Norwegen - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Norwegen

Mitarbeiterentsendung nach Norwegen

Norwegen ist Nichtmitglied der Europäischen Union, aber Teil des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die Länder der Europäischen Union sind wichtige Handelspartner für Norwegen. Aber welche Rechtsgrundlagen gelten eigentlich für die Mitarbeiterentsendung nach Norwegen? Und was ist bei der Entsendemeldung für Norwegen zu beachten? Informationen dazu können Sie auf dieser Seite nachlesen.

Wenn Sie wissen wollen, wie hoch der Mindestlohn in Norwegen ist, welche Regelungen es zur Arbeitszeit und zum Urlaub gibt oder welche Steuerpflichten auf Sie oder Ihren Mitarbeiter bei seinem Arbeitseinsatz in Norwegen zukommen, erfahren Sie das ebenfalls hier.

Norwegen ist kein Mitglied der Europäischen Union, neben Island und Liechtenstein jedoch - im Gegensatz zur Schweiz - Teil des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Die heutigen EU-Länder sind seit langer Zeit wichtige Handelspartner für Norwegen und die EU ist heute Norwegens wichtigster. Der EWR-Vertrag (das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum) ist ein völkerrechtliches Abkommen zwischen den EFTA-Staaten auf der einen und der EU auf der anderen Seite.

Der EWR-Vertrag hat den grenzüberschreitenden Handel von Waren und Dienstleistungen zwischen Norwegen und den EU-Ländern in hohem Maße vereinfacht. Die laufende Harmonisierung in der EU, die durch den EWR-Vertrag weitergeführt wird, beinhaltet, dass Gewerbetreibende in stetig mehr Bereichen innerhalb des EWR auf gleiche oder ähnliche Regelungen wie in ihrem Heimatland treffen. Große Teile des EU-Rechts, u.a. die Grundfreiheiten, freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, freier Kapital- und Zahlungsverkehr, sowie das Wettbewerbs- und Beihilfereglement der EU sind im EWR-Vertrag enthalten und in das interne Recht der EWR/EFTA-Staaten umgesetzt worden. Beispielsweise wurde bereits zum 1.1.2006 die EU-Richtlinie 96/71/EG zur Entsendung von Arbeitnehmer in Norwegen implementiert. Auch wurde bereits am 21.07.2007 die Richtlinie 2006/123/EG bzgl. der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen in Norwegen umgesetzt.

Weiter hat der Grundsatz des Verbotes der Ungleichbehandlung zwischen nationalen Unternehmern und Unternehmern anderer Staaten dazu beigetragen, eine Vielzahl von Handelshindernissen zu beseitigen.

Nationales Recht

Durch die sog. „Forskrift om utenlandske arbeidstakere“ (Vorschrift über ausländische Arbeitnehmer; FOR-2005-12-16-1566) werden eine Vielzahl von nationalen Regelungen für alle die Arbeitnehmer für anwendbar erklärt, die für ein ausländisches Unternehmen nach Norwegen entsandt werden und für die das heimische Recht keine vorteilhaftere Regelung trifft. Dieser Vorschrift liegt die Direktive 96/71/EG als Anlage XVII Nr. 30 zum EWR-Vertrag zu Grunde.

Gemäß § 3 der Vorschrift sind bei der Entsendung von Mitarbeitern nach Norwegen insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

  • Kapitel 10, 11, 13 og § 3-1, § 3-2, § 3-5, § 4-1 til § 4-5, § 5-1, § 5-2, § 6-1 til § 6-3, § 6-5, § 12-1 til § 12-9, § 14-5, § 14-6, § 14-8, § 14-12 til § 14-14, § 14-15 femte ledd og § 15-9 arbeidsmiljøloven (Arbeitsschutzgesetz)
  • ferieloven (Urlaubsgesetz)
  • §7 arbeidsmarkedsloven (Arbeitsmarktgesetz)
  • Kapitel 2, 5 og § 17, § 18, § 19, § 20 og § 21 likestillingsloven
  • Kapitel 2, 5 og § 15, § 16 og § 17 diskrimineringsloven om seksuell orientering (Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung)
  • Kapitel 2, 5 og § 16, § 17 og § 18 diskrimineringsloven om etnisitet (Gesetz gegen ethnische Diskriminierung)
  • Kapitel 2, 6 og § 21, § 22 og § 26 diskriminerings- og tilgjengelighetsloven) (Gesetz gegen Diskriminierung aufgrund von Behinderung)

Sozialversicherung

Seit dem 22.06.2016 ist auch in Norwegen die EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004 umgesetzt. Diese beinhaltet eine Vereinfachung der EG- Verordnung 1408/71, die in Norwegen bereits seit 2007 galt. In Norwegen tätige Arbeitnehmer sind für die Dauer ihres Arbeitsaufenthaltes mittels Vorlage des Formulars A1 bei den zuständigen Behörden (NAV-Utland) von der Sozialversicherungspflicht zu befreien. Ohne die Vorlage dieses Formulars oder eines anderen in Norwegen anerkannten Nachweises über die im Heimatland entrichtenden Sozialversicherungsabgaben unterfallen die Mitarbeiter automatisch der norwegischen Sozialversicherung. In der Folge müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerabgaben entrichtet werden. Der Arbeitgeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Krankenkassen des jeweiligen Heimatlandes die Formulare A1 an die in Norwegen zuständige Sozialversicherungsbehörde (NAV) digital übermittelt.

Registrierung im norwegischen Handelsregister

Jedes Unternehmen, das in Norwegen wirtschaftlich tätig wird, ist dazu verpflichtet, sich im zentralen norwegischen Handelsregister in Brønnøysund („Brønnøysundregister“) zu registrieren. Nach dieser Registrierung erfolgt die Zuteilung der 9-stelligen Organisationsnummer, die zur Identifikation gegenüber den norwegischen Behörden dient. Diese Registrierung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes und dem zu erwartenden Umsatz.

Die Registrierung als sog. NUF (norskregistrert utenlandsk foretak) ist keine Gesellschaftsgründung im eigentlichen Sinn, sondern lediglich die Registrierung einer unselbständigen Filiale in Norwegen.

Zusätzlich kann eine kostenpflichtige Eintragung im „Foretaksregister“ notwendig sein. Diese sowie die daraus resultierenden Pflichten sind einzelfallbezogen mit der zuständigen Behörde zu klären.

Wichtig ist, dass auch der eingesetzte Subunternehmer dieser Registrierungsverpflichtung unterliegt, unabhängig davon, ob dieser im Wege eines Dienst- oder Werkvertrages beauftragt wurde oder lediglich sein Personal an den Auftraggeber im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung nach Norwegen entsandt hat. Unerheblich ist auch, ob der Auftraggeber selber ein norwegischer oder ausländischer Unternehmer ist.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

2.1 Entsendemeldung

Die Pflichten gegenüber der norwegischen Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten (COFTA - Central Office for Foreign Tax Affairs/SFU – Sentralskattekontor for utenlandssaker), die sich aus der Leistungserbringung ausländischer Unternehmen in Norwegen ergeben, sind in § 7-6 skatteforvaltningsloven (norwegisches Gesetz zur Steuerverwaltung) geregelt.

Danach müssen Gewerbetreibende und öffentliche Organe, die einen Auftrag im Reich oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel vergeben oder ausführen, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsausführungsbeginn umfängliche Angaben an die COFTA übermitteln, sofern der Auftrag von Personen oder Gesellschaften ausgeführt wird, die im Ausland ansässig sind.

Alle Aufträge und Subunternehmeraufträge, die ein ausländischer Auftragnehmer in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel ausführt, sind der zentralen Steuerbehörde für ausländische Angelegenheiten über ein eigens dafür eingerichtetes online-Portal zu melden.

Die Meldepflicht gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für öffentliche Organe und erstreckt sich über die nachfolgenden zwei Glieder der Vertragskette.

Handelt es sich dagegen beim Auftraggeber um eine Privatperson oder beläuft sich der Auftragswert auf weniger als NOK 20.000, besteht keine Pflicht, diese Angaben zu machen.

Die Erfüllung der Meldepflicht geschieht durch Einsenden des Formulars „RF-1199“, das über die online-Plattform „altinn“ (dies ist das elektronische Behördenportal Norwegens) eingesendet werden kann. Dabei sind u.a. Angaben zu Auftraggeber, Hauptauftraggeber, Baustelle, Auftragsdauer, Gewerk, Art des Vertrages sowie eingesetzte Subunternehmen zu machen.

Der Auftragnehmer muss sein eigenes in Norwegen eingesetztes Personal ordnungsgemäß melden (§ 7-6 Absatz 1 Satz 3 skatteforvaltningsloven). Jede einzelne Aufenthaltsperiode jedes einzelnen Mitarbeiters muss grundsätzlich einzeln an- und abgemeldet werden.

Unterbleibt die Meldung, gehen die norwegischen Steuerbehörden davon aus, dass das betreffende Unternehmen permanent in Norwegen tätig ist, mit der Folge, dass sowohl das Unternehmen selbst als auch seine Arbeitnehmer als unbeschränkt steuerpflichtig angesehen werden. Es folgt eine pauschale Steuerfestsetzung, die in Deutschland auf dem Wege der Amtshilfe vollstreckt wird.

Beispiel für Meldepflichten

Der norwegische Unternehmer G hat an einen Auftrag zur Montage einer Stahlkonstruktion in Oslo an den norwegischen Auftragnehmer N erteilt. N wiederum delegiert den gesamten Auftrag oder Teile davon weiter an den Gewerbetreibenden S aus München. S bedient sich norwegischer und deutscher Arbeitnehmer.

Norwegischer Auftraggeber (G) --> Norwegischer Auftragnehmer (N) --> Deutscher Subunternehmer (S)

  • G muss seinen Auftrag an N nicht melden.
  • G und N müssen den Auftrag von N an S melden
  • S muss seine für den Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer melden.

2.2 Aufenthaltsrecht

ID-Kontrolle

Unabhängig von der vorgenannten Registrierung hat jeder Mitarbeiter seit 1. April 2014 die Pflicht unmittelbar und persönlich eine sog. Personennummer/D-Nummer zu beantragen. Die Beantragung muss vor Ort in Norwegen beim nächstgelegenen Finanzamt persönlich vorgenommen werden, sog. „ID-Kontrolle“. Im Anschluss an diese Registrierung erfolgt die Ausstellung von Steuerkarteninformationen. Diese enthalten neben der Personennummer Angaben, welche für weitere Pflichten notwendig ist, so z.B. für die Beantragung der gesetzlich vorgeschriebenen „HMS-kort“ (ID-Karte auf der Baustelle).

Um Wartezeiten einzuschränken und die ID-Kontrolle effektiver zu gestalten, ist es seit 25.06.2018 verpflichtend im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Mitarbeiter, die ohne vorherige Terminvereinbarung bei der Steuerbehörde erscheinen, müssen vor Ort einen Termin ausmachen. Die bisher bestehende «drop-in»-Möglichkeit zur ID-Kontrolle wurde abgeschafft. Die Behörde bietet eine Online-Terminvereinbarung.

Dokumente, die bei der ID-Kontrolle mitzuführen und vorzulegen sind:

  • Ausgefülltes Formular RF-1209 vom Mitarbeiter unterschrieben
  • Schriftlicher Nachweis über die Zuweisung von Arbeitsaufgaben in Norwegen; ausgestellt und unterschrieben vom Arbeitgeber
  • Passkopie
  • Formular A1, ausgestellt von der örtlich zuständigen Krankenkasse

 

Erst nach Meldung an die COFTA und absolvierter ID-Kontrolle werden dem Mitarbeiter Informationen über D-Nummer und Steuerkarte an seine Heimatadresse zugestellt.

Wird die ID-Kontrolle nicht absolviert, stellen die norwegischen Behörden den Mitarbeitern keine elektronischen Steuerkarten aus. Ohne deren Vorlage müssen unabhängig vom Bestehen einer Steuerpflicht zunächst 50 % Lohnsteuern einbehalten und abgeführt werden. Diese zu viel entrichteten Steuern werden erst bei richtiger Veranlagung im Folgejahr nach korrekter Einreichung der Einkommenssteuererklärung (s.u.) für die Mitarbeiter zurückerstattet.

Fünf Jahre nach der Zuteilung werden die D-Nummern deaktiviert. Das bedeutet nicht, dass die D-Nummer gelöscht oder ungültig ist, aber für die Nutzung in bestimmten Zusammenhängen ist eine Reaktivierung erforderlich. Hierfür muss dann eine erneute ID-Kontrolle durchgeführt werden.

Polizeiliche Aufenthaltsmeldung

Bürger aus EU- und EWR-Staaten, dürfen grundsätzlich in Norwegen studieren und arbeiten. Personal, das im Rahmen der Auftragsabwicklung in Norwegen beschäftigt wird, muss bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten der Aufenthalt im Hinblick auf eine Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde  registriert werden. Beim Einsatz von Arbeitnehmern außerhalb der EU/EWR/Schengen sind unter Umständen weitere Einreisebestimmungen zu beachten.

2.3 Reglementierte Berufe

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Norwegen ihre Dienstleistung ‎erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die reglementierten Berufe in Norwegen und anderen europäischen Mitgliedsstaaten können auf der Datenbank  der Europäischen Kommission eingesehen werden. Dort findet sich auch eine Komplettübersicht der reglementierten Berufe.

Seit 1.1. 2017 fallen bei nicht abgegebener Meldung im Unternehmesregister grundsätzlich Geldbußen pro Tag an. Gesammelt dürfen diese jedoch das 50-fache der jeweils geltenden norwegischen

Rechtsgebühr (zur Zeit1.243 NOK (Stand 01.01.23)) nicht überschreiten.

Für gewöhnlich werden bei Kontrollen, bei denen nicht alle erforderlichen Nachweise geführt werden können, nicht automatisch Gebühren auferlegt, sondern zunächst eine Frist zur Nachbesserung gegeben Die Auferlegung der Gebühren unterliegt dem Ermessen der Verwaltung, ergeht aber grundsätzlich pro nicht erfüllte Meldung pro Tag.

Bei Verstößen gegen die Meldeordnung der Lohndaten, insbesondere bei Überschreitung der Meldefristen, beträgt das Bußgeld 124 NOK (1/10 einer Rechtsgebühr) pro Lohnempfänger pro Tag, die die Angabe nachgereicht wird oder der Fehler korrigiert ist. Die Höchstgrenze für das Bußgeld beträgt das 1.000-fache der Rechtsgebühr, also 1.243.000 NOK.

Verspätungsgebühr

Für bestimmte Pflichtverstöße, z.B. bei Unterlassen der Meldungen an die COFTA, können, sofern keine Bußgelder für unterlassene Meldungen auferlegt werden, Strafgebühren erhoben werden. Diese belaufen sich auf das 10-fache der jeweils geltenden norwegischen Rechtsgebühr, bei wiederholtem Unterlassen auf das bis zu 20-fache. Zusätzlich kann das 2-fache der jeweils geltenden norwegischen Rechtsgebühr für jede Person und jede Firma, über die keine Informationen eingereicht wurden, auferlegt werden.

Bau und Montage

ID-HMS-Karte

Erst wer sämtliche administrativen Vorgaben, nachweislich Pflichten, erfüllt hat, kann eine sogenannte „HMS-kort“ (ID-Karte auf der Baustelle) beantragen. Diese ist bei Arbeiten auf Baustellen und Anlagen obligatorisch. Sollte sie nicht rechtzeitig vorliegen, kann in Ausnahmefällen das ausgefüllte RF-1199 selber als Identifikationsdokument auf der Baustelle/ Anlage dienen, das nachweist, dass alle behördlichen Meldeauflagen ordnungsgemäß erfüllt wurden. 

Tarifvertrag im Baugewerbe

Grundsätzlich gilt, dass es keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn in Norwegen gibt. Bestimmungen über den Mindestlohn findet man für einige Berufsgruppen. Ein in diesem Punkt für allgemeingültig erklärter Tarifvertrag ist in der Baubranche „fellesoverenskomst for byggfag“. Die Vorschrift über die Erklärung der Allgemeingültigkeit umfasst gem. § 2 Arbeitnehmer, die Bauarbeiten auf Bauplätzen verrichten.

Der Begriff Bauarbeiten ist in § 1-1 des Tarifvertrages abschließend geregelt: Mit Bauarbeiten sind sowohl Bau- und bautechnische Tätigkeiten gemeint als auch dazugehörende Arbeiten einschließlich Abbau und Mülltrennung auf dem Bauplatz.

Folgende Gruppen werden von dem Tarifvertrag umfasst, wenn sie ihre Arbeiten in Verbindung mit Bau verrichten:

Anlagengärtner, Betonarbeiten, Zimmerer, Maurer, Rohrleger, Ventilationshandwerk, Klempner, Maler, Isolateur, Dachdecker, Gerüstbauer und Industriemaler, Zimmerei und Montagearbeiten in der Holzindustrie, Werkstattarbeiter, Reparateure, Chauffeure, Lagerarbeiter, Anlagenmaschinenführer und andere Gruppen, die nicht von vorangegangenen Beschreibungen umfasst sind.

Sollten die Arbeiten Ihrer Firma unter diese Bereiche fallen, so werden sie von der Vorschrift über die Allgemeingültigkeit des Tarifvertrags für Bauplätze in Norwegen erfasst. Dies bedeutet, dass gewisse Bestimmungen über Lohn- und Arbeitsbedungen im Tarifvertrag direkt auf das Projekt in Norwegen Anwendung finden.

Seit dem 15. Juni 2023 gelten folgende Stundensätze:

  • NOK 238,30 für Facharbeiter
  • NOK 223,80 ohne Fachausbildung mit mindestens einem Jahr Branchenerfahrung
  • NOK 214,90 ohne Fachausbildung ohne Branchenerfahrung
  • NOK 146,50 Arbeitnehmer unter 18 Jahren

 

Die Vorschrift über die Allgemeingültigkeit reguliert nicht nur Mindestlohnsätze. Laut der Allgemeingültigkeitsvorschrift muss der Arbeitgeber sowohl notwendige Reisekosten des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit dem Auftrag, als auch die Reisekosten einer angemessenen Anzahl von Heimreisen bezahlen. Auch die Verpflegungs- und Übernachtungskosten müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Vorschrift erlaubt, dass feste Verpflegungs- und Übernachtungssätze benutzt werden. Letztlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit notwendigen Arbeitskleidern und Sicherheitsschuhen ausrüsten.

Die angegebenen Stundensätze sind Bruttoangaben, in denen keine Form von Auslöse enthalten ist. Regelungen über Überstundenvergütung sind nicht allgemeingültig. Somit gilt hier das norwegische Arbeitsschutzgesetz, sollte das nationale Recht keine günstigeren Regelungen vorsehen. Laut arbeidsmiljøloven § 10-6 (11) (norwegisches Arbeitsschutzgesetz) sind Überstunden mit einem Zuschlag von mindestens 40 % zu vergüten.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich. Norwegen ist zwar kein EU-Staat, hat die Richtlinie aber dennoch als Teil des europäischen Wirtschaftsraumes umgesetzt.

Änderungen ab 30.06.2023:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen  eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Dokumentation zum Transportauftrag in Norwegen inbes.Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

 

Kabotage-Verbot in Norwegen

In Verbindung mit einem internationalen Transport kann innerhalb von 7 TagenGrenzübertritt nach Norwegen mit selbigem Transportfahrzeug bis zu 3 innländische Transporte ausgeführt werden, jedoch nur ein Transport als Transit. Anschließend muss das Transportfahrzeug außer Lande gebracht werden.

Weitere Informationen:

 

Grundsätzlich kommen gemäß § 2 der Vorschrift FOR-2005-12-16-1566 über nach Norwegen entsandte Mitarbeiter eine Vielzahl Schutznormen des norwegischen Arbeitsrechts insbesondere Regelungen zu Arbeitszeit und Mindestlohn zur Anwendung.

4.1 Mindestlöhne

Grundsätzlich gilt, dass es keinen gesetzlich festgelegten Mindestlohn in Norwegen gibt. Bestimmungen über den Mindestlohn findet man jedoch in vielen Tarifverträgen. Einige dieser Tarifverträge sind in Vorschriften zum Teil für allgemeingültig erklärt worden, gelten also unabhängig davon, ob man direkt Partei des Tarifvertrages ist oder nicht. Diese Mindestbedingungen müssen jedoch dann wiederum nicht erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer insgesamt betrachtet schon von günstigeren Lohn- und Arbeitsbedingungen als den Vorschriftsbedingungen umfasst wird. Im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen mindestens den Bedingungen der relevanten Allgemeingültigkeitsvorschrift entsprechen. Im Folgenden werden zwei Beispiele dargestellt. Es empfiehlt sich stets den konkreten Einzelfall prüfen zu lassen.

Tarifvertrag in der Elektrobranche

Neben der bereits oben unter Punkt 3. Bau- und Montage dargestellten Mindestlohn in der Baubranche ist die Vorschrift über die teilweise Allgemeingültigkeit des Tarifvertrages für die Elektrobranche zu beachten. Diese gilt für Betriebe, welche Installationen, Montagen und Instandhaltungen von elektrischen Anlagen für die Automatisierung, Daten, Telekommunikation und Ähnliches ausführen.

Nach dieser Vorschrift gelten seit 15. Juni 2023 folgende Mindestsätze pro Stunde:

  • Für Facharbeiter, die Facharbeiten ausführen:   NOK 242,34
  • Für die übrigen Arbeitnehmer:                          NOK 213,66

Nach § 5 der Vorschrift muss der Arbeitgeber für Arbeitsaufträge außerhalb der Heimat die notwendigen Reisekosten zu Beginn und Ende des Arbeitsauftrages nach näherer Vereinbarung decken. Davon soll auch eine angemessene Anzahl von Heimreisen umfasst sein. Vor Entsendung durch den Arbeitgeber müssen Vereinbarungen über Kost und Logis getroffen werden. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für Kost und Logis zu sorgen, es können aber auch feste Sätze, Zahlung nach Rechnung oder Ähnliches vereinbart werden.

Tarifvertrag der Schiffs- und Werftindustrie

Danach müssen Arbeitnehmer, die Produktions- Montage oder Installationsarbeiten in der Schiffs- und Werftindustrie ausführen, mindestens wie folgt entlohnt werden:

  • Für Facharbeiter, die Facharbeiten ausführen: NOK 204,51
  • Für Spezialarbeiter: NOK 195,54
  • Für Hilfsarbeiter: NOK 186,67

Vorschrift über Lohn- und Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen

Sollten die nach Norwegen entsandten Arbeitnehmer nicht direkt unter einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag fallen, ist des Weiteren die Vorschrift über Lohn- und Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen (forskrift om lønns- og arbeidsvilkår i offentlige kontrakter) zu beachten. § 1 der oben genannten Vorschrift legt fest, dass Arbeitnehmer, die in einem öffentlichen Auftragsverhältnis im Rahmen eines Bau- oder Anlagenprojektes eingesetzt werden, nicht schlechter gestellt werden dürfen als Arbeitnehmer, die von allgemeingültigen oder landesweit gültigen Tarifverträgen direkt umfasst sind.

Gemäß § 5 der Vorschrift muss der Auftraggeber verlangen, dass in den Fällen, in denen kein allgemeingültiger Tarifvertrag vorliegt, die geltenden Regeln des Tarifvertrages der aktuellen Branche in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Überstundenzuschlag, Schicht- und Turnuszulagen, andere Zulagen, Übernahme von Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft, eingehalten werden. Umfasst werden von dieser Vorschrift alle Glieder der Auftragskette, also auch evtl. eingesetzte Subunternehmen.

Exkurs:

Sollte es sich nun jedoch um einen privaten Auftrag handeln und kein allgemeingültiger Tarifvertrag zur Anwendung kommen, können Arbeitnehmer grundsätzlich auf den für sie in ihrem Heimatland geltenden Lohnstufen hierzulande tätig werden. Allerdings weist die Arbeitsschutzbehörde ausdrücklich darauf hin, dass in Norwegen dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“, dem Verbot der Diskriminierung sowie dem Verbot gegen soziales Dumping große Bedeutung zukommt. Eine Ungleichbehandlung ausländischer Arbeitnehmer im Verhältnis zu den norwegischen Kollegen könnte somit nachteilig für den entschieden werden, der sich entscheidet, keinen angemessenen Lohn zu zahlen, abgesehen von evtl. Aufschlägen in der Presse.

Im Fall von fehlenden gesetzlichen Regelungen empfiehlt es sich bei der Wahl des Stundenlohns im Rahmen dessen zu bewegen, was in der jeweiligen Branche als „normal“ anzusehen ist.

Ein relevantes Beispiel kann der Tarifvertrag über Private Anlagen sein.

Seit dem 21. April 2023 gelten hier

  • NOK 240,75 bei einer 37,5 Stundenwoche
  • NOK 247,35 bei einer 36,5 Stundenwoche
  • NOK 254,30 bei einer 35,5 Stundenwoche
  • NOK 268,68 bei einer 33,6 Stundenwoche

Die Stundensätze sind auch hier Bruttoangaben, in denen keine Form von Auslöse enthalten ist. Bitte beachten Sie, dass laut dem norwegischen Arbeitsschutzgesetz § 10-6 Abs. 11, der gemäß der Vorschrift über die Entsendung von Arbeitnehmern § 2 Anwendung findet, Überstunden in jedem Fall mit einem Zuschlag von mindestens 40 % vergütet werden müssen. Überstunden dürfen abgefeiert werden, der Zuschlag muss dem Arbeitnehmer in jedem Fall ausgezahlt werden.

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Gemäß § 10-4 (1) aml „arbeidsmiljøloven“ (norwegisches Arbeitsschutzgesetz) gelten folgende gesetzliche Grenzen für die allgemeine Arbeitszeit:

  • 9 Stunden im Laufe von 24 Stunden
  • 40 Stunden im Laufe von 7 Tagen

Für Gruppen mit belastenden Arbeitszeitordnungen wie z. B. Schicht-, Nacht oder Sonntagsarbeit oder Arbeit nach Dienstplan gelten kürzere Arbeitszeiten:

  • 38 Stunden im Laufe von 7 Tagen (Falls an Werktagen rund um die Uhr gearbeitet wird)
  • 36 Stunden im Laufe von 7 Tagen (Falls die ganze Woche rund um die Uhr gearbeitet wird)

Durch Tarifverträge kann eine kürzere wöchentliche Arbeitszeit – bspw. 37,5 Stunden – vereinbart werden.

Die sogenannte Durchschnittsberechnung ermöglicht eine andere Verteilung der Arbeitszeit, nämlich, dass während eines begrenzen Zeitraumes über die Obergrenze der allgemeinen Arbeitszeit hinaus gearbeitet werden kann und dafür in einer anderen Periode wiederum weniger gearbeitet wird. Im Durchschnitt darf die Arbeitszeit die gesetzliche Obergrenze der allgemeinen Arbeitszeit jedoch nicht übersteigen.

Für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (52 Wochen) kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich vereinbaren werden, dass die Arbeitszeit wie folgt verteilt wird:

  • 10 Stunden im Laufe von 24 Stunden
  • 48 Stunden im Laufe von 7 Tagen

Für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und nicht mehr als acht aufeinanderfolgende Wochen kann zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in Betrieben, die einem Tarifvertrag unterliegen, die Arbeitszeit so verteilt werden, dass

  • 12,5 Stunden im Laufe von 24 Stunden
  • 54 Stunden im Laufe von 7 Tagen

gearbeitet werden. Die durchschnittliche Arbeitszeit in dem Zeitraum darf jedoch trotzdem nicht die gesetzliche Grenze der allgemeinen Arbeitszeit übersteigen. Weiterhin darf der Zeitraum mit verlängerter Arbeitszeit nicht mehr als acht Wochen am Stück betragen.

Nach Genehmigung durch die Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbeidstilsynet) kann für einen Zeitraum von bis zu 26 Wochen die Arbeitszeit wie folgt verteilt werden:

  • 13 Stunden im Laufe von 24 Stunden und 48 Stunden im Laufe von 7 Tagen
  • durchschnittlich 48 Stunden während eines Zeitraumes von 8 Wochen

 

Auch hier darf die durchschnittliche Arbeitszeit in dem Zeitraum jedoch trotzdem nicht die gesetzliche Grenze der allgemeinen Arbeitszeit übersteigen. Die Arbeitszeitregelung muss zusammen mit dem Betriebsratsvorsitzenden (tillitsvalgt) beraten werden und ein Protokoll der Beratungen muss dem Antrag beigefügt werden. Die Arbeitsaufsichtsbehörde gibt nur dann ihre Zustimmung, wenn sie die Arbeitszeitregelung für gesundheitsmäßig und sozial verantwortbar hält.

Überstunden

Überstunden liegen gemäß § 10-6 (2) aml dann vor, wenn über die Grenzen der allgemeinen Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird. Durch die oben genannte Durchschnittsberechnung kann diese allgemeine Arbeitszeitobergrenze entgegen der starren Regelung aus § 10-4 (1) aml erweitert werden. Sofern mehr Arbeit als vereinbart, jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen ausgeführt wird, gilt dies als sog. „merarbeid“. Dies reicht nicht für die Qualifikation als Überstunde aus. Ferner findet sich im norwegischen Arbeitsrecht noch der Begriff der „gesammelten Arbeitszeit“. Dieser umfasst dann die allgemeine Arbeitszeit, die Mehrarbeit sowie die Überstunden.

Die Überstundenregelungen gelten nicht für Mitarbeiter mit leitenden Funktionen oder sog. „særlig uavhengig stilling“, also mit „besonderer unabhängiger Stellung“.

Den Arbeitnehmern dürfen nach schriftlicher Vereinbarung vom Arbeitgeber Überstunden innerhalb folgenden Grenzen auferlegt werden:

  • 10 Stunden im Laufe von 7 Tagen
  • 25 Stunden im Laufe von 4 zusammenhängenden Wochen
  • 200 Stunden im Laufe von 52 Wochen.

Die gesammelte Arbeitszeit darf 13 h innerhalb von 24 h und 48 h innerhalb von 7 Tagen nicht überschreiten. Diese Grenze von 48 Stunden kann für 8 Wochen durchschnittlich berechnet werden, ausgeglichen durch kürzere Arbeitswochen.

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsratsvorsitzenden in Betrieben, die einem Tarifvertrag unterliegen sind folgende Vereinbarungen möglich:

  • 20 Stunden im Laufe von 7 Tagen
  • 50 Stunden im Laufe von 4 zusammenhängenden Wochen
  • 300 Stunden im Laufe von 52 Wochen.

Diese Grenzen können nur Arbeitnehmern auferlegt werden, die damit einverstanden sind. Die gesammelte Arbeitszeit darf 69 Stunden pro einzelne Woche nicht überschreiten. Wird eine Ausnahme von der gesammelten Arbeitszeit vereinbart, so gilt die Obergrenze von 16 h in 24 h. Entsprechende Ruhepausen sind in diesem Fall zu vereinbaren.

Die Arbeitsaufsichtsbehörde kann auf Antrag folgende Grenzen genehmigen:

  • 25 Stunden im Laufe von 7 Tagen
  • 200 Stunden im Laufe von 26 zusammenhängenden Wochen

 

Bei Überstunden müssen in Norwegen per Gesetz mindestens 40 % Überstundenzuschlag gezahlt werden. Geringere Entlohnung darf nicht vereinbart werden. Sofern eine feste Zulage zum Lohn als Überstundenvergütung vereinbart werden soll, muss ganz klar erkennbar sein, was normales Gehalt ist und welcher Teil Überstundenbezahlung. Diese darf die gesetzlich vorgeschriebene Grenze nicht unterschreiten. Wichtig dabei ist auch zu wissen, dass die Leistung von Überstunden nicht als feste Arbeitszeitregelung vereinbart oder geplant werden darf, sondern individuell indiziert und zeitlich begrenzt sein muss. Die geleisteten Überstunden können nach Vereinbarung Stunde für Stunde abgefeiert werden, wohingegen der Überstundenzuschlag stets auszubezahlen ist.

Das norwegische Urlaubsgesetz (sog. „ferieloven“) regelt für alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf 25 Tage Urlaub im Jahr pro 6 Tagewoche. Ab Erreichen des 60. Lebensjahres kommen sechs Ferientage hinzu. Urlaubstage werden mit dem sog. „feriepenger“ (norw. Urlaubsgeld) vergütet. Dessen Berechnung unterliegt einer Vielzahl von komplexen Regelungen, die eine Besonderheit des norwegischen Arbeitsrechts darstellen. Weiterführende Informationen zum Thema stellt die norwegische Arbeitsaufsichtsbehörde (arbeidstilsynet) hier online zur Verfügung.

Arbeitssicherheit

Den sog. HMS-regeln („helse-miljø-sikkerhet“ = Gesundheit-Umwelt-Sicherheit) und ihrer Einhaltung kommen in Norwegen besondere Bedeutung zu. In vielen verschiedenen Gesetzen wird genau geregelt, welche Schutz-, Umwelt- und Sicherheitsvorschriften erfüllt sein müssen, um den Arbeitnehmer gebührend zu schützen. Dabei spielt die Vorschrift zur internen Kontrolle („internkontrollforskriften“) eine besondere Rolle. Diese verpflichtet den Betriebsleiter die HMS-Regeln systematisch und in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern und deren Repräsentanten zu befolgen. Zielsetzung dieses Systems ist, Probleme rechtzeitig erkennen und beheben zu können. Auf der Homepage der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde sind die wichtigsten Regelungen für ausländische Arbeitnehmer und Arbeitgeber in englischer Sprache veröffentlicht.   

Unterlagen vor Ort

Gemäß §4 der Vorschrift über entsandte Arbeitnehmer (forskrift om utsendte arbeidstakere) müssen schriftliche Arbeitsverträge und Stundenlisten sowie Lohnzettel der Arbeitnehmer, die nach Norwegen entsandt werden, am Einsatzort zugänglich sein.

Diese Dokumente müssen entweder schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen und in norwegischer, schwedischer, dänischer oder englischer Sprache ausgestellt sein.

Seit 2017 ist zusätzlich auf der Baustelle eine Liste über die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter vorrätig zu halten. Diese muss neben Namen und anderen persönlichen Daten insbesondere die D-Nummern der Mitarbeiter enthalten. Des Weiteren muss auf Nachfrage nachgewiesen werden können, dass die norwegischen Regelungen zu Mindestlohn und Arbeitszeit eingehalten werden. Dies geschieht meist über einen Zusatz zum Bestehen den Arbeitsvertrag des Heimatlandes.

Weitere Informationen bzgl. der in Norwegen geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen finden sich auf der Homepage der norwegischen Arbeitsaufsicht (Arbeidstilsynet).

Steuern in Norwegen

Bei Geschäften in Norwegen gelten besondere steuerliche Verpflichtungen für deutsche Unternehmen. Dies betrifft die Umsatzsteuer sowie die Einkommens- und Körperschaftssteuern. Die Pflichten werden im Folgenden dargelegt.

7.1 Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Registrierung

Ausländische Unternehmen, die in Norwegen umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, zu denen insbesondere die Werklieferungen aber auch Dienstleistungen vor Ort zählen, müssen sich gem. § 2-1 MVAL (Lov om merverdiavgift LOV-2009-06-19-58 = norw. Umsatzsteuergesetz) umsatzsteuerlich registrieren lassen. Die Registrierungspflicht gilt ab Erreichen eines Umsatzes von NOK 50 000 innerhalb einer 12-Monatsperiode. Die Registrierung als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen berechtigt gleichzeitig zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der in diesem Zusammenhang in Norwegen in Anspruch genommenen Leistungen.

Da zwischen Norwegen und Deutschland eine Vereinbarung über die gegenseitige  Amtshilfe bei der Erhebung von Umsatzsteueransprüchen besteht, ist das Unternehmen in vorgenannten Fällen nicht mehr verpflichtet, einen Fiskalvertreter zu bestellen. Bei freiwilliger Bestellung eines Fiskalvertreters sind dieser und das Unternehmen für die Einhaltung der Steuer- und Buchführungsregelungen verantwortlich.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben als Fiskalvertreter werden alle notwendigen Belege (Eingangsrechnungen im Original, Ausgangsrechnungen und weiterführende Dokumentationen in diesem Zusammenhang) benötigt. Insbesondere hat das vertretene Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug innerhalb der Rechnungen erfüllt sind und diese nachweislich der registrierten wirtschaftlichen Tätigkeit in Norwegen zuzurechnen sind.

Es empfiehlt sich die Erstellung von Ausgangsrechnungen mit dem Fiskalvertreter abzustimmen. Im Normalfall arbeitet der Fiskalvertreter auf Grundlage der bereitgestellten Informationen neben der Umsatzsteuerbuchhaltung (SAF-T konform) auch die Umsatzsteuermeldung aus und unterstützt bei den notwendigen Zahlungen, um diese frist- und termingerecht an das Finanzamt leisten zu können. Der Umfang der Fiskalvertretung ist im Detail individuell zu vereinbaren


Meldeintervalle: Umsatzsteuermeldung (skattemelding)

2-monatlich

Jan/Feb = T1, Termin T1 – 10.04.

März/Apr = T2, Termin T2 – 10.06.

Mai/Jun = T3, T3 – 31.08.

Jul/Aug = T4, T4 – 10.10.

Sep/Okt = T5, T5 – 10.12.

Nov/Dez = T6, T6 – 10.02.

Exkurs:
Die Regelungen zur Fiskalvertretung wurden einer Reform unterzogen. Auf Veranlassung der EFTA-Überwachungsbehörde hatte die norwegische Regierung eine Änderung der Registrierungspflicht über einen Fiskalvertreter ab 1.4.2017 beschlossen. Demnach ist die Beauftragung eines Fiskalvertreters obligatorisch, soweit zwischen Norwegen und dem Heimatland des ausländischen Unternehmens keine Vereinbarung über den gegenseitigen Austausch von Informationen und Unterstützung bei der Eintreibung von Umsatzsteuer geschlossen wurde. Liegt hingegen eine entsprechende Vereinbarung vor, können sich Unternehmen eigenständig im Umsatzsteuerregister registrieren lassen oder aber weiterhin einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten heranziehen. Die Gesetzesänderung trägt zum Abbau von Handelshindernissen bei, allerdings birgt die Regelung höhere Gefahren für ausländische Unternehmen. Da diese die weiterhin geltenden Buchführungsregeln und Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie die praktische Abwicklung ohne Beauftragung eines Dienstleisters in Norwegen erfahrungsgemäß kaum umsetzen können, hat diese Änderung aum praktische Bedeutung.

Warenlieferungen

Warenimporte in Norwegen unterliegen der zollrechtlichen Deklarationspflicht. In diesem Zusammenhang können Zölle oder Sonderabgaben anfallen. Zudem ist die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuern relevant, sofern Unternehmen nicht umsatzsteuerlich registriert sind. Diese Sachverhalte sollten durch eine Spedition bzw. einen Zollagenten erledigt werden.

Für umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen erfolgt die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer allerdings durch eigenständige Ermittlung und Selbstdeklaration im Rahmen der Umsatzsteuermeldungen.

In diesem Zusammenhang wird durch die Finanzbehördenauch eine monatliche Deklarationsübersicht im norwegischen Behördenportal hinterlegt.

Die korrekte Abwicklung von Materiallieferungen im Zusammenhang mit Werklieferungen oder Werkleistungen sollte vorab mit dem Fiskalvertreter oder Logistikpartner/ Zollagenten besprochen werden, um Lösungen in Bezug auf die korrekte Einfuhr unter Berücksichtigung der geschlossenen Verträge zu finden.

Ausnahmefall: Reverse-Charge Verfahren

Das norwegische Umsatzsteuergesetz sieht im B2B Geschäft für die Einfuhr von Dienstleistungen die Anwendung des sog. „Reverse-Charge“ Verfahrens nur dann! vor, wenn es sich um sogenannte fernlieferbare Dienstleistungen handelt.

Nach nationalem Steuerrecht kommt dieses Verfahren somit bei fernlieferbaren Leistungen an ein norwegisches oder in Norwegen tätiges ausländisches Unternehmen i.S.d. § 3-30 MVA-loven (norwegisches Umsatzsteuergesetz) zur Anwendung. Dies bewirkt eine Steuerschuldumkehr und es bedarf dann keiner umsatzsteuerlichen Registrierung/Fiskalvertretung.

Gemäß § 1-3 (1) MVA-loven (norwegisches Umsatzsteuergesetz) ist eine Leistung dann fernlieferbar, wenn das Erbringen/die Ausführung der Leistung ihrer Art nach nicht oder nur schwer an einen bestimmt physischen Ort geknüpft werden kann. Die norwegische Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben zu einer Vielzahl von Leistungsarten konkret Stellung bezogen. In diesem Sinne gelten zum Beispiel Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Vermittlungs-, EDV- und Reklameleistungen als fernlieferbar.

In Fällen der Umkehrung der Steuerschuld (Reverse Charge Verfahren) empfiehlt sich die Angabe darüber auf der Rechnung. Diese sollte nach norwegischen Vorschriften wie folgt lauten:

 “reverse charge – VAT not calculated”

Die Organisationsnummer des Käufers ist mit dem Zusatz MVA auf der Rechnung anzugeben, sofern der Käufer umsatzsteuerlich in Norwegen registriert ist. 

Etwas anderes ergibt sich allerdings, wenn Leistungen vor Ort in Norwegen erbracht werden müssen, die nicht als fernlieferbar anzusehen sind.  In diesen Fällen ist in der Regel eine Registrierung gem. Punkt 7.1 relevant.

7.2 Einkommens-/Körperschaftssteuer

Steuervorauszahlungen

Kapitalgesellschaften müssen zweimal jährlich Steuervorauszahlungen leisten.

Selbständige Gewerbetreibende müssen diese Steuervorauszahlungen grundsätzlich viermal im jeweiligen Einkommensjahr erbringen.

Einkommenssteuererklärung

Jeder nach Norwegen entsandte Mitarbeiter unterliegt im Folgejahr der Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung. Dies ist unabhängig vom Bestehen einer begrenzten oder unbegrenzten Steuerpflicht in Norwegen.

In der gesetzlich vorgeschriebenen Einkommenssteuererklärung kann für jeden Mitarbeiter zu seiner Steuerpflicht in Norwegen entsprechend Stellung genommen werden, um zu verhindern, dass die Person fälschlicherweise als in Norwegen steuerpflichtig veranlagt wird. Die Steuererklärung ist sozusagen die „Klarstellungserklärung“ an die Steuerbehörden, dass zwar in Norwegen gearbeitet wurde, aber eben keine Steuerpflicht besteht.

Steuerbescheid

Der vorläufige Steuerbescheid ist eine Übersicht über die Beträge, die der Steuerfestsetzung in Norwegen zu Grunde gelegt werden. Dieser wird ab ca, Juli des Folgejahres jeweils an die registrierte Adresse des Unternehmens und der betroffenen Arbeitnehmer versandt. Es ist daher äußerst wichtig, den Steuerbehörden Adressänderungen mitzuteilen.

7.3 Steuerpflicht Arbeitnehmer - Unternehmer

Arbeitnehmer

Auf Ebene des in Norwegen tätigen Personals gilt grundsätzlich, dass gemäß § 2-3 (1 d) skatteloven (norw. Besteuerungsgesetz) jede Person, die in Norwegen arbeitet für das aus der Arbeit in Norwegen resultierenden Entgelt beschränkt steuerpflichtig ist. § 2-1 (2) skatteloven schreibt ferner vor, dass sobald ein ausländischer Arbeitnehmer sich mehr als 183/270 Tage innerhalb von 12/36-Monaten in Norwegen aufgehalten hat, er nach internem norwegischem Steuerrecht in Norwegen steuerlich wohnhaft und somit in Norwegen globalsteuerpflichtig wird.

Ist ein nach Norwegen entsandter Mitarbeiter jedoch gleichzeitig nach heimischem Steuerrecht in seinem Heimatland ansässig, besteht die Situation der Doppelbesteuerung. Norwegen hat mit einer Reihe von Staaten Steuerabkommen abgeschlossen, die die Steuerpflicht in Norwegen begrenzen und somit eine Doppelbesteuerung vermeiden können (sog. Doppelbesteuerungsabkommen).

Beispiel:

Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Norwegen und Deutschland (DBA) löst das Problem der Doppelbesteuerung dahingehend, dass das Besteuerungsrecht in Norwegen nur dann verbleibt, wenn

  • sich die Person mehr als 183 Tage in 12 Monaten in Norwegen aufgehalten hat,
  • die Vergütungen von einem Arbeitgeber getragen werden, der in dem Staat ansässig ist, in dem der Empfänger ansässig ist,
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer anderen festen Betriebseinrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in Norwegen hat.

 

Unternehmer

Auf Ebene der Gesellschaft gilt, dass gemäß Art. 5 (3), 7 (1) DBA bei Überschreitung von 12 Monaten zur Ausführung eines Bau-, Anlage,- Montage oder Installationsprojektes in Norwegen eine sog. Betriebsstätte etabliert wird. Dies ist kein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, sondern eine steuerrechtliche Fiktion, welche Norwegen ein Besteuerungsrecht zuspricht. Sollte es sich nicht um ein Bau- oder Anlagenprojekt handeln, kommt die allgemeine Verwaltungspraxis zur Anwendung, sodass grds. bei 183 Tagen innerhalb einer Zwölf-Monatsperiode eine Betriebsstätte entsteht.

Ein Projekt gilt als begonnen, sobald das Unternehmen aktiv tätig wird, in der Regel, wenn die Baustelle eingerichtet und die Arbeiten aufgenommen worden sind. Dazu zählen auch schon Vorarbeiten, sofern diese den eigentlichen Arbeiten unmittelbar dienen. Im Gegenzug endet ein Projekt und damit der nach dem DBA relevante Zeitraum, wenn die Arbeiten abgeschlossen, die Baustelle geräumt und die Mitarbeiter die Baustelle verlassen haben.

Die Annahme der Etablierung einer Betriebsstätte nach Art. 5 (3) DBA ist grundsätzlich an das einzelne Projekt gebunden. Jede einzelne Bauausführung oder Montage wird dabei individuell betrachtet, solange diese in keinerlei Zusammenhang zueinanderstehen. Zwei Bauausführungen sind jedoch dann als eine Einheit anzusehen, wenn Sie zwar auf zwei unterschiedlichen Verträgen beruhen (z.B. Aufbau – Abbau), aber wirtschaftlich und geografisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden. Auch im Falle eines Folgeauftrages für den gleichen Auftraggeber auf der geografisch gleichen Baustelle kann es auf Grund der sog. „kommerziellen Einheit“ von Seiten der Behörden zu einer einheitlichen Betrachtung kommen, so dass sämtliche Tätigkeiten im diesem Zusammenhang summiert werden. Anders sind Einsätze, die auf demselben Vertrag beruhen, aber an verschiedenen geographischen Orten stattfinden, grundsätzlich separat zu beurteilen. Die letztendliche Entscheidung trifft die zentrale Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten.

Folge der steuerrechtlichen Fiktion einer Betriebsstätte ist, dass das Unternehmen rückwirkend für den gesamten Zeitraum in Norwegen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig wird (derzeit 22%), eine Steuererklärung sowie einen Jahresabschluss abgeben muss und eine Buchhaltung nach norwegischen Standards zu führen hat. Sollte im Vorjahr ein Umsatz von 7 Mio. NOK überschritten worden sein, ist ferner ein Wirtschaftsprüfungsbericht von einem in Norwegen autorisierten Wirtschaftsprüfer (sog. Revisor) abzugeben.

Zum anderen hat die Etablierung der Betriebsstätte zur Folge, dass alle im Rahmen dieses Auftrages entsandten Mitarbeiter, unabhängig von der Überschreitung der 183 Tage im Laufe einer 12-Monatsperiode, ab dem ersten Tag in Norwegen steuerpflichtig sind.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

Individuelles PDF erstellen
Erscheinungsdatum: 26.10.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Norwegen
Antje Duca
Leitung Recht und Steuern