Kroatien - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Kroatien

Mitarbeiterentsendung nach Kroatien

Sie wollen Angestellte Ihres Unternehmens für einen Arbeitseinsatz nach Kroatien schicken? Dann sind Sie auf dieser Seite richtig. Der Dienstleistungskompass Kroatien informiert Sie hier unter anderem über die Voraussetzungen und rechtlichen Regelungen für die Mitarbeiterentsendung. Dazu gehören Regelungen für selbstständig Erwerbstätige, Werk- und Dienstverträge und die Arbeitnehmerüberlassung.

Wird für Kroatien eine A1-Bescheinigung benötigt? Welche weiteren Dokumente müssen bei der Mitarbeiterentsendung nach Kroatien vorliegen? Welche Regelungen gibt es zum Steuerrecht in Kroatien? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es in der nachfolgenden Übersicht.

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Kroatien grundsätzlich die ‎Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, ‎zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und ‎Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). ‎

Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der ‎Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die ‎Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie ‎‎96/71/EG) beschreibt drei Fälle von Entsendung:‎

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines ‎Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen ‎der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis ‎bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin ‎Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter ‎eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu ‎Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.‎

In Kroatien wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt:

 

  • Arbeitsgesetz (Amtsblatt 93/14, 127/17, 98/19, 151/22, 64/23)
  • Ausländergesetz (Amtsblatt 133/20, 114/22, 151/22)
  • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern in die Republik Kroatien und die grenzüberschreitende Durchsetzung von Bußgeldentscheidungen (Amtsblatt 128/20, 114/22)

 

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der ‎EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der ‎heimischen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem ‎entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche ‎Bewegung aus dem Entsendeland heraus handelt und die Entsendedauer auf ‎höchstens 24 Monate befristet ist. ‎

Ein entsendeter Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, dessen ausländischer Arbeitgeber im Rahmen der vorübergehenden oder gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen für einen begrenzten Zeitraum:

 

  1. den Arbeitnehmer in die Republik Kroatien auf eigene Rechnung und unter seiner Anleitung auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Nutzer der Dienstleistung in der Republik Kroatien entsendet, sofern zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht;
  2. den Arbeitnehmer in die Republik Kroatien in seine Tochtergesellschaft oder an ein Unternehmen derselben Gruppe, zu der der ausländische Arbeitgeber gehört, entsendet, sofern zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht, oder
  3. als Zeitarbeitsunternehmen den Arbeitnehmer an ein in der Republik Kroatien niedergelassenes oder tätiges Subjekt entsendet, sofern während des Auftrags ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Für Selbstständige muss keine Entsendemeldung abgegeben werden. Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und ‎Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbstständigkeit“ zu ‎vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich insbesondere, wenn der Selbstständige in das ‎kroatische Unternehmen eingegliedert wird und unselbständige Tätigkeiten ‎dort verrichtet. Dies bedeutet, dass er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers ‎entgegennimmt und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht.

Ein Werkvertrag liegt vor,‎ wenn sich eine Person (Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) verpflichtet,‎ für eine andere Person (Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg ‎‎(ein Werk) herzustellen.‎

Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch ‎‎"greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbständig und eigenverantwortlich ‎produzieren muss.‎

Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (Auftraggeber) persönlich unabhängig, ‎also nicht weisungsgebunden  Der Auftragnehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in ‎den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.

Wird der Erfolg erbracht, ist das ‎vereinbarte Honorar zu bezahlen. Den Vertrag ist damit beendet, ohne bedarf von einer Kündigungserklärung.

Der Werkvertragsnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko für seinen ‎Auftrag.‎

Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages an ein ‎Unternehmen in Kroatien überlassen werden.

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei dem kroatischen Arbeitsministerium erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zu Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei dem kroatischen Arbeitsministerium erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zu Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

Das deutsche Unternehmen hat vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Kroatien die Entsendung dem kroatischen Arbeitsministerium zu melden.

Das Form 1 POSTING DECLARATION en.docx (live.com)  ist als Web-Formular auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen abrufbar.

ACHTUNG: Das Vorliegen einer Entsendung setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Kroatien und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus.

Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein (wie z. B. die Änderung der Daten des Auftraggebers, die Änderung des Einsatzortes oder Einsatzorte, der Dauer der Entsendung und Daten der entsendeten Arbeitskräfte), ist spätestens drei Tage ab der Änderung eine Meldung der Änderung abzugeben. 

Das Änderungsformular ist als Web-Formular abrufbar. Außerdem muss bei jedem neuen Auftrag mit einem neuen Auftraggeber eine Meldung neu abgegeben werden.

Die Meldung muss für jede Entsendung gesondert eingereicht werden, sogenannte Vorratsmeldungen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Deutsche Arbeitgeber können Arbeitskräfte an kroatische Unternehmen überlassen. Das deutsche Unternehmen wird als „Überlasser“ bezeichnet. Das kroatische Unternehmen als „Beschäftiger“.

Das deutsche Unternehmen muss vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Kroatien die Überlassung dem Ministerium für Arbeit und Rentenwesen über das FORM 1 - Posting declaration Form - Instructions for foreign service providers in Croatia melden.

Außerdem muss bei jedem neuen Auftrag mit einem neuen Auftraggeber, eine Meldung neu abgegeben werden.

Drittstaatsangehörige die bei einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat rechtsmäßig beschäftigt sind (d.h. sie haben einen geregelten Aufenthalts- und Arbeitsstatus gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates) und bis zu 90 Tage nach Republik Kroatien entsandt werden, müssen, einen kurzfristigen Aufenthalt melden.

Dauert die Entsendung länger als 90 Tage, muss der Drittstaatsangehörige einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Arbeit des entsandten Arbeitnehmers regeln.

Im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern drohen in Kroatien bei Missachtung erhebliche Geldstrafen:

Einem ausländischen Arbeitgeber wird eine Geldstrafe von 4.110,00 bis 6.630,00 EUR auferlegt, wenn er keine vorherige Meldung oder eine unvollständige oder ungenaue Meldung einreicht.

Der verantwortlichen Person des Arbeitgebers wird für diese Vergehen eine Geldstrafe von 1.320,00 bis 2.650,00 EUR verhängt.

Einem ausländischen Arbeitgeber, der eine natürliche Person ist, wird eine Geldstrafe von 1.320,00 bis 2.650,00 EUR verhängt.

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Kroatien ihre Dienstleistung ‎erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die reglementierten Berufe in Kroatien und anderen europäischen Mitgliedsstaaten können in einer von der Europäischen Kommission unterhaltenen Datenbank eingesehen werden. Dort findet sich auch eine Komplettübersicht der in Kroatien reglementierten Berufe.

Z.B. gemäß Artikel 69 des Gesetzes über Raumplanung und Bauwesen (Zakon o poslovima i djelatnostima prostornog uređenja i gradnje, Amtsblatt, Nr. 78/15, 118/18, 110/19) kann eine ausländische juristiche Person oder ein ausländischer Handwerker unter ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen Bautätigkeiten in der Republik Kroatien ausführen. Eine ausländische juristische Person oder ein ausländischer Handwerker hat in der Republik Kroatien das Recht, dauerhaft Bautätigkeiten auszuführen, wenn er über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügt und bestimmte gesetzlich festgelegte Bedingungen erfüllt.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich. Die letzten Änderungen traten am 2. Februar 2022 in Kraft.

1) Entsendemeldung: Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

2) Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3) Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4) Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

 

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

 

 

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden.

Der Mindestlohn für das Jahr 2025 beträgt 970,00  Euro brutto, bzw. 743,93  Euro netto, ohne Berücksichtigung von Steuern und Zuschlägen.

Deutsche Arbeitnehmer, die nach Kroatien entsendet werden, haben Anspruch ‎auf das gesetzliche, durch Verordnungen festgelegte oder im Tarifvertrag vorgesehene ‎Entgelt ‎für die Dauer der Entsendung. Dies bedeutet, dass sie wie kroatische ‎Arbeitnehmer entlohnt werden müssen. ‎

Tarifverträge können auf verschiedenen Ebenen geschlossen werden, es gibt also Tarifverträge auf Ebene des einzelnen Arbeitgebers, Tarifverträge auf Branchenebene (z. B. Baugewerbe oder Tourismus), Tarifverträge auf höherer Tätigkeitsebene (z. B. Basistarifvertrag; für Beamte und öffentliche Bedienstete) oder ein allgemeiner Tarifvertrag, der für alle Arbeitnehmer im Land gilt (der derzeit in Kroatien nicht besteht).

*Ausnahme Lohnbestimmungen/Montageprivileg:

Wird ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Lieferung einer im Ausland durch den Arbeitgeber oder einen mit diesem in einem Konzern verbundenen Arbeitgeber gefertigten Anlage an einen Betrieb nach Kroatien im Zusammenhang mit ‎dieser Lieferung für folgende Arbeiten entsandt, gelten die Entgeltvorschriften nicht:

  • Montage
  • Inbetriebnahme ‎und damit
  • verbundene Schulungen oder
  • Reparatur- und Servicearbeiten dieser Anlage

 

Die Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeiten nicht ‎von kroatischen Arbeitnehmern erbracht werden können und dass die Arbeiten ‎nicht länger als 8 Tage dauern.

Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, oder Sanierung sowie mit Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind.

Gemäß dem kroatischen Arbeitsgesetz (ZOR) sind folgende Begriffe wie folgt auszulegen:‎

Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Aufgaben auszuführen, und in der er bereit (verfügbar) ist die Aufgaben gemäß den Anweisungen des Arbeitgebers an dem Ort auszuführen, an dem seine Arbeit ausgeführt wird, oder an einem anderen seitens des Arbeitgebers festgelegten Ort.

Die wöchentliche ‎Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten (Vollzeitarbeit).

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die ‎Arbeit ‎durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu ‎unterbrechen, falls in einem Sondergesetz nicht anders geregelt. Die Ruhepausen können auch aufgeteilt werden. ‎

Die Arbeitnehmer haben nach der Beendigung ihrer Tagesarbeitszeit Anspruch auf ‎eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden. ‎

! Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten sehen die Tarifverträge teils abweichende Regelungen vor !

Der Arbeitnehmer erwirbt für die Dauer der Entsendung einen bezahlten ‎Urlaubsanspruch nach dem kroatischen Arbeitsgesetz. Laut dem kroatischen Arbeitsgesetz dauert der Urlaub mindestens vier Wochen (20 Tage).

Der Arbeitnehmer hat das Recht, während des Kalenderjahres aus wichtigen persönlichen Gründen (Heirat, Geburt eines Kindes, schwere Krankheit oder Tod eines nahen Familienangehörigen usw.) von der Arbeitspflicht (bezahlter Urlaub) freigestellt zu werden.

Arbeit an einem separaten Arbeitsplatz (Telearbeit) ist die Arbeit, bei der der Arbeitnehmer seine Arbeit von zu Hause aus oder in einem anderen ähnlichen Ort (die nicht die Räumlichkeiten des Arbeitgebers darstellt) ausübt.

Im Falle von Telearbeit muss der Arbeitsvertrag zusätzliche Regelungen enthalten:

  1. die Arbeitsorganisation,
  2. Art der Arbeitszeiterfassung,
  3. Arbeitsmittel und Ersatz der damit verbundenen Kosten,
  4. Vergütung für die bei der Ausführung der Arbeit aus Home Office entstandenen Kosten, wenn die Telearbeit unbefristet vereinbart wird oder wenn die Telearbeit während eines Kalendermonats länger als sieben Arbeitstage dauert,
  5. die Art und Weise der Ausübung des Rechts auf Beteiligung der Arbeitnehmer an der Entscheidungsfindung sowie
  6. die Dauer der Arbeiten, d. h. die Methode zur Bestimmung der Dauer dieser Arbeiten.

 

Nur im Falle außergewöhnlicher Umstände kann der Arbeitgeber im Interesse der Aufrechterhaltung des Betriebs und zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern und anderen Personen der Telearbeit zustimmen, bis zu 30 Tagen, ohne den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu ändern.

Um berufliche und familiäre Verpflichtungen sowie persönliche Bedürfnisse in Einklang zu bringen, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber bitten, die Telearbeit zu vereinbaren, und zwar in den folgenden Fällen:

  1. Gesundheitsschutz wegen diagnostizierter Krankheit oder festgestellter Behinderung,
  2. Schwangerschaft oder elterliche Pflichten gegenüber Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr,
  3. Erbringung persönlicher Fürsorge, die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen von einem nahen Familienangehörigen oder von einer mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebenden Person benötigt wird.

Für deutsche Unternehmen, die in Kroatien tätig sind, gelten die kroatischen ‎Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Informationen finden sich auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Rentenwesen.

Der Arbeitnehmer muss über eine von seinem Heimatland ausgestellte A1-Bescheinigung und über einen mit einem ausländischen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag verfügen. Der ausländiche Arbeitgeber muss seinen Geschäftssitz in einem EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.

Ausnahmsweise legt ein Drittstaatsangehöriger, der aus Norwegen, Island, Liechtenstein, Dänemark oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsandt wird, nicht die A1-Bescheinigung, sondern Gehaltsabrechnungen bei.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Person zu ermächtigen, die während der Entsendungsdauer am Arbeitsplatz oder an einem anderen klar bezeichneten und zugänglichen Ort in der Republik Kroatien die Unterlagen bewahrt. Folgende Unterlagen werden auf Antrag der zuständigen Behörde dieser in Papierform oder elektronischer Form zur Einsichtnahme vorgelegt:

  • eine Kopie des Arbeitsvertrages,
  • Gehaltsberechnung, aus der alle Elemente und die Methode zur Ermittlung der Gehaltshöhe hervorgehen,
  • Nachweis über die Gehaltszahlung,
  • Arbeitszeitnachweise mit Angabe von Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit,
  • Bestätigung der zuständigen Behörde, dass der Arbeitnehmer während des Entsendungszeitraums dem ausländischen Sozialversicherungssystem angehört,
  • Dokumentation aus dem Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, sowie
  • für jeden entsandten Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, eine Arbeitserlaubnis oder ein anderes Dokument, das die rechtmäßige Beschäftigung des Arbeitnehmers belegt.

 

 

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) ist in Kroatien wie folgt aufgebaut:

Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache:        Umsatzsteueridentifikationsnummer

Abkürzung Aufbau:                                                         PDV ID broj

Länderkennzeichen:                                                       HR

Anzahl der weiteren Stellen:                                           elf.

Beispiel:                                                                          HR98679033432

Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in Art. 37 und 38 des Umsatzsteuergesetzes enthalten. Der Normalsteuersatz beträgt 25 %.

Ermäßigte Steuersätze:

Der Steuersatz mit dem herabgesetzten Satz in Höhe von 5 % wird für die Lieferungen von folgenden Gütern und Dienstleistungen abgerechnet: 

  • alle Brotarten,
  • alle Milcharten (Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch), welche in Betrieb unter demselben Namen im flüssigen Zustand gesetzt wird, frische Milch, pasteurisierte Milch, homogenisierte Milch, kondensierte Milch (mit Ausnahme von Sauermilch, Joghurt, Kefir, Schokoladenmilch und anderer Milchprodukte), Ersatz für die Muttermilch. 
  • Bücher mit Fachinhalt, mit wissenschaftlichen Inhalten, mit Kunst- und Kulturinhalten sowie mit Ausbildungsinhalten, Lehrbücher für die pädagogische Erziehung und Ausbildung, Lehrbücher für die Grundschul-, Mittelschul- und Hochschulausbildung, mit Ausnahme von Lehrbüchern, welche zur Gänze oder zum größten Teil Anzeigen enthalten oder der Anzeigenschaltung dienen, sowie mit Ausnahme der Lehrbücher, welche zur Gänze oder zum größten Teil aus Videoaufzeichnungen oder aus Musikinhalten bestehen.
  • Medikamente, welche die Genehmigung der zuständigen Behörde für Medikamente und medizinische Produkte haben
  • medizinische Ausrüstung, Hilfsmittel und andere Geräte, welche für die einfachere Behandlung von Invalidität genutzt werden, und zwar ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Personen mit Behinderung, welche durch die allgemeinen Akte über orthopädische Hilfsmittel sowie sonstige Hilfsmittel der Anstalt der Republik Kroatien für die Krankenversicherung vorgeschrieben wurden.  
  • Eintrittskarten für das Kino,
  • Zeitungen eines Zeitungsverlegers, welcher die Satzung eines Mediums hat. Diese Zeitungen werden täglich herausgegeben, mit Ausnahme von Zeitungen, welche zur Gänze oder zum größten Teil Anzeigen enthalten, oder welche der Anzeigenschaltung dienen, mit Ausnahme von Zeitungen, welche zur Gänze oder zum größten Teil aus Videoaufzeichnungen oder aus einem Musikinhalt bestehen. 
  • wissenschaftliche Zeitschriften.
  • Kindernahrung und verarbeitete Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder auf Getreidebasis, 
  • Speiseöle und -fette, pflanzlicher und tierischer Herkunft, Butter und Margarine
  • Lieferung von lebendigen Tieren: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, heimisches Federvieh, Kaninchen und Hasen,
  • Lieferung von frischem oder gekühltem Fleisch sowie essbarer Produkte aus dem Schlachthaus: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, heimisches Federvieh, Kaninchen und Hasen,
  • Lieferung von frischen oder gekühlten Würsten und ähnlichen Fleischprodukten, Lieferung von Fleischprodukten aus dem Schlachthaus oder Blutlieferung,
  • Lieferung lebendiger Fische,
  • Lieferung frischer oder gekühlter Fische, Weichtiere sowie Lieferung von sonstigen wirbellosen Wassertieren,
  • Lieferung von frischen oder gekühlten Krebsen: Hummer, Scampi oder Garnelen,
  • Lieferung von frischem und gekühltem Gemüse, von Wurzeln und Knollen, einschließlich des trockenen Hülsengemüses,
  • Lieferung von frischem und trockenem Obst sowie nussförmiger Früchte,
  • Lieferung von frischen Eiern des Federviehs, in der Schale,
  • Setzlinge und Samen,
  • Dünger und Pestizide sowie sonstige agrochemische Produkte,
  • Produkte, welche vorwiegend als Tiernahrungsmittel genutzt werden, mit Ausnahme von Nahrungsmitteln für Haustiere,

 

2. Die Umsatzsteuer wird abgerechnet und mit dem herabgesetzten Satz in Höhe von 13 % für die Lieferungen von folgenden Gütern und Dienstleistungen gezahlt:

  • Unterbringungsdienstleistungen oder Dienstleistungen der Unterbringung mit Frühstück, mit Halb- oder Vollpension, in Hotels oder in Objekten mit ähnlichem Zweck, einschließlich der Unterbringung während der Erholung / während des Urlaubs, Vermietung von Stellflächen in Campingplätzen für die Erholung oder in Orten, welche zum Camping bestimmt sind, sowie die Unterbringung in den schiffbaren Objekten des nautischen Tourismus,
  • Zeitungen und Zeitschriften eines Verlegers, welcher die Satzung eines Mediums hat, sowie die Zeitungen und Zeitschriften des Verlegers, für welche keine Pflicht der Erlassung der Satzung eines Mediums, in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift besteht, mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften aus dem Absatz 2, Punkt g) dieses Artikels, welche periodisch herausgegeben werden, sowie mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften, welche zur Gänze oder zum größten Teil Anzeigen enthalten, oder welche zur Anzeigenschaltung dienen, sowie mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften, welche zur Gänze oder zum größten Teil aus Videoaufzeichnungen sowie aus Musikinhalten bestehen,
  • Kindersitze für Personenkraftwagen, Kinderwindeln
  • Menstruationsutensilien
  • Wasserlieferung, mit Ausnahme von Wasser, welches in Flaschen oder anderen Verpackungen auf den Markt gebracht wird, im Sinne der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Wasserentsorgung, in Übereinstimmung mit Sondervorschriften,
  • Stromlieferung an einen anderen Stromversorger oder an den Endverbraucher, einschließlich der Gebühren, welche mit dieser Lieferung verbunden sind,
  • Lieferung des Erdgases und der Heizung aus den Wärmestationen, einschließlich von Entgelten, welche mit diesen Lieferungen verbunden sind
  • Brennholz, Holzpellet, Briketts und Holzschnitzel
  • öffentliche Leistungen der Sammlung des gemischten Kommunalabfalls, des biologisch abbaubaren Kommunalabfalls sowie der getrennten Abfallsammlung, in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift,
  • Urnen und Särge,
  • Dienstleistungen und verbundene Urheberrechte von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern, ausführenden Personen sowie von Trägern von phonogrammischen Rechten, welche Mitglieder von entsprechenden Organisationen für die kollektive Verwirklichung von Rechten sind, welche diese Dienstleistung in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften im Bereich des Urheberrechts sowie der verwandten Rechte ausüben, mit der vorigen Genehmigung der Behörden der Staatsverwaltung, welche für das geistige Eigentum zuständig sind, sowie

 

für die Zubereitung und das Servieren von Speisen und Süßigkeiten im Gastgewerbeobjekt und außerhalb des Gastgewerbeobjekts, in Übereinstimmung mit einer Sondervorschrift.

 

Grundsätzlich ist auch hier das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

Die allgemeine Anwendung ist in der Einführung beschrieben.

Beispiel:
Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Kroatien ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland besteuerbar ist. Das bedeutet, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitz seines Auftraggebers, das heißt in Kroatien besteuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Kroatien ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne die deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich muss vom Prinzip her aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Kroatien vielmehr mit kroatischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten, vgl. unter Punkt Reverse-Charge-Verfahren.

Abweichend von der Grundregel gibt es allerdings wesentliche Ausnahmen.

Betreffend die Ausnahmen ist wichtig zu betonen, dass auch wenn der Ort der Besteuerung in Kroatien liegt, das nicht gleich zur Folge hat, dass die Registrierung in Kroatien erfolgen muss.

Der Grund dafür liegt in der Pflicht des kroatischen Steuerpflichtigen (welcher eine kroatische USt-ID-Nummer besitzt), die Steuerschuld auch bei Ausnahmen zu übernehmen, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz nicht in Kroatien hat und in Kroatien nicht für die Umsatzsteuer registriert ist.

1. Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vermietung von Immobilien,
  • Begutachtung von Grundstücken,
  • Erstellen von Bauplänen sowie Maklertätigkeiten,
  • ebenso fallen hierunter aber auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
  • sowie die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland.

 

Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat zu empfehlen.

Grundstücksdienstleistungen, die sich auf kroatische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit in Kroatien ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an in Deutschland ansässige Unternehmer abgerechnet werden, so zum Beispiel, wenn ein deutscher Subunternehmer für einen deutschen Generalunternehmer in Kroatien einen Erdaushub vornimmt oder Rohre verlegt.

Dies hat grundsätzlich noch nicht zur Folge, dass sich der Subunternehmer in Kroatien umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen muss. Denn auch hier kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (deutschen Generalunternehmer), wenn der deutsche Generalunternehmer eine kroatische USt-ID-Nummer hat.

Wenn allerdings der Kunde des deutschen Generalunternehmers eine kroatische USt-ID-Nummer hat, besteht für den Generalunternehmer keine Registrierungspflicht in Kroatien und er bekommt keine kroatische USt-ID-Nummer. In diesem Fall besteht für seinen Subunternehmer die Registrierungspflicht in Kroatien.

2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet.

Der deutsche Veranstalter ist verpflichtet, sich in Kroatien für die Umsatzsteuer zu registrieren, wenn seine Kunden keine kroatische USt-ID-Nummer haben.

Wenn die Kunden eine kroatische USt-ID-Nummer haben, sind sie verpflichtet, die Steuerschuld zu übernehmen.

3. Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt die deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Kroatien essen geht, wird mit der kroatischen Steuer belastet.

Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.

Für die Erbringung von Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind mehrere Bewilligungen notwendig, nicht nur die kroatische Umsatzsteuernummer, und deswegen sollten sich deutsche Unternehmer im Vorfeld darüber ausgiebig informieren.

4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert.

Wer also in Kroatien einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit der kroatischen Steuer belastet.

Für deutsche Unternehmer, die in Kroatien kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln anbieten, gilt auch folgende Regel: Wenn der kroatische Kunde eine kroatische USt-ID-Nummer hat, ist er auch verpflichtet, die Steuerschuld zu übernehmen.

Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.

Dies hat zur Folge, bei einer langfristigen Vermietung von Fahrzeugen durch einen deutschen Unternehmer an einen kroatischen Unternehmer, dass die Leistung daher in Kroatien (Sitz des Leistungsempfängers) steuerbar ist. Auch in diesem Fall findet das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, sodass der deutsche Unternehmer seine Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers stellt.

5. Personenbeförderung schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.

Dies hat zur Folge, dass der deutsche Unternehmer, welcher eine Personenbeförderungsleistung von München nach Zagreb erbringt, die Leistung entsprechend einem Inlands- und Auslandsanteil aufteilen muss. Der Anteil, welcher auf Deutschland entfällt, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (von München bis zur Grenze). Der Anteil, welcher auf das Ausland entfällt (ab der Grenze bis Zagreb), unterliegt der österreichischen, der slowenischen und der kroatischen Umsatzsteuer.

Für den deutschen Unternehmer, der die Personenbeförderungsleistung an Personen ohne kroatische USt-ID-Nummer anbietet, besteht die Registrierungspflicht in Kroatien.

Wenn der Kunde eine kroatische USt-ID-Nummer hat, übernimmt er die Steuerschuld.

Die deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um eine zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom Leistenden, d. h. rechnungsstellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird.

Voraussetzung in Kroatien ist hierfür die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens.

Wie schon bei den einzelnen Ausnahmen geschildert, übernehmen Kunden mit kroatischer USt-ID-Nummer die Steuerschuld. Dies bedeutet, dass für die deutschen Unternehmen keine Registrierungspflicht in Kroatien besteht und das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird.

Für deutsche Unternehmer ist es wichtig, sich vor Erbringung der Dienstleistungen bei dem kroatischen Finanzamt oder bei einem Steuerberater über ihre Registrierungspflicht in Kroatien zu informieren.

Kontakt des kroatischen Finanzamtes:

Ministarstvo financija
Porezna uprava
Ispostava za nerezidente
Avenija Dubrovnik 32
HR-10000 Zagreb

Betreffend die Registrierung der USt-Nr. bietet auch die AHK Kroatien Beratungsleistungen an:

Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer (AHK Kroatien)
Strojarska cesta 22/11
HR-10000 Zagreb
Tel.: +385 1 6311 600
E-Mail: info(at)ahk.hr
Web: https://kroatien.ahk.de

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 19.12.2024

In Zusammenarbeit mit:
AHK Kroatien
Klaudia Orsanic-Furlan
Geschäftsführerin DKIHK Service GmbH