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Fokus auf... A1-Bescheinigung

München (Januar/Februar 2020) - Bei der Entsendung von Mitarbeitern und Dienstreisen gibt es zwei wesentliche Aspekte zu beachten: Die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht (A1-Bescheinigung) und die Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes. Obwohl die A1-Bescheinigung theoretisch nachgereicht werden könnte, sollte das Original im Falle einer Kontrolle falls möglich immer mit sich getragen werden. Ansonsten drohen in vielen Ländern Sanktionen oder Bußgelder.

Die Experten der IHK für München und Oberbayern stellen hilfreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung:

Die A1-Bescheinigung ist die Bestätigung über die Sozialversicherungspflicht. Wenn Sie berufsbedingt in die EU, den EWR oder die Schweiz, z.B. im Rahmen einer Dienstreise oder Entsendung, reisen, müssen Sie immer eine A1-Bescheinigung mit sich führen. Dies gilt unabhängig

  • davon, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sind
  • von der Dauer des Arbeitsaufenthaltes sowie
  • der Branche, in der Sie tätig sind.

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass der Arbeitnehmer den – in diesem Fall deutschen – Sozialversicherungspflichten unterliegt. Somit dürfen dann andere Staaten keine Sozialversicherungsbeiträge erheben, da dies zu doppelten Beitragszahlungen führen würde.

ACHTUNG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die A1-Bescheinigung über das elektronische Verfahren zu beantragen.

Wenn Sie ein systemgeprüftes Lohnabrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller eine solche Übermittlungsmöglichkeit implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.

Nutzen Sie ein solches Programm nicht, steht Ihnen für die Beantragung alternativ eine entsprechende maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) zur Verfügung.

Wo erhält man die Bescheinigung?

  • Gesetzlich Krankenversicherte: Krankenkasse

  • Privat Krankenversicherte: zuständiger Rentenversicherungsträger

  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Website der IHK für München und Oberbayern.

Meldepflichten der einzelnen Länder

Welche Meldepflichten es in den einzelnen Ländern Europas gibt, ob es Aunahmen gibt und welche gesetzliche Lage beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Dienstleistungskompass. Hier gibt es allgemeine Informationen zu den Grundlagen einer Mitarbeiterentsendung und Hinweise zu 17 europäischen Ländern.

Da die A1-Bescheingung einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringt, bewegt dieses Thema immer wieder die Gemüter und an vielen IHKs und Handwerkskammern kommen immer wieder Anfragen und Kritik von Unternehmen an. Deshalb sammelt die IHK für München und Oberbayern alle Praxisfälle und Erfahrungen von Firmen mit der A1-Bescheingung und leizet diese an die EU-Kommission weiter, um eine praxistauglichere Änderung zu bewirken. Vorfälle bitte melden an petra.henke(at)muenchen.ihk.de.

Quelle: IHK für München und Oberbayern