Brexit und Recht

Vertragsgestaltung

Sie sollten bei neuen Verträgen berücksichtigen, dass der Brexit mögliche Auswirkungen auf das laufende Vertragsverhältnis hat. Diesen Risiken können Sie mit Kündigungs- oder Vertragsanpassungsklauseln begegnen. Alternativ empfiehlt es sich, kurzfristige Verträge einzugehen, was eine zeitnähere Einschätzung wirtschaftlicher Brexit-Folgen ermöglicht, die in Folgeaufträgen berücksichtigt werden.
Tipp für eine Brexit-Klausel: Aufgrund der Unsicherheit über zukünftige Rahmenbedingungen kann eine sinnvolle Brexit-Klausel in einem neuen Vertrag vorsehen, dass beide Parteien eine kurze Zeitphase nach dem tatsächlichen Austritt den Vertrag kündigen können.
Weitere wichtige rechtliche Aspekte betreffen den Markenschutz, Zertifizierungen, das Gesellschaftsrecht und Niederlassungen sowie den Datenschutz. Beispielsweise müssen Sie spätestens nach dem Brexit gewerbliche Schutzrechte in Großbritannien national oder über IR-Marken anmelden. (Quelle: IHK Nürnberg)

Markenrecht und Patent

Aufrechte Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die vor Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich eingetragen wurden, sind dort auch danach gültig. Später eingetragene Marken und Muster werden hingegen nicht automatisch geschützt. Überprüfen Sie Ihr Marken- und Musterportfolio und vergewissern Sie sich, dass kein Schutzrecht vor dem 31.12.2020 ausläuft.
Nach Ende der Übergangsphase ist offen, wie die Anerkennung als gleichwertige Rechte erfolgen soll. Stellen Sie sich darauf ein, dass getrennte Anmeldungen einer Marke notwendig werden.
Internationale Marken- und Musterregistrierungen, die bei der WIPO vor Ende der Übergangsfrist für die EU angemeldet wurden, behalten ihren Schutz. Auch durch das Europäische Patentamt geprüfte europäische Patente bleiben unberührt, da dieses keine EU-Institution ist. (Quelle: WKÖ)

CE-Kennzeichnung, Produktnormen und Standards

EU-Produktnormen und Standards wie der gesamte EU-Rechtsbestand gelten während der Übergangsphase im Vereinigten Königreich weiter und müssen von Unternehmen beachtet werden. Für die Zeit ab 2021 muss man damit rechnen, dass das Vereinigte Königreich von der EU abweichende Normen und Standards kann. Ebenso könnten bisher gültige Produktnormen, Standards und Ausfuhrgenehmigungen ihre Gültigkeit verlieren. Dadurch können auf deutsche Unternehmen, die ihre Produkte in Großbritannien anbieten, Mehrkosten zukommen. Bei Neuverträgen sollte genau festgelegt werden, wer diese Mehrkosten trägt. Bestehende Verträge müssen entsprechend geprüft werden.

Ab 2021 wird das Vereinigte Königreich schrittweise die neue britische Kennzeichnung UKCA, die die CE Kennzeichnung der EU ersetzen soll, einführen. Für einen befristeten Zeitraum von einem Jahr – bis Ende 2021 – wird im Vereinigten Königreich neben der neuen UKCA Kennzeichnung auch noch die alte CE Kennzeichnung akzeptiert werden (Achtung Ausnahmen!). Erst ab 2022 ist die neue UKCA dann verpflichtend.

Sollte es zu keiner gegenseitigen Anerkennung der CE-Kennzeichnung in einem Abkommen kommen, verlieren die im Vereinigten Königreich „benannten (Prüf-)Stellen“ ihre Anerkennung in der EU. Für Produkte, für die eine „benannte Stelle“ vorgeschrieben ist, müsste dann eine andere, in der EU ansässige Prüfstelle, in Anspruch genommen werden (sobald ein Anlass für eine neue Prüfung gegeben ist: bei Ablauf des Zertifikates oder einer Produktänderung).

Für die meisten CE-Produkte wird sich wenig ändern, weil eine Herstellerkonformitätserklärung ausreichend ist. Diese kann aus jedem Land kommen, auch aus Drittländern, sofern die betreffenden EU-Vorschriften durch den Hersteller eingehalten werden. Allerdings ist der EU-Käufer (B2B) nach der Übergangsphase ein EU-Importeur mit erhöhten Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. Er muss die Konformitätserklärung zur Verfügung und Zugriff auf die technischen Unterlagen haben (Letzteres nur auf Verlangen der Behörde). (Quelle: WKÖ)

Mehr Informationen unter UKCA-Kennzeichnung ersetzt CE-Kennzeichnung

Britische Limited Liability Companies

Mit dem Ende der Übergangsphase endet die Niederlassungsfreiheit für Britische Limited, die ihren Verwaltungssitz in Österreich, ihren formalen Satzungssitz aber im Vereinigten Königreich haben. Britische Limited verlieren dann - voraussichtlich ab 1.1.2021 - ihre Rechtsfähigkeit in Österreich. Gesellschafter würden persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten haften. (Quelle: WKÖ)

Mehr Informationen unter rechtliche Folgen für Limited und ihre Gesellschafter.

Datenschutz

Ohne Nachfolgeregelung wird mit Ende der Übergangsphase das Vereinigte Königreich datenschutzrechtlich zum Drittstaat. Ab diesem Zeitpunkt sind die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über den Internationalen Datenverkehr (Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittstaaten) zu beachten. Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge, um die Zulässigkeit Ihrer Datenübermittlungen an das Vereinigte Königreich aufrecht zu erhalten (z.B. durch den Abschluss von Standarddatenschutzklauseln). (Quelle: WKÖ)

Weitere Informationen unter:
Brexit – Rechtliche Folgen