Frankreich - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Frankreich

Mitarbeiterentsendung nach Frankreich

Sie möchten Angestellte nach Frankreich entsenden? In der nachfolgenden Übersicht erfahren Sie unter anderem, was für selbstständige Erwerbstätige oder bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt. Dabei lesen Sie im Detail, was für die Entsendung im Dienstleistungsverkehr und die Entsendung im Transportsektor zu beachten ist (z. B. Meldung im Portal SIPSI) und welche Dauer für die Entsendung überhaupt möglich ist.

Welche Bußgelder drohen bei der Missachtung der Meldepflichten für die Mitarbeiterentsendung? Was ist zur Rechnungsstellung und Umsatzsteuer in Frankreich zu beachten? Mehr zu diesen Themen lesen Sie ebenfalls auf dieser Seite.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

 

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Frankreich grundsätzlich die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung geht oft einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Gastland. Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) sieht drei verschiedene Fälle der Entsendung vor, welche im französischen Recht folgend umgesetzt sind:

  • Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Vertrages mit einem in Frankreich ansässigem Leistungsempfänger (Art. L1262-1 1° Code du Travail)
  • Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder ein Unternehmen der Konzerngesellschaft (Art. L1262-1 2° Code du Travail)
  • Entsendung eines Mitarbeiters zur Leistungserbringung für den Arbeitgeber (diese ist jedoch nicht Gegenstand eines Vertrages mit dem Leistungsempfänger) (Art. L1262-1 3° Code du Travail)

 

In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie und vor allem die französischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen beinhalten weitere Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Bei einer Entsendung nach Frankreich sind die Kenntnis und die Berücksichtigung der französischen rechtlichen Grundlagen zwingend erforderlich.

 

1.1 Selbstständige Erwerbstätige

Die selbständige Erwerbstätigkeit beschreibt eine eigenverantwortliche berufliche Haupt- oder Nebentätigkeit ohne Unterordnungsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber. Ein solcher selbständig Erwerbstätiger wird in Frankreich als „travailleur non salarié“, kurz TNS, bezeichnet. TNS können z.B. sein: Unternehmer, (Mehrheits-) Geschäftsführer und Gesellschafter, Handwerker, Einzelhändler, Freiberufler.

Zur Abgrenzung des TNS zum Arbeitnehmer ist entscheidend, dass der TNS in keinem Unterordnungsverhältnis steht und keine Lohnabrechnung bekommt.

1.2 Firmenverträge: Werk- und Dienstverträge

Von dem allgemeinen französischen „contrat d’entreprise“ (Firmenvertrag) sind alle Verträge umfasst, die auf Erbringung einer tatsächlichen Leistung gerichtet sind und für die vorher eine Vergütung vereinbart worden ist. Das Firmenvertragsrecht in Frankreich hat mehrere Ebenen und umfasst unter anderem Werk- und Dienstverträge. Der grundlegende Vertragstyp wird in den Art. 1710 ff. des Code Civil geregelt. Der Firmenvertrag in seiner Grundform liegt dann vor, wenn ein Unternehmer sich verpflichtet, gegen ein Entgelt für einen anderen eine Leistung zu erbringen.

Er enthält also drei wesentliche Elemente:

  • die Verpflichtung des Unternehmers, eine tatsächliche Handlung zu erbringen („obligation de faire“)
  • der Unternehmer ist weiterhin juristisch unabhängig („indépendance juridique“), es besteht kein Unterordnungsverhältnis
  • die Leistung muss entgeltlich sein („à titre onéreux“)

 

Charakteristisch für den Firmenvertrag ist, dass die zu erbringende Leistung spezifische Kenntnisse erfordert, die der Leistungsempfänger oder sein Unternehmen nicht mitbringen, und dass eine Vergütung vorab pauschal mit Blick auf die zu erbringende Leistung bestimmt wird. Außerdem unterstehen die für die Leistung eingesetzten Arbeitnehmer weiterhin der Weisungshoheit des Leistungserbringers und es obliegt diesem, die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Neben diesem allgemeinen Firmenvertragsrecht gibt es diverse speziellere Werkvertragstypen, wie z.B. solche, die sich auf die Erbringung von Arbeiten an oder den Bau von Gebäuden richten, die ergänzend im „Code de la construction et de l’habitation“ geregelt sind. Hier gilt, dass diese Bauverträge insoweit den Regelungen des allgemeinen Firmenvertrages unterliegen, sofern es keine einschlägigen spezielleren Regelungen gibt. Bei den spezielleren Vorschriften geht es unter anderem um Schutzvorschriften des Auftraggebers, Formvorschriften und Garantie- und Haftungsvorschriften.

1.3 Arbeitnehmerüberlassung

Die Arbeitnehmerüberlassung betrifft den Fall, dass ein Arbeitnehmer temporär zur Leistungserbringung zur Verfügung gestellt wird, also auf Basis eines Überlassungsvertrages und nicht zur Erfüllung eines Werkvertrages. Kurz gefasst wird der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) einem Kunden (Entleiher) von dem Arbeitgeber (Verleiher) zeitweilig „ausgeliehen“.

Für die Zurverfügungstellung von Leiharbeitnehmern gelten dieselben Regelungen des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) wie für französische Arbeitnehmer.

Insbesondere muss beachtet werden:

  • Abschluss eines schriftlichen Überlassungsvertrages (vgl. L1251-16, L1251-17)
  • Abschluss eines schriftlichen Zeitarbeitsvertrages zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitsunternehmen (Artikel L1251-11 und -15) Begründung für die Entleihe gem. Art. L1251-6
  • Beachtung der Verbote der Nutzung von Zeitarbeit gem. Art. L1251-9 und -10
  • Ausstellen einer Finanzgarantie zur Sicherung von insbesondere der Entlohnung und der Lohnzuschläge, Entschädigungen und Pflichtbeiträge

 

Die Bedingungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Leistungserbringung sind für den entsandten Leiharbeitnehmer die gleichen wie für einen inländischen Leiharbeitnehmer, d.h. es gelten die gleichen Bedingungen wie für jeden Beschäftigten des respektiven Unternehmens, und orientieren sich an den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Tarifverträgen. Diese Bedingungen betreffen die Arbeitszeit, die Nachtarbeit, die wöchentliche Ruhezeit und die Feiertage, den Arbeitsschutz sowie die Arbeit von Frauen, Kindern und jungen Arbeitnehmern. Leiharbeitnehmer müssen verpflichtend bei der französischen Arbeitsinspektion Inspection du travail angemeldet werden. Diese Anmeldung tritt an die Stelle sämtlicher Anmeldungen, die sonst von französischen Unternehmen vorzunehmen sind.

Meldepflichten

Vor Beginn einer Entsendung ist eine Meldung bei den französischen Behörden notwendig, in der unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, der Tätigkeit vor Ort und dessen Begebenheit sowie der Vergütung gemacht werden müssen. Diese dient zur Überprüfung der Einhaltung der französischen Vorschriften.

2.1 Entsendemeldung

Bitte beachten Sie:

Entsendungen im eigenen Auftrag: Entsendungen im eigenen Auftrag sind seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 06. September 2018 von den Entsendeformalitäten befreit.Es geht hierbei beispielsweise um einfache Geschäftsreisen, Messebesuche, Marktakquise, etc. unter der Voraussetzung, dass kein Leistungsempfänger in Frankreich existiert.

In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Erstellung einer Entsendeerklärung und zur Ernennung eines Vertreters in Frankreich. Die Kernbereiche des französischen Arbeitsrechts müssen weiter beachtet werden. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, zum Beweis und in Ermangelung eines Vertreters in Frankreich verschiedenste Dokumente, vom Arbeitsvertrag, über den Stundenzettel, zum Lohnnachweis, direkt vor Ort abrufbereit zu halten.

Für alle weiteren Fälle gilt:

Entsendung im Dienstleistungssektor: Ein deutsches Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist u.a. nach Artikel L. 1262-2-1 des Code du travail dazu verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten in Form von Entsendeerklärungen anzumelden und einen Repräsentanten in Frankreich zu benennen. Die Entsendeerklärungen sind für die Dauer der Entsendung gültig und müssen seit dem 1. Oktober 2016 auf elektronischem Wege auf dem Portal SIPSI erfolgen.

Die nachstehenden Informationen werden verlangt:

  • Angaben zum entsendenden Unternehmen
  • Angaben zum Vertreter in Frankreich mit Kontaktdaten Angaben zum Auftraggeber in Frankreich und dessen Tätigkeit Arbeits- und Ruhezeiten
  • Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten
  • Angaben zu entsendeten Mitarbeitern
  • Dauer der Entsendung
  • Berufliche Qualifikation des/der Mitarbeiter
  • Stundenlohn brutto in Frankreich

 

Entsendung im Transportsektor:

Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) 2020/1057 hat die Entsendevorschriften an den Straßentransportsektor angepasst und schreibt neue Meldeverfahren vor. Die Umsetzung in französisches Recht (Gesetz vom 8. Oktober 2021) trat am 2. Februar 2022 in Kraft. Seit dem 02. Februar 2022 hängt die Anmeldung auf dem SIPSI- oder IMI-Portal (das europäische Portal) von der Situation ab. Eine Meldung auf dem französischen SIPSI-Portal ist fortan nur erforderlich, sofern es sich um außereuropäische Transportunternehmen handelt, die Fahrer nach Frankreich entsenden. Es ist allerdings möglich, dass je nach Art der erbrachten Dienstleistung die Meldung dennoch über das europäische „IMI-Portal“ durchzuführen ist.

Dies wäre u.a bei folgenden Sachverhalten der Fall:

  • „Kabotage“ im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009;
  • „nicht bilaterale grenzüberschreitende Güterverkehre“, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Fahrer eine grenzüberschreitende Beförderung außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats seines Beschäftigungsunternehmens durchführt und dass diese Beförderung weder vom noch zum Niederlassungsstaat seines Unternehmens führt.

 

Von der neuen Regelung ausgenommen sind:

  • „bilaterale internationale Transporte“ die laut frz. Gesetz und EU-Richtlinie, nicht als Entsendungen einzustufen sind;
  • „Transitfahrten“.

 

Wenn eine SIPSI-Anmeldung erstellt werden muss, muss ein französischsprechender Repräsentant mit postalischer und E-Mailadresse in Frankreich vom Unternehmen benannt werden. Dieser stellt die Verbindung zu den französischen Ordnungsbehörden, wie z.B. der Arbeitsinspektion, Polizei sowie den Zoll- und Steuerbehörden her. Er lagert die Dokumente, die unverzüglich zur Disposition der Ordnungsbehörden (in der Regel Arbeitsinspektion) stehen müssen.

Entsendungen kurzer Dauer & Ereignisbezogene Entsendungen: Entsendungen von Künstlern, Sportlern, Schiedsrichtern, Forschern, etc., sind von den Entsendeformalitäten (Erstellung der Entsendeerklärung und Benennung eines Repräsentanten in Frankreich) befreit, solange die Entsendung eine bestimmte Dauer nicht überschreitet. Die Befreiung von den Formalitäten ist kein Freibrief, denn auch in diesen Fällen müssen die Kernbereiche des französischen Arbeitsrechts beachtet werden.

Wiederholte Entsendungen: Das Gesetz vom 06. September 2018 eröffnet die Möglichkeit für Arbeitgeber, die regelmäßig Arbeitnehmer nach Frankreich entsenden, sich durch die französische Verwaltung Lockerungen der Formalitäten für die Dauer von bis zu einem Jahr zuerkennen zu lassen. Diese Regelung hat auch insbesondere für grenznahe Unternehmen einen bestimmten Reiz.

Um anwendbar zu sein, fehlt derzeit jedoch noch ein weiterer Erlass, welcher die Art und den Umfang der möglichen Erleichterungen festlegen soll.

2.2 Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die in Deutschland über eine ordnungsgemäße Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung verfügen, können von ihrem deutschen Arbeitgeber nach Frankreich entsandt werden, unter der Bedingung, dass Sie nicht nur für die vorübergehende Ausführung von Arbeiten in Frankreich eingestellt wurden, sondern dauerhaft im Unternehmen tätig sind.

2.3 Bußgelder

Bei Nichteinhaltung der dargestellten Pflichten kann die Arbeitsinspektion dem Arbeitgeber folgende Sanktionen auferlegen:

  • Ein Bußgeld i.H.v. bis zu 4.000 € pro Arbeitnehmer und pro Verstoß, falls das Unternehmen gegen die Pflichten zum Versand der Entsendeerklärung und Benennung des nationalen Vertreters bzw. gegen die Kernbereiche des französischen Arbeitsrechts verstößt. Im Wiederholungsfall kann ein Bußgeld von bis zu 8.000 € pro Arbeitnehmer und pro Verstoß festgesetzt werden. Insgesamt darf die Strafe einen Gesamtbetrag von 500.000 € nicht überschreiten. Vgl. Artikel L 1264-1 und Artikel L 1264-3 Code du travail.
  • Ein Bußgeld i.H.v. bis zu 750 €, falls der Leiter einer Firma, die keinen Sitz in Frankreich hat, einen Arbeitsunfall des entsandten Arbeitnehmers nicht meldet, vgl. Artikel R 1264-2 Code du travail und Artikel 131-13, Code pénal (franz. Strafgesetzbuch).
  • Ein Bußgeld i.H.v. bis zu 450 €, falls bei einer Kontrolle durch die Arbeitsaufsicht die genannten Dokumente nicht vorgelegt werden können, vgl. Artikel R 1264-3 Code du travail und Artikel 131-13, Code pénal (franz. Strafgesetzbuch).

2.4 Qualifikationsnachweis

Die Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder die Ausübung reglementierter Berufe kann in Frankreich anderen Berufszugangsvoraussetzungen und einer Erlaubnispflicht unterliegen. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten wird deshalb in Frankreich ein Befähigungsnachweis verlangt.

Reglementierte Berufe sind besonderen Voraussetzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen und dürfen somit auch nur durch professionelle, qualifizierte Personen ausgeübt werden. Hierunter fällt beispielsweise die Einrichtung, Wartung und Reparatur von Anlagen, die Flüssigkeiten benutzen, der Gasversorgung oder Beheizung dienen. So unterliegen beispielsweise Klempner, Elektriker, Heizungsmonteure, Wasser-, Gas- und Elektroinstallateure oder Klimatechniker bestimmten, in Einzelverordnungen festgelegte Anforderungen bezüglich der Ausbildung. Unternehmen, die Mitarbeiter zur Ausübung eines reglementierten Berufs/Gewerbes entsenden wollen, müssen alle Anmeldungen, Genehmigungen, Nachweise oder Zeugnisse vorlegen können, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlich sind. Die Liste der reglementierten Gewerbe in Frankreich kann auf der Internetseite des Ministeriums für Erziehung, Bildung und Forschung gefunden werden. Bei jedem Beruf wird auf die zuständige Stelle/Behörde/Kammer verwiesen, an die man formlos eine „Dienstleistungsanzeige“ mit den Nachweisen schickt.

Sollte es sich in Deutschland um einen Beruf handeln, der nicht reglementiert ist, reicht die Einholung einer sog. „EU-Bescheinigung“, die in Deutschland von der örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt wird. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig.

Bau und Montage

Berufsidentifikationskarte im Baugewerbe („carte BTP“)

Neben der Verpflichtung, vorübergehend entsandte Mitarbeiter zu melden, müssen deutsche Unternehmen seit dem 22. März 2017 im Bereich des Baugewerbes für Mitarbeiter, die vorrübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen. Die Beantragung der Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Entsendung der Arbeitnehmer gestellt werden. Die Karte beinhaltet Informationen hinsichtlich des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Die Meldung hat durch den Arbeitgeber auf der Plattform „Carte BTP“ zu erfolgen. Nach Bezahlung einer Gebühr von 9,80 Euro, wird eine Karte für jeden Arbeitnehmer zeitlich begrenzt auf die Dauer der Entsendung ausgestellt, die dieser mit sich führen muss. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung sind Bußgelder in Höhe von 4.000 Euro pro Arbeitnehmer, jedoch nicht höher als 500.000 Euro vorgesehen.

Laut Art. R.8291-1 des französischen Code du travail (Arbeitsgesetz) muss die Karte für alle Personen beantragt werden, die Bauarbeiten im Baugewerbe und öffentliche Bauarbeiten auch zeitweise ausführen, leiten oder organisieren. Diese Bauarbeiten definieren sich wie folgt: Aushubarbeiten, Erdarbeiten, Entwässerung, Bauarbeiten, Montage und Demontage vorgefertigter Bauteile, Ausbauarbeiten, Innen- und Außenausstattung, Sanierung, Renovierung, Abriss, Umbau, Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reparatur von Bauwerken sowie die zu diesen Arbeiten gehörenden Maler- und Reinigungsarbeiten und alle direkt damit verbunden Zusatzarbeiten. Diese Bestimmungen sind für einige Arbeitnehmer wie beispielsweise Architekten, Grundstücksexperten, Fahrer, Lieferer, usw.  (siehe genaue Liste unter Art. R.8291-1 Absatz 4 des Code du travail) nicht gültig.

 

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.

Änderungen ab 2. Februar 2022:

1. Entsendemeldung

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:

  • Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.
  • Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
  • Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich.

 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen

 

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.

Weitere Informationen:

FAQs und Schulungsvideos zum Entsendeportal der Europäischen Union (auf deutsch verfügbar, Klick rechts oben)

Entsendung von LKW- und Omnibusfahrern der IHK Rhein-Neckar

Arbeitsrecht

In Frankreich wurde die EU-Entsende-Richtlinie in Art. L.1262-4 französisches Arbeitsgesetzbuch („Code du travail“) kodifiziert. Je nach Dauer der Entsendung gelten verschiedene Vorschriften des französischen Arbeitsrechts, denen ein französischer Arbeitnehmer der gleichen Branche unterworfen wäre. Dies betrifft insbesondere den Kernbereich des Arbeitsrechts, mithin die Einhaltung des Mindestlohnes, die Arbeitszeiten sowie die Arbeitsbedingungen.

4.1 Mindestlöhne

Deutsche Arbeitnehmer, die nach Frankreich entsendet werden, haben für die Dauer der Entsendung Anspruch auf den französischen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindestlohn. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG), die eine Anwendbarkeit der nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern vorschreibt. Seit 1. Mai 2023 beträgt der Mindestlohn in Frankreich 11,52 € (vorher 11,27 €), was bei einer 35- Stunden-Woche einem Monatslohn von 1.747,20 € entspricht. (Mitteilung der französischen Administration)

Häufig sieht der einschlägige Tarifvertrag ebenfalls einen Mindestlohn vor. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den für ihn vorteilhafteren Satz. Im Transportsektor ist der  Bruttomindestlohn für einen Arbeiter des Straßentransports, in der Regel einem Lastkraftfahrer, je nach Gruppenzugehörigkeit und zusätzlich prozentual je nach Dienstalter zu bestimmen.

Die Gruppenzugehörigkeit bestimmt sich dabei nach Art des Transportes und des Fahrzeuges (z.B. unterschiedliche Behandlung von Waren- und Personentransporten) und kann im Tarifvertrag nachgelesen werden.

Berechnung

Bei der Berechnung, ob der Smic bzw. Mindestlohn für einen Arbeitnehmer eingehalten wird, müssen neben dem Grundlohn auch Sachleistungen und Prämien einbezogen werden. Umgekehrt werden folgende Zusatzleistungen nicht eingerechnet:

  • Kostenerstattung (auch Transportkosten)
  • Vergütung von Überstunden
  • Erfolgsprämien und Gewinnbeteiligungen
  • Zulagen bezogen auf Dienstalter, Arbeitsaufwand und ggf. Arbeitsbedingungen, und
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld, außer die Auszahlung erfolgt monatlich

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Grundsätzlich gilt in Frankreich die 35-Stunden-Woche (oder 1607 Stunden im Jahr). Es kann jedoch kollektivvertraglich eine andere Wochenarbeitszeit bestimmt werden, die sowohl höher als auch geringer sein darf. Jegliche über die gesetzliche oder kollektivvertragliche Wochenarbeitszeit hinaus gearbeiteten Stunden werden als Überstunden abgerechnet. Überstunden müssen mit folgenden Aufschlägen vergütet werden:

  • 25 % für die 1. – 8. Überstunde
  • 50 % für alle weiteren Überstunden.
  • Zudem ist seit 1. Januar 2019 geregelt, dass Überstunden nicht mehr der Einkommenssteuer (bis zu einer Grenze von 7.500 € (steuerpflichtiges Nettogehalt) pro Jahr, für das Einkommen des Jahres 2022) unterliegen.

 

Falls die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 35 Stunden beträgt, gilt die Arbeit des Arbeitnehmers als Teilzeitarbeit. Bei der Verfassung eines Teilzeitarbeitsvertrags müssen die Vorgaben des französischen Rechts respektiert werden.

Höchstarbeitszeiten

Das Gesetz legt sowohl tägliche als auch wöchentliche Höchstarbeitszeiten fest. Diese müssen ausnahmslos eingehalten werden. Die täglich zulässige Höchstarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Es sind jedoch unter folgenden Umständen Ausnahmen möglich:

  • Im Falle von abgestimmten Überstunden genehmigt durch die örtlich zuständige Arbeitsinspektion (inspection du travail)
  • Im Notfall aufgrund eines temporären übermäßigen Arbeitsanfalls
  • Arbeitsdauer von maximal 12 Stunden im Falle gesteigerter Unternehmensaktivität oder aus Organisationsgründen; kann durch eine Betriebsvereinbarung („accord d’entreprise“) oder eine Branchenvereinbarung („accord de branche“) vorgesehen sein.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden, wobei auch hier Ausnahmen zulässig sind:

  • Erhöhung auf bis zu 60 Stunden aufgrund außerordentlicher Umstände (Genehmigung der Arbeitsinspektion notwendig)
  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden (oder 46 Stunden nach Betriebs-/ Branchenvereinbarung), gerechnet auf eine Periode von 12 aufeinanderfolgenden Wochen

 

Ruhezeiten

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeit durch eine Ruhepause von mindestens 20 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause kann entweder direkt im Anschluss an diese 6 Stunden oder zwischendurch erfolgen. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine tägliche, ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden.

Wöchentliche Ruhezeit und Sonntage

Ein Arbeitnehmer darf nicht mehr als 6 Tage wöchentlich arbeiten. Eine Ruhezeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden („repos dominical“) muss gewährleistet sein, wobei diese Regelung zusätzlich zu der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden Anwendung findet. Im Ergebnis muss deshalb ausnahmslos jedem Arbeitnehmer eine wöchentliche zusammenhängende Ruhezeit von 35 Stunden gewährt werden. In der Regel haben Arbeitnehmer also zwei freie Tage in der Woche, zumeist das Wochenende.

Grundsätzlich ist nach Artikel L. 3132-3 des französischen Arbeitsgesetzbuches der wöchentliche Ruhetag der Sonntag. Von diesem Prinzip kann jedoch abgewichen werden. Es sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen (z.B. dringende oder saisonale Arbeiten, Arbeiten in Zusammenhang mit verderblichem Essen wie Bäcker, Metzger, etc.).

Im Falle von Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer je nach Grundlage für die ausnahmsweise Arbeit entweder einen Vergütungsaufschlag, seine Arbeitsstunden werden als Überstunden gerechnet oder ihm steht ein anderer Ruhetag als Ausgleich zu.

 

 

4.3 Urlaub

Ein nach Frankreich entsandter deutscher Arbeitnehmer erwirbt einen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub nach dem französischen Recht. Das Urlaubsrecht bemisst sich pro rata temporis, also anteilsmäßig auf den Aufenthalt in Frankreich bezogen.

In Frankreich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf 2,08 Tage bezahlten Urlaub je Monat tatsächlicher Arbeit bei einer 5-Tages-Woche, also insgesamt 25 Urlaubstage (5 Wochen) je ganzem Arbeitsjahr. Ein Tarifvertrag kann jedoch günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer treffen und gilt dann vorrangig.

Feiertage in Frankreich

Außer dem 1. Mai sind die anderen Feiertage nicht zwingend arbeitsfrei, es sei denn dies ist kollektivvertraglich oder vom Arbeitgeber selbst so vorgesehen. Ein Tarifvertrag kann außerdem bei Arbeit an einem Feiertag einen Vergütungsaufschlag vorsehen. Da der 1. Mai gesetzlich arbeitsfrei ist, muss jegliche Arbeit am 1. Mai mit einem Vergütungsaufschlag von 100% entlohnt werden.

Es ist zudem möglich, dass ein Kollektivvertrag, der Arbeitgeber oder ein Gewohnheitsrecht innerhalb eines Betriebes Brückentage vorsieht. Ein solcher sogenannter „Pont“ ist

  • entweder ein freier Tag zwischen Feiertag und Wochenende
  • oder ein freier Tag vor Beginn des Jahresurlaubs

Die aufgrund eines Pont bzw. Brückentages nicht gearbeitete Stundenanzahl muss im Verlauf von 12 Monaten vor oder nach diesem Tag ausgeglichen werden, wobei die nachgeholten Stunden nicht erhöht vergütet werden.

Arbeitssicherheit

Für deutsche Unternehmen, die in Frankreich tätig sind, gelten die französischen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Der französische Arbeitsschutz ist umfassend und beinhaltet nicht nur die Unfallprävention, sondern den Schutz vor allen weiteren potenziellen Risiken des Arbeitnehmers inklusive psychischen Risiken. Die Arbeitsinspektion kann jederzeit Kontrollen der Einhaltung des notwendigen Arbeitsschutzes durchführen.

Arbeitssicherheit am Arbeitsort

Nach den allgemeinen Vorbeugungsgrundsätzen besteht eine Sicherungspflicht für Arbeitgeber, welche zu folgenden Maßnahmen führen kann:

  • Risikobewertung, sog. „document unique d’évaluation des risques professionnels (DUERP)“ zur Einsicht der Arbeitsinspektion
  • Maßnahmen zur Vorbeugung von Gefahren und Risiken
  • Maßnahmen zur Information und Weiterbildung von Arbeitnehmern im Bereich der Gesundheit und Arbeitssicherheit
  • Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsorganisation und -mittel

 

Dementsprechend muss ein Unternehmen, das in Frankreich tätig wird, unter Berücksichtigung aller Umstände die Sicherheit des Arbeitsortes gewährleisten (Schutz vor Wetterbedingungen, Tragen von Schutzkleidung, Schutz bei Arbeiten in der Höhe, etc.). Je nach Branche sind weitere Bestimmungen aus den einschlägigen Branchentarifverträgen zu beachten.

Nach Artikel L. 4131-1 Code du travail haben Arbeitnehmer in Frankreich ein „droit de retrait“, welches ihnen das Verlassen des Arbeitsplatzes im Falle schwerer oder unmittelbar drohender Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit erlaubt.

Recht auf Einhaltung auf der Ruhezeit

In einer Arbeitswelt, wo das Homeoffice etabliert ist, und wo die Grenze zwischen Arbeit und Privatleben verschwimmt, ist das Recht auf Einhaltung auf der Ruhezeit um wesentlicher wichtig geworden. Der Arbeitnehmer hat ein Recht nach dem Arbeitstag nicht auf den beruflichen Geräten erreichbar zu sein. Dies ist besonders wichtig für Arbeitnehmer, die eine Pauschale in Arbeitstagen erfüllen müssen.

Medizinische Überwachung

Grundsätzlich unterliegt eine Entsendung nach Frankreich auch dem französischen Recht in Bezug auf die Gesundheit und vor allem dem Erfordernis der medizinischen Überwachung des Arbeitnehmers. Jedoch gilt für EU-Mitgliedsstaaten, also auch Deutschland, dass der Arbeitgeber von dieser Verpflichtung befreit ist, wenn er eine gleichwertige medizinische Überwachung seiner Arbeitnehmer in seinem Niederlassungsland nachweisen kann. Dennoch kann es sein, dass für den Arbeitnehmer in Frankreich eine medizinische Untersuchung notwendig wird. Denn das französische Recht findet weiterhin bezüglich der Häufigkeit der Untersuchungen Anwendung und wenn eine solche im Zeitraum der Entsendung fällig werden würde, müsste sich der Arbeitnehmer vor Ort untersuchen lassen.

Unterlagen vor Ort

Mitzuführende Dokumente im Dienstleistungssektor:

Bei einer Kontrolle durch den Arbeitsinspektor können folgenden Dokumente in französischer Sprache gefordert werden (Artikel R.1263-1 des Arbeitsgesetzbuches).

  • Eine Kopie der sog. A 1-Bescheinigung (ehemals E 101)
  • Gegebenenfalls vor allem bei Nicht-EU-Bürgern, Vorlage einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, falls eine solche notwendig ist.
    • Gem. Artikel R. 5221-2 Code du travail ist eine Arbeitsgenehmigung in Frankreich bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht erforderlich. Bei Staatsangehörigen eines Staates außerhalb der EU ist die Genehmigung gem. Absatz 2 des genannten Artikels dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitnehmer regelmäßig und gewöhnlich für einen Arbeitgeber arbeiten, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig ist
  • Arbeitsvertrag
  • Die Gehaltsabrechnungen für alle entsendeten Mitarbeiter oder ein entsprechendes Dokument (Nachweis Mindestlohn)
  • Stundenzettel eines jeden Mitarbeiters für jeden gearbeiteten Tag
  • Alle Dokumente, die das anwendbare Recht auf den Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Auftraggeber attestieren
  • Dokumente, welche die Anzahl der erfüllten Aufträge und den vom Arbeitgeber in diesem Rahmen erwirtschafteten Umsatz attestieren
  • Sofern die Entsendung einen Zeitraum betrifft, der kürzer als einen Monat ist, sind alle Dokumente vorzulegen, welche geeignet sind, den Beweis zu erbringen, dass die Mitarbeiterentlohnung den Mindestlohnanforderungen in Frankreich (11,52 € Stundenlohn seit dem 01.05.2023) entspricht.

 

Diese Liste ist nicht abschließend. Erfahrungsgemäß sind Kontrollen insbesondere bei länger andauernden Entsendungen (ab einer Woche) oder bei der Entsendung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern zu erwarten.  Die Unterlagen können in physischer Form am Auftragsort oder vom Repräsentanten bereitgehalten werden.

Mitzuführende Dokumente im Transportgewerbe:

Bei Entsendungen im Transportsektor an Bord des Transportmittels müssen jene Dokumente aufbewahrt werden, die in Artikel R. 1331-7-III des Verkehrsgesetzes aufgelistet sind:

  • Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss im Fahrzeug mitgeführt werden. Eine Übersetzung des Arbeitsvertrages in die französische Sprache ist nicht verpflichtend.
  • In Fällen der Entsendung innerhalb der Unternehmensgruppe ist außerdem erforderlich, dass eine in die französische Sprache übersetzte Kopie der Vereinbarung über die Überlassung und des Zusatzes zum Arbeitsvertrag mitgeführt wird.
  • Für Situationen der Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma ist außerdem erforderlich, dass sich eine ins Französische übersetzte Kopie des Zeitarbeitsvertrages (Vertrag zwischen dem Arbeiter und der Zeitarbeitsfirma) und des Bereitstellungsvertrages mit dem in Frankreich ansässigen Unternehmen an Bord befindet.
  • Ein Dokument, in dem ausdrücklich die Anfangs- und Endzeit sowie die Dauer der verschiedenen Aufgaben des fahrenden Arbeitnehmers vermerkt sind, wird an Bord des Transportmittels mitgeführt, mit dem entweder ein Güterkraftverkehr mit einem Fahrzeug einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen oder eine Personenbeförderung mit einem Fahrzeug durchgeführt wird, das dauerhaft so gebaut oder eingerichtet ist, dass neben dem Fahrer höchstens acht weitere Fahrgäste befördert werden können.
  • Je nach Fall die Kopie der IMI-Meldung oder der SIPSI-Meldung.

 

Des Weiteren müssen folgende Unterlagen zur Aufbewahrung und nötigenfalls Vorlage bei der Arbeitsinspektion in elektronischer Form dem Repräsentanten übermittelt werden:

  • Gehaltsabrechnungen für jeden einzelnen entsandten Arbeitnehmer für die Zeit der Entsendung
  • Nachweis der Zahlung der diesbezüglichen Gehälter
  • Falls ein Tarifvertrag anwendbar ist, dessen Rubrum
  • A1 Bescheinigung

 

Die an Bord des Transportmittels befindlichen Dokumente können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.

Rechnungsstellung und Umsatzsteuer

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ist in Frankreich wie folgt aufgebaut:

  • Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache: Numéro individuel d’identification à la TVA
  • Abkürzung: N° de TVA
  • Aufbau:
    • Länderkennzeichen: FR.
    • Anzahl der weiteren Stellen: 11.
    • Bedeutung der weiteren Stellen: die ersten zwei Stellen sind ein Datenverarbeitungsschlüssel und die weiteren neun Stellen entsprechen der  SIRENNummer (Identifikationsnummer) des jeweiligen Unternehmens.
  • FR08 123456789

 

Beispiel: FR 08 123 456 789

Höhe der Umsatzsteuersätze

Die jeweilig anwendbaren Umsatzsteuersätze ergeben sich aus den Artikeln 278 ff. des Code général des Impôts (CGI - Französisches Steuergesetzbuch) Der normale Umsatzsteuersatz, der immer dann anwendbar ist, wenn kein anderer Steuersatz greift, beträgt seit Januar 2014 20% (zuvor 19.6%) und gilt für den überwiegenden Teil der Güter und Dienstleistungen in Frankreich und - bis auf wenige Sonderregelungen - auf Korsika. In den Übersee-Departments liegt der normale Umsatzsteuersatz bei 8.5%.

Ermäßigte Umsatzsteuersätze:

a) Der reduzierte Steuersatz i. H.v. 5,5% (Art.278-0 bis und 278-0 bis A des CGI) gilt unter anderem für:

  • Nahrungsmittel, (ausgenommen hiervon sind alkoholische Getränke, sowie zum Sofortverzehr vor Ort oder zur Mitnahme/Lieferung hergestellte Mahlzeiten);
  • Bücher;
  • Geräte und bestimmte Dienste zur Unterstützung Behinderter;
  • Kondome;
  • weibliche Monatshygieneartikel;
  • Sozial- und Notunterkünfte;
  • Belieferung von Schulkantinen;
  • Strom- und Gaslieferverträge;
  • energetische Sanierungsmaßnahmen,; Livevorstellungen (Theater, Konzerte, Varietés)
  • Kino;
    Import von bestimmten Kunstgegenständen und Sammlerstücken, sowie bestimmte innergemeinschaftliche Güterlieferungen und die Einfuhr von Kunst durch ihren Schöpfer
  • Bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Errichten und Unterhalten von Ladestationen für E-Fahrzeuge

 

b) Der mittlere Steuersatz i. H. v. 10 % (Art. 278 bis, 278 quater, 278 sexies A, 278 septies und Art. 279 des CGI) gilt unter anderem für:

  • Medikamente, die nicht von der Sozialversicherung übernommen werden;
  • Unverarbeitete Landwirtschaftsprodukte;
  • Lieferung oder Mitnahme von zum Sofortverzehr hergestellten Mahlzeiten;
  • Verkauf von Speisen oder Getränken zum Verzehr vor Ort;
  • Feuerholz;
  • Bestimmte Tiernahrungsprodukte;
  • Personenbeförderung;
  • Bestimmte Unterkunfts-, Camping-, Messe-, und Jahrmarktsleistungen;
  • Pflegeleistungen;
  • Sonstige Bau- und Renovierungsarbeiten an Wohnungen, die älter als zwei Jahre sind;
  • Bestimmte Eintritte in Museen, Zoos und Sehenswürdigkeiten.

 

c) Der besondere Steuersatz i. H. v. 2,1 % (Art. 281 quater ff. des CGI) gilt unter anderem für:

  • Medikamente, die von der Sozialversicherung erstattet werden;
  • Verkauf lebendiger Schlachttiere an nicht steuerlich Ansässige;
  • Fernsehnutzungsgebühren.

7.1 Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

Grundsätzlich ist bei der Durchführung von Dienstleistungen bei einem französischen Unternehmen das Reverse -Charge-Verfahren anwendbar. Die allgemeinen Grundregeln zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sind in der Einführung beschrieben.

Beispiel:

Ein deutscher EDV-Beraters berät ein in Frankreich ansässiges Unternehmen. Da es sich um eine nicht ortsbezogene Dienstleistung handelt und der Abnehmer der Leistung seinen Sitz nicht in Deutschland hat, bedeutet dies, dass die EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist, also nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Die Leistung ist vielmehr an dem Ort steuerbar, an dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, (in unserem Beispiel also in Frankreich). Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Frankreich ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Leistung in Frankreich vielmehr mit der französischen Umsatzsteuer abgerechnet wird, also die Rechnung eigentlich mit französischer Umsatzsteuer gestellt werden und vom deutschen Unternehmen abgeführt werden müsste. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten vgl. Punkt zum Reverse -Charge-Verfahren.

Abweichend von der Grundregel gibt es allerdings wesentliche Ausnahmen, die insbesondere dann greifen, wenn es sich um eine ortsbezogene Dienstleistung handelt (siehe folgendes Kapitel 7.2).

7.2 Ausnahmen

Nachfolgend werden die Ausnahmen dargestellt, nach denen nicht auf den Sitz des Auftragsgebers als Kriterium für die Anwendbarkeit der französischen Umsatzsteuer und des Reverse-Charge-Verfahrens abgestellt wird, sondern auf andere Bezugspunkte.

1. Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen

Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Das heißt, dass eine solche Dienstleistung nur dann der französischen TVA unterfällt, wenn sich das Grundstück, an dem die Dienstleistung erbracht wird, in Frankreich befindet. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Maklertätigkeiten, z.B. Immobilienbewertung, Kauf- und Verkaufsvermittlung, Vermietungsvermittlung;
  • Beherbergung im Hotelsektor oder vergleichbaren Bereichen, z.B. Camping;
  • Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Nutzungsrechten; z.B. Wohnungen, Industrieräumlichkeiten, Verwaltung der Zugangsrechte von Kommunikationswegen wie Mautstationen, Vermietung von Lagerräumen und Depots;
  • Dienstleistung zur Planung und Vorbereitung von Bauarbeiten, z.B. Architekten, Messebauer;
  • Generell: Dienstleistungen, für deren Erbringung ein in Frankreich gelegenes Grundstück zentral ist und somit besagte Dienstleistung bestimmt sowie solche, die eine juristische oder physische Veränderung einer Immobilie zum Gegenstand haben.

 

Leistungen an Grundstücken in Frankreich unterliegen daher infolge obiger Regelung ausnahmslos der französischen TVA. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen eines deutschen Leistungserbringers gegenüber einem deutschen Unternehmen abgerechnet werden.

 

2. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen

Veranstaltungen im Ausland

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet. Eintrittsberechtigungen zu einer in Frankreich stattfindenden Messe, die an ein deutsches Unternehmen verkauft werden, unterliegen also der französischen TVA.

3. Restaurations- und Verpflegungsleistungen

Restaurations- und Verpflegungsleistungen sind dort zu besteuern, wo sie erbracht werden. Wer in einem Restaurant in Deutschland essen geht, ist der deutschen Umsatzsteuer unterworfen. Wer hingegen in Frankreich essen geht, wird mit der französischen TVA belastet.

Restaurations- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder eines Zuges zur Personenbeförderung innerhalb der Europäischen Union ausgeführt werden, werden am Abreiseort der Personenbeförderung besteuert. 

4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort zu besteuern, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist die tatsächliche und nicht die juristische Besitzübertragung maßgeblich, das. Das Unterschreiben eines Vertrages oder die Schlüsselübergabe reichen also nicht aus. Der Zeitraum der kurzfristigen Vermietung darf nach Art. 259 A 1° CGI nicht mehr als 30 Tage des ununterbrochenen Besitzes betragen (bei Wasserfahrzeugen 90 Tage). Wer also in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise mietet, muss dafür die französische Umsatzsteuer zahlen. Wenn das Fahrzeug hingegen für einen längeren Zeitraum als 30 Tage gemietet wird, erfolgt die Besteuerung nach der Grundregel und somit am Sitz des Leistungsempfängers.

Dies hat zur Folge, dass bei einer langfristigen Vermietung von Fahrzeugen durch einen deutschen Unternehmer an einen französischen Unternehmer die Leistung daher in Frankreich (Sitz des Leistungsempfängers) zu besteuern ist. Auch in diesem Fall findet das Reverse -Charge-Verfahren Anwendung, so dass der deutsche Unternehmer seine Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner USt-IdNr. und der USt-IdNr. des Leistungsempfängers stellt.

5. Personenbeförderung

Personenbeförderungen werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist. Wenn also die ganze oder ein Teil der Strecke in Frankreich zurückgelegt wurde, unterliegt auch die ganze oder ein entsprechender Teil der Vergütung der Besteuerung in Frankreich. Dabei ist der Preis für die auf Frankreich entfallende Strecke die Besteuerungsgrundlage. Sollte dieser nicht festgelegt oder in einen Gesamtpreis einberechnet sein, ist ein Preis relativ zur Streckenlänge zu errechnen.

Dies hat zur Folge, dass der deutsche Unternehmer, der eine Personenbeförderungsleistung von München nach Paris erbringt, die Leistung entsprechend einem Inlands- und Auslandsanteil aufteilen muss. Der Anteil, welcher auf Deutschland entfällt, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (von München bis zur Grenze). Der Anteil, welcher auf Frankreich entfällt (ab der Grenze bis Paris), unterliegt grundsätzlich der französischen Umsatzsteuer. Auch in diesen Fällen kann hinsichtlich des französischen Anteils das Reverse ChargeVerfahren angewandt werden. Daher ist hinsichtlich des französischen Anteils die Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner USt-IdNr. und der USt-IdNr. des Leistungsempfängers auszustellen.

7.3 Rechnungstellung bei Ausnahmen

Die deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom Leistenden, d.h. rechnungsstellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird.

Voraussetzung in Frankreich ist hierfür die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens. Eine Ausnahme der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung in Frankreich bildet der Fall, in welchem der ausländische Unternehmer keine Umsätze in Frankreich erwirtschaftet oder nur Umsätze ausführt, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (Reverse-Charge-Verfahren). Dies bedarf jedoch der genauen Prüfung im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Tätigkeitsorts.

Für die weiteren Einzelheiten sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bzw. der fachkundige Rat eines Steuerberaters, der sich mit dem jeweiligen Landesrecht auskennt, eingeholt werden. Kommt es aufgrund der Ausnahmen zur Veranlagung in Frankreich, so muss sich das deutsche Unternehmen beim Finanzamt „service des impôts des résidents étrangers“ (10, rue du Centre, 93465 Noisy-le-Grand cedex) registrieren. Dies bedeutet, dass das deutsche Unternehmen in Frankreich Umsatzsteuererklärungen abgeben muss. Der Rhythmus der Abgabe der Umsatzsteuererklärungen wird durch das Finanzamt bestimmt: Bei regelmäßiger betrieblicher Aktivität muss die TVA entweder monatlich oder quartalsmäßig, abhängig von der jährlichen an die  französische Steuerverwaltung abzuführenden Summe, erklärt werden. Die Umsatzsteuererklärung erfolgt in Frankreich zwingend online auf der Website der Steuerverwaltung. Dafür muss auf dieser Website ein Konto angelegt werden. Es können keine Steuererklärungen mehr auf postalischem Weg vorgenommen werden. Eine zusammenfassende Erklärung oder Jahreserklärung über die monatlichen/quartalsmäßigen Erklärungen hinaus ist nicht notwendig. Ein Fiskalbeauftragter kann deutschen Unternehmen dabei helfen, diese steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt in Frankreich zu erledigen. Bitte beachten Sie zudem, dass ab 2024 in Frankreich schrittweise das elektronische Rechnungsverfahren eingeführt wird und dann eine Pflicht zur  Ausstellung elektronischer Rechnungen besteht. Entsprechende Einzelheiten können bei Ihrer AHK Frankreich erfragt  werden. 

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
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Erscheinungsdatum: 10.08.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Frankreich
Mathilde Rigaut
AHK Frankreich