
  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

8.2. Mitzuführende Unterlagen

  • Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal),
  • Frachtbrief,
  • Fahrtenschreiberaufzeichnung und
  • A-1 Bescheinigung.

 

Des Weiteren besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber sowie die obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen.

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalbeines Landes.

Weitere Informationen:

FAQs und Schulungsvideos zum Entsendeportal der Europäischen Union (ebenfalls auf deutsch verfügbar, dort Klick rechts oben)

 

Arbeitsrecht

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen (aus dem Herkunftsland oder dem Zielland). Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) und dem Günstigkeitsprinzip. Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden. Während für eine kurzfristige Entsendung die Einhaltung gewisser, aber inhaltlich begrenzter, arbeitsrechtlicher Mindestanforderungen vorgesehen ist, gilt seit der Änderung der vormals benannten Entsenderichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2018/ 957, dass im Falle einer Entsendung, die länger als 12 Monate (ggf. verlängerbar auf 18 Monate) dauert sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Mitgliedstaats garantiert werden müssen, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird (ausgenommen Verfahren, Formalitäten und Bedingungen für den Abschluss und die Beendigung des Arbeitsvertrags, einschließlich Wettbewerbsverboten sowie zusätzliche betriebliche Altersversorgungssysteme).

4.1 Mindestlöhne

Deutsche Arbeitnehmer, die nach Spanien entsendet werden, haben Anspruch auf

  • den gesetzlichen Mindestlohn Spaniens (Stand 2024: der Mindestlohn in Spanien beträgt pro Monat 1.134 Euro, verteilt auf 14 Zahlungen bzw. 1.323 € pro Monat bezogen auf ein Kalenderjahr) und
  • auf das gesetzliche tarifvertragliche Entgelt (das höher ausfallen kann als der oben genannte gesetzliche Mindestlohn)

 

für die Dauer der Entsendung. Dies bedeutet, dass die entsendeten Arbeitnehmer aus Deutschland wenigstens wie spanische Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. Um das konkrete Entgelt jeden Einzelfalls zu ermitteln, muss zunächst der anwendbare Tarifvertrag bestimmt werden. Tarifverträge gelten in Spanien für alle Arbeitnehmer.

In den Tarifverträgen sind u.a. die jährlich aktualisierten Löhne aufgeführt. Die Identifizierung des anwendbaren Lohns lässt sich in zwei Schritte gliedern:

Suche eines anwendbaren Tarifvertrags

Tarifverträge werden in Spanien sowohl für Berufsfelder als auch nach Branchen- oder Branchenzusammenschlüssen abgeschlossen. Zusätzlich sind die Tarifverträge auf nationaler Ebene, also spanienweit gültig oder nur auf lokaler Ebene, z.B. Tarifvertrag für Büros und Kanzleien der Region Madrid. Es kann vorkommen, dass mehrere Tarifverträge anwendbar sind. Es ist nicht allein relevant, welche Tätigkeit das Unternehmer/die Arbeitnehmer konkret ausüben, sondern vor allem, welcher Branche das Unternehmen zugeordnet ist.

Beispiele:

  • Auf Mitarbeiter, welche in einem Gastgewerbebetrieb beschäftigt sind, ist direkt der Tarifvertrag des Hotel- und Gastgewerbes anwendbar
  • Bei Tätigkeiten von Mitarbeitern als Koch in einem Handelsunternehmen ist der betreffende Branchentarifvertrag des speziellen Handelsunternehmens maßgebend. Wird dieser Beruf jedoch in einem Restaurant ausgeübt, kommt wieder direkt der Tarifvertrag des Hotel- und Gastgewerbes zur Anwendung

 

Einstufung Arbeitnehmer

Die Einstufung des Arbeitnehmers bestimmt sich nach dem Tätigkeitsbereich, seiner Qualifikation und Erfahrung. In den Tarifverträgen werden diese Kriterien zur Einstufung genannt und in Berufsgruppen eingeteilt. In den Anhängen der Tarifverträge werden die jeweiligen Lohntabellen als Bruttoentgelt pro Monat/Jahr aufgelistet. Auch die Spesensätze pro Tag werden dort angegeben. Das spanische Arbeitsministerium bietet eine Suchmaschine für TV an. Die Einstufung der Arbeitnehmer in eine der Berufsgruppen muss anhand der auszuführenden Tätigkeit vorgenommen werden.

Bruttoentgelt: Das Bruttoentgelt ist Prüfmaßstab der Lohnkontrolle. Ein deutscher Arbeitnehmer erhält mindestens das Entgelt, welches ihm laut spanischem Tarifvertrag zusteht. Eine Differenzmuss ausgeglichen werden.

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Das Arbeitnehmergesetz bestimmt, dass im Jahresdurchschnitt eine 40-Stunden-Woche nicht überschritten werden darf, während die Tarifverträge hierzu ergänzend die maximale Jahresarbeitsstundenzahl vorgeben, meist ca. 1.750 Stunden. Zudem wird festgelegt, dass die max. Tagesarbeitszeit 9 Stunden beträgt, außer, wenn der Tarifvertrag eine andere Verteilung bestimmt.

Nach 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 15 Minuten erfolgen, für Minderjährige von 30 Minuten. Die Arbeitnehmer haben nach der Beendigung ihrer Tagesarbeitszeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden.

Die Mindestwochenruhezeit beträgt 1,5 Tage am Stück, an denen nicht gearbeitet werden darf. Unter Umständen ist eine Bündelung auf drei Tage/zwei Wochen möglich.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch, zumindest für die Dauer der Entsendung, auf den spanischen Mindesturlaub nach dem Arbeitnehmergesetz. Der gesetzliche Mindesturlaubs-Anspruch beträgt 30 Kalendertage (Art. 38.1 ET).

Ausnahmeregelung Urlaub: Dauert die Entsendung weniger als 8 Tage, erwirbt der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den bezahlten Urlaub nach spanischem Arbeitsrecht.

Arbeitssicherheit

Mit dem Arbeitsschutzgesetz von 1995 (Ley de Prevención de Riesgos Laborales) hat Spanien Vorgaben Europäischer Richtlinien und Grundsätze der internationalen Arbeitsorganisation, aber auch einen Auftrag aus Art. 40 Abs. 2 der spanischen Verfassung von 1978 umgesetzt, die die Sicherheit der Arbeitnehmer unter den Schutz des Staates stellt.

Neben allgemeinen Arbeitssicherheitsthemen regelt es auch Fragen zum Mutterschutz, des Jugendarbeitsschutzes und der medizinischen Vorsorge am Arbeitsplatz. Außerdem findet es auch Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse in Behörden und Ämtern – mit Ausnahmen von Polizei/Zoll, die über einzelne Gesetze und Dekrete geregelt werden. Ferner bestimmt das Gesetz auch noch Hersteller-/ Einführer-/ und Lieferanten-Pflichten in Bezug auf Maschinen, Materialien und Arbeitswerkzeugen, immer bezüglich der Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Kern stellt das Gesetz einen vor allem präventiv orientierten Anforderungskatalog an den Arbeitgeber auf. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, alle erforderlichen Unterlagen für den Fall einer Inspektion am Arbeitsplatz bereitzuhalten.

Ausdrücklich wird der Arbeitsschutz im Rahmen von Entsendungen auf Baustellen in Spanien berücksichtigt. Hier müssen alle baustellenbeteiligten Unternehmen nachweisen, dass sie die europäischen Anforderungen zur Arbeitssicherheit im Betrieb erfüllen, insbesondere die Art. 7 (Nachweis über eine Arbeitssicherheitskraft im Betrieb/ externer Dienst) und Art. 12 (Schulungsnachweis in Arbeitssicherheit der entsandten Arbeitnehmer) der RL des Rates 1989/391 (s. dazu genauer unter Abschnitt Meldepflichten - Bau und Montage).

 

Unterlagen vor Ort

Die Mitarbeiter müssen bei Entsendung nach Spanien folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes bereithalten:‎

  • Für den Fall, dass keine Entsendemitteilung notwendig ist, sollte veranlasst werden, dass die Arbeitnehmer vor Ort folgende Dokumente bei sich führen, siehe auch Punkt 2.1 Meldepflichten
  • Pass oder Personalausweis,
  • Nachweis der Sozialversicherung in Deutschland (Bescheinigung A1),
  • Europäische Krankenversicherungskarte.
  • Bei Arbeitseinsätzen über 8 Tage müssen die Mitarbeiter bei Entsendungen nach Spanien folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes bereithalten:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1)‎
  • Entsendemeldung (s. Kapitel 2, dort sind alle Unterlagen hierzu aufgeführt)
    • Allg. Entsendungsunterlagen
    • Spez. Entsendungen (Eintragungserfordernis vorab – REA, s.o.)
  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache; siehe auch Absatz „Übersetzung der Lohnunterlagen“ unten; das umfasst:
    • Arbeitsvertrag
    • Lohnzettel
    • Banküberweisungsbelege

 

Übersetzung der Lohnunterlagen

Die Unterlagen sind in physischer Form am Arbeits-/Einsatzort bereitzuhalten. Oft ist es bei einer Kontrolle nicht ausreichend, wenn diese vor Ort nur in elektronischer Form zugänglich gemacht werden, bspw. auf einem Laptop oder Tablet.

Bezüglich der Frage zu der Sprache, in der die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag etc.) vorliegen müssen, reicht es grundsätzlich zunächst aus, die Unterlagen in deutscher Sprache vorliegen zu haben. Streng am Gesetzeswortlaut ausgelegt könnte man davon ausgehen, dass die Unterlagen von Beginn an in spanischer Sprache vorliegen müssen. Im Fall einer Inspektion müssen die Unterlagen i.d.R. jedoch innerhalb von zehn Tagen in spanischer Sprache nachgereicht werden. In der Praxis wurde insoweit bislang nicht beanstandet, dass nicht bereits bei Aufforderung die Unterlagen in spanischer Sprache vorgelegen hätten.

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden bezüglich der Dienstleistungen nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben.

1. Allgemeines

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.Id.Nr.) ist in Spanien wie folgt aufgebaut:

  • Bezeichnung der USt.Id.Nr. in der Landessprache: NIF intracomunitario oder NIF VAT
  • Aufbau: NIF intracom. / /VAT:.- Länderkennzeichen: ES; Anzahl der weiteren Stellen: 9
  • Beispiel: ESBXXXXXXXX

 

Die erste Stelle nach ES ist ein Buchstabe, z.B.:

A            i.d.R. für Aktiengesellschaften, SA,

B            i.d.R. für Sociedades Limitadas, SL,

W           i.d.R. für ausländische Betriebsstätten.

G            für Vereine und Stiftungen.

Höhe der Umsatzsteuersätze: Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in den Art. 90 und 91 LIVA (Ley 37/1992, de 28 de diciembre, del Impuesto sobre el Valor Añadido, spanisches Umsatzsteuergesetz) enthalten. Der Regelsteuersatz beträgt 21%. Alles, was nicht ausdrücklich einem reduzierten Steuersatz unterfällt, unterliegt diesem allgemeinen Regelsteuersatz.

 

Der Steuersatz i. H.v. 10% (Art. 91.Uno LIVA) gilt u.a. für

  • Produkte, die gewöhnlich der (menschlichen) Ernährung dienen (ausgenommen: alkoholische Getränke), sowie die zu ihrer Herstellung benutzten Substanzen,
  • Eintritt auf Messen und Ausstellungen, soweit diese wirtschaftlichen Charakter haben,
  • Produkte für die Tiernahrung,
  • Medikamente für den Veterinärbereich,
  • Medizinprodukte allgemein (soweit kein Sonderfall mit 4% vorliegt),
  • Gebäude/Wohnungen, die zu Wohnzwecken geeignet sind,
  • Hotel- und Restaurationsleistungen.

 

2. Baugewerbe: Der ermäßigte Steuersatz von 10% ist auch auf Werksausführungen im Zusammenhang mit

  1. Neubauten und Kernsanierungen/Erneuerungen (Art. 91.Uno.3.1º LIVA) im Rahmen eines direkten Vertrags zwischen Bauträger und Auftragnehmer, und
  2. Erneuerungs-/ Reparaturarbeiten an Wohngebäuden anwendbar (Art. 91.Uno.2.10º LIVA), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • beim Auftraggeber handelt es sich um eine Privatperson (oder Eigentümergemeinschaft), die hier nicht als Unternehmer auftritt, und welche die Wohnung für eigene Wohnzwecke verwendet.
  • andere Arbeiten an dem Gebäude müssen wenigstens zwei Jahre zurückliegen.
  • der Unternehmer, welcher die Reformarbeiten ausführt, darf kein Material für die Werksausführung beistellen. Falls doch Material beigestellt wird, so darf dessen Wert 40% der Bemessungsgrundlage des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten. 

Der Steuersatz i. H. v. 4% (Art. 91.Dos LIVA) gilt u.a. für

  • Bestimmte Grundnahrungsmittel – so Brot (nicht alle Brotarten), Mehl zur Brotherstellung, Milch, Käse und Eier; unbehandeltes, nicht veredeltes Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Getreide,
  • Bücher und Zeitschriften, sofern sie nicht einzig oder hauptsächlich aus Werbung bestehen, sowie damit zusammenverkaufte Artikel, sofern ihnen kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt,
  • Medikamente für den Humangebrauch,
  • Medikamente für Humanmedizin/Vereinzelte Medizinprodukte für behinderte Menschen,
  • Wohnungen, die im Rahmen von sozialem Wohnungsbau („protección oficial de la vivienda“) direkt vom Bauunternehmer an den privaten Erwerber übereignet werden. 

 

7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

Grundsätzlich ist auch auf Dienstleistungen im B2B-Bereich das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Die allgemeine Anwendung wird in dem Abschnitt Grundlagen beschrieben. Nach der allgemeinen Grundregel der Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge on VAT) ist der Ort der Leistung beim Leistungsempfänger zu belegen. Für Spanien bestimmt Art. 69.Uno.1º LIVA, dass der Ort der Leistung grundsätzlich in Spanien belegen ist, sofern der Dienstleistungsempfänger dort ansässig ist bzw. eine Betriebsstätte hat. Im Umkehrschluss – in Entsprechung des Artikel 44 MWStSystRL - ist Leistungsort für eine sonstige Leistung, die an einen im Ausland ansässigen (und einer spanischen Betriebsstätte entbehrenden) Empfänger erbracht wird, an dessen Sitz belegen.

Beispiel:

Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Spanien ansässiges Unternehmen berät,bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist und damit nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitz seines Auftraggebers, das heißt in Spanien, steuerbar. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Im Wege des Reverse-Charge-Verfahrens wird die Steuerschuldnerschaft auf den spanischen Auftraggeber übergewälzt, dieser hat die Umsatzsteuer in seinen spanischen Umsatzsteuererklärungen zu deklarieren. Abweichend von der Grundregel gibt es allerdings wesentliche Ausnahmen (siehe 7.3.), für welche der Ort der Leistung stets zwingend in Spanien belegen ist, unabhängig davon, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat.

7.2 Ausnahmen vom Empfängerortprinzip bei Dienstleistungen

a) Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vermietung von Immobilien,
  • Bau- und Montageleistungen an einem Grundstück,
  • Leistungen im Zusammenhang der Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung von Werksleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück,
  • Architekten- und Ingenieursleistungen,
  • die Begutachtung/ Bewertung von Grundstücken Bauaufsichtsmaßnahmen, oder grundstücksbezogene Sicherheitsdienste, die vor Ort erbracht werden,
  • Erbringung von Beherbergungsleistungen (grundsätzlich aber nicht: Vermittlung derselben im Namen und für Rechnung eines Dritten).

Dabei muss ein ausreichend enger Bezug zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem Grundstück bestehen, um zu vermeiden, dass jedwede noch so entfernte Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Grundstück als grundstücksbezogen betrachtet wird. Eine Auslegungshilfe und Vorschriften für die einheitliche steuerliche Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück durch die Mitgliedstaaten bieten hier die Änderungen der Durchführungsverordnung 282/2011, beschlossen durch die Durchführungsverordnung (EU) 1042/2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung. Die spezifischen Vorschriften betreffend die Auslegung der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück sind am 1.1.2017 in Kraft getreten. Die spanischen Vorschriften zur grundstücksbezogenen Leistung sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Vorschriften des europäischen Rechts auszulegen, denn die Verordnung findet ohne weitere Umsetzung direkte Anwendung in den Mitgliedstaaten. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat zu empfehlen.

b) Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet.

c) Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Spanien essen geht, wird mit spanischer Steuer belastet. Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

 d) Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Die kurzfristige Vermietung wird dabei mit einem Zeitraum von bis zu höchstens 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Madrid am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit spanischer Umsatzsteuer belastet.

Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 bzw. 90 Tage hinaus gemietet oder geleast, so ist der Ort der Leistung wiederum beim Leistungsempfänger belegen, soweit es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die langfristige Vermietung an eine Privatperson ist in der Regel in Spanien steuerbar, soweit diese dort wohnhaft ist.

e) Personenbeförderung

Für Personenbeförderungen schließlich gilt, dass diese entsprechend dem Anteil der Strecke, welche durch Spanien führt, dort steuerpflichtig sind. Diese Ortsbestimmung gilt unabhängig davon, ob es sich beim Empfänger um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Der durch Spanien führende Teil der Personenbeförderung ist also stets dort steuerbar. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Unternehmer, welcher eine Personenbeförderungsleistung von München nach Madrid erbringt, die Leistung entsprechend einem Inlands- und Auslandsanteil aufteilen muss. Der Anteil, welcher auf Deutschland entfällt, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Der Anteil, welcher auf Frankreich und Spanien entfällt, unterliegt der französischen bzw. spanischen Umsatzsteuer.

7.3 Steuerschuldnerschaft bei in Spanien steuerbaren Dienstleistungen

Bezüglich der Frage, wer Schuldner dieser Umsatzsteuer ist, lässt sich grundsätzlich – nur hinsichtlich der sonstigen Leistungen, nicht bezüglich von Lieferungen (vgl. hierzu 7.4.) - folgendes sagen, wobei mögliche Ausnahmen und Besonderheiten eines konkreten Falles (z.B. bei (umsatzsteuerlichen Betriebsstätten) stets mit einem Berater vor Ort abgeklärt werden sollten:

Wird die Leistung an ein spanisches Unternehmen erbracht, und der ausländische Leistende hat keine (umsatzsteuerliche) Betriebsstätte, so ist das spanische Unternehmen stets Steuerschuldner, und es ist netto unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft und die Rechtsgrundlage erfolgen.

Wird die Leistung an ein anderes, nicht in Spanien, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässiges Unternehmen, erbracht, so ist, vorausgesetzt beide Parteien sind nicht ansässig und entbehren einer Betriebsstätte in Spanien, Steuerschuldner nach der Grundregel des Art. 84.Uno.2º a), Unterausnahme aa), grundsätzlich das leistende Unternehmen. Hier gilt das Prinzip der Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers. Erbringt also beispielsweise ein deutsches Unternehmen eine grundstücksbezogene sonstige Leistung (z.B. Reparatur an einer mit einem Grundstück verbundenen Maschine) an ein anderes deutsches Unternehmen, so muss sich grundsätzlich das leistende Unternehmen registrieren, und an den Kunden mit spanischer Umsatzsteuer fakturieren.

Bei einer Leistung an eine Privatperson (z.B. Renovierungsarbeiten an einem in Spanien belegenen Ferienhaus einer Privatperson) ist das Unternehmen, welches die Leistung erbringt, Steuerschuldner, und muss sich zwecks Rechnungsstellung mit spanischer Umsatzsteuer in Spanien registrieren.

ACHTUNG: Eine Ausnahme gilt für Lieferungen und Werksleistungen, sog. „ejecuciones de obra“ (sowohl (Werk-)Leistungen als auch (Werk-)Lieferungen) im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten, Kernsanierungen (hiermit sind äußerst umfangreiche Sanierungsmaßnahmen gemeint; es müssen eine Reihe von Voraussetzungen hierbei erfüllt werden, deutsche Maßstäbe sind nicht anwendbar) und Erschließungsarbeiten:
Für diese Fälle gilt eine ausnahmslose Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gem. Art. 84.Uno 2º f) LIVA. Liegt eine solche „ejecución de obra“ vor, und erbringen beispielsweise mehrere Subunternehmer Leistungen in einer Kette, im letzten Glied an den Generalunternehmer, so gilt, dass stets der jeweilige Empfänger der Leistung Steuerschuldner ist. So der Auftraggeber zwischen zwei Subunternehmern, oder der Generalunternehmer für die an ihn von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen.
Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung von einem spanischen an ein deutsches Unternehmen erbracht wird: In diesem Fall muss sich das deutsche Unternehmen registrieren, um die von dem spanischen Unternehmen empfangene Leistung als Steuerschuldner zu erklären, obwohl das spanische Unternehmen ohnehin in Spanien registriert ist (vgl. hierzu ausführlicher weiter unten unter 5.). Auch hier ist fachkundiger Rat zu empfehlen, um alle etwaigen Besonderheiten eines Einzelfalles berücksichtigen zu können.

7.4 In Spanien steuerbare Lieferungen / Steuerschuldnerschaft

Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf innerspanische Lieferungen, d.h. Lieferungen, bei welchen der betroffene Gegenstand während der Veräußerungen in Spanien belegen ist, oder in Spanien steuerbare Werklieferungen; es bleiben außer Betracht innergemeinschaftliche Operationen, wie z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe, Reihengeschäfte, Dreiecksgeschäfte, etc. Für solche Lieferungen lässt sich generell sagen:

a) Lieferung eines deutschen Unternehmens (nicht ansässig und ohne Betriebsstätte in Spanien) an ein spanisches Unternehmen:

Steuerschuldner für diese Lieferung ist das spanische Unternehmen. Es findet eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. „inversión de sujeto pasivo“) statt. D.h. dass das deutsche Unternehmen die Rechnung netto ausstellt, unter Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Vorsicht: nicht nach der allgemeinen B2B-Grundregel, sondern entsprechend der zu Grunde liegenden anwendbaren spanischen Vorschrift). Das spanische Unternehmen hat den Umsatz in seinen Umsatzsteuererklärungen zu deklarieren.

Das deutsche Unternehmen A importiert Waren aus einem Drittland nach Spanien. Anschließend verkauft es diese weiter an einen in Spanien ansässigen Kunden, B. Für die Lieferung von A an B ist Steuerschuldner B. B muss die Umsatzsteuer entsprechend in seinen spanischen Umsatzsteuererklärungen deklarieren.

b) Lieferung eines deutschen Unternehmens (nicht ansässige und ohne Betriebsstätte in Spanien) an ein anderes in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat ansässiges Unternehmen:

Entgegen oftmals anderweitigen Auffassungen, ist auch in diesem Falle der Leistungsempfänger Steuerschuldner, d.h. das empfangende deutsche bzw. ausländische Unternehmen. Die Rechnung ist wiederum netto auszustellen, unter Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (unter Verweis auf die entsprechende nationale Vorschrift). Der Leistungsempfänger muss den Umsatz in den spanischen Umsatzsteuervoranmeldungen erklären, hat sich zu diesen Zwecken in Spanien ggf. also umsatzsteuerlich zu registrieren.

Beispiel:
Das deutsche Unternehmen B kauft von dem – ebenfalls deutschen – Unternehmen A – Waren. A wiederum bezieht diese Waren von dem spanischen Unternehmen E1. Endkunde und Kunde von B ist das spanische Unternehmen E2. Die Lieferung erfolgt direkt von E1 an E2 in Spanien, die Ware ist also während sämtlicher Verkaufsvorgänge in Spanien belegen. E1 fakturiert an A mit spanischer Umsatzsteuer. Für die Lieferung zwischen A und B, beide nicht ansässig und ohne Betriebsstätte in Spanien, gilt, dass Steuerschuldner der Empfänger der Lieferung, also B ist. A fakturiert netto, unter Hinweis der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, an B. B muss sich umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer erklären. B fakturiert seine Lieferung an E2 wiederum netto unter Umkehrung der Steuerschuldnerschaft.

c) Lieferung eines deutschen Unternehmens, nicht ansässig, aber mit Betriebsstätte in Spanien:

Steuerschuldner ist das liefernde Unternehmen auf Grund der bestehenden Betriebsstätte. Dieses muss also mit spanischer Umsatzsteuer fakturieren, und die Umsätze entsprechend in seinen Voranmeldungen in Spanien deklarieren.

d) Lieferung eines in Spanien ansässigen Unternehmens an ein deutsches Unternehmen:

Das spanische Unternehmen rechnet dem deutschen Unternehmen gegenüber mit spanischer Umsatzsteuer ab.

ACHTUNG: Werklieferungen im Zusammenhang mit einem Neubau, Grundsanierung und Erschließungsarbeiten: Nach einer Besonderheit im Zusammenhang mit dem spanischen Umsatzsteuerrecht gilt eine ausnahmslose Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Werksausführungen (sowohl Werklieferungen als auch Werkleistungen, s.o.), die im Zusammenhang stehen mit
• der Errichtung eines Neubaus,
• einer Grundsanierung (das Gesetz sieht hierfür genaue Definitionen vor) oder
• Erschließungsarbeiten.
Hier ist zwingend stets der Leistungsempfänger Steuerschuldner, und zwar unabhängig von einer Ansässigkeit/ Betriebsstätte der betroffenen Unternehmen in Spanien.

Beispiel:
Ein spanisches Unternehmen erbringt eine Werklieferung (Errichtung der Fassaden, Böden, Fenster, etc. eines Gebäudes und Lieferung des hierfür benötigten Materials) an ein deutsches Unternehmen ohne Betriebsstätte in Spanien. Die Arbeiten beziehen sich auf ein neu zu errichtendes Gebäude. Obwohl es sich um ein spanisches Unternehmen handelt, und das deutsche Unternehmen u.U. nicht in Spanien registriert ist, ist Steuerschuldner das deutsche Unternehmen als Leistungsempfänger. Dieses muss sich in Spanien also zur Umsatzsteuer registrieren, und die an es erbrachten Leistungen in entsprechenden Umsatzsteuermeldungen deklarieren. In einer möglichen Kette zwischen verschiedenen Subunternehmern ist also stets der jeweilige Leistungsempfänger der Steuerschuldner.

Da sich die Qualifizierung als von dieser Regel betroffene Arbeiten (so beispielsweise bei einer Grundsanierung) mitunter als schwierig erweisen sein kann, sieht das spanische Recht vor, dass der Hauptauftraggeber, der Generalunternehmer, die Pflicht hat, mitzuteilen, ob es sich um ein Werk i.S. der Vorschrift handelt.

Nicht unter die Arbeiten fallen allerdings solche Tätigkeiten, die keine Werksleistungen („ejecuciones de obra“) darstellen – so z.B. eine reine Bauüberwachungstätigkeit, reine Materiallieferungen, etc.

7.5 Rechnungstellung und umsatzsteuerliche Registrierung

Deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze fällt vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, vorliegend also spanische Umsatzsteuer, an. Auf welche Art die Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten ist, hängt von der umsatzsteuerlichen Beurteilung jedes Einzelfalles ab. In diesem Falle wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer entsprechend in den Umsatzsteuererklärungen deklariert, und an das Finanzamt entrichtet. Ebenso ist denkbar (so beispielsweise im Falle des Empfangs einer Lieferung in Spanien – innerspanische Lieferung - von einem anderen deutschen Unternehmen, oder bei von einem Subunternehmer empfangenen Bauleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus), dass das Unternehmen im Reverse- Charge-Verfahren Steuerschuldner wird für eine an es erbrachte Leistung. In diesem Falle erhält es eine Netto-Rechnung, richtigerweise mit einem Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Der Umsatz ist entsprechend in einer Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären. Gleichzeitig kann die erklärte Umsatzsteuer in gleicher Höhe als Vorsteuer abgezogen werden. In diesem Falle resultieren im Ergebnis also lediglich deklaratorische Pflichten, die aber dennoch auf Grund der bestehenden Steuerschuldnerschaft eine Registrierung notwendig machen.

In Spanien gibt es – wie dies teilweise in Deutschland der Fall ist – kein konkret zuständiges Finanzamt für bestimmte ausländische, so deutsche, Unternehmen. Vielmehr ist allgemein die Agencia Tributaria zuständig für die umsatzsteuerliche Registrierung.

Je nach konkreter Einzelfallgestaltung können sich unterschiedliche Erklärungspflichten in Spanien ergeben, so können neben der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen weitere Meldungen verpflichtend werden, so z.B. die Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen, INTRASTAT-Meldungen, etc. Ein Betreuer vor Ort empfiehlt sich, auch wenn ein Fiskalvertreter im strengen Sinne (Ausnahme: Betriebsstätte) nicht (mehr) erforderlich ist.

7.6 Plastiksteuer

Zum 1.1.2023 tritt in Spanien eine Steuer in Kraft, die alle nicht wiederverwertbaren Verpackungen, die nicht recyceltes Plastik enthalten, besteuert. Ausländische Unternehmen können hiervon betroffen sein, durch:

  • Importe in Spanien sowie
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe/innergemeinschaftliche Eigenerwerbe aufgrund eines Verbringungstatbestandes.

Die Steuer fällt aber nur – entsprechend den umsatzsteuerlichen Regelungen – an bei Vorliegen der genannten Aktivitäten. Nur dann, wenn umsatzsteuerlich ein innergemeinschaftlicher Eigenerwerb/ Verbringung vorliegt, oder eine Einfuhr, entsteht der Steuertatbestand. Bringt ein Montageunternehmen beispielsweise Waren, verpackt in nicht recyceltem Plastik, mit, die Waren werden aber in Spanien direkt beim Kunden verbaut, und liegt entsprechend umsatzsteuerlich kein Verbringungstatbestand vor, so wird die Steuer nicht fällig. Erfolgen hingegen beispielsweise Lieferungen vorab in ein (Konsignations-)Lager, und werden aus diesem danach weiterveräußert, so kann die Steuer entstehen, wenn auch umsatzsteuerlich eine Verbringung vorliegt. D.h. dass i.d.R. keine Steuer entstehen wird bei Montagearbeiten beim Kunden, wenn die Waren mitgenommen und direkt in ein Werk verbaut werden.

Nichtansässige Steuerschuldner müssen einen Repräsentanten benennen und bei innergemeinschaftlichen Erwerben muss eine Registrierung beim spanischen Finanzamt erfolgen und es müssen periodische Meldungen/Zahlungen gemacht werden.

Diese Steuer gilt für alle Verpackungen, nicht nur für die für Endkunden/Verbraucher bestimmten, also etwa auch, wenn Waren in Spanien in ein Konsignationslager eingeliefert werden. Eine Erstattung kann erfolgen, wenn die Verpackungen Spanien wieder verlassen.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 13.11.2024

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Leitung Recht