Brexit und Zoll

Brexit und Zoll – Vorbereitung auf Zollformalitäten

Zum 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Zollunion der EU ausgeschieden. Seit dem 1. Januar 2021 ist demnach das Vereinigte Königreich ein Drittland.

Das Vereinigte Königreich besteht aus England, Schottland, Wales und Nordirland und bildet ein neues Zollgebiet. Im Protokoll zu Nordirland wurde festgelegt, dass dieses zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs gehört und aus der Perspektive der EU gleichzeitig so behandelt wird, als wäre es auch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin Mitgliedsstaat der EU. Damit soll eine harte Grenz zwischen Irland und Nordirland vermieden werden.

Das heißt: EU-Lieferungen nach Nordirland sind intra-EU Handel. Exporte von der EU nach Großbritannien (England, Schottland, Wales) sind  Drittlandsexporte.
Auch mit dem Handels- und Kooperationsabkommen kommt es in vielerlei Hinsicht zu maßgeblichen Änderungen. In Bezug auf Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sind das insbesondere Änderungen in folgenden Bereichen:

  • Brexit und Zollformalitäten
  • Brexit und Freihandelsabkommen / Präferenzrecht
  • Brexit und Exportkontrolle

Brexit und Zollformalitäten

Auch mit Freihandelsabkommen werden Zollformalitäten notwendig. Für den Warenverkehr mit Großbritannien (ohne Nordirland) müssen Zollformalitäten für Exporte in oder Importe aus Drittländern beachtet werden. Für Nordirland gilt das nicht.
Es muss grundsätzlich die Ausfuhr aus dem exportierenden Land beachtet werden und die Einfuhr in das importierende Land. Wenn Sie nach Großbritannien exportieren möchten, müssen Sie eine Ausfuhranmeldung beim Zoll in der EU vornehmen sowie eine Einfuhranmeldung beim Zoll in Großbritannien. Wenn Sie aus Großbritannien importieren möchten, muss die Ausfuhr aus Großbritannien über den britischen Zoll abgewickelt werden und die Einfuhr in die EU über den europäischen Zoll. Dabei fallen zahlreiche Formalitäten und ggf. Zölle an. Wer welche Zollformalitäten abwickelt (Kunde oder Lieferant) hängt von den vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) ab.

Für Lieferungen nach Nordirland fallen keine Zollformalitäten an. Es bleiben weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Zollanmeldung, mit normaler umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) und einer Intrastatanmeldung (Code XI).

Brexit und Freihandelsabkommen / Präferenzrecht

In Bezug auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht müssen zwei Themenkomplexe voneinander getrennt werden:
1.    Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten
2.    Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich

Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten

Ab 1. Januar 2021 gelten Vorleistungen, die im Vereinigten Königreich (inkl. Nordirland) erbracht werden (Erzeugnisse, Vormaterialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang) für die Kalkulation des präferenziellen Warenursprungs nicht mehr als EU-Ursprungsware, sondern als Vormaterial ohne Ursprung. Durch das neue Freihandelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich ändert sich also nichts, da keine multilaterale Kumulierung vorgesehen ist. Das gilt nach Ansicht der EU auch für britische Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Das gilt nach Ansicht der EU auch für GB-Waren, die sich bereits vor dem Brexit im Gebiet der EU27 befinden. Prüfen Sie Ihre Lieferketten auf VK-Leistungen und kalkulieren Sie ggf. die Präferenzkalkulationen neu.

Weitere Information dazu finden Sie auf zoll.de.

Handels- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich

Ab dem 1. Januar 2021 ist das Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vorläufig anwendbar (eine förmliche Ratifizierung mit dem Ziel eines regulären Inkrafttretens soll nachgeholt werden.)

Link zum Text des Handels- und Kooperationsabkommens

Für den präferenziellen Warenverkehr besagt das Abkommen insbesondere, dass Waren mit einem Präferenzursprung zollfrei gehandelt werden können. Im Abkommen sind u.a. die Ursprungsregeln festgelegt, nach denen der  präferenzielle Warenursprung für den Warenverkehr zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich kalkuliert werden. Darüber hinaus sind Regelungen festgelegt, welche Präferenznachweise dafür erbracht werden müssen sowie die Gestalt Lieferantenerklärungen.

Brexit und Exportkontrolle

Das Vereinigte Königreich ist ab dem 1. Januar 2021 auch aus exportkontrollrechtlicher Sicht Drittland. Nordirland ist davon nicht betroffen. Bei Ausfuhren aus der EU nach Großbritannien können dadurch neue exportkontrollrechtliche Genehmigungspflichten entstehen.

Alle wichtigen Informationen zu Brexit und Exportkontrolle finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Ab Januar 2021 ist es ratsam, alle Ausfuhren nach Großbritannien zu prüfen, ob diese von Ausfuhrbeschränkungen betroffen sind oder ob neue Allgemeine Genehmigungen gelten (AGG 15 oder AGG EU001).

Merkblatt des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Thema "Brexit und Exportkontrolle"

Informationen zur britischen Exportkontrolle finden Sie vom Department for International Trade in einer Guidance im Bezug zum Brexit.