Slowenien - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Slowenien

Mitarbeiterentsendung nach Slowenien

Was sind die Voraussetzungen für eine Mitarbeiterentsendung nach Slowenien? Welche Qualifikationen benötigt man für einen Arbeitseinsatz in Slowenien? Welche Regelungen zur Arbeitssicherheit gibt es in Slowenien? Weitere Informationen zu diesen und vielen weiteren Themen bietet Ihnen der Dienstleistungskompass Slowenien auf dieser Seite.

Bei Gesetzesverstößen gegen die Meldepflicht bei der Entsendung nach Slowenien können Bußgelder anfallen. Unter welchen Umständen diese auftreten können und wie hoch die Strafe dafür ist, erfahren Sie in dem entsprechenden Menüpunkt Abschnitt auf dieser Seite.

Rechtsgrundlagen

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Slowenien grundsätzlich die ‎Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und ‎Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). ‎

Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der ‎Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die ‎Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie ‎‎96/71/EG) beschreibt drei Fälle der Entsendung: ‎

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines ‎Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen ‎der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur.

In allen Fällen muss während der Entsendung das Arbeitsverhältnis ‎bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin ‎Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Arbeitnehmer ‎eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu ‎Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. ‎

In Slowenien wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt:

  • Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (Zakon o čezmejnem izvajanju storitev, ZČmlS, Amtsblatt RS, Nr. 40/23). 
  • Gesetz über Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR-1, Amtsblatt RS, Nr. 21/13, 78/13 - korr., 47/15 - ZZSDT, 33/16 - PZ-F, 52/16, 15/17 – ent. US, 22/19 - ZPosS, 81/19, 36/20 - ZIUPPP, 49/20 - ZIUZEOP, 61/20 - ZIUZEOP-A, 80/20 - ZIUOOPE, 98/20 - ZIUPDV, 152/20 - ZZUOOP, 175/20 - ZIUOPDVE, 203/20 - ZIUPOPDVE, 195/20, 15/21 - ZDUOP, 28/21 - skl. US, 43/21, 112/21 - ZNUPZ, 119/21 - ZČmIS-A, 202/21 - ent. US, 206/21 - ZDUPŠOP, 15/22, 54/22 - ZUPŠ-1, 141/22 - ZNUNBZ, 88/23 - ZOPNN-F)
  • Gesetz über die Beschäftigung und Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer (Zakon o zaposlovanju, samozaposlovanju in delu tujcev, ZZSDT, Amtsblatt RS, Nr.
  • . 91/21, 42/23). 

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der ‎EU/des EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004. ‎ Hiernach unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst (Art. 12 Abs. 1 EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt ebenfalls weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Art. 12 Abs. 2 EU-Verordnung (EG) ‎‎883/2004).

Das Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmlS-1) wurde 2023 verabschiedet. Es wird ab dem 1.1.2024 Anwendung finden und an die Stelle des ZČmlS treten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben sich daraus nicht. An dieser Stelle erfolgt ein kurzer Überblick über die Regelungen:

Das Gesetz richtet sich an Selbstständige, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen und an Arbeitgeber, die Arbeitnehmer entsenden. Es regelt hierzu das Verfahren, die Kooperation von Behörden und die Geldbußen bei Verstößen. Selbständige aus EU-Mitgliedstaaten können grundsätzlich vorübergehend in Slowenien die Tätigkeit ausüben, die sie auch in ihrem Heimatland erbringen, sofern sie über das A1 Formular verfügen (siehe Abschnitt Meldepflichten).

1.1 Selbstständig Erwerbstätige

Selbstständige Erwerbstätige sind im Sinne der Entsendemeldung mit Arbeitnehmern gleichgestellt, d.h. sie müssen sich bei entsprechenden Behörden anmelden. Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und ‎Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbständigkeit“ zu ‎vermeiden. Bei längerfristigen Werk- und Autorenverträgen (dazu sogleich) kann es leicht zu einem faktischen Arbeitsverhältnis kommen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn der Selbstständige in das ‎slowenische Unternehmen eingegliedert wird und unselbständige Tätigkeiten ‎dort verrichtet, indem er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers ‎entgegennimmt und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht. Eine deutsche ‎Gewerbeberechtigung allein schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Es ‎kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an.

1.2 Werk- und freie Dienstverträge

Werkvertrag

Mit einem Werkvertrag (geregelt in Art. 619-648 Obligationsgesetz, Obligacijski zakonik, Amtsblatt RS, Nr. 97/07,) verpflichtet sich der Werkunternehmer zur Ausführung bestimmter Arbeiten, wie z.B. Bau- oder Reparaturarbeiten, Erstellung körperlicher oder geistiger Werke. Hierbei schuldet der Werkunternehmer einen Erfolg. Der Werkbesteller verpflichtet sich, das Werk abzunehmen und zu bezahlen. Daher unterscheidet sich der Werkvertrag in Slowenien kaum vom deutschen Werkvertrag. Der Werkvertrag wird in Slowenien meistens zwischen Unternehmen geschlossen, zwingend ist dies aber nicht.

Der Werkunternehmer ist vom Werkbesteller  persönlich unabhängig, ‎also nicht weisungsgebunden hinsichtlich

  • Arbeitsort ‎
  • Arbeitszeit und
  • Verhalten bei der Arbeit. ‎

 

Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. ‎durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung). ‎

Der Werkunternehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in ‎den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu ‎lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist ‎zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Werkunternehmer bleibt dem Werkbesteller allerdings in jedem Fall verantwortlich.

Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. mangelhaft, ‎kann der Werkbesteller Gewährleistungsansprüche (z.B. Nachbesserung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend machen. Bei nicht pünktlicher ‎Erbringung der Leistung ist zudem die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ‎denkbar. Der Werkunternehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen ‎Auftrag. ‎ Für einen Zufallsschaden am Werk haftet er allerdings nicht.

Eine Regelung zur Abführung der Sozialbeiträge und Steuern bei Werkverträgen ist vor ein paar Jahren in Kraft getreten, um versteckte arbeitsrechtliche Beschäftigung zu vermeiden. Sie ist auf Werkverträge zwischen Unternehmen und natürlichen Personen anwendbar. Die Fälle, in denen ein ausländisches Unternehmen mit einer natürlichen Person einen Werkvertrag abschließt und für sie alle Sozialbeiträge abführen würde, sind gesetzlich nicht geregelt und in der Praxis nicht möglich. Aus diesem Grund schließen ausländische Unternehmen die Werkverträge meistens mit natürlichen Personen, die als Einzelunternehmer (s.p.) tätig sind. Einzelunternehmer sorgen dann selbst dafür, dass alle Sozialbeiträge und Steuern abgeführt werden.

Der Werkbesteller hat die Einkommenssteuervorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu leisten. Die Bemessungsgrundlage bildet das Einkommen abzüglich 10% der normierten Kosten. Bei Vorlage entsprechender Belege kann der Werkbesteller weitere Kosten als normierte Kosten angeben (z. B. für Anfahrt oder Übernachtung).

Ferner sind Sozialbeiträge zu entrichten, für den Werkunternehmer in Höhe von 15,50% und für den Werkbesteller in Höhe von 8,85%. Der  Werkunternehmer muss auch den Beitrag zur obligatorischen Krankenversicherung in Höhe von 6,36% zahlen.

Rentenversicherung ist von den Personen zu bezahlen, die nicht anderweitig versichert sind (z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrages).

Schließlich hat der Werkbesteller den Beitrag zur Versicherung gegen arbeitsbedingte Verletzungen  in Höhe von 0,53 % des Bruttolohns abzuführen.

Freier Dienstvertrag

Den freien Dienstvertrag nach deutschem Verständnis gibt es in Slowenien nicht. Neben dem Werkvertrag ist der im Art. 99 Urheberrechtsgesetz (Zakon o avtorskih in sorodnih pravicah, ZASP, Amtsblatt RS, Nr. 16/07 ) geregelte Autorenvertrag bzw. Urherberwerkvertrag (avtorska pogodba) eine beliebte Alternative zum Arbeitsverhältnis.

Ein Autorenvertrag kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn es sich um ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Er wird in Slowenien sehr häufig zur Umgehung eines Arbeitsverhältnisses benutzt, die Regierung bemüht sich jedoch, den Missbrauch einzudämmen.

In Slowenien ist daher bei Werk- und Autorenverträgen darauf zu achten, dass sie nicht faktisch die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses erfüllen. Dazu zählen:

  • längere Zeit andauernde Arbeit, die durch keine Fristen begrenzt ist
  • Wiederherstellung der Nachrangigkeit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (das entsteht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit und Anleitungen konstant nur von einem Arbeitgeber bekommt)
  • Arbeitnehmer ist an bestimmten Arbeitsvorgängen beteiligt und arbeitet am Sitz des Arbeitgebers.

 

Wenn die Arbeit Elemente eines Arbeitsverhältnisses enthält, muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Der Arbeitnehmer darf keine Arbeit mit Werk- oder Autorenvertrag ausführen, wenn Elemente eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Der Arbeitsinspektor wird einen solchen Vertrag in einen Arbeitsvertrag abändern.

Im Rahmen eines Prozesses, in dem das Bestehen eines Arbeitsvertrages streitig ist, trifft den Arbeitgeber die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrages.

 

1.3 Arbeitnehmerüberlassung

Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages an ein ‎Unternehmen in Slowenien überlassen werden. Das Verfahren ist jedoch aufwändig. (siehe hierzu 2.2.).

Meldepflichten

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften sicherstellen zu können, ist grundsätzlich eine Meldung der Tätigkeit bei den lokalen Behörden erforderlich.

Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

Für Selbständige, die in Slowenien vorübergehend eine ähnliche Tätigkeit wie in Deutschland ausüben möchten, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften, wenn

  • sie vorher mindestens zwei Monate in Deutschland entsprechend tätig waren,
  • die Tätigkeit in Slowenien voraussichtlich 24 Monate nicht übersteigen wird und
  • sie weiterhin alle Anforderungen (z.B. Steuern, Gewerbeausweis, Mitgliedschaft in Berufsverbänden) erfüllen, um die Tätigkeit nach ihrer Rückkehr in Deutschland fortsetzen zu können.

 

Bei einer Verlängerung der voraussichtlichen Tätigkeit ist die Stelle zu kontaktieren, die die A1-Bescheinigung ausstellt (gesetzliche Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V., GKV-Spitzenverband). Weitere Informationen finden sich auch auf der englischsprachigen Seite des slowenischen Arbeitsamts.

2.1 Entsendemeldung

EU-Bürger brauchen nur für einen Aufenthalt von über drei Monaten in Slowenien eine Aufenthaltserlaubnis. 

Bis zum Erhalt einer Aufenthaltsbescheinigung ist auch ein EU-Bürger zur Registrierung bei der Polizei verpflichtet. Wer nicht in einem gewerblichen Hotelbetrieb übernachtet, muss sich innerhalb von 3 Tagen nach Grenzübertritt und bei jedem Übernachtungswechsel selbst bei der örtlichen Polizei registrieren.

Als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht gilt die Entsendebescheinigung (Formular A1). Die Bescheinigung sollte so rechtzeitig beantragt werden, dass sie bei der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland bereits vorliegt. Die Formulare erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Nach der seit dem 1. Mai 2010 geltenden EU-Verordnung VO (EG) 883/2004 unterliegt der entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung), wenn:

  • Der entsandte Arbeitnehmer EU-Bürger ist
  • Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen besteht,
  • Es sich um eine Entsendung handelt, das heißt eine tatsächliche Bewegung aus Deutschland heraus und
  • Die Entsendungsdauer auf höchstens 24 Monate befristet ist (Verlängerung nicht möglich).

Bei einer vorübergehenden Entsendung, die eine bestimmte Dauer nicht überschreitet, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland sozialversicherungspflichtig (so genannte Ausstrahlung, § 4 SGB IV). Besteht dagegen das Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft oder liegt eine dauerhafte Auslandstätigkeit vor, so ist der Arbeitnehmer ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt.

Unternehmen, die Mitarbeiter zur Dienstleistungserbringung nach Slowenien entsenden, müssen diese grundsätzlich bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit melden. Die Arbeitsverwaltung Sloweniens ist die zuständige Behörde. Es ist nicht möglich dies nachträglich durchzuführen.

Dies sind die wesentlichen Kontaktdaten:

Rožna dolina, Cesta IX/6,
1000 Ljubljana,
Slowenien,
E-Mail: info(at)ess.gov.si,
Website: www.ess.gov.si

Dort ist eine Meldung mittels Erklärung zur Arbeitsleistung abzugeben, aus der Folgendes hervorgeht:

  • Name des Arbeitgebers/Unternehmens
  • Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers
  • Zahl und Identität der entsandten Arbeitnehmer;
  • Art der Tätigkeit;
  • Ort und Dauer der Arbeitsleistung;
  • Bestätigung, dass der Status entsandter Arbeitnehmer mit Drittstaatsangehörigkeit in dem Land, in dem der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz hat, geregelt ist;
  • Name des entsandten Arbeitnehmers, der als Kontaktperson zwischen dem ausländischen Arbeitgeber und den zuständigen Aufsichtsbehörden fungieren soll.

 

Die Meldung muss auf einem Formblatt eingereicht werden. Es ist online abrufbar.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen nationalen Website: https://www.napotenidelavci.si/de/entsendungen-in-slowenien/pflichten-der-arbeitgeber/

Im Fall, wo eine Anmeldungspflicht notwendig wäre bzw. war, kann mit einer Bußgeldstrafe in Höhe von 2.000 bis 20.000 Euro zu rechnen sein.

Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmIS-1):

Mit einer Geldbuße zwischen 2 000 und 20 000 EUR wird ein ausländischer Arbeitgeber belegt, der:

1. die Dienstleistung nicht vor Beginn der Erbringung der Dienstleistung anmeldet, die Dienstleistung unvollständig anmeldet oder die Dienstleistung nicht entsprechend der Anmeldung der Dienstleistung (Artikel 16 Absatz 1) erbringt;          

2. die Unterlagen nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht vorlegt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde keine Übersetzung vorlegt (Artikel 16 Absatz 8).

 

Um zu verhindern, dass eine Betriebsstätte entsteht, sollte auf folgendes geachtet werden:

  • Der Arbeitnehmer darf keine Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen.
  • Der Arbeitnehmer darf keine Tätigkeiten ausführen, welche zur Generierung von Umsatz in Slowenien führen.

 

Die EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG) regelt, dass bei einer Entsendung innerhalb der EU-Arbeitnehmer denselben sozialen und arbeitsrechtlichen Schutz wie Arbeitnehmer in dem entsandten Mitgliedstaat genießen. Hierzu ein paar Ausschnitte aus dem slowenischen Arbeitsrecht bezüglich Arbeitsschutzes/Arbeitszeit:

  • Arbeitszeit (bei Vollzeit) beträgt 40 Stunden pro Woche inkl. 30 min Pause täglich, Art. 143 ZDR-1
  • Für Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind gemäß Art. 128 ZDR-1 Zuschläge zu zahlen. Überstunden sind nur in den Fällen nach Art. 144 Abs. 1 ZDR-1 zulässig. Die Anzahl der Überstunden, die der Arbeitnehmer ableisten darf, ist gemäß Art. 144 Abs. 4 ZDR-1 beschränkt (8 Stunden in der Woche, 20 Stunden im Monat, 170 Stunden im Jahr; mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers kann die Überstundengrenze von 170 Stunden bis maximal 230 Stunden überschritten werden).

 

Bitte beachten Sie:

Ausnahmen

Von den untenstehenden Normalfällen sind die folgenden Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nicht umfasst. Werden Mitarbeiter zur Erbringung der folgenden Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Slowenien entsandt, sind keine Meldungen abzugeben:

  • Geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen z. B. Verhandlungen oder Projekttreffen
  • Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen, z. B. Workshop oder Vortrag
  • Teilnahme an Messen und messeähnliche Veranstaltungen, z. B. Standbetreuung, Beratung oder Verkaufstätigkeit
  • Besuch von und die Teilnahme an Kongressen und Tagungen
  • Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Tanz, Theater oder Kleinkunst und vergleichbaren Bereichen, die im Rahmen einer Tournee stattfinden, bei welcher der Veranstaltung in Slowenien lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt, soweit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zumindest für einen Großteil der Tournee zu erbringen hat (z. B. Europa- oder Osteuropatournee)
  • Teilnahme an und die Abwicklung von internationalen Wettkampfveranstaltungen, z.B. Internationale Meisterschaften.
Aber Achtung: Es muss sich um eine internationale Meisterschaft im Rahmen des IOC, des IPC, EOC, einer Organisation der ‎International Organisations of Sports for Disabled (IOSD) oder eines internationalen Sportfachverbands handeln. ‎
Die Ausnahme umfasst nicht die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau) sowie für die Verabreichung von Speisen und ‎der Ausschank von Getränken im Rahmen der Veranstaltung.‎

  • Tätigkeit als mobiler Arbeitnehmer oder als Besatzungsmitglied in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung (Transportbereich), sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird und nicht der gewöhnliche Arbeitsort in Slowenien liegt.
  • Tätigkeiten im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten, pädagogischen Hochschulen oder Fachhochschulen.

In allen anderen Fällen gilt:

Vorschriften in der Republik Slowenien: Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) und Gesetz über die Beschäftigung und Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer (ZZSDT)

Das deutsche Unternehmen muss mindestens 1 Tag vor dem Beginn der Dienstleistung die Entsendung über das elektronische Formular des Arbeitsamts der Republik Slowenien melden. Der Arbeitgeber erhält danach eine Bescheinigung

Kriterium Entsendung Dienstreise
Art der Arbeit Die Arbeit wird als grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistung ausgeübt, die im Statut oder Gesellschaftsvertrag festgelegt ist Die Arbeit ist notwendig für die Existenz und Ausübung von Tätigkeiten der Gesellschaft, sie stellt aber keine direkte Erbringung der Dienstleistung dar.
Endnutzer der Dienstleistung Der Auftraggeber Der Arbeitgeber
Einkommen des Arbeitgebers Der Arbeitgeber erwartet die vertraglich vereinbarte Vergütung für die Arbeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber erwartet keine direkte Zahlung für die Arbeit des Arbeitnehmers.
Markt des anderen Staates Das Unternehmen betritt direkt den Markt eines anderen Staates und steht mit anderen Unternehmen auf diesem Marktim Wettbewerb. Das Unternehmen tritt nicht direkt in den Markt eines anderen Staates ein und steht mit anderen Unternehmen auf diesem Markt nicht im Wettbewerb.

Die zeitliche Komponente ist für die Unterscheidung zwischen einer Geschäftsreise und einer Auslandsentsendung nicht entscheidend. Insbesondere sind Inhalt und Ort der Arbeit zu berücksichtigen, und es kann auch in Betracht gezogen werden, dass bei einer Entsendung der Endnutzer der Dienstleistung der Kunde ist und der Arbeitgeber erwartet, für die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen direkt bezahlt zu werden.  Als Hilfestellung hat das slowenische Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit Informationen zur Abgrenzung veröffentlicht.

Entsandte Arbeitnehmer können in Slowenien arbeiten, wenn sie

  • das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aufgrund des Vertrags mit dem Auftraggeber entsendet
  • das Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ohne den Vertrag mit dem Auftraggeber entsendet, wenn das Unternehmen solche Dienstleistungen ausführt, für welche es registriert ist und bei denen es ihrer Natur nach keinen Auftraggeber gibt
  • das Unternehmen in eine Gesellschaft entsendet, mit der es verbunden ist
  • wenn es um eine Arbeitnehmerüberlassung an einen anderen Arbeitgeber mit dem Sitz in Slowenien geht.

 

Bedingungen für die Entsendung:

  • der Arbeitgeber muss seine Tätigkeit normalerweise im Staat der Beschäftigung ausüben
  • der entsandte Arbeitnehmer arbeitet normalerweise nicht in Slowenien
  • der Arbeitgeber verstößt nicht gegen die Rechte des entsandten Arbeitnehmers
  • die Dienstleistung wird im Rahmen der Tätigkeiten, für die der Arbeitgeber im Land der Beschäftigung registriert ist, ausgeführt, außer wenn es um die Entsendung in eine Gesellschaft geht, mit der das Unternehmen verbunden ist.

Die Anmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Firma und Sitz oder die Anschrift des Arbeitgebers
  • Name und Geburtsdatum des Ansprechpartners beim Arbeitgeber
  • Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der entsandten Arbeitnehmer und Anschriften ihrer Wohnsitze in Slowenien
  • Art der Tätigkeit
  • Ort und Dauer der Dienstleistung
  • Name und Geburtsdatum der Arbeitnehmer, die als Verbindung zwischen dem fremden Arbeitgeber und den Aufsichtsbehörden dienen werden
  • Auftraggeber der Dienstleistung.

 

Änderungen der Daten sind mitzuteilen, entsprechende Kontrollen der Behörden sind jedoch selten.

Indikatoren zur Abgrenzung

Schulung, Training-on-the-job

Arbeitnehmerüberlassung

Das Ziel ist die Weiterbildung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer arbeitet im Produktionsprozess des Unternehmens in Slowenien. Das Ergebnis kann verwertet werden.

Es wird keine Arbeitsleistung für das slowenische Unternehmen erbracht.

Der Arbeitnehmer erbringt eine Leistung für einen Dritten, d.h. für das slowenische Unternehmen auch wenn dies eine Niederlassung ist.

Die im Rahmen der Schulung erstellten Produkte/Dienstleistungen sind für den Produktionsprozess unwesentlich. Der Arbeitnehmer ist nicht im Produktionsprozess eingegliedert. Der Produktionsprozess könnte auch ohne den Einsatz ablaufen. Die Tätigkeit hat keine Auswirkung auf das Betriebsergebnis.

Der Arbeitnehmer wird in das slowenische Unternehmen eingegliedert. Er nimmt am Produktionsprozess wie Stammarbeiter teil. Die Arbeitsleistung wird ökonomisch verwertet.

Der Arbeitnehmer ist im Vergleich zur Stammbelegschaft, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, wesentlich geringer eingegliedert.

 

Die Arbeitsleistung hat ausschließlich einen wirtschaftlichen Nutzen für das slowenische Unternehmen.

Die Arbeitsleistung kommt dem slowenischen Unternehmen zugute.

  • Es kann eine Entsendung vorliegen oder eine Ausnahme (Tätigkeiten des Ausnahmekataloges).
  • es liegt eine Überlassung vor.

 

2.2 Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung ist teilweise im Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) geregelt. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung eine Tätigkeit ausübt, ist im ZDR-1 geregelt. Alle anderen Voraussetzungen für das Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen sind  im ZUTD (Gesetz über die Bearbeitung des Arbeitsmarktes) geregelt. Der Überlasser (das deutsche Unternehmen) muss vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Genehmigung des Ministeriums für Arbeit erhalten. Der Überlasser, der die Genehmigung bekommt, muss sich zudem registrieren lassen.

Der Überlasser, der die Genehmigung erhalten hat und ins Register eingetragen ist, kann die Tätigkeit für die Bürger der Republik Slowenien, der EU, des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für die Bürger aus Drittstaaten, die entweder einen unbeschränkten Zugang zum slowenischen Markt, die kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis oder „Blue Card“ haben, ausführen. Die Tätigkeit kann auf den Tag der Eintragung ins Register beginnen.

Will eine natürliche Person aus einem EU-Mitgliedstaat eine Arbeitnehmerüberlassung ausführen, muss sie dem Ministerium für Arbeit folgende Unterlagen zukommen lassen:

  • ausgefülltes Formular
  • Kopie des Arbeitsvertrags, aus dem ersichtlich sein muss, dass die Fachperson für Leiharbeit beschäftigt ist
  • Kopie der Diplomarbeit der Fachperson
  • Kopie der Bescheinigung, dass die Fachperson die benötigte Prüfung bestanden hat
  • Beschreibung der Berufserfahrung (mindestens 2 Jahre Erfahrung im Personalbereich erforderlich)
  • Kopie des Mietvertrags, wenn zur Ausführung der Tätigkeit Räumlichkeiten gemietet werden
  • Grundbuchauszug, wenn die natürliche Person Eigentümer der Räumlichkeiten ist, in denen die Tätigkeit ausgeführt werden wird
  • Grundriss der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeführt werden wird
  • Liste und Beschreibung technischer Einrichtungen, die für die Ausführung der Tätigkeit benötigt werden
  • Bankbürgschaft i. H. v. 30.000,00 EUR
  • Erklärung, dass alle Daten im Formular der Wahrheit entsprechen.

 

Das Verfahren ist in Slowenien also relativ umständlich, weshalb die Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis keine allzu große Rolle spielt.

Eine natürliche Person aus einem Drittstaat muss neben den oben aufgezählten Nachweisen auch die Kopie der Urkunde vorlegen, auf deren Basis der Überlasser seine Tätigkeit im Staat der EU, des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wo er seinen Sitz hat, ausführen kann. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Die Person muss zudem eine beglaubigte Übersetzung dieser Urkunde vorlegen.

2.3 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Wenn ein Arbeitnehmer auseinem Drittstaat nach Slowenien entsandt wird, ist eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt erforderlich. Informationen hierzu finden sich auch auf der englischsprachigen Seite des Slowenischen Arbeitsamts.

2.4 Bußgelder

Bei Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit Meldepflichten können Geldbußen verhängt werden. Siehe hierzu Art. 25 Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (ZČmlS).

Mit dem neuen Gesetz über die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und der dort vorgesehenen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden, ist künftig mit einer stärkeren Kontrolle der ordnungsgemäßen Anmeldung in Slowenien zu rechnen.

Strafnorm

Tatbestand

Verwaltungsstrafe

Ausführung grenzüberschreitender Dienstleistung

Ein ausländischer Arbeitgeber, der meldepflichtig ist und die Erbringung einer Dienstleistung in der Republik Slowenien nicht anmeldet oder dessen Arbeitnehmer Dienstleistungen erbringen, die nicht mit der Lieferung von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen zusammenhängen

3.000 EUR bis 30.000 EUR

Der Verantwortliche des ausländischen Arbeitgebers, der die strafbare Handlung verübt, wird ebenfalls mit einer Geldstrafe belegt

500 EUR bis 1.500 EUR

Meldung der Dienstleistung

Der Arbeitgeber meldet nicht die Dienstleistung oder führt sie nicht entsprechend seiner Meldung aus

2.000 EUR bis 20.000 EUR

Der Ansprechpartner meldet nicht die Dienstleistung oder führt sie nicht entsprechend seiner Meldung aus

200 EUR bis 2.000 EUR

Unterlagen

Ein ausländischer Arbeitgeber wird bestraft, wenn er es während der Entsendung unterlässt, die in der Verordnung beschriebenen Unterlagen bereitzuhalten.

3.000 EUR bis 30.000 EUR

Der Ansprechpartner legt die Unterlagen nicht auf die Aufforderung der Aufsichtsbehörde vor.

3.000 EUR bis 30.000 EUR

2.5 Qualitfikationsnachweis

Dienstleistungsanzeige

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Slowenien ihre Dienstleistung ‎erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch an besondere gesetzlich festgelegte Voraussetzungen geknüpft. Zu diesen Berufsgruppen gehören etwa Ärzte, Apotheker und Lehrer. Die zuständigen Ministerien, Berufsverbände oder Kammern müssen prüfen, ob der Bewerber, der seine Qualifikation außerhalb Sloweniens erworben hat, die Voraussetzungen erfüllt. In Slowenien regelt ein spezifisches Gesetz namens „Gesetz über das Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen für die Ausübung regulierter Berufe“ (Amtsblatt RS, Nr.  39/1647/1992/21 und 76/23)  diese Fälle.  

Zur Ausübung eines solchen reglementierten Berufs ist ein schriftlicher „Antrag auf Anerkennung des Rechts auf Ausübung eines reglementierten Berufs“ mit entsprechendem Formular beim Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales zu stellen. Beizufügen sind Nachweise bezüglich Staatsangehörigkeit, Ausbildung, Qualifikationen und Berufserfahrung.

Die erforderlichen Dokumente am Beispiel des Antrags eines Bauingenieurs bei der zuständigen Kammer

  • Kopie des Personalausweises oder eines anderen Dokuments, das die Staatsbürgerschaft ausweist und von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurde.
  • Nachweis über die Berufsqualifikation (Diplom, Zertifikat oder sonstige Befähigungsnachweise)
  • Nachweis über den Inhalt der Ausbildung bzw. des Studiums, der auch die einzelnen Projekte und Stunden erkennen lässt
  • Nachweis über die Berufserfahrung (es muss ersichtlich sein, wie lange die Tätigkeit ausgeübt worden ist)
  • Bescheinigung der Behörde, die für die Zulassung zu diesem Beruf zuständig ist.
  • Nachweis anderer Qualifikationen und Berufserfahrung (sofern die Ausübung des Berufs nicht reglementiert ist)
  • Nachweis einer slowenischen Haftpflichtversicherung für Bauschäden gemäß dem slowenischen Baugesetz (es genügt auch eine Haftpflichtversicherung eines Vertragsstaates, die für Bauschäden auf dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien aufkommt)
  • Nachweis über die Bezahlung der Kosten für die Registrierung in Höhe von 50 Euro auf das Konto: 03.100-1000014228, SKB Banka Ljubljana. Bei Überweisungen aus dem Ausland: SKBASI2X SWIFT, IBAN 031001000014228.

Alle Unterlagen müssen von einem gerichtlich beeideten Übersetzter ins Slowenische übersetzt sein.

Auch weitere Parteien (z.B. Subunternehmer), die den reglementierten Beruf in Slowenien im Rahmen der zu erbringenden Leistung ausüben wollen, müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Zudem müssen alle Daten über das Projekt, die Dauer der Dienstleistungserbringung, alle Parteien, die in Verbindung mit dem Projekt stehen (Auftraggeber, Designer, Aufsichtsperson, Vorgesetzen, in dessen Namen die Dienstleistung erbracht wird), der Kammer mitgeteilt werden. Darüber hinaus ist die Rolle, die der Antragsteller im Rahmen der Dienstleistung übernimmt, mitzuteilen.

Eine Liste der reglementierten Berufe und Informationen zur Anerkennung von Qualifikationen findet sich auf der Seite des zuständigen Ministeriums.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

 

Bau und Montage

SOKA-BAU oder vergleichbare Dachverbände existieren in Slowenien nicht, ebenso wenig gibt es Baustellendatenbanken oder ähnliche Einrichtungen.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen   eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

 

Arbeitsrecht

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regel sind die deutschen Bestimmungen günstiger, anders verhält es sich zum Teil bei Pausen. Die Einhaltung der Vorgaben wurde allerdings bislang kaum kontrolliert.

Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) und gegebenenfalls Kollektivverträge.

4.1. Mindestlöhne

Der Bruttomindestlohn beträgt in Slowenien derzeit 1.203,36 Euro. Im Jahr 2023 lag der durchschnittliche Bruttomonatslohn bei 2191,85 Euro, der durchschnittliche Nettomonatslohn 1423,75 Euro.

Dabei wurden die höchsten durchschnittlichen Nettolöhne im Energiesektor (Elektrizität, Gas etc.) gezahlt.

Am niedrigsten waren die durchschnittlichen Nettomonatslöhne im Bereich Verwaltungsdienstleistungen.

Für Überstunden, Nachtarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind gemäß Art. 128 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) Zuschläge zu zahlen. Weiterhin bestehen Zulagen für die tägliche Verpflegung (derzeit 7,96 Euro), Fahrtkosten (zumeist in Höhe des günstigsten Nahverkehrstickets) und Ausgaben im Rahmen von Dienstreisen.

Urlaubsgeld wenigstens in Höhe des Mindestlohns ist in Slowenien obligatorisch. Weihnachtsgeld ist üblich, aber nicht verpflichtend.

Schließlich besteht laut 129 ZDR-1 in Slowenien Lebensarbeitszeitzulage in Höhe von 0,5 % des Bruttogehalts jährlich.

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Die Wochenarbeitszeit beträgt in Slowenien 40 Stunden (inklusive 30 Minuten Pause pro Arbeitstag), wobei Abweichungen zu Gunsten des Arbeitnehmers möglich sind. Die Ableistung von Überstunden ist gemäß Art.144 des Gesetz es über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1) beschränkt: Die Grenzen liegen bei

  • 10 Stunden/Tag
  • 8 Überstunden/Woche
  • 20 Überstunden/Monat
  • 170 Überstunden/Jahr

Dabei handelt es sich um Durchschnittswerte, die für einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Monaten nicht überschritten werden dürfen.

Die 170-Stunden-Grenze kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers angehoben werden, nicht aber auf mehr als 230 Stunden pro Jahr.

Möglich ist gemäß Art. 148, 149 des Gesetzes über Arbeitsverhältnisse (ZDR-1)  die Vereinbarung einer flexiblen Arbeitszeit. ‎

Ruhezeiten

Jeder Arbeitnehmer hat in Slowenien Anspruch auf 30 Minuten Pause pro Arbeitstag. Hinsichtlich der Arbeitszeiten sehen die Kollektivverträge teils abweichende Regelungen vor.

4.3 Urlaub

Der Mindesturlaub beträgt in Slowenien (unabhängig von Voll-oder Teilzeit) 20 Tage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Fälle berechtigter Abwesenheit (Feiertag, Krankheit etc.) werden nicht mitgezählt.

Ein Urlaubsverzicht ist nicht möglich, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann, unter bestimmten Bedingungen ein finanzieller Ausgleich für ungenutzten Urlaub vereinbart werden.

Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf zusätzlich sieben Werktage Urlaub. Ältere Arbeitnehmer, Behinderte bzw. Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von mehr als 60% sowie Arbeitnehmer, die ein körperlich oder geistig behindertes Kind betreuen oder beaufsichtigen, haben Anspruch auf mindestens drei zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr.

Für jedes Kind unter 15 Jahren haben Arbeitnehmer zudem einen Anspruch auf je einen zusätzlichen Urlaubstag im Kalenderjahr. Weiteren Zusatzurlaub gibt es für Nachtarbeit.

Endet ein befristeter Arbeitsvertrag im Laufe des Jahres oder wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres beendet, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 des Jahresurlaubs für jeden abgeleisteten Monat beim Arbeitgeber im Kalenderjahr.

Nicht genutzter Urlaub ist bis zum 30.6. des Folgejahres zu nehmen, bei Krankheit, Mutterschutz usw.  bis zum 31.12.

Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Slowenien regelt das Gesetz über Arbeitssicherheit (Zakon o varnosti in zdravju pri delu, ZVZD-1, Amtsblatt RS, Nr. 43/11) Der Arbeitgeber muss u. a. erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierungsmaßnahmen gewährleisten, die Arbeitnehmer entsprechend instruieren und regelmäßig Inspektionen durchführen.

Unterlagen vort Ort

Slowenien hat die Vorgaben aus den Richtlinien 2006/123/EG und 96/71/EG übernommen, so dass grundsätzlich der Arbeitgeber folgende Unterlagen am Arbeitsort bereithalten muss:

  • Kopie des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, übersetzt ins Slowenische
  • Bescheinigung über die angemeldete Dienstleistung
  • Arbeitsverträge und deren Übersetzungen ins Slowenische
  • Lohnabrechnungen
  • Anwesenheitsliste
  • Nachweise über ausgezahlte Löhne
  • Formulare A1.

Allerdings sind entsprechende Kontrollen oder gar Sanktionen, insbesondere hinsichtlich der übersetzten Dokumente, in Slowenien bisher unüblich. Unternehmen aus Deutschland gewährleisten in aller Regel einen hohen arbeitsrechtlichen Standard. Ob sich diese behördliche Praxis im Hinblick auf die Ausweitung der Dienstleistungsfreiheit in den Ex-Jugoslawien-Staaten, die zumeist geringere Standards bieten, künftig ändert, bleibt abzuwarten.

Rechnungsstellung und Umsatzsteuer

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in Slowenien wie folgt aufgebaut:

  • Bezeichnung der USt-IdNr in der Landessprache: identifikacijska številka za DDV
  • Abkürzung Aufbau: ID-št. za DDV
  •  Länderkennzeichen: SI
  • Anzahl der weiteren Stellen acht; Beispiel: SI 87654321

 

Höhe der Umsatzsteuersätze

Das Gesetz über die Umsatzsteuer (Zakon o davku na dodano vrednost ZDDV-1, Amtsblatt RS Nr. 117/06.) trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

Steuergegenstände sind u.a.:

  • die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien
  • Importe in die Gemeinschaft
  • der steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerb.

Eine steuerpflichtige Tätigkeit ist dabei jede Produktions-, Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungstätigkeit wie auch die Nutzung von Vermögen und Vermögensrechten, welche im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens auf dem Gebiet der Republik Slowenien gegen Entgelt erfolgt.

Bei Lieferungen nach Slowenien gilt für Unternehmen mit Sitz im Ausland, dass eine Steuerpflicht erst dann entsteht, wenn der Gesamtwert der nach Slowenien getätigten Lieferungen einen Wert von 10.000 € (seit dem 01.07.2021 einheitliche Geringfügigkeitsschwelle EU-weit) überschreitet, oder das Unternehmen sich dafür entscheidet, die Lieferung unabhängig von ihrem Wert in Slowenien zu versteuern.

Ermäßigte Steuersätze:

Der ermäßigte Steuersatz gilt u.a. für folgende Umsätze:

  • Nahrungs- und Futtermittel
  • Lieferung von Wasser
  • Arzneimittel, medizinische Geräte und Hilfsmittel sowie medizinische Versorgungsleistungen
  • Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks
  • Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften
  • Eintrittsberechtigungen
  • Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus
  • Dienstleistungen im Rahmen der Straßenreinigung, der Abfuhr von Hausmüll und der Abfallbehandlung mit Ausnahme der Dienstleistungen, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) erbracht werden.

7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

In Slowenien wurde die Mehrwertsteuer-System-Richtlinie mit der Änderung des Gesetzes über die Umsatzsteuer (Zakonom o spremembah in dopolnitvah Zakona o davku na dodano vrednost) letztmalig umgesetzt und modifiziert (AmtsblattRS 85/2009). Die Generalklausel bezüglich des Dienstleistungsortes wurde in Slowenien direkt aus der EU-Richtlinie 2006/112/EG umgesetzt, und zwar im Artikel 25 des Umsatzsteuergesetzes (ZDDV).

  • Als Ort einer Dienstleistung, welche an einen Steuerpflichtigen erbracht wird, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird die Dienstleistung an einer feste Niederlassung (Betriebsstätte) des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ansässig ist, erbracht, gilt als Ort der Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. Bei Fehlen eines Sitzes oder einer festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängers.
  • Als Ort einer Dienstleistung, die an eine nichtsteuerpflichtige Person erbracht wird, gilt der Ort, an dem dieser Dienstleister den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird die Dienstleistung an einer festen Niederlassung (Betriebsstätte) des Dienstleisters, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ansässig ist, erbracht, gilt als Ort der Dienstleistungen der Sitz der festen Niederlassung. Bei Fehlen eines Sitzes oder einer festen Niederlassung gilt als Ort der Dienstleistung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Dienstleisters.

 

Eine wichtige Neuerung stellt die Einführung des Artikels 76a in das Gesetz über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) dar. Dieser sieht eine Reverse Charge Regelung für Bauleistungen vor und soll hier näher erläutert werden. Mit dieser Neuregelung wurde auch Artikel 127 der Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz (Pravilnika o izvajanju Zakona o davku na dodano vrednost – pravilnik; Amtsblatt RS 105/09) eingeführt.

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt für:

  • bestimmte Dienstleistungen in der Baubranche
  • Arbeitnehmertätigkeiten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bausektor in Zusammenhang stehen
  • Verkauf von Grundstücken und Gebäuden, sofern das sich aus Art. 45 i.V.m. Art. 44 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) ergebende Wahlrecht ausgeübt wird
  • Anlieferung von Abfällen und gebrauchten Materialien und Dienstleistungen wie im Anhang III des Umsatzsteuergesetzes (ZDDV-1)  aufgeführt.

 

Gleichwohl kann in Slowenien trotz Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens eine mehrwertsteuerliche Registrierung erforderlich sein.

Im Folgenden soll auf einige der genannten Fälle näher eingegangen werden, bei denen das Reverse Charge Verfahren Anwendung findet.

Dienstleistungen im Bausektor

Für das Reverse-Charge-Verfahren relevante Dienstleistungen stellen gem. Artikel 127b Regelung zur Durchführung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer dar. Weiterhin werden Dienstleistungen umfasst, die unter dem Code F / BAU Standard Classification of Activities (SKD) klassifiziert sind.

Dazu gehören unter anderem:

  • Bau von Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden, die nicht vorwiegend dem Wohnen dienen, entsprechend des NACE-Codes F/41
  • Bau von Gebäuden und Objekten, entsprechend des NACE-Codes F/42 (beispielsweise der Bau von Straßen und Eisenbahnen, Brücken und Tunneln, von kommunaler Infrastruktur sowie Wasser-Anlagen), sowie sonstigen Arten des Tiefbaus
  • spezialisierte Bauarbeiten unter dem NACE-Code: F/43 (z. B. vorbereitende Baustellenarbeiten, Abbruch-, Erdvorarbeiten, Test- und Suchbohrungen, Bauinstallationsarbeiten, Ausbauarbeiten)
  • Reinigung von Neubauten vor dem Verkauf.

Arbeitnehmertätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen

Beinhaltet u.a. die Bereitstellung von Arbeitskräften (bspw. Arbeitnehmerüberlassung) für die Durchführung bestimmter Arbeiten und deren Beaufsichtigung gem. Art. 76a lit. a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) und das Vermieten von Baumaschinen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bedienpersonal.

Verkauf von Grundstücken

Beim Verkauf von Grundstücken im B2B-Kontext hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit von dem Wahlrecht des Art. 45 i.V.m. Art. 44 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) Gebrauch zu machen. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich zuvor um einen umsatzsteuerbefreiten Sachverhalt handelt.

Lieferung von Abfällen und gebrauchten Materialien

Dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen weiterhin Lieferungen von Verpackungen, Metallen, Schrott und gebrauchten Materialien. Dies schließt auch Zwischenprodukte ein, die zur Herstellung, zur Verarbeitung oder zum Schmelzen von Metallen und deren Legierungen dienen. Eine detaillierte Auflistung enthält der Anhang IIIa des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1).

Übertragung von Emissionsrechten für Treibhausgase

Artikel 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) ist auch im Falle der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten anwendbar, die im Umweltschutzgesetz festgelegt sind. Diese nach slowenischem Recht bestehende Regelung ist bis zum 31.12.2025 gültig.

Folgen der Anwendung

Greift das Reverse-Charge-Verfahren, hat das folgende Konsequenzen:

Vorliegen einer Tätigkeit i.S.d. Art. 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1)

Sofern eine Tätigkeit i.S.d. Art. 76a des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) im B2B Kontext vorliegt, geht die Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Beim unternehmerischen Leistungsempfänger fallen somit Steuerschuld und Vorsteuerabzug zusammen. Der unternehmerische Leistungsempfänger berechnet die Steuer auf Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes in Slowenien selbst. Diesen Betrag deklariert er gegenüber dem Finanzamt und zieht ihn dann gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen als Vorsteuer ab.

 Informationspflichten

Die Steuerbehörde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Erbringung der Dienstleistung oder der ersten Lieferung im Rahmen der monatlichen Umsatzsteueranmeldung zu informieren. Dies wird elektronisch über das System „E-Davki“ vorgenommen.

Rechnungsstellung

Es sind zusätzliche Angaben in die Rechnungsstellung mit aufzunehmen, sofern die Leistung in Slowenien steuerbar ist. Zum einen die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers aber auch der Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld (bspw. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“). Die Rechnung wird dann ohne Steuer an den slowenischen Unternehmer ausgestellt.

7.2. Ausnahmen

Bei Dienstleistungen im Bereich Bau und Montage gelten in Slowenien einige Besonderheiten in Bezug auf Rechnung und Steuern.

Besonderheiten bei Lieferungen mit Montageleistung

Bei der Lieferung mit Montageleistung ist zu beachten, dass das slowenische Steuerrecht keine Trennung zwischen der Montage und deren Lieferung vornimmt. Es handelt sich um eine einheitliche Leistung. Es dürfen nur in Ausnahmefällen getrennte Rechnungen ausgestellt werden insbesondere, wenn die Eigentumsübertragung und Montage in verschiedenen Ländern erfolgen. Im Grundsatz muss daher die Mehrwertsteuer in Slowenien abgeführt werden, da gemäß Art. 20 Abs. 5 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) der Leistungsort in Slowenien liegt. Eine Mehrwertsteuerregistrierung ist daher notwendig.

Für die Mehrwertsteuerberechnung im Rahmen der Rechnungslegung ist folgendes zu beachten: Da es sich bei der Lieferung mit Montageleistung um eine einheitliche Leistung handelt, liegt der Mehrwertsteuerberechnung der gesamte in Rechnung gestellte Betrag zugrunde und nicht nur der Teil, der die gesamte Leistung steuerpflichtig macht.

Besonderheiten bei Dienstleistungen im Rahmen von Bauvorhaben

Die mehrwertsteuerliche Registrierung ist immer erforderlich, wenn ein in Slowenien nicht ansässiges Unternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in Slowenien erbringen will.

Liegt eine solche Tätigkeit vor, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Vorsteuerabzug und Steuerschuld fallen damit beim Leistungsempfänger an.

Trotz des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bleibt die mehrwertsteuerliche Registrierung erforderlich. Denn das Reverse-Charge-Verfahren erfolgt im Rahmen der Rechnungsstellung mit Hilfe einer Klausel, dass die Steuer aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens nicht ausgewiesen wird. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der in den Genuss des Reverse-Charge-Verfahrens kommt, eine slowenische USt-Nummer benötigt, da die Angabe der Steuernummern beider Parteien auf der Rechnung verpflichtend ist. Eine bloße Freistellungserklärung – wie nach deutschen Recht - genügt nicht.

Besonderheiten bei Erbringung bloßer Dienstleistungen oder Montage

Als Leistungsort einer Dienstleistung gilt grundsätzlich jener Ort, an dem der Leistungserbringer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Dies hat zur Folge, dass bei der bloßen Erbringung von Montageleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen eine Steuerpflicht in Slowenien grundsätzlich nicht besteht, sofern der Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat liegt und keine Betriebsstätte in Slowenien vorhanden ist.

Hiervon macht das Gesetz viele Ausnahmen. Bei folgenden Dienstleistungen ist der Leistungsort der Erbringungsort und mithin eine Registrierung erforderlich:

  • Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
  • innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und Nebenleistungen hierzu
  • Leistungen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Ausbildung und Kunst
  • Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen
  • Schätzung von und Arbeiten an beweglichen Gegenständen, sog. Katalogdienstleistungen.

 

Eine Registrierung muss in diesem Fall bei der Entstehung der Steuerschuld vorliegen. Die Steuerschuld entsteht dabei grundsätzlich mit Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, es erfolgt vor Erbringung der vollständigen Dienstleistung eine Zahlung. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld mit Leistung der Zahlung.

1. Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Siehe oben zu Bauvorhaben.

2. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet. Bei derartigen Veranstaltungen in Slowenien ist eine mehrwertsteuerliche Registrierung in Slowenien erforderlich.

3. Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort zu versteuern, wo sie erbracht werden.

Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während einer innerhalb der EU stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung zu versteuern.

4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort zu versteuern, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Ljubljana einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit slowenischer Steuer belastet.

Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerpflichtigkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.

5. Personenbeförderung

In Slowenien ist die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Personenbeförderungsunternehmens auch dann erforderlich, wenn nur gelegentliche Fahrten geplant sind, Art. 27 des Gesetzes über die Umsatzsteuer. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Bußgelder. Der slowenische Zoll führt an der Grenze erfahrungsgemäß regelmäßige Kontrollen durch. Ist das Busunternehmen nicht registriert, wird ein Bußgeld von bis zu 1.200 Euro verhängt. Für die fehlende Anmeldung der einzelnen Fahrt gibt es eine weitere Geldbuße von bis zu 1.200 Euro. Allerdings existiert für Busunternehmen ein vereinfachtes Registrierungsverfahren.

7.3. Rechnungsstellung

Unternehmer sind verpflichtet für jede Warenlieferung oder Dienstleistung eine Rechnung in mindestens zweifacher Ausfertigung auszustellen, die gem. Art. 82 des Gesetzes über die Umsatzsteuer grundsätzlich folgende Angaben enthalten muss:

  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer, die die Identifizierung der Rechnung ermöglicht
  • Name, Adresse und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsausstellers
  • Name und Adresse des Rechnungsempfängers
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsempfängers, soweit dieser für die empfangenen Leistungen Steuerpflichtiger ist bzw. soweit es sich bei den empfangenen Leistungen um Leistungen im Sinne des Art. 46 des Gesetzes über die Umsatzsteuer (ZDDV-1) handelt (steuerbefreite Warenlieferungen innerhalb der EU)
  • Menge und Art der gelieferten Ware bzw. Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung
  • Datum der Warenlieferung bzw. (Beendigungs-) Datum der Dienstleistungserbringung sowie das Datum einer empfangenen Vorauszahlung, soweit sich dieses bestimmen lässt und sich vom Datum der Rechnungsausstellung unterscheidet
  • Steuerbeimessungsgrundlage, getrennt nach den einzelnen Steuersätzen sowie Nettopreis per Einheit (d.h. ohne DDV)
  • Nettopreise, für die Steuerbefreiungen gelten
  • Ermäßigungen bzw. Nachlässe, die nicht im Nettopreis per Einheit enthalten sind
  • Anzuwendender Steuersatz und Mehrwertsteuerbetrag

Zusätzliche Angaben

  • Wenn ein Steuerpflichtiger eine Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen bewirkt, für die eine Steuerbefreiung gilt, muss auf der Rechnung ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, das diese Befreiung vorsieht, enthalten sein.
  • Wenn ein Steuerpflichtiger eine Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen bewirkt, für die eine Steuerschuldumkehr gilt, muss auf der Rechnung ein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes , welches eine solche Steuerschuldumkehr vorsieht (z.b. siehe oben), enthalten sein.

Lieferungen innerhalb der EU

Der Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU ist in Art. 46 Steuerumsatzgesetzes geregelt.

Die Pflicht zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei Warenlieferungen innerhalb der EU entsteht an dem Tag der Rechnungsstellung.

Um die Richtigkeit der Lieferung der Ware ohne MwSt. in die EU zu beweisen, wird neuerdings neben der Rechnung und den Frachtpapieren auch noch die Bestätigung des Empfängers gefordert, dass er die Ware erhalten und übernommen hat.

Warenerwerb aus der EU

Die Pflicht zur Berechnung der Mehrwertsteuer bei dem Warenerwerb innerhalb der EU entsteht am Tag der Rechnungsstellung.

Regelungen zur Aufbewahrung

Das Unternehmen muss die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden (d.h. in Papierform oder elektronisch), aufbewahren. Ungeachtet der Originalform können die Rechnungen auch auf Mikrofilm, auf einem anderen Medium oder in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn diese Aufbewahrungsarten keine Änderung oder Löschung der Daten bzw. die Reproduktion der Rechnungen in Originalform ermöglichen.

Sowohl der EU-Mitgliedstaat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, als auch der EU-Mitgliedstaat in dem die Steuer zu zahlen ist, haben aus Kontrollgründen ein Zugriffsrecht auf diese elektronischen Rechnungen.

Die slowenischen Bestimmungen bezüglich der Aufbewahrungsfristen für die Rechnungen gelten nur, wenn der Leistungsort in Slowenien liegt. Wenn der Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat liegt, müssen bei der Aufbewahrung die Regeln dieses anderen EU-Mitgliedsstaates berücksichtigt werden.

Wird eine registrierungspflichtige Tätigkeit ohne mehrwertsteuerliche Registrierung in Slowenien ausgeübt, ist die auf den Eingangsrechnungen aus Slowenien ausgewiesene Mehrwertsteuer verloren.

Ein Fiskalvertreter kann deutschen Unternehmen dabei helfen, diese steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zu erledigen.

7.4.Umsatzsteuervoranmeldung bei Ausnahmen

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn der Leistungsort im Ausland liegt.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 18.10.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Slowenien
Katja Stadler
Leitung Recht und Steuern