Ungarn - Mitarbeiterentsendung
Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Mitarbeiterentsendung ins Ausland
Sie sind ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und wollen eine Mitarbeiterentsendung nach Ungarn durchführen? Wie funktioniert diese überhaupt und welche Voraussetzungen gibt es dafür? Welche Unterlagen muss Ihr Mitarbeiter bei seinem Arbeitseinsatz in Ungarn bei sich haben im Falle einer Kontrolle? Darüber informiert Sie der Dienstleistungskompass Ungarn auf dieser Seite im Detail.
Bei Verstößen gegen die Meldepflicht bei der Mitarbeiterentsendung nach Ungarn können Bußgelder anfallen. Für welche Tatbestände diese auftreten können und wie hoch die Strafe dafür ist, lesen Sie im entsprechenden Menüpunkt in der Übersicht weiter unten auf dieser Seite.
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Rechtsgrundlagen
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Meldepflichten
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Bau und Montage
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Güter- und Personentransport
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Arbeitsrecht
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Arbeitssicherheit
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Unterlagen vor Ort
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Rechnungsstellung und Umsatzsteuer
Rechtsgrundlagen
Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in Ungarn grundsätzlich die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG).
Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Mitarbeitern in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG) beschreibt drei Fälle von Entsendung:
- Entsendung eines Mitarbeiters im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages
- Entsendung eines Mitarbeiters in eine Niederlassung oder Unternehmen der Unternehmensgruppe
- Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur
In allen Fällen muss während der Entsendung das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleiben. Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Schutzbestimmungen, die vom Dienstleistungserbringer für seine Mitarbeiter eingehalten werden müssen. Diese reichen von Höchstarbeitszeiten bis zu Mindestlöhnen und regeln Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.
In Ungarn wurden diese Vorgaben in den folgenden Gesetzen umgesetzt (Gesetzestexte auf English):
- Arbeitsschutzgesetz (1993:XCIII.tv.)
- Arbeitsgesetzbuch (2012:I.tv.)
- Einkommensteuergesetz (1995:CXVII.tv.)
- Sozialversicherungsgesetz (2019:CXXII.tv.)
- 118/2001. (VI.30.) Regierungsverordnung über die Arbeitskräfteüberlassung und -Vermittlung
- 430/2016. (XII.15.) Regierungsverordnung über den Mindestlohn
- Durchführungsverordnungen
Eine Entsendung nach ungarischem Recht liegt auch vor, wenn kein grenzüberschreitender Dienstleistungsvertrag vorliegt. Andererseits unterscheidet die nationale Regelung auch zwischen der Entsendung und der Arbeitnehmerüberlassung.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) 883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitnehmer allen Zweigen der heimischen Sozialversicherung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche Bewegung aus dem Entsendelande heraus handelt und die Entsendedauer auf höchstens 24 Monate befristet ist.
1.1 Selbstständig Erwerbstätige
Für Selbstständige muss keine Entsendemeldung abgegeben werden. Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbstständigkeit“ zu vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich insbesondere, wenn der Selbstständige in das ungarische Unternehmen eingegliedert wird und unselbstständige Tätigkeiten dort verrichtet. Dies bedeutet, dass er beispielsweise Weisungen des Auftraggebers entgegennimmt, mit den Arbeitsmitteln des Auftraggebers – in geregelten Arbeitszeitrahmen – arbeitet und in persönlicher Abhängigkeit zu ihm steht, bzw. nur einen „Auftraggeber“ hat. Eine deutsche Gewerbeberechtigung alleine schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Es kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an.
1.2 Werk- und Dienstverträge
Ein Werkvertrag liegt vor,
- wenn sich ein Unternehmer/Unternehmen (Auftragnehmer, Werkvertragsnehmer) gegen Entgelt (Werklohn, Honorar) verpflichtet,
- für eine andere Person (Auftraggeber, Werkbesteller) einen bestimmten Erfolg (ein Werk) herzustellen.
Der Auftragnehmer schuldet ein im Werkvertrag konkret definiertes und auch "greifbares“ Arbeitsergebnis, das er selbstständig und eigenverantwortlich produzieren muss.
Der Auftragnehmer ist vom Werkbesteller (Auftraggeber) persönlich unabhängig, also nicht weisungsgebunden hinsichtlich
- Arbeitsort,
- Arbeitszeit und
- Verhalten bei der Arbeit.
Die Bedingungen der Arbeit/Leistung muss der Auftragnehmer so organisieren, dass eine sichere, sachgemäße, wirtschaftliche und termingemäße Lieferung gewährleistet ist. Wenn zur Herstellung des Werkes irgendein Material benötigt wird, muss es der Auftragnehmer besorgen.
Lediglich sachliche Weisungen für die Herstellung des Werkes sind möglich (z.B. durch Erstellen eines Anforderungskataloges vor Auftragserteilung). Der Auftragnehmer soll nach solchen Anweisungen des Bestellers vorgehen. Die Anweisung darf sich nicht auf die Organisation der Tätigkeit erstrecken und darf die Erfüllung auch nicht erschweren.
Der Auftragnehmer arbeitet mit eigenen Betriebsmitteln und ist nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Er hat das Recht, sich vertreten zu lassen. Auch die Zuhilfenahme eines Mitarbeiters oder eines Subunternehmers ist zulässig.
Wird der Erfolg erbracht, ist das Vertragsverhältnis automatisch beendet und das vereinbarte Honorar zu bezahlen. Es bedarf keiner gesonderten Beendigungserklärung. Es handelt sich daher beim Werkvertrag um ein so genanntes Zielschuldverhältnis.
Ist die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, das Werk z.B. schadhaft, können Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Bei nicht pünktlicher Erbringung der Leistung ist die Geltendmachung eines Verspätungsschadens denkbar. Der Werkvertragsnehmer trägt somit das wirtschaftliche Risiko für seinen Auftrag.
Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung des Unternehmerlohns und der Kosten ein Pfandrecht an den Vermögenswerten des Auftraggebers zu, die infolge des Werkvertrags in seinen Besitz gelangt sind.
Freier Dienstvertrag/Vertrag über freie Mitarbeiter
Aufgrund eines Dienstvertrages (Auftragsvertrags) ist laut ungarischem Gesetz der Beauftragte zur Erledigung der ihm durch den Auftraggeber übertragenen Aufgabe bzw. der Auftraggeber zur Zahlung eines Auftragshonorars verpflichtet. Also es liegt ein (freier) Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche – arbeitsrechtliche – Abhängigkeit zu begeben.
Der Beauftragte muss die Anweisungen des Auftraggebers befolgen. Er darf von der Anweisung des Auftraggebers nur dann abweichen, wenn das Interesse des Auftraggebers dies unbedingt erfordert und für eine vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers keine Möglichkeit mehr besteht.
Der Beauftragte ist auch dann zum Auftragshonorar berechtigt, wenn sein Verfahren zu keinem Ergebnis geführt hat, es sei denn, dass das Ergebnis deshalb teilweise oder ganz ausblieb, weil der Beauftragte schuldhaft vorgegangen ist. Das Auftragshonorar ist bei der Erfüllung des Vertrags fällig. Wurde der Vertrag vor der Erfüllung des Auftrags aufgelöst, kann der Beauftragte den mit seiner Tätigkeit im Verhältnis stehenden Teil des Auftragshonorars fordern.
Der Beauftragte finanziert die Kosten vor, die mit der Erledigung des Auftrags in der Regel einhergehen.
Dem Beauftragten steht zur Sicherung des Auftragshonorars und seiner Kosten ein Pfandrecht an den Vermögenswerten des Auftraggebers zu, die infolge des Auftrags in seinen Besitz gelangt sind.
Wesentlich für den freien Dienstvertrag ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung stellt. Der freie Dienstnehmer arbeitet zwar überwiegend mit den Betriebsmitteln des Auftraggebers. Das Recht auf jederzeitige Vertretung durch eine beliebige, fachlich geeignete Person, die in fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers sind wichtige Indizien für die persönliche Unabhängigkeit des freien Dienstnehmers.
1.3 Arbeitnehmerüberlassung
Überlassung von Arbeitskräften ist die Tätigkeit, in deren Rahmen der Verleiher/Überlasser den mit ihm zur Überlassung in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer gegen ein Entgelt zur Arbeitsverrichtung vorübergehend an den Entleiher/Beschäftiger abtritt.
Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages an ein Unternehmen in Ungarn überlassen werden. Der wahre wirtschaftliche Gehalt bzw. die tatsächliche Durchführung ist zur Beurteilung, ob eine Überlassung vorliegt, ausschlaggebend. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis, eine grenzüberschreitende Entsendung oder Überlassung darstellt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Deshalb muss insbesondere bei Werkverträgen und zur Abgrenzung einer Entsendung genau geprüft werden, ob in Wirklichkeit nicht eine Überlassung vorliegt.
Folgndee Auflistung dient zur besseren Einstufung, die wegen der strengen Regeln der Arbeitnehmerüberlassung wichtig ist:
Arbeit im Rahmen eines Werkvertrages | Arbeitnehmerüberlassung |
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Überlasser können sein:
a) Unternehmen mit Sitz in einem EWR-Staat, die nach dem für sie maßgebenden Recht eine Überlassung von Arbeitskräften betreiben dürfen, oder
b) die bei beschränkter Haftung ihrer Mitglieder tätigen Wirtschaftsgesellschaften oder - hinsichtlich der mit ihnen in keinem Mitgliedsverhältnis stehenden Arbeitnehmer - Genossenschaften mit Sitz im Inland, die den gesetzlichen Bedingungen entsprechen und von der staatlichen Beschäftigungsbehörde registriert worden sind.
Meldepflichten
Um die Einhaltung nationaler Vorschriften feststellen zu können, ist eine Meldung der Tätigkeit bei den lokalen Behörden erforderlich. Diese Meldung beinhaltet unter anderem Angaben zum Arbeitnehmer, Arbeitsort und Entlohnung. Bei bestimmten Tätigkeiten muss zudem die Berufsqualifikation des Dienstleisters nachgewiesen werden.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Die ungarischen Regelungen betrachten die Dienstleistungserbringung als wesentliches und entscheidendes Merkmal einer Entsendung. Daher gibt es viele Ausnahmen, in welchen keine Entsendung vorliegt und die nachfolgenden Melde- und Bereithaltungspflichten keine Anwendung finden.
Solche Ausnahmen sind:
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Geschäftliche Besprechungen bei Kunden oder Lieferanten
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Beratungs- und Verkaufsgespräche
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Mitarbeitertrainings
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Termine zu Markterschließung, Standortaufbau
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Grenzüberschreitende Führungsaufgaben
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Kontrolle „vor Ort”
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Schulung, Einweisung des lokalen Personals
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Messebesuche
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Teilnahme (als Dienstleister) an internationalen Meisterschaften
2.1 Entsendemeldung
Das deutsche Unternehmen muss vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme in Ungarn die Entsendung der Arbeitsaufsichtsbehörde über das elektronische Formular des Nationalen Beschäftigungsdienst in ungarischer oder englischer Sprache des Ministeriums für Nationalwirtschaft Innovation und Technologie melden.
Die Meldepflicht besteht, wenn Unternehmen in ihrem Namen und unter ihrer Leitung, im Rahmen eines Vertrags der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem ungarischen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, Arbeitnehmer nach Ungarn entsenden.
Gemäß gesetzlichen Bestimmungen sind folgende Angaben bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen anzumelden:
1. Angaben des deutschen Unternehmens: Firmenname, Sitzadresse, Name des Registeramtes, Handelsregisternummer, Name und Staatsangehörigkeit des Geschäftsführers und des ungarischen Ansprechpartners
2. Angaben der entsandten Arbeitnehmer: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit
3. Angaben der Tätigkeit: Bezeichnung, ggf. Genehmigungen und Berechtigungen, Name der zuständigen Behörde und Registrationsnummer der Genehmigung
4. Erklärung über die geplante Dauer der Tätigkeit in Ungarn, Anfang und Endzeitpunkt, Ort.
ACHTUNG:
Das Vorliegen einer Entsendung setzt nicht den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen einem Arbeitgeber ohne Sitz in Ungarn und einem im Inland tätigen Dienstleistungsempfänger voraus.
Treten nach Abgabe der Meldung Änderungen ein, wie z. B.
• die Änderung des Einsatzortes
• die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
• ein späterer als der in der Erstmeldung gemeldete Beginn der Beschäftigung
• das Nichtzustandekommen bereits gemeldeter Entsendungen oder Überlassungen einzelner Arbeitnehmer,
ist vor Arbeitsaufnahme eine Änderung der Angaben durchzuführen. Eine Änderung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Entsendesituation gegenüber der Erstmeldung verändert. Ausreichend dafür ist eine Veränderung in einem Punkt (z.B. Auftraggeber, Ort, Inhalt der Arbeitsleistungen, Zeitraum). Falls sich die Entsendung verlängert, ist für die zusätzlichen Tage eine neue Meldung abzugeben.
Die Meldung muss für jede Entsendung gesondert eingereicht werden, sogenannte Vorratsmeldungen sind grundsätzlich nicht zulässig. In einer Meldung können aber alle Arbeitnehmer gemeldet werden, die zum gleichen Ort und im gleichen Zeitraum entsandt werden.
Eine Abmeldung am Ende der Entsendung ist nicht erforderlich.
Das ungarische Unternehmen, das EU/EWR-Staatsbürger beschäftigt, soll folgende Angaben anmelden, hier bleiben die Angestellten anonym:
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Anzahl, Lebensjahr, Schulabschluss, Nationalität der Beschäftigten
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Arbeitsaufgaben nach der statistischen Ordnung
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Form der Beschäftigung
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Statistische Nummer des Unternehmens
Das Konzept der Betriebsstätte wurde erweitert. Die Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens für das Konzept einer Betriebsstätte gelten auch dann, wenn die Besteuerung aufgrund des ungarischen Rechts sonst nicht möglich wäre. Beschäftigt das ausländische Unternehmen einen Mitarbeiter länger als 183 Tage in Ungarn (gilt auch im Rahmen einer Entsendung) , unterliegt das Unternehmen für diese Dienstleistungen auch in Ermangelung einer Betriebstätte der ungarischen Körperschaftsteuer.
2.2 Arbeitnehmer aus Drittstaaten
In Deutschland bereits eingestellte Mitarbeiter mit Drittstaatsangehörigkeit, die nach Ungarn entsandt werden, können gemäß Regierungsverordnung Nr. 355/2009 in Ungarn ihre Tätigkeit ausüben.
Im Rahmen der Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Ungarn wird keine gesonderte Erlaubnis benötigt, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeitsverrichtung in Ungarn durch einen deutschen Arbeitgeber entsandt wird, die entsprechende Meldung ist aber auch in diesem Fall abzugeben. .
2.3 Bußgelder
Im Zusammenhang mit der Entsendung von Mitarbeitern drohen in Ungarn bei Missachtung der Anmeldung Verwaltungsstrafen von 5.000 bis 500.000,- HUF bzw. 15 bis 1.500,- EUR.
2.4 Qualifikationsnachweis
Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in Ungarn ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die Liste der reglementierten Gewerbe in Ungarn kann auf der Internetseite des Finanzministeriums (NGM) heruntergeladen werden.
Bevor ein deutsches Unternehmen in Ungarn eine Tätigkeit des reglementierten Gewerbes ausüben darf, muss dies bei der zuständigen Behördenstelle gemeldet werden. Die Aufzählung der zuständigen Stellen ist ebenfalls in dem Absatz 1 des genannten Dokuments festgehalten.
Das Formular unterscheidet sich je nach Behördenstelle. Dem Meldeformular sind ein aktueller Handelsregisterauszug, ein Nachweis in Kopie über die fachliche Qualifikation sowie die Kopie des Personalausweises der verantwortlichen Person beizufügen.
Einen Überblick über die reglementierten Berufe in den europäischen Ländern finden Sie in einem Online-Tool der EU-Kommission.
Bau und Montage
Dienstleistungsanzeige
Alle Firmen und Einzelunternehmen, die in Ungarn Bautätigkeiten ausführen wollen, müssen ihre Absicht seit dem 1.Oktober 2009 bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer (MKIK) melden. Die Vorschrift ist Teil des Gesetzes Nr. 76/2009, das die Tätigkeit von Dienstleistungsunternehmen neu regelt.
Bauunternehmen/-unternehmer müssen innerhalb von 5 Tagen nach Beginn ihrer Bautätigkeit die Registrierungsnummer beantragen. Die Registrierung erfolgt ausschließlich in ungarischer Sprache, elektronisch bei der ungarischen Industrie- und Handelskammer. Das ausgefüllte Dokument ist zusätzlich auch per Post einzureichen.
Ob die Tätigkeit des Unternehmens unter die Registrierungspflicht fällt, entscheidet die Einordnung der Tätigkeit nach dem sog. NACE-Code (Klassifizierung der Wirtschaftszweige). Bautätigkeiten sind unter 41-43.99 zu finden.
Nach der Registrierung können auch alle eventuellen Änderungen in dieser Form gemeldet werden. Für die Registrierung ist eine Gebühr in Höhe von 5.000 Forint auf das Konto der MKIK zu bezahlen. Für die Registrierung – die ausschließlich in ungarischer Sprache erfolgen kann - ist ein Zugang zum elektronischen Regierungsportal erforderlich, den in erster Linie Personen mit ungarischer Wohnadresse haben. Ausländische Unternehmen sollten deshalb einen ungarischen Vertreter mit der Registrierung beauftragen.
Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.
Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich.
Änderungen ab 2. Februar 2022:
1. Entsendemeldung
Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal:
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Entsendemeldung im Portal für Straßenverkehr-Entsendemeldungen eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden.
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Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes.
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Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich. Eine Entsendmeldung ist im Bereich Güterverkehr in Ungarn nach wie vor nicht erforderlich. Eine Entsendmeldung ist im Bereich Güterverkehr in Ungarn nach wie vor nicht erforderlich.
2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung.
3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber
4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen
Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.
Weitere Informationen:
Arbeitsrecht
Für die Dauer der Entsendung gelten für den Arbeitnehmer die jeweils vorteilhafteren Schutzbestimmungen. Dies ergibt sich aus der EU-Entsenderichtlinie (96/71/EG). Daher müssen die Bestimmungen zu Mindestlöhnen, Arbeits- und Ruhezeiten sowie Urlaub verglichen und gegebenenfalls angepasst werden.
4.1 Mindestlöhne
Deutsche Arbeitnehmer, die nach Ungarn entsendet werden, haben Anspruch auf das durch Verordnungen festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für die Dauer der Entsendung. Dies bedeutet, dass sie wie mindestens ungarische Arbeitnehmer entlohnt werden müssen.
Um das konkrete Mindestentgelt zu ermitteln, muss zuerst geprüft werden ob beim ungarischen Arbeitgeber (d.h. bei der Firma im „Gastland“) ein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde.
Vertragsparteien eines Kollektivvertrages sind die Folgenden:
- der Arbeitgeber (bzw. Interessenvertretende Organisation mehrerer Arbeitgeber)
- die Gewerkschaft oder ein Gewerkschaftsbund.
Der Kollektivvertrag kann Folgendes regeln:
- Rechte oder Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben oder in Verbindung damit stehen,
- die Vorgehensweise der Parteien in Verbindung mit dem Abschluss, der Erfüllung bzw. der Aufhebung des Kollektivvertrags sowie mit der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten.
Der jeweilige ungarische Arbeitgeber informiert den betroffenen Mitarbeiter über das Vorhandensein eines gültigen Kollektivvertrages.
Bruttoentgelt
In Ungarn wird der Mindestlohn regelmäßig in einer Regierungsverordnung von Jahr zu Jahr festgelegt. Es gibt einen allgemeinen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer in Ungarn und einen Mindestlohn für solche Arbeitsbereiche, in denen mindestens ein Mittelschul-Abschluss erwartet wird.
Die Mindestlöhne betragen 2024 für qualifizierte Arbeitnehmer brutto 326.000 HUF / Monat (815 Euro) und für alle anderen Arbeitnehmer 296.800 HUF / Monat (742 Euro).
Der in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn, der sogenannte Grundlohn – ohne Prämie, Zulage etc. - muss den Mindestlohn erreichen.
4.2 Arbeits- und Ruhezeiten
Das ungarische Arbeitszeitgesetz legt folgende Begrifflichkeiten fest:
Die Arbeitszeit ist der Zeitraum vom Beginn der für die Arbeitsverrichtung vorgeschriebenen Zeit bis zu deren Ende sowie die Dauer der mit der Arbeitsverrichtung verbundenen Vorbereitungs- und Abschlusstätigkeiten. Vorbereitungs- oder Abschlusstätigkeiten sind all die Aufgaben, die der Arbeitnehmer verbunden mit seinem Arbeitsbereich, gewöhnlich und regelmäßig, ohne gesonderte Weisung erledigen muss.
Ein Arbeitstag ist der Kalendertag oder sind die durch den Arbeitgeber festgelegten ununterbrochenen vierundzwanzig Stunden, wenn wegen der Tätigkeit des Arbeitgebers der Beginn und das Ende der Tagesarbeitszeit laut Einteilung nicht auf denselben Kalendertag fällt.
Eine Woche ist die Kalenderwoche oder sind die durch den Arbeitgeber festgelegten ununterbrochenen einhundertachtundsechzig Stunden, wenn wegen der Tätigkeit des Arbeitgebers der Beginn und das Ende der Tagesarbeitszeit laut Einteilung nicht auf denselben Kalendertag fällt.
Die Nachtarbeit ist die im Zeitraum zwischen zweiundzwanzig und sechs Uhr geleistete Arbeitsverrichtung.
Die volle Tagesarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag (allgemeine volle Tagesarbeitszeit).
Die volle Tagesarbeitszeit kann - auf Grund einer Vereinbarung der Parteien - auf höchstens zwölf Stunden pro Tag angehoben werden, wenn der Arbeitnehmer
a) einen Arbeitsbereich mit Rufbereitschaft versieht,
b) ein Angehöriger des Arbeitgebers oder des Eigentümers ist (längere volle
Tagesarbeitszeit) oder
c) die zu erfüllende Arbeitszeit als Arbeitszeitrahmen festgelegt wurde.
Die Zahl der zulässigen Überstunden beträgt höchstens 4 Stunden am Tag, 8 Stunden in der Woche oder 400 (250 +150 aufgrund schriftlicher Vereinbarung mit dem Mitarbeiter) Stunden im Kalenderjahr.
Ruhezeiten
Dem Arbeitnehmer ist, wenn die Dauer der Tagesarbeitszeit
a) mehr als sechs Stunden beträgt, eine Arbeitspause von zwanzig Minuten, bzw.
b) mehr als neun Stunden beträgt, eine weitere Arbeitspause von fünfundzwanzig Minuten zu gewähren.
Die Zahl der zulässigen Überstunden beträgt höchstens 4 Stunden am Tag, 8 Stunden in der Woche oder 250 Stunden im Kalenderjahr.
Zwischen der Beendigung der Tagesarbeit und dem Arbeitsbeginn am folgenden Arbeitstag muss eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden (tägliche Ruhezeit) zugesichert werden.
Den Arbeitnehmern stehen wöchentlich zwei Ruhetage zu (Wochenruhetag). Den Arbeitnehmern steht - an Stelle der Wochenruhetage - wöchentlich eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens achtundvierzig Stunden zu. Den Arbeitnehmern muss die wöchentliche Ruhezeit monatlich wenigstens einmal am Sonntag gewährt werden.
4.3 Urlaub
Den Arbeitnehmern steht auf Grund der bei der Arbeit verbrachten Zeit in jedem Kalenderjahr ein Urlaub zu, der aus Grund- und Zusatzurlaub besteht.
Die Höhe des Grundurlaubs beträgt zwanzig Arbeitstage.
Der altersbedingte Zusatzurlaubsanspruch steigt mit dem wachsenden Lebensalter auf maximal 10 Arbeitstage.
Ab Lebensjahr | Zusatzurlaub in Tagen |
25 | 1 |
28 | 2 |
31 | 3 |
33 | 4 |
35 | 5 |
37 | 6 |
39 | 7 |
41 | 8 |
43 | 9 |
45 | 10 |
>Der längere Urlaub steht dem Arbeitnehmer erstmals in dem Jahr zu, in dem er das angegebene Alter erreicht.
Arbeitssicherheit
Für deutsche Unternehmen, die in Ungarn tätig sind, gelten die ungarischen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Die Regeln zum Arbeitsschutz werden in dem Arbeitsschutzgesetz und in weiteren Verordnungen bestimmt.
Ein Arbeitsmittel darf nur in dem Fall in Betrieb gesetzt, sowie in Gebrauch genommen werden, wenn es die Erfordernisse für eine die Gesundheit nicht gefährdende und sichere Arbeitsverrichtung erfüllt und über die für das gegebene Arbeitsmittel als Produkt in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegte EU-Konformitätserklärung bzw. ein die Konformität nachweisendes anderes Dokument (z.B. Zertifikat) verfügt.
Arbeitsstätten, individuelle Schutzmittel, Arbeitsmittel bzw. Technologien muss der Arbeitgeber extra kontrollieren,
- wenn sie bei der bestimmungsgemäßen Anwendung die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers unmittelbar gefährdet haben oder im Zusammenhang mit diesen ein Arbeitsunfall eingetreten ist bzw.
- wenn außerordentliche Umstände (insbesondere Umgestaltungen, Unfälle, natürliche Erscheinungen oder Zeiträume der Nichtnutzung aus technischen Gründen von über dreißig Tagen) eintreten.
Jedem Arbeitnehmer müssen zugesichert werden:
- Trinkwasser in entsprechender Menge und einer den hygienischen Vorschriften entsprechenden Qualität;
- dem Charakter der Arbeitsstätte und der Arbeit entsprechend Möglichkeiten zum Umziehen und Waschen, zur Gesundheits- und Essenversorgung sowie zum Ausruhen und Aufwärmen.
Der Arbeitnehmer darf nur zu einer solchen Arbeit und nur dann angestellt werden, wenn
- er zu deren Verrichtung über die entsprechenden biologischen Voraussetzungen verfügt,
- die Beschäftigung seine Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht schädlich beeinflusst,
- die Beschäftigung keine Gefahr für die Reproduktionsfähigkeit bzw. den Embryo des Arbeitnehmers darstellt,
- er nicht die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer gefährdet.
Über die Eignung zur Arbeit ist ggf. durch eine ärztliche Untersuchung zu entscheiden.
Der Arbeitgeber muss über eine Risikobewertung verfügen, in der er die die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdenden Risiken, besonders hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmittel, Gefahrenstoffe und gefährlichen Gemische, der auf die Arbeitnehmer einwirkenden Belastungen sowie der Ausgestaltung der Arbeitsplätze, qualitativ bzw. bei Notwendigkeit quantitativ bewerten muss. Bei der Risikobewertung erschließt der Arbeitgeber die wahrscheinlichen Gefahren (Gefahrenquellen, Gefahrensituationen), identifiziert den Kreis der gefährdeten Personen und schätzt nach dem Charakter der Gefahr (Unfall, Gesundheitsschädigung) das Ausmaß der Gefährdung ab.
Arbeitsunfälle, bei denen die Arbeitnehmer für mehr als drei Arbeitstage nicht arbeitsfähig waren, wie auch Berufskrankheiten und erhöhte Expositionsfälle müssen angemeldet, untersucht und registriert werden.
Die Unterstützung und Überprüfung der Einhaltung der auf den Arbeitsschutz bezogenen Regeln wird von der Arbeitsschutzbehörde versehen. Die Höhe der Arbeitsschutzstrafe kann sich von 50.000 Ft bis 10.000.000 Ft erstrecken.
Unterlagen vor Ort
Die Mitarbeiter müssen bei Entsendung nach Ungarn die unten aufgeführten Unterlagen bereithalten. Diese Unterlagen müssen für alle Mitarbeiter während des Gesamtentsendezeitraums in der Originalsprache vorliegen. Bei Kontrollen kann die Behörde allerdings eine Übersetzung von allen Unterlagen verlangen.
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Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (A1)
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Arbeitsvertrag (bei längeren oder sich wiederholenden Entsendungen mit Übersetzung ins Ungarische)
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Entsendemeldung (derzeit nur als Print screen möglich, da keine Bestätigung seitens der Behörde)
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Lohnunterlagen; das umfasst:
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und
- Lohnzettel und Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und
- Lohnaufzeichnungen und
- Arbeitszeiterfassung (mit und ohne Überstunden)
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Erfassung des Urlaubs, Krankenurlaubs
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Erteilung der gesetzlichen Mitarbeiter-Informationen bei Arbeitszeitrahmen
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evtl. Protokoll bei Bauvorhaben
Zum Beispiel:
Das deutsche Unternehmen hat einen Bauauftrag in Ungarn vom 01.01.2017 bis 30.09.2017. Während dieses Zeitraums wird der Mitarbeiter M vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 entsandt und der Mitarbeiter S vom 01.01.2017 bis 31.03.2017. Der Gesamtentsendezeitraum ist der 01.01.2017 bis 30.09.2017. Daher müssen für beide Mitarbeiter in der Zeit vom 01.01. 2017 bis 30.09.2017 die Unterlagen in Ungarn bereitgehalten werden.
Die Unterlagen sind in physischer Form am Arbeits(Einsatz-)ort bereitzuhalten. Die Behörden müssen die Echtheit der Dokumente überprüfen können. Eine ungarische Übersetzung der Unterlagen wird nicht automatisch benötigt.
Rechnungsstellung und Umsatzsteuer
In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nr.) ist in Ungarn wie folgt aufgebaut:
- Bezeichnung der USt-IdNr in der Landessprache: közösségi adószám
- Abkürzung Aufbau: EU-adószám
- Länderkennzeichen: HU
- Anzahl der weiteren Stellen: acht, Beispiel: HU87654321
Höhe der Umsatzsteuersätze
Die umsatzsteuerrechtliche Regelung zu den Steuersätzen ist in § 82 UStG enthalten.
Der Normalsteuersatz beträgt 27 %.
Ermäßigte Steuersätze:
1. Der Steuersatz i. Hv. 5% (Anlage 3 des ung. UstG) gilt für
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Humanarzneimittel
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Heilpflanzendrogen
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Braille-Tafel und weißer Stock für Blinde
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Bücher, Tageszeitungen, Noten
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Zuchtschweine und Rinder, Schafe, Ziegen, Fische
-
Neubauwohnung unter 150 - bzw. Haus unter 300 m2
-
Fernwärme
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UHT-Milch
-
Internetanschluss
-
Künstlervorträge u.U.
2. Der Steuersatz i. Hv. 18% (Anlage 3/A des ung. UstG) gilt für
- Milchprodukte
- Gewerbliche Unterkünfte
7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen
Grundsätzlich ist auch hier das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden: Zwischen Unternehmen wird die ungarische MwSt durch den Leistungsempfänger bezahlt. (§37 und 140§ des ung. UstG.), wenn der Dienstleistungserbringer in Ungarn keine gewerbliche Niederlassung, keine ungarische Steuernummer hat.
Beispiel:
Aus Sicht eines deutschen Übersetzers, der einem in Ungarn ansässigen Unternehmen eine Übersetzung anfertigt, bedeutet dies, dass seine Übersetzungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das bedeutet, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Firmensitz seines Auftraggebers, das heißt in Ungarn steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Ungarn ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Grundsätzlich muss vom Prinzip her aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Ungarn vielmehr mit ungarischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind jedoch die Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten vgl. unter Punkt Reverse-Charge-Verfahren.
Abweichend von der Grundregel gibt es allerdings wesentliche Ausnahmen.
7.2 Ausnahmen
1. Dienstleistungen, die sich auf ein im Ausland gelegenes Grundstück beziehen
Dienstleistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen, werden dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück liegt. Die Dienstleistungen, die hierunter fallen, sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel:
- Vermietung von Immobilien,
- die Begutachtung von Grundstücken,
- Maklertätigkeiten,
- ebenso fallen hierunter aber auch Bau- und Montageleistungen, die auf einem im Ausland gelegenen Grundstück ausgeführt werden,
- sowie die Leistungen deutscher Messebauer im Ausland.
Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. In konkreten Einzelfällen ist fachkundiger Rat zu empfehlen.
Dienstleistungen, die sich auf ungarische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit in Ungarn ausnahmslos ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umsätze an in Deutschland ansässige Unternehmer abgerechnet werden. Dies hat grundsätzlich noch nicht zur Folge, dass sich der Subunternehmer in Ungarn umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen muss.
Eine Registrierung muss allerdings dann erfolgen, wenn der Unternehmer neben Umsätzen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergangen ist (Reverse-Charge-Verfahren) und er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren), wobei er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Umsatzsteuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein muss, noch weitere, zusätzliche Vorsteuern geltend machen möchte.
Insofern ist der deutsche Generalunternehmer verpflichtet, sich in Ungarn umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen, sofern dieser von seinem Subunternehmer eine Rechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erhält, dieser selbst seine Ausgangsrechnung im Reverse-Charge-Verfahren stellt und daneben noch weitere (ungarische) Vorsteuern geltend machen möchte.
In diesem Fall muss der Generalunternehmer in Ungarn Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben.
2. Einräumung der Eintrittsberechtigung zu Kongressen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen im Ausland
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Ausland unterliegen der Umsatzbesteuerung am jeweiligen Tätigkeitsort, das heißt also dort, wo die entsprechende Veranstaltung stattfindet.
Dies hat zur Folge, dass sich der deutsche Unternehmer in Ungarn umsatzsteuerrechtlich registrieren muss, auf den Rechnungen die ungarische Umsatzsteuer ausweisen muss und in Ungarn Umsatzsteuervoranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben muss.
3. Restaurations- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsleistungen sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden. Das heißt, beim Essen in deutschen Restaurants fällt deutsche Umsatzsteuer an. Wer hingegen in Ungarn Essen geht, wird mit ungarischer Steuer belastet.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn während der innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Beförderung ausgeführt werden, sind am Abgangsort der Personenbeförderung steuerbar.
4. Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln
Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. Wer also in Budapest am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit ungarischer Steuer belastet.
Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
Bei einer langfristigen Vermietung von Fahrzeugen durch einen deutschen Unternehmer an einen ungarischen Unternehmer, ist die Leistung daher in Ungarn (Sitz des Leistungsempfängers) steuerbar. In diesem Fall soll die Möglichkeit der eventuellen steuerlichen Registration überprüft werden.
5. Personenbeförderung
Personenbeförderungen schließlich werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
Dies hat zur Folge, dass der deutsche Unternehmer, welcher eine Personenbeförderungsleistung von München nach Budapest erbringt, die Leistung entsprechend einem Inlands- und Auslandsanteil aufteilen muss. Der Anteil, welcher auf Deutschland entfällt, unterliegt der deutschen Umsatzsteuer (von München bis zur Grenze). Der Anteil, welcher auf Österreich entfällt, unterliegt grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer und der Anteil, welcher auf Ungarn entfällt (ab der Grenze bis Budapest), unterliegt grundsätzlich der ungarischen Umsatzsteuer. Auch in diesen Fällen kann hinsichtlich des ungarischen Anteils das Reverse-Charge-Verfahren angewandt werden. Daher ist hinsichtlich des ungarischen Anteils die Rechnung netto mit dem Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger unter Angabe seiner UID-Nummer und der UID-Nummer des Leistungsempfängers zu stellen.
7.3 Rechnungsstellung bei Ausnahmen
Deutsche Umsatzsteuer ist, sofern der Leistungsort im Ausland liegt, in der Rechnung nicht auszuweisen. Wird dies nicht beachtet, steht der Vorsteuerabzug für den deutschen Rechnungsempfänger in Frage, da es sich in diesem Fall um zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer handelt, die als solche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für diese Umsätze muss vielmehr generell die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in Rechnung gestellt werden, die vom Leistenden, d. h. rechnungsstellenden, deutschen Unternehmer auch geschuldet wird. Voraussetzung in Ungarn ist hierfür die vorherige steuerliche Registrierung des deutschen Unternehmens.
Hinweis:
Erbringt der deutsche Unternehmer, welcher in Ungarn keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat, in Ungarn eine steuerpflichtige Leistung, d.h. ist dieser verpflichtet, die ungarische Umsatzsteuer auf den Rechnungen auszuweisen, so ist die auf diese Leistung entfallende Umsatzsteuer vom ungarischen Empfänger der Leistung einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden, deutschen Unternehmens, an das für den deutschen Unternehmer in Ungarn zuständige Finanzamt abzuführen.
Eine Registrierung ist allerdings dann erforderlich, wenn der Unternehmer in Ungarn neben Umsätzen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist („Ausgangsrechnungen mit Reverse-Charge-Verfahren“), als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet („Eingangsrechnungen mit Reverse-Charge-Verfahren“), und der Unternehmer noch weitere, zusätzliche ungarische Vorsteuern („Eingangsrechnungen mit ungarischer Vorsteuer“) geltend machen möchte.
Zur Registrierungspflicht und zur genauen Prüfung des Tätigkeitsorts sollte die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde bzw. der fachkundige Rat eines Steuerberaters, der sich mit dem jeweiligen Landesrecht auskennt, eingeholt werden.
Die steuerliche Registrierung hat zur Folge, dass das deutsche Unternehmen in Ungarn die Umsatzsteuervoranmeldung und/oder Umsatzsteuerjahreserklärung und ggf. die Zusammenfassende Meldung abgeben muss. Ein Fiskalvertreter kann deutschen Unternehmen dabei helfen, diese steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt zu erledigen.
Kontakt:
NAV KAVIG – Zentralstelle für Ausländer der Steuerbehörde
H-1077 Budapest, Dob utca 75-81
E-Mail: kavig(at)nav.gov.hu
Postadresse: H-1410 Budapest Pf. 138
7.4 Elektronische Datenübermittlung
Seit 1. Januar 2021 ist die Übermittlung von Rechnungsdaten an die Finanzverwaltung vorgeschrieben. Die Regelung betrifft sowohl ungarische Unternehmen als auch für umsatzsteuerliche Zwecke in Ungarn registrierte Unternehmen. Ab diesem Zeitpunkt sind bestimmte Inhalte ihrer Ausgangsrechnungen an das sog. NAV-System zu melden, dabei besteht auch auf Empfängerseite die Möglichkeit, die entsprechende Rechnung abzufragen. Die Datenübermittlung hat in einem fest definierten XML-Format zu erfolgen
7.5 Umsatzsteuervoranmeldung bei Ausnahmen
In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile 42, „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" zu melden, wenn der Leistungsort im Ausland liegt.
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