Im 11. EU-Sanktionspaket wurde unter Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eine an Jedermann gerichtete allgemeine Hinweispflicht verankert. Diese Pflicht ist auch in anderen EU-Sanktionsverordnungen bereits enthalten, fehlte aber bislang bei den Exportverboten der EU-Russlandsanktionen.
Sie finden die neuen FAQ ab Frage 58 im Fragenkatalog zu den Russlandsanktionen.
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(Quelle: IHK Nürnberg für Mittelfranken)