Großbritannien - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Großbritannien

Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien

Durch den Brexit haben sich im Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich und bei der Entsendung von Angestellten zahlreiche Änderungen ergeben. Auf dieser Seite finden Sie eine Auflistung mit den wichtigsten Punkten zur Mitarbeiterentsendung nach Großbritannien. Darunter sind Infos zu Regelungen und Voraussetzungen für kurze Geschäftsreisen, Geschäftsreisen zur Dienstleistungserbringung und für die A1-Bescheinigung.

Mehr Informationen und weiterführende Links rund um das Thema Brexit finden Sie in den Fokusthemen im Außenwirtschaftsportal Bayern, weltweit-erfolgreich.

Hinweis zum Brexit:

Da sich nach dem Vollzug des Brexit und die Umsetzung des Handelsabkommens mit der EU laufend Änderungen ergeben, wenden Sie sich bitte an die Berater Ihrer IHKs und Handwerkskammern für aktuelle Informationen.

Großbritannien: Handelsabkommen mit der EU

 

Entsendung von Mitarbeitern

Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein weitreichendes Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart.

Da für die Prüfung und Ratifizierung durch das Europäische Parlament vor Ablauf des Übergangszeitraums nicht ausreichend Zeit blieb, trat das Abkommen am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben der vorläufigen Anwendung bereits zugestimmt. Bis spätestens zum 28. Februar 2021 muss das Abkommen vom Europäischen Parlament angenommen werden.

Änderungen bei der Dienstleistungserbringung

Auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr von der EU in das VK findet mit dem Brexit kein EU-Recht mehr Anwendung. Die neuen Regeln, die nur zum Teil aus dem Handels- und Kooperationsabkommen vom 30.12.2020 stammen, sind differenzierter und bürokratischer geworden. Niemand wird einfach auf die Schnelle mit einem Personalausweis ins VK reisen können. Je mehr die Reise rein geschäftlichen und nicht nur dienstlich-internen Charakter besitzt, desto komplizierter wird die Vorbereitung bis hin zu einer Visabeantragung.

 

Kurze Geschäftsreise

Als kurze Geschäftsreisen gelten

  • Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, o.ä.
  • Aushandlung, Unterzeichnung von Verträgen
  • Messeteilnahme zu Werbezwecken
  • Betreuung britischer Kunden, ohne damit verbundene Dienstleistungserbringung
  • Besichtigung vor Ort

 Im Rahmen dieser Geschäftsreise ist die Erbringung sachnaher Dienstleistungen möglich.

 

Voraussetzungen dafür sind

  • Kaufvertrag über gewerbliche oder industrielle Ausrüstung oder Maschinen (einschließlich Software) mit einer juristischen Person aus der EU (also z.B. dem bayerischen Handwerker)
  • Im Zusammenhang damit: Garantie- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag (z.B. Auf-, Abbau; Wartung), After-Sales-Service
  • Personen mit nötigem Fachwissen reisen aus der EU ein um den Vertrag zu erfüllen

Problem: Die Immigration Rules der britischen Regierung sehen hierfür keine Regelung vor.

 

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die kurze Geschäftsreise ist weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis notwendig
  • Bei der Einreise muss man jedoch mit Fragen zum Aufenthalt rechnen, daher relevante Dokumente wie z.B. Vertrag und Rückflugticket bereithalten)
  • Es ist ein Aufenthalt für bis zu 90 Tage möglich
  • Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung im Vorfeld nötig.

 

Geschäftsreise mit Dienstleistungserbringung

Die Dienstleistungserbringung (darunter fallen auch die klassischen handwerklichen Tätigkeiten im Bau- und Ausbaubereich) wurden erheblich eingeschränkt.

Voraussetzungen dafür sind

  • Es besteht zwar kein Verfahren (z.B. Vergabeverfahren), das in einen Vertrag mündet, jedoch muss zwischen dem britischen Kunden und einer Gesellschaft aus der EU ein "gutgläubiger" Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sein (Dauer max. 12 Monate).
  • Der Dienstleistungserbringer hat seit mind. einem Jahr ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person seines entsendenden Unternehmens
  • Der Dienstleistungserbringer (der entsandte Mitarbeiter) hat mindestens eine dreijährige Berufserfahrung, Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss und die erforderlichen Berufsqualifikationen
  • Der Dienstleistungserbringer darf keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der anderen Vertragspartei (also dem UK Unternehmen) erhalten.

Problem: Nur ausdrücklich genannte Branchen können Dienstleitungen dieser Art erbringen. Das Handelsabkommen enthält im Anhang eine Liste der Branchen, die zugelassen sind bzw. welche Beschränkungen dafür vorgesehen sind. Dies betrifft auch Bau- und Ingenieurdienstleistungen. Sobald diese näher definiert wurden, werden wir Sie darüber informieren. Fest steht aber bereits jetzt schon, dass diese auf ebeiden Seiten stark eingeschränkt wurden.

 

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die Dienstleistungserbringung ist ein sog. "Sponsorship Certificate" des UK-Auftraggebers erforderlich
  • Visum "Tier 5 International Agreement Worker"
  • Dauer des Visums entweder für die Dauer des Vertrags oder
  • bis zu 12 Monate

 

A1-Bescheinigung

Aufgrund der Kürze des Verfahrens werden gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formblätter und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten des Protokolls verwendeten Format. Das bedeutet, dass die bisherigen A1-Formulare weiterhin wie bisher üblich beantragt und verwendet werden können.

Quellen: Handwerkskammer München, IHK für München und Oberbayern, GTAI, BESCHLUSS (EU) 2020/2252 DES RATES vom 29. Dezember 2020

Weitere Informationen:

 

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

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Erscheinungsdatum: 04.02.2021

In Zusammenarbeit mit:
AHK Großbritannien
Ina Redemann
Leitung Recht