Brexit und Steuern
Brexit und Steuern
Welche steuerrechtlichen Folgen hat der Brexit?
Ab dem Zeitpunkt des Austritts ist das Vereinigte Königreich auch für steuerliche Zwecke als sog. Drittstaat zu behandeln. Steuerliche Regelungen, die aufgrund des EU-Rechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaaten-Sachverhalte, werden gemäß dem jeweiligen Wortlaut dadurch künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden (Quelle: BMWi). Einige Regelungen wie beispielsweise die Mutter-Tochter-Richtlinie oder die Richtlinie über Zins- und Lizenzgebühren sind nur zwischen EU-Mitgliedstaaten anwendbar (Quelle: WKÖ). Anstelle der nicht mehr anwendbaren Richtlinien treten die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Vereinigtes Königreich.
Doppelsteuerungsabkommen
Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 2010 ist Teil der deutschen und der britischen Rechtsordnung. Es gilt ungeachtet der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU. Somit stellt das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden und eine Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen weiterhin ermöglicht wird. (Quelle: BMWi).
Umsatzsteuer
Bei einem danach folgenden "harten Brexit" ist das Vereinigte Königreich nicht mehr an die gemeinsame Mehrwertsteuersystem-Richtlinie oder an die EuGH-Rechtsprechung gebunden und muss Höchst- oder Mindestumsatzsteuersätze nicht einhalten. Gleichzeitig hat das Vereinigte Königreich keinen Einfluss mehr auf die Entwicklung des Umsatzsteuersystems. Der EU-Austritt wird daher besonders im Bereich der Umsatzsteuer umfassende Änderungen zur Folge haben. Das EU-Umsatzsteuerrecht basiert auf dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem der EU, das dann für das Vereinigte Königreich nicht mehr gilt. […].
Unternehmen müssen ihrer Dokumentationspflicht nachkommen und ihre Warenbewegungen oder Dienstleistungen in den Umsatzsteuermeldungen korrekt steuerlich abbilden.
Für detaillierte Hinweise siehe IHK Berlin.
Kunstoffverpackungssteuer
Ab dem 1. April 2022 müssen deutsche Unternehmen, die mehr als 10 Tonnen Kunststoffverpackungen über einen Zeitraum von 12 Monaten in das Vereinigte Königreich importieren, mit der britischen Kunststoffverpackungssteuer („Plastiksteuer“) rechnen. Die Plastiksteuer soll Unternehmen dazu anregen, den Einsatz von recyceltem Material bei der Herstellung von Kunststoffverpackungen zu erhöhen. Sie existiert zusätzlich zu bereits bestehenden Meldepflichten und Kosten, z.B. bisherigen Verpackungsmeldungen. Im Merkblatt der AHK Großbritannien wird erläutert, unter welchen Umständen deutsche Unternehmen von der neuen Steuer betroffen sind und welche Kunststoffverpackungen berücksichtigt werden müssen.
Weitere Informationen unter:
Mehrwertsteuer (MwSt.) – Produkte (engl.)
Mehrwertsteuer (MwSt.) – Dienstleistungen (engl.)
Brexit: Massive Auswirkungen auf Steuern und Gesellschaftsrecht