Belgien - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

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Dienstleistungskompass Belgien

Mitarbeiterentsendung nach Belgien

Sie benötigen Informationen zur Mitarbeiterentsendung nach Belgien? Dann werden Sie auf dieser Seite fündig. Hier gibt es Infos über die Vorschriften des Benelux-Staates rund um die Meldepflicht oder zum Steuerrecht. Außerdem erfahren Sie, welche Unterlagen die Arbeitnehmer bei der Entsendung nach Belgien bereithalten müssen.

Welche Pflichten gelten bei der Arbeitnehmerüberlassung in Belgien? Welches Arbeitsrecht gilt bei der Entsendung? Antworten auf diese und weitere Fragen zur Auslandsentsendung nach Belgien erhalten Sie beim Klick auf die einzelnen Reiter in der Übersicht weiter unten auf dieser Seite.

Rechtsgrundlagen

Für Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten in Belgien grundsätzlich die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) beschreibt drei Fälle von Entsendung:

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder Unternehmen der Unternehmensgruppe
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.

In Belgien wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen implementiert:

  • Gesetz über die Arbeits-, Lohn- und Arbeitsbedingungen im Falle der Entsendung von Mitarbeitern und deren Beachtung vom 05/03/2002  (Wet betreffende de arbeids-, loon- en tewerkstellingsvoorwaarden in geval van detachering van werknemers in België en de naleving ervan / Loi concernant les conditions de travail, de rémunération et d'emploi en cas de détachement de travailleurs en Belgique et le respect de celles-ci),
  •  Gesetz über verschiedene Bestimmungen bei Entsendung von Arbeitnehmern vom 11. Dezember 201612/06/2020 Wet houdende diverse bepalingen inzake detachering van werknemers / Loi portant diverses dispositions concernant le détachement de travailleurs),
  • Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) 883/2004 . EU-Bürger unterliegen bei Vorliegen aller Voraussetzungen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der heimischen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen besteht. Dies gilt gemäß Artikel 12 (1) EU-Verordnung (EG) 883/2004, sofern es sich um eine tatsächliche Bewegung aus dem Entsendelande heraus handelt, die Entsendedauer auf höchstens 24 Monate befristet und der betreffende Arbeitnehmer nicht entsandt wird, um jemanden zu ersetzen, dessen Entsendung abgelaufen ist. Im Ausnahmefall kann dieser Zeitraum auf fünf Jahre verlängert werden.

1.1 Selbstständig Erwerbstätige

In Belgien ist nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbstständige eine Entsendemitteilung abzugeben. Zu beachten ist genauso wie in Deutschland die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Scheinselbstständige sind Angestellte, die zwar den Status eines Selbstständigen haben, in Wirklichkeit ihre Berufsaktivität aber unter der Aufsicht des Arbeitgebers ausüben. D. h., normalerweise sollten sie in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen. In einem solchen Fall kann diese Form von Steuer- und Sozialbetrug schwer bestraft werden.

1.2 Werk- und Dienstverträge

Im belgischen Recht wird nicht zwischen Werk- und Dienstverträgen unterschieden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden drei verschiedene Hauptvertragstypen unter dem Sammelbegriff ‚"huur van werk en van diensten / du louage d'ouvrage et d'industrie" im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Leistungserbringung genannt. Das „Burgerlijk Wetboek“ definiert diesen als einen Vertrag, bei dem die eine Partei sich verpflichtet, etwas für die andere gegen Bezahlung eines zwischen beiden vereinbarten Preises auszuführen (freie Übersetzung des Art. 1710 B.W.: Huur van werk is een contract waarbij de ene partij zich verbindt om iets voor de andere te verrichten, tegen betaling van een tussen hen bedongen prijs.).

1.3 Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt in Belgien einer Genehmigung. Die Arbeitnehmerüberlassung ist auf föderaler Ebene im Gesetz vom 24. Juli 1987  über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung geregelt (Wet betreffende de tijdelijke arbeid, de uitzendarbeid en het ter beschikking stellen van werknemers ten behoeve van gebruikers / Loi sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs).  

Die maximale Dauer der zulässigen Arbeitnehmerüberlassung sowie das einzuhaltende Verfahren unterscheiden sich je nach Motiv, auf dem die Arbeitnehmerüberlassung beruht. Folgende Motive sind genehmigungsfähig und detailliert geregelt. Bitte sehen Sie für weitere Informationen und die einzelnen Bedingungen die Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (NL oder FR):

  • Ersatz eines festangestellten Mitarbeiters,
  • Vorübergehende Erhöhung der Arbeit,
  • Ausführung einer außergewöhnlichen Arbeit,
  • Bereitstellung eines Zeitarbeiters für einen Kunden im Hinblick auf eine dauerhafte Einstellung (= Zufluss),
  • Erbringung künstlerischer Darbietungen und/oder Herstellung künstlerischer Werke zugunsten eines gelegentlichen Arbeitgebers oder Kunden,
  • Beschäftigung im Rahmen eines von der Region anerkannten Beschäftigungsverlaufs für Langzeitarbeitslose und Empfänger finanzieller Sozialhilfe.

 

Die Anerkennung als Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen erfolgt durch folgende Behörden:

Flandern
Departement Werk en Sociale Economie
Afdeling Juridische Dienst en Erkenningen  
Ellipsgebouw
Koning Albert II-laan 35 bus 20
1030 Brussel  
Tel: +32 (0)2 553 08 59 
E-mail: arbeidsbemiddeling(at)vlaanderen.be  
Website

Brüssel  

Gewestelijke Overheidsdienst Brussel
Brussel Economie en Werkgelegenheid
Directie Werkgelegenheidsbeleid en Meerwaardeneconomie  
Kruidtuinlaan, 20
1035 Brussel
T +32 (0)2 204 13 48
Website

Wallonie
Département de l'Emploi et de la Formation professionnelle
Direction générale opérationnelle Economie, Emploi et Recherche  
Service Public de Wallonie
Place de la Wallonie 1, bâtiment II
5100 Namur  
Tel: +32 (0)81 33 43 59
E-mail: emploi(at)spw.wallonie.be
Website

Deutschsprachige Gemeinschaft
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Fachbereich Beschäftigung  
Gospertstrasse 1
4700 Eupen  
Tel: +32 (0)87 59 64 84
E-mail: arbeit(at)dgov.be
Web: http://www.dglive.be

Meldepflichten

Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei den lokalen Behörden erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.

2.1 Entsendemeldung

Bitte beachten Sie:
In bestimmten Ausnahmefällen kann jedoch eine Freistellung von der Meldepflicht bestehen. Dies gilt bspw. für Arbeitnehmer / Selbständige, die zwecks Erstmontage und/oder Erstinstallation einer Güterlieferung nach Belgien entsandt werden, sofern qualifizierte und/oder spezialisierte Arbeitnehmer des Unternehmens oder der Selbständige handeln, das bzw. der die Güter liefert. Diese Arbeiten dürfen jedoch nicht länger als acht Tage dauern und diese Ausnahme gilt nicht für Aktivitäten im Bausektor.

In allen anderen Fällen gilt:

Ausländische Arbeitnehmer und Selbständige müssen ihre Tätigkeit in Belgien den Behörden im Voraus melden. Diese Verpflichtung gilt seit dem 1. April 2007.

Diese Meldepflicht ist Bestandteil des Projekts Limosa. Mit Limosa möchte die belgische Regierung einen besseren Rahmen für die ordnungsgemäße Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Belgien schaffen.

Im Rahmen der Entsendemitteilung sind folgende Angaben anzugeben:

  • Anschrift des Beschäftigungsortes in Belgien
  • Zeitraum der Entsendung bzw. des Einsatzes
  • Identifikationsangaben des Arbeitgebers sowie Umsatzsteuernummer des Niederlassungslandes des Arbeitgebers oder Selbstständigen Angaben zu der zu entsendenden Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Geschlecht, Identifikationsnummer, d. h. Pass- oder Sozialversicherungsnummer)
  • Identifikationsdaten des belgischen Auftraggebers
  • Angabe einer Verbindungsperson (Name, Vorname, Geburtsdatum, physische und elektronische Adressen, Telefonnummer und Eigenschaft der Verbindungsperson).

Die Verbindungsperson dient als Ansprechpartner für die belgischen Kontrollbehörden und leitet, falls erforderlich, Dokumente weiter und empfängt Benachrichtigungen der Kontrollbehörden. Die Verbindungsperson stellt den belgischen Kontrollbehörden z.B. Gehaltsabrechnungen, Arbeitsverträge, Stundennachweise, Zahlungsbelege oder Gehaltszettel zur Verfügung. Verbindungsperson kann jede natürliche Person sein; d.h. der Arbeitgeber selbst, ein Mitarbeiter des entsendenden Unternehmens oder auch eine Dritte Person (z.B. externer Dienstleister). Die Verbindungsperson muss alle Dokumente (Limosa, 30bis Meldung, Lohn-Abrechnungen, Stunden-Protokoll, Werkverträge,…) im Zusammenhang mit der Entsendung zwei Jahre aufbewahren.

Bei jeder Meldung erhält der Antragsteller einen LIMOSA-Meldenachweis, den er digital oder ausgedruckt den  entsandten Arbeitnehmern und der Verbindungsperson mitgeben kann und ggf. dem belgischen Kunden oder im Falle einer Baustellenkontrolle vorzulegen hat.

2.2 Arbeitnehmerüberlassung

Die oben genannten Pflichten gelten auch im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nach Belgien. Zusätzlich bei der LIMOSA-Meldung ist die Zulassungsnummer des ausländischen Leiharbeitsbüros vorzulegen.

2.3 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Im Falle der Entsendung aus dem EU-Ausland ist eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in der Regel nicht erforderlich, um in Belgien arbeiten zu können. Weitere Informationen erteilt die Belgische Botschaft  im jeweiligen Herkunftsland des Arbeitnehmers sowie das Belgische Ausländeramt.

2.4 Bußgelder

Jeder entsandte Arbeitnehmer oder Selbständige muss die Limosa-1-Bescheinigung seinem belgischen Kunden in jedem Fall vorweisen. Dies hat vor dem effektiven Arbeitsbeginn zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung einer der in diesem Zusammenhang erforderlichen Voraussetzungen können Sanktionen erfolgen.  Bei einer verspäteten oder nicht erfolgten Limosa-Meldung beträgt die administrative Geldbuße bei Verstößen  nach dem 31.12.2016 mindestens 2.400,00 Euro bis zum Maximalbetrag 24.000,00 Euro.

2.5 Qualifikationsnachweis

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Belgien ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Über die Anerkennung ausländischer Berufe informiert die Webseite der Europäischen Kommission.

Auch bei Ausübung eines nicht-reglementierten Berufes in Belgien ist es empfehlenswert, Qualifikationsnachweise bzw. eine EU-Bescheinigung während des Einsatzes in Belgien mitzuführen.

Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU Kommission.

Bau und Montage

Treuemarkensystem (OPOC)

Ausländische Unternehmen, die zur Ausführung von Bauarbeiten Personal nach Belgien entsenden, müssen sich grundsätzlich an dem im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gesamtvereinbarungen festgelegten sektoralen Treuemarkensystem beteiligen. Die Treuemarken sind eine Leistung, die der Existenzsicherungsfonds des Bausektors den Bauarbeitern gewährt. Diese Leistung besteht aus der Zahlung einer Jahresprämie an diejenigen Bauarbeiter, die im Laufe eines Dienstjahres (d.h. zwischen dem 1. Juli und dem 30. Juni des folgenden Jahres) in einem oder mehreren Bauunternehmen gearbeitet haben.

Die Prämie wird nicht direkt vom Arbeitgeber an seine Arbeiter gezahlt, sondern durch den Existenzsicherungsfonds überwiesen, an den der Arbeitgeber einen Beitrag zur Finanzierung dieses Prämiensystems entrichtet. Hierbei handelt es sich um ein sektorales Solidaritätssystem.

Das OPOC (Office patronal d´organisation et de contrôle des régimes de sécurité d´existence) zieht den Beitrag zur Finanzierung dieser Prämienleistungen ein und arbeitet dabei im Auftrag und auf Rechnung des Existenzsicherungsfonds. Weitere Informationen finden Sie in der erläuternden Broschüre des OPOC unter https://www.international.socialsecurity.be/working_in_belgium/de/documents/opoc_brochure_D.pdf

Ausländische Arbeitgeber, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, können unter bestimmten Umständen von einer Lockerung Gebrauch machen. Voraussetzung hierfür ist, dass für diese Arbeiter während der Dauer ihrer Beschäftigung in Belgien ein mit dem Treuemarkensystem „vergleichbares System“ besteht. Dieses kann  durch die Anwendung derjenigen Systeme bestehen, an die ihr Arbeitgeber in seinem Niederlassungsland angeschlossen ist.

Kontakt:

OPOC
Rue du Lombard 34 - 42
1000 BRÜSSEL
Tel.: + 0032 (0)2 54.55.639

Vertragsmeldung zur Sozialversicherung

Bau- und Montageunternehmen sind dazu verpflichtet,  ab einem Auftragswert von € 30.000 netto (bei Einsatz von Subunternehmern ab € 5.000,00) eine Vertragsmeldung   vorzunehmen. Die Meldung, auch 30bis Meldung genannt, kann  elektronisch  erfolgen. Bei Versäumnis drohen Sanktionen. Bitte sehen Sie die Einreichungmöglichkeiten via web-portal oder via batch unter https://www.socialsecurity.be/site_de/employer/applics/ddt/general/declaration_bis.htm

Anwesenheitsregistrierung

Bei Bauleistungen an Immobilien über einen Gesamtbetrag von min. € 500.000,00 netto ist eine tägliche Anwesenheitsregistrierung der Arbeitnehmer erforderlich.

Über Checkinatwork registrieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwesenheit ihrer eigenen Arbeitnehmer, ihrer Subunternehmer und ihrer selbstständigen Unternehmer. Die Arbeitnehmer oder selbstständigen Unternehmer können sich auch selbst im System anmelden. Ein Informationsvideo  des RSZ-ONSS bietet eine hilfreiche Übersicht.

Die Registrierung muss täglich erfolgen, und zwar bevor die Person, die die Leistungen erbringt, die Arbeit aufnimmt.

ConstruBadge

Die Bekämpfung von Sozialdumping ist eine Priorität der Sozialpartner im Bausektor. Das wesentliche Element eines gemeinsamen Aktionsplans ist die Einführung einer ConstruBadge für alle Mitarbeiter. Hierbei handelt es sich um ein persönliches visuelles Identifizierungsmittel für jeden Bauarbeiter. Die Ausstellung der Karten basiert auf den Limosa-Meldungen an die Verwaltung der belgischen Sozialsicherheit. Das meldende Unternehmen erhält pro Limosa-Meldung eine Nachricht von der ausstellenden Stelle. Der Versand der Karten erfolgt nur innerhalb Belgiens.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.

  • Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.

  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

 

Arbeitsrecht

Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus  Art. 1 Abs. 2 der Änderungen der Richtlinie 96/71/EG Art. 1 Abs. 2 der Änderungen der Richtlinie 96/71/EG . Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden.

 

4.1 Mindestlöhne

Der jeweils in Belgien zu beachtende Mindestlohn ergibt sich in der Regel aus den einschlägigen Tarifbestimmungen (Paritair Comité). Die Frage, welches Paritair Comité einschlägig ist, richtet sich danach, welche Tätigkeit in Belgien tatsächlich ausgeübt wird.

Für die Eingruppierung Eingruppierung in den richtigen Tarif bietet der Föderale Öffentliche Dienst (FÖD)  ausführliche Informationen. Hier finden Sie auch ein Beispiel für den Tarifvertrag im Bausektor vom 4.07.2023 .

Die Berechnung des Mindestlohns ist von verschiedenen Faktoren abhängig, und bedarf einer fallweisen Prüfung.

 

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Die  Arbeits- und Ruhezeiten  sind in dem Arbeitsgesetzbuch vom 16.03.1971 geregelt.

Die reguläre Arbeitszeit ist 8 Stunden pro Tag und 38 Stunden pro Woche. Ausnahmen in Höhe von 9 oder gar 10 Stunden sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden pro Tag und 44 Stunden pro Woche ist zu beachten. Darüber hinaus muss die tägliche Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr geleistet werden. Es besteht ein grundsätzliches Nachtarbeitsverbot, von dem unter Umständen Ausnahmen gemacht werden können. Zu beachten ist, dass die Tarifvereinbarungen abweichende Regelungen vorsehen können.

4.3 Urlaub

Der Anspruch auf bezahlten  Urlaub  beträgt mindestens 20 Tage im Falle einer Fünf-Tage-Woche und 24 Tage im Falle einer Sechs-Tage-Woche. Das Arbeitsverbot an gesetzlichen Feiertagen ist zu bachten.

Arbeitssicherheit

Für deutsche Unternehmen, die in Belgien tätig sind, gelten die belgischen ‎Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Informationen  dazu ‎stellt die belgische Föderalverwaltung zur ‎Verfügung.

Unterlagen vor Ort

Die Mitarbeiter müssen bei Entsendung nach Belgien folgende Unterlagen während des Gesamtentsendezeitraumes bereithalten‎: ‎

  • A1-Bescheinigug
  • LIMOSA-Meldungsnachweis
  • Arbeitsvertrag des entsandten Arbeitnehmers
  • Stundenzettel
  • Lohnabrechnung sowie Auszahlungsnachweis des Lohns
  • Ggf. Qualifikationsbescheinigung und/oder EU-Bescheinigung

 

Rechnungsstellung und Umsatzsteuer

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel „Grundlagen zur Umsatzsteuer“ beschrieben. Die belgische MwSt.-Identifikationsnummer (Numéro d’identification TVA / BTW-Nummer) ist wie folgt aufgebaut: BE gefolgt von zehn Zahlen.

Rechtsgrundlage ist das belgische Umsatzsteuergesetz vom 03. Juli 1969 (Code de la TVA). Der Normalsteuersatz in Belgien beträgt 21%. Dieser gilt auch für allgemeine Montagearbeiten, Dienstleistungen von Ingenieuren, Übersetzungen, Telefon etc.

Ermäßigte Steuersätze:

1. Der Steuersatz i. H. v. 12% gilt für

  • für Bauarbeiten für den privaten und den sozialen Wohnbau
  • Kohle
  • Medizinische Bedarfsgüter
  • Speisen in Hotels und Restaurants und diverse Dienstleistungen

2. Der Steuersatz i. H. v. 6% gilt für

  • lebenswichtige Produkte wie diverse Nahrungsmittel, Pharmazeutika
  • Renovierungsarbeiten von Althäusern (älter als 15 Jahre)
  • Kunstwerke,
  • Invalidenbedarf, etc.

Nachfolgend die verschiedenen Etappen des MwSt.-Identifikationsverfahrens vor Tätigkeitsaufnahme in Belgien:

Nach Überprüfung der Lage des Unternehmens aktiviert das zuständige Amt die Unternehmensnummer, die dem Unternehmen vorher durch die Zentrale Datenbank der Unternehmen als MwSt.-Identifikationsnummer zugeteilt wurde.

Das zuständige Amt teilt dem Steuerpflichtigen dies per Einschreiben mit.

7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

Werden grenzüberschreitend sonstige Leistungen im B2B-Kontext erbracht, wird grundsätzlich der Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig (Empfängerortprinzip).

Abweichend von der Grundregel gibt es allerdings wesentliche, nicht abschließend genannte Ausnahmen (siehe 7.2).

7.2 Ausnahmen

1. Grundstücksbezogene Leistungen

Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen von Experten und Maklern, die sich auf ein Grundstück beziehen, sowie Bauvorbereitungstätigkeiten.

Ist der Leistungserbringer Steuerschuldner, so muss sich dieser also in Belgien umsatzsteuerlich registrieren lassen und seine Rechnungen mit 21% Mehrwertsteuer fakturieren. Die Beantragung einer belgischen Umsatzsteuernummer dauert in der Regel ± 3 Wochen.

Die Steuerschuld wird jedoch auf den Leistungsempfänger übertragen, wenn es sich bei diesem um ein belgisches Unternehmen oder ein ausländisches Unternehmen, das im Rahmen einer haftbaren Fiskalvertretung eine belgische Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt, handelt. Im Falle dieser Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft ist die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistungserbringers im Ausland daher nicht notwendig.

2. Personenbeförderung

Personenbeförderungen werden schließlich danach beurteilt, wo die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet.

3. Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen im Bereich Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Ausbildung, Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen im Bereich Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Ausbildung, Unterhaltung oder ähnlichen Veranstaltungen unterliegen i.d.R. der Umsatzbesteuerung in dem Land, in welchem die entsprechende Veranstaltung stattfindet.

4. Restaurants- und Cateringleistungen

Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in belgischen Restaurants fällt belgische Umsatzsteuer an.

7.3 Rechnungsstellung bei Ausnahmen

Die deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen.

Ob das Reverse-Charge-Verfahren im konkreten Fall angewendet werden kann, sollte zuvor geprüft werden. Grundsätzlich muss sich das leistende Unternehmen in Belgien immer dann registrieren und die Abrechnung von Leistungen zwingend im Rahmen des Regelbesteuerungsverfahrens vornehmen, wenn der Leistungsort in Belgien liegt.

7.4 Umsatzsteuervoranmeldung bei Ausnahmen

In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn der Leistungsort im Ausland liegt.

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 05.12.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Belgien
Alexandra Spuijbroek-Ufer
Fachbereichsleiterin Recht & Steuern