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Fokus auf... Carnet A.T.A.

Passau (September/Oktober 2020) - Wer Warenmuster oder Berufsausrüstung vorübergehend ausführt und unverändert wieder einführt, kann mit dem Carnet A.T.A. ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Dies ist besonders bei Auslandsmessen und Montageeinsätzen in Drittländern wichtig.

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft – ausgestellt von Ihrer IHK -  mit dem Unternehmen in Deutschland vereinfacht Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausführen und anschließend wieder einführen können, z. B. zwecks Beteiligung an einer Auslandsmesse. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Für Verbrauchsgüter sowie Waren zur Veredelung oder Ausbesserung ist die Nutzung nicht möglich. Dies gilt auch für Waren, die zu Testzwecken im Drittland eingeführt und dabei verändert oder angepasst werden sollen.

Mittlerweile können in mehr als 70 Staaten Waren unter Deckung eines Carnets eingeführt werden. Die meisten Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens haben die vier folgenden Abkommen abgeschlossen:

  • Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung
  • Waren zu wissenschaftlichen, sportlichen oder kulturellen Zwecken

Diese Anwendungsbereiche werden jedoch in den einzelnen Staaten unterschiedlich ausgelegt. Informationen hierzu können bei Ihrer zuständigen IHK erfragt werden.

Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein, oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.

Zügige Grenzabfertigung und Wegfall sonstiger Ausfuhrdokumente

Das Carnet dient als Zollpapier sowohl für den deutschen als auch für den Zoll im Zielland. Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt. Die Vorteile liegen u. a. in der zügigen Grenzabfertigung und dem Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten. Außerdem kann das Dokument während der Gültigkeitsfrist von einem Jahr für beliebig viele Reisen genutzt werden. 

Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in Länder und Gebiete wie Ceuta und Melilla, den französischen Départements sowie den Kanarischen Inseln.

Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig.

Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich.

Für die Ausstellung von Carnets A.T.A. sind in Deutschland die IHKs zuständig. Es ist dem Rückversicherer, der Euler Hermes Deutschland SA vorbehalten, die Bonität der Antragsteller zu prüfen und Bürgschaften zu verlangen.

Text: Susanne Weberschläger, IHK Niederbayern, erschienen im IHK-Magazin "Niederbayerische Wirtschaft" 09/2020