Niederlande - Mitarbeiterentsendung

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Mitarbeiterentsendung ins Ausland

Dienstleistungskompass Niederlande

Mitarbeiterentsendung in die Niederlande

Wie kann man Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden? Welches Arbeitsrecht wird bei der Mitarbeiterentsendung in die Niederlande eigentlich angewandt? Und welche Besonderheiten gibt es bei Rechnungsstellung und Umsatzsteuer? Diese und weitere Fragen beantwortet der Dienstleistungskompass Niederlande auf dieser Seite. 

Neben Österreich, der Schweiz und Frankreich sind die Niederlande einer der wichtigsten Auslandsmärkte für die Dienstleistungserbringung deutscher Unternehmen. Erfahren Sie auf dieser Seite alles, was Sie für den Dienstleistungsexport in die Niederlande wissen müssen. 

Rechtsgrundlagen

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union gelten in dem europäischen Teil des Königreichs der Niederlande grundsätzlich die Regelungen des Europäischen Binnenmarktes zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, zur Freiheit des Warenverkehrs sowie zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Richtlinie 2006/123/EG). 

Die Dienstleistungserbringung im Ausland geht meist einher mit der Entsendung von Arbeitskräften in das Zielland. Die EU-Richtlinie über die Entsendung von Arbeitskräften in einen anderen Mitgliedstaat (Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 30. Juli 2020) beschreibt drei Fälle von Entsendung: 

  •  Entsendung einer Arbeitskraft im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages 
  • Entsendung einer Arbeitskraft in eine Niederlassung oder Unternehmen der Unternehmensgruppe 
  • Entsendung durch eine Zeitarbeitsfirma oder Arbeitsvermittlungsagentur  

 

Die Entsenderichtlinie beinhaltet weiterhin Schutzbestimmungen, die von Dienstleistungserbringern für ihre Arbeitskräfte eingehalten werden müssen. Dazu gehören Mindestlohn, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. 

 

In den Niederlanden wurden diese Vorgaben u.a. in den folgenden Gesetzen umgesetzt: 

  • Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie (niederländisches Arbeitnehmerentsendegesetz) 
  • Besluit arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie (niederländische Verordnung zur Arbeitnehmerentsendung) 
  • Regeling arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie (niederländischer Erlass zur Arbeitnehmerentsendung) 
  • Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs (niederländisches Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) 
  • Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) 
  • Wet op het algemeen verbindend en onverbindend verklaren van collectieve arbeidsovereenkomsten (niederländisches Gesetz zur Anordnung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen) 

 

Der niederländische Begriff der Entsendung nach Artikel 1 des niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes entspricht im Wesentlichen der Definition nach Artikel 1 der EG-Richtlinie 96/71.  

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten bei Entsendungen innerhalb der EU/EWR regelt die seit dem 1. Mai 2010 geltende EU-Verordnung (EG) 883/2004. EU-Bürger unterliegen als entsandte Arbeitskräfte dem Grunde nach allen Zweigen der Sozialversicherung des entsendenden Staats, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen besteht, wenn es sich um eine tatsächliche Bewegung aus dem Entsendestaat heraus handelt und die Entsendedauer in der Regel auf höchstens 24 Monate befristet ist, wobei die entsandte Arbeitskraft nicht als Ersatz für eine andere Entsendekraft entsandt werden darf. 

1.1 Selbstständig Erwerbstätige

Selbstständig Erwerbstätige müssen die Auftrags-, Vertrags- und Arbeitskonstellationen genau prüfen, um eine „Scheinselbstständigkeit“ zu vermeiden. Diese Gefahr ergibt sich insbesondere, wenn der Selbstständige in das niederländische Unternehmen eingegliedert wird und unselbständige Tätigkeiten dort verrichtet. Eine Eingliederung kann vorliegen, wenn beispielsweise Weisungen des Auftraggebers entgegengenommen werden und der Selbstständige in persönlicher Abhängigkeit zu dem Auftraggeber steht. Eine deutsche Gewerbeberechtigung allein schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Es kommt auf die tatsächlich gelebte Vertragspraxis an. 

1.2 Werk- und Dienstverträge

Ein Werkvertrag liegt nach Artikel 7:750 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn eine Partei, der Auftragnehmer, sich gegenüber der anderen Partei, dem Auftraggeber, verpflichtet, gegen Entgelt ein stoffliches Werk zu erstellen und zu übergeben, ohne dass dies auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. 

Eine gesetzliche Definition des freien Dienstvertrages besteht in den Niederlanden nicht. Diese Verträge gelten vielmehr als Auftragsverhältnisse. Nach Artikel 7:400 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt ein Auftragsverhältnis vor, wenn die eine Vertragspartei, der Auftragnehmer, sich gegenüber der anderen Vertragspartei, den Auftraggeber, auf einer Rechtsgrundlage, die kein Arbeitsvertrag ist, verpflichtet, Arbeit zu leisten, die nicht die Herstellung eines stofflichen Werks, die Aufbewahrung von Sachen, das Herausgeben von Werken oder das Transportieren bzw. das Transportieren lassen von Personen beinhaltet. 

Sowohl für einen Werkvertrag als auch für einen Dienstvertrag ist nach niederländischem Recht daher wesentlich, dass die Leistung nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erbracht wird. 

Was ein Arbeitsvertrag im Sinne des niederländischen Rechts ist, ist definiert in Artikel 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek). Danach ist ein Arbeitsvertrag ein Vertrag, bei der sich eine Partei, die Arbeitskraft, verpflichtet, im Dienst der anderen Partei, des Arbeitgebers, gegen Zahlung eines Lohns während einer gewissen Dauer Arbeit zu leisten. Wesentliche Merkmale für den Arbeitsvertrag sind dabei nach der niederländischen Rechtsprechung die Verpflichtung, die Arbeit persönlich zu leisten und die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Überschlägig gilt: wer nach deutschem Recht davon ausgehen muss, dass ein Arbeitsvertrag – und kein Werkvertrag oder freier Dienstvertrag vorliegt, kann ziemlich sicher sein, dass dies nach niederländischem Recht nicht anders zu beurteilen ist. 

1.3 Arbeitnehmerüberlassung

Eine deutsche Arbeitskraft kann im Rahmen eines Dienstvertrages einem Unternehmen in die Niederlande überlassen werden. Eine Überlassung liegt nach Artikel 2 des niederländischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Wet allocatie arbeidskrachten door intermediairs) vor, wenn Arbeitskräfte entgeltlich einem anderen für eine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeit muss dabei unter dessen Aufsicht und Leitung erfolgen, allerdings ist nicht erforderlich, dass dies auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erfolgt. 

Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses der Parteien kann ein Indiz sein, ist aber letztendlich nicht maßgeblich. Die Abgrenzung in der Praxis erfolgt vielmehr mit der Prüfung, ob – plastisch formuliert - Hände zur Verfügung gestellt werden. Deshalb muss bei der Entsendung in die Niederlande genau geprüft werden, ob in Wirklichkeit nicht eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. 

Überlässt ein nicht in den Niederlanden ansässiges Unternehmen Arbeitskräften an eine in den Niederlanden ansässige Betriebsstätte eines inländischen oder ausländischen Unternehmens, muss sich das überlassende Unternehmen in das niederländische Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt unter der ausländischen Anschrift des überlassenden Unternehmens. Die Formulare für die Eintragung können auf der Webseite des niederländischen Handelsregisters in der niederländischen und in der englischen Sprache heruntergeladen werden. 

Meldepflichten

Die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande muss gemeldet werden. Die Meldung ist über das deutschsprachige Portal des niederländischen Staats abzugeben.  

Die Meldepflicht gilt auch für bestimmte Selbstständige, zum Beispiel im Baugewerbe.  

Es gibt zahlreiche Ausnahmen von der Meldepflicht, zum Beispiel im Rahmen von Kongress besuchen, Vertragsverhandlungen oder dringenden Wartungsarbeiten oder im Bereich Transport.  

Die einzelnen Ausnahmen sind auf der bereits erwähnten Webseite unter dem Punkt FAQ erläutert. Die Ausnahmen sind zeitlich begrenzt und gelten zudem nicht für Drittstaatsangehörige. Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen ist grundsätzlich zu melden. Sollte die Abgrenzung zwischen meldepflichtig und nicht meldepflichtig schwerfallen, wird empfohlen, im Zweifelsfall lieber eine Meldung abzugeben. 

2.1 Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Der Einsatz von Drittstaatsangehörigen in den Niederlanden ist im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung erlaubt, wenn diese Drittstaatsangehörige von einem EU-Mitgliedsstaat aus entsandt werden, für den sie eine Arbeitserlaubnis haben. Der Einsatz muss jedoch immer in dem Meldeportal (siehe Einleitung unter 2) gemeldet werden.

Achtung: Wenn keine Arbeitnehmerentsendung vorliegt, reicht die Meldung im Meldeportal nicht; es ist dann vielmehr eine niederländische Arbeitserlaubnis für die Arbeitskraft aus dem Drittstaat zu beantragen.

2.2 Reglementierte Berufe

Deutsche Unternehmen dürfen vorübergehend in den Niederlanden ihre Dienstleistung erbringen. Einige Tätigkeiten sind jedoch reglementiert. Die reglementierten Berufe in den Niederlanden und anderen europäischen Mitgliedsstaaten können in einer von der Europäischen Kommission unterhaltenen Datenbank eingesehen werden. Dort können Sie gezielt nach bestimmten Berufen suchen oder sich eine Komplettübersicht der in den Niederlanden reglementierten Berufe anzeigen lassen. 

Ganz allgemein gilt, dass zahlreiche Handwerksberufe, die in Deutschland reglementiert sind und nur mit entsprechender Ausbildung ausgeübt werden dürfen, in den Niederlanden häufig nicht besonders geschützt sind. Reglementiert sind in den Niederlanden in der Regel nur Berufe, bei denen mit gefährlichen Materialien gearbeitet wird (zum Beispiel Asbest, Sprengstoff, Strahlung), Berufe im Gesundheitswesen, Berufe in der Schifffahrt, Finanzdienstleister und Berufe wie Richter, Lehrkräfte, Piloten oder Polizisten.

2.3 Bußgelder

Gegen Unternehmen, die gegen die niederländischen gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, können Bußgelder und Geldstrafen verhängt werden. In Einzelfällen können auch Haftstrafen gegen Beteiligte verhängt werden oder das Unternehmen kann von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. 

Solche Maßnahmen können auch gegen außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen ergriffen werden. Diese sollten daher sorgfältig auf die Einhaltung niederländischer gesetzlicher Bestimmungen achten. Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung bilden dabei insbesondere niederländische ausländerrechtliche Vorschriften und niederländische Arbeitsschutzbestimmungen eine Falle für ausländische Dienstleister. 

Bau und Montage

Für Bau- und Montagetätigkeiten bestehen keine Abweichungen zu den allgemeinen Regelungen. Allerdings gelten manche Ausnahmen im Bereich der Meldepflicht nicht für das Baugewerbe. Diese Rückausnahmen sind unter den FAQ auf der Webseite deutsch.postedworkers.nl erläutert. 

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer.

Achtung: In manchen Europäischen Ländern gibt es noch Anfangsschwierigkeiten in der technischen Anbindung des neuen Portals an die bestehenden nationalen Systeme. Bitte wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen an Ihre zuständige IHK/Handwerkskammer. 

Das Mobilitätspaket der Europäischen Union bringt für die Transport- und Logistikbranche im Europäischen Binnenmarkt weitreichende Änderungen mit sich. 

Seit 2. Februar 2022 gilt: 

 

1. Entsendemeldung 

Die entsenderechtlichen Vorgaben geben an, welche Dokumente von den Fahrern mitgeführt werden müssen und es gibt die Pflicht zur Registrierung in einem EU-weit einheitlichen Entsendeportal: 

Entsendemeldung im IMI-System eintragen. Diese können für jeden einzelnen Fahrer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten erstellt werden. Allerdings muss für jeden Mitgliedstaat, in den der einzelne Fahrer entsendet wird, eine gesonderte Entsendemeldung angefertigt werden. 

Die Anzeige der Entsendung über ein nationales Entsendeportal ist somit nicht (mehr) nötig! Das IMI-Portal ersetzt die Nutzung der nationalen Plattformen im Falle des Personen- und Gütertransportgewerbes. 

Achtung: Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind von der Meldepflicht ausgenommen. Diese gelten nicht als Entsendung und es ist keine Entsendemeldung erforderlich. 

2. Mitzuführende Unterlagen: Kopie der Entsendemeldung (IMI-Portal), Frachtbrief, Fahrtenschreiberaufzeichnung, A-1 Bescheinigung. 

3. Verpflichtung zur Aufzeichnung von Grenzübertritten im digitalen Fahrtenschreiber 

4. Obligatorische Rückführung des Fahrzeugs zur Basis alle 8 Wochen 

Obligatorisches Kabotage-Verbot von 4 Tagen ab dem Ende der letzten Kabotagebeförderung zwischen aufeinanderfolgenden Kabotagebeförderungen innerhalb eines Landes.Die entsprechende EU-Richtlinie wurde in den Niederlanden zum 01. Juni 2023 umgesetzt.

Weitere Informationen: 

 

Arbeitsrecht

Während der ersten 12 Monate einer Entsendung haben Arbeitskräfte für die Dauer der Entsendung in den Niederlanden Anspruch auf die Mindestarbeitsbedingungen des niederländischen Arbeitsrechts. Dauert die Entsendung länger als 12 Monate, gilt ab dem 13. Monat das gesamte niederländische Arbeitsrecht für das Arbeitsverhältnis mit der entsandten Arbeitskraft, mit Ausnahme von Bestimmungen, die sich auf folgende Inhalte beziehen: 

  • Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen, einschließlich Wettbewerbsverbote 
  • Betriebliche Altersvorsorge 

 

Dieser Zeitraum von 12 Monaten kann auf Antrag auf 18 Monate verlängert werden. 

Soweit die arbeitsvertraglichen Regelungen der Arbeitskraft jedoch günstiger als die Bestimmungen des niederländischen Arbeitsrechts sind und die arbeitsvertraglichen Regelungen für die Zeit der Entsendung nicht durch Vertrag oder einer gesetzlichen Bestimmung ausgeschlossen sind, gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen naturgemäß zu Gunsten der jeweiligen Arbeitskraft weiter. 

Zu den Mindestarbeitsbedingungen, die während der Gesamtdauer der Entsendung in die Niederlande einzuhalten sind, gehören nach niederländischem Recht: 

 

  •  Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten; 
  • bezahlter Mindesturlaub; 
  • Mindestlohn, einschließlich Überstundenvergütung, aber ausschließlich betrieblicher Altersvorsorge; 
  • Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften; 
  • Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz; 
  • Schützende Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände von Kindern, Jugendlichen, Schwangeren oder Wöchnerinnen; 
  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung.  

 

Zu beachten ist, dass diese Arbeitsbedingungen auch in Tarifverträgen geregelt sein können. Soweit diese Tarifverträge allgemein verbindlich erklärt worden sind, sind die tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Diese Verpflichtung ist, anders als nach deutschem Recht, nicht beschränkt auf bestimmte Betriebszweige. 

4.1 Mindestlöhne

Arbeitskräfte, die in den Niederlanden entsendet werden, haben Anspruch auf den tarifvertraglichen – oder wenn es keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt – gesetzlichen Mindestlohn. Für Zeitarbeitskräfte gilt zudem der Grundsatz des Equal Pay, soweit ein anwendbarer niederländischer Tarifvertrag keine Abweichung zulässt.  

Um das konkrete Entgelt zu ermitteln, ist daher zunächst zu ermitteln, ob ein allgemeinverbindlicher niederländischer Tarifvertrag anwendbar ist. Für welche Betriebszweige es einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag gibt, ist auf einer Webseite des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Bestimmte Tarifverträge sind dort auch in englischer Sprache veröffentlicht. Diese könnten unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: niederländische Tarifverträge in englischer Sprache. Der Großteil der niederländischen allgemeinverbindlichen Tarifverträge steht jedoch nicht in englischer Sprache zur Verfügung. Sie können nur in niederländischer Sprache auf der Webseite des niederländischen Staats für Bekanntmachungen abgerufen werden. 

Die Identifizierung des richtigen Tariflohns lässt sich in zwei Schritte gliedern 

Erster Schritt: Ermittlung des richtigen Tarifvertrags 

Bei der Prüfung, ob ein Tarifvertrag anwendbar ist, ist zu beachten, dass es im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung in der Regel nicht darauf ankommt, dass der Arbeitgeber nicht in den Niederlanden ansässig ist. Es kommt darauf an, ob der Arbeitgeber, wenn er in den Niederlanden ansässig wäre, der Arbeitgeberdefinition des Tarifvertrags entspricht. Weiter ist zu prüfen, ob die entsandte Arbeitskraft Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrags ist. 

Zweiter Schritt: Eingruppierung der Arbeitskräfte 

Die Eingruppierung der Arbeitskräfte verursacht in der Praxis Schwierigkeiten. Grund ist, dass nicht alle niederländischen Tarifverträge die Kriterien vorgeben, nach denen einzugruppieren ist. Dies gilt gerade in dem Bereich der Metallindustrie und in dem Bereich des Metallhandwerks. In diesem Fall empfiehlt es sich, bei dem Kunden nachzufragen, wie Arbeitskräfte, die gleiche Tätigkeiten wie die entsandte Arbeitskraft ausüben, bei dem Kunden eingruppiert sind. Alternativ kann mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Kontakt aufgenommen werden. 

Wenn kein niederländischer Tarifvertrag Anwendung findet, haben in die Niederlande entsandte Arbeitskräfte mindestens Anspruch auf den Mindestlohn zuzüglich 8% Urlaubsgeldes. Der Mindestlohn wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Kalenderjahres neu festgelegt. Die aktuellen Beträge können auf der Webseite des niederländischen Staats zum Mindestlohn abgerufen werden. 

Tarifverträge in den Niederlanden sehen häufig Sonderzahlungen vor, insbesondere zahlreiche Zuschläge und ein Urlaubsgeld. Diese Leistungen sind den in den Niederlanden entsandten Arbeitskräften im Anwendungsbereich eines niederländischen Tarifvertrags, gegebenenfalls zeitanteilig, zu gewähren, auch wenn die Entsendung nur einen Tag dauert. Das Entgelt, das die Arbeitskraft nach ihrem deutschen Arbeitsvertrag erhält, wird naturgemäß angerechnet, soweit es sich um Leistungen, die als Vergütung zu qualifizieren sind, handelt. 

Das Bruttoentgelt ist Prüfmaßstab, wenn es zu einer Kontrolle der Aufsichtsbehörden kommt. Die entsandte Arbeitskraft muss danach mindestens das Entgelt erhalten, welches ihr nach dem etwa kraft Allgemeinverbindlichkeit anwendbaren niederländischen Tarifvertrag – oder falls dieser fehlt- nach den niederländischen gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Eine Differenz zu Lasten der Arbeitskraft muss daher ausgeglichen werden. 

4.2 Arbeits- und Ruhezeiten

Die Arbeits- und Ruhezeiten sind in den Niederlanden in dem niederländischen Arbeitszeitgesetz (Arbeidstijdenwet) nebst zugehörigen Regelungen festgelegt. Das niederländische Ministerium für Arbeit und Soziales bietet dazu auf seiner Website umfassende Broschüren veröffentlicht (deutsche und englische Versionen verfügbar). 

Die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten sind in dem Gesetz über die Arbeitszeit (Arbeidstijdenwet) geregelt. Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt 12 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf jedoch innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen 55 Stunden und innerhalb eines Zeitraums von 16 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. 

Achtung: Soweit ein niederländischer Tarifvertrag einschlägig ist, gehen die tarifvertraglichen Regelungen vor. Diese sehen in der Regel niedrigere Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vor.

4.3 Urlaub

Der Arbeitnehmer erwirbt für die Dauer der Entsendung einen bezahlten Urlaubsanspruch nach dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek). Dieser Urlaubsanspruch beträgt nach Artikel 7:634 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr vier Mal die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Bei einer Fünftagewoche würde der gesetzliche Urlaubsanspruch daher, wie nach deutschem Recht, 20 Tage im Jahr betragen. 

Achtung: Soweit ein niederländischer Tarifvertrag einschlägig ist, gehen die tarifvertraglichen Regelungen vor.

Arbeitssicherheit

Für deutsche Unternehmen, die in den Niederlanden tätig sind, gelten die niederländischen Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz. Hervorragende Informationen dazu bietet das niederländische Ministerium für Arbeit und Soziales, allerdings überwiegend in niederländischer Sprache. 

Unterlagen vor Ort

Bei Entsendung in die Niederlande müssen nach Artikel 9 des niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) folgende Unterlagen am Einsatzort für den Fall der Kontrolle bereitgehalten werden: 

  • den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft, 
  • Gehaltsabrechnungen, die den Zeitraum der Entsendung betreffen (soweit diese zu Beginn der Entsendung noch nicht vorhanden sind, wird empfohlen, einige vorausgehende Gehaltsabrechnungen vorlegen zu können), 
  • die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach  Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek), 
  • Arbeitszeitnachweise (mind. von während der Entsendung; gegebenenfalls sind auch – im Hinblick auf Ausgleichszeiträume -  Zeitnachweise für Zeiträume von vor der Arbeitnehmerentsendung vorzuhalten), 
  • Nachweise zu  
    • Sozialversicherungsbeiträgen (Alternativ: A1-Bescheinigung) 
    • Identität des entsendenden Unternehmens (z.B. Handelsregisterauszug oder entsprechende Datenaufstellung mit Firma, Anschrift, Handelsregisternummer) 
    • Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers (z.B. Handelsregisterauszug oder entsprechende Datenaufstellung mit Firma, Anschrift, Handelsregisternummer) 
    • Identität der entsandten Arbeitskraft 
    • Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist (z.B. Handesregisterauszug des Arbeitgebers), 
    • Zahlung des Lohns (Zeitraum der Entsendung betreffend). 

 

Die Unterlagen dürfen auch in elektronischer Form und auch in deutscher Sprache vorgehalten werden. 

Rechnungsstellung und Umsatzsteuer

In diesem Kapitel werden ausschließlich die länderspezifischen Regelungen betrachtet. Dies bedeutet, dass im Folgenden nur die Ausnahmen von der Grundregel bei der umsatzsteuerlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs zwischen Unternehmen (B2B) erläutert werden. Die grundsätzliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wird in dem Kapitel Grundlagen zur Umsatzsteuer beschrieben. 

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (niederländisch: btw-identificatienummer) setzt sich in den Niederlanden aus 14 Zeichen, nämlich dem Länderkennzeichen (NL), 9 Ziffern, dem Buchstaben B und schließlich folgt eine Ziffer zwischen 01 bis einschließlich 99 zusammen. Die niederländische Umsatzsteueridentifikationsnummer sieht daher zum Beispiel wie folgt aus: 

NL001234567B01 

Ob die von dem Auftraggeber mitgeteilte niederländische UmsatzsteuerIdentifikationsnummer zutrifft, sollte immer geprüft werden (z.B. über die Website des Bundeszentralamts für Steuern). 

Höhe der Umsatzsteuersätze 

Der allgemeine Umsatzsteuersatz in den Niederlanden ist 21%. Es gibt allerdings Produkte und Dienstleistungen, für die ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 9% oder 0% Anwendung findet. Der Umsatzsteuersatz von 9% gilt dem Grunde nach für folgende Produkte und Dienstleistungen: 

  • Lebensmittel 
  • Wasser 
  • Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse 
  • Medizinische Heil- und Hilfsmittel 
  • Kunst, Sammelobjekte und Antiquitäten 
  • Bestimmte Druckerzeugnisse, wie Bücher, Tages- und Wochenzeitungen, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse, die wiederkehrend erscheinen 
  • Reparatur von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche 
  • Friseurleistungen 
  • Bestimmte Arbeiten, die an Wohnungen ausgeführt werden 
  • Gewährung von Campingmöglichkeiten 
  • Beherbergung 
  • Eintrittsgewährung zu Veranstaltungen im Bereich von Kultur und Freizeit 
  • Künstlerauftritte 
  • Ermöglichung von Sport und Baden, einschließlich Schwimmbäder und Saunen 
  • Personentransport 
  • Züchtung von Pflanzen und Tieren 
  • Verkauf von Lebensmitteln im Hotel- und Gaststättengewerbe 
  • Vermietung, Reparatur, Wartung, Anpassung, Maßfertigung und Inbetriebnahme von (medizinischen) Hilfsmitteln 
  • Ausleihe von Büchern, einschließlich vergleichbarer E-Books und anderen Druckerzeugnissen, wenn diese wiederkehrend erscheinen 
  • Gewährung von Zugang zu Webseiten und Apps mit Nachrichten (zum Beispiel digitalen Zeitungen), es sei denn, die Webseiten beinhalten hauptsächlich Werbung, Videos oder Musik. Der Steuersatz von 9% gilt nicht, wenn über eine solche Webseite oder App andere elektronische Dienste gegen Entgelt geleistet werden. Dafür gilt der Satz von 21%. 
  • Ausleihe oder Vermietung von Kunstgegenständen durch den Künstler selbst 
  • Bestimmte Dienstleistungen, die im engen Zusammenhang mit Gütern, die dem Steuersatz von 9% unterliegen, stehen 

 

Der Umsatzsteuersatz von 0% gilt dem Grunde nach für folgende Produkte und Dienstleistungen: 

  • Produkte, die ausgeführt werden 
  • Produkte, die noch nicht eingeführt worden sind 
  • Produkte, die an ein Umsatzsteuerlager geliefert werden 
  • Lieferung von bestimmten Schiffen und Flugzeugen 
  • Produkte zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen 
  • Einfuhr per Schiff von Fisch durch Fischereibetriebe 
  • Bestimmte Produkte (zum Beispiel alkoholhaltige Getränke, Erfrischungsgetränke, Heizöle, Mineralöle und bestimmte Gase), für die Zölle oder andere Abgaben erhoben worden sind oder erhoben werden 
  • Solarzellen für Wohnungen 
  • Dienstleistungen bei der Einfuhr in die EU oder bei der Ausfuhr aus der EU 
  • Internationaler Personentransport 
  • Arbeiten an Produkten, die in einen Staat, der nicht Mitglied der EU ist, ausgeführt werden 
  • Vermittlung bei Transport, Lagerung und Einfuhr 
  • Installation von Solarzellen an Wohnungen 

 

7.1 Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Dienstleistungen

Dem Grunde gilt in den Niederlanden für Leistungen eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, kurz gesagt, dass nicht das leistende Unternehmen Umsatzsteuer in Rechnung bringt und abführt, sondern das Unternehmen, dass die Leistung empfängt. Wenn also ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine Maschine an ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen verkauft und liefert, ist in der Regel auf der Rechnung des deutschen Unternehmens keine Umsatzsteuer auszuweisen. Allerdings ist auf der Rechnung anzugeben, dass das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird. Zudem ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers anzugeben. 

7.2 Ausnahmen des Reverse-Charge-Verfahrens und deren Behandlung

Es gibt auch Ausnahmen von dem Reverse-Charge-Verfahren bei Lieferungen und Leistungen eines in Deutschland ansässigen Unternehmens, dessen Abnehmer ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen ist. Diese Ausnahmen betreffen zum Beispiel folgende Fälle:  

  • Dienstleistungen, die sich auf in Deutschland gelegene unbewegliche Sachen beziehen (zum Beispiel Vermietung oder Instandhaltung) 
  • Dienstleistungen, die mit der Erteilung des Zugangs zu Veranstaltungen in Deutschland im Bereich Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft, Freizeit oder Unterricht zusammenhängen. Solche Dienstleistungen können zum Beispiel der Verkauf von Eintrittskarten, das Angebot einer entgeltpflichtigen Garderobe oder entgeltpflichtige Toiletten sein. Achtung: die Vermittlung von Eintrittskarten gehört nicht zu dieser Ausnahme von dem Reverse-Charge-Verfahren. Veranstaltungen in diesem Sinne sind zum Beispiel eine Kirmes, ein Zirkus und sind Konzerte, Film- und Theateraufführungen, sportliche Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen. 
  • Kurzvermietung von Fahrzeugen, die innerhalb Deutschlands überlassen werden. Kurzvermietung heißt für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 30 Tagen bzw. für Schiffe von höchstens 90 Tagen. 
  • Personentransport, zum Beispiel mit einem Taxi, Bus, Zug oder Schiff, soweit der Transport in Deutschland stattfindet. 
  • Bewirtungsdienstleistungen in Deutschland und Bewirtungsdienstleistungen an Bord eines Zugs, Schiffs oder Flugzeugs, die keinen Halt außerhalb der Europäischen Union machen und die nicht von den Niederlanden aus starten. 

Die niederländische Finanzverwaltung hält auf ihrer Webseite ein Tool vor, mit dem durch Beantwortung einfacher Fragen festgestellt werden kann, ob das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. (Achtung: Beachten Sie, dass das Tool aus der Perspektive des niederländischen Geschäftspartners zu bedienen ist.) 

7.3 Rechnungstellung bei Ausnahmen

In den unter 7.2 genannten Ausnahmefällen von dem Reverse-Charge-Verfahren muss also das in Deutschland ansässige Unternehmen, das liefert oder leistet, die Umsatzsteuer dem niederländischen Empfänger, wie bei einer Lieferung und Leistung an einen Empfänger in Deutschland, in Rechnung bringen (ergo: mit deutscher Umsatzsteuer). 

7.4 OSS-Verfahren und Registrierung zu Umsatzsteuerzwecken

Unternehmen, die außerhalb der Niederlande ansässig sind, aber niederländische Umsatzsteuer in Ansatz bringen müssen, können in bestimmten Fällen das vereinfachte OSS-Verfahren verwenden. Dies betrifft jedoch in der Regel nur Dienstleistungen und Lieferungen an Privatpersonen. Soweit das OSS-Verfahren nicht anwendbar ist oder das Unternehmen das OSS-Verfahren nicht verwenden möchte, kann sich das Unternehmen zum Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung in den Niederlanden bei der niederländischen Finanzverwaltung registrieren. Das zuständige Finanzamt richtet sich nach dem Sitz des Fiskalvertreters des Unternehmens in den Niederlanden. Hat das Unternehmen keinen Fiskalvertreter in den Niederlanden, ist das niederländische Finanzamt Ausland in Heerlen zuständig. Die für Ihr Anliegen Anschrift finden Sie auf der deutschsprachigen Website der niederländischen Finanzverwaltung

Ansprechpartner

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Aschaffenburg
Ursula Feigel
06021 880-113
feigel(at)aschaffenburg.ihk.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Coburg
Elisabeth Löhr
09561 7426-14
loehr(at)coburg.ihk.de

 

 

IHK Würzburg-Schweinfurt
Silvia Engels-Fasel
0931 4194 247
silvia.engels-fasel(at)wuerzburg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

 

 

IHK Nürnberg für Mittelfranken
Christian Hartmann
0911 1335 1357
christian.hartmann(at)nuernberg.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Bayern Handwerk International
Günter Wagner
Tel. 0911 586856-13
g.wagner(at)bh-international.de

IHK für Oberfranken Bayreuth
Johanna Horsetzky
0921 886-462
horsetzky(at)bayreuth.ihk.de

 

 

IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim
Marion Freitag
0941 5694-263
freitag(at)regensburg.ihk.de

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

 

 

IHK Schwaben / Geschäftsstelle Lindau
Andreas Wind
08382 9383-99
andreas.wind(at)schwaben.ihk.de

Bayern Handwerk International
Karin Mai
0911 586856-22
k.mai(at)bh-international.de

 

 

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
Katharina Wierer
0941 7965-217
katharina.wierer(at)hwkno.de

IHK für Niederbayern
Josef Engleder
0851 507-283
josef.engleder(at)passau.ihk.de

Sophie Riegler
0851 507-284
sophie.riegler(at)passau.ihk.de

 

 

 

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Dietmar Schneider
089 5119-375
dietmar.schneider(at)hwk-muenchen.de

Bayern Handwerk International
Doris Göbl
089 5119-354
d.goebl(at)bh-international.de

IHK für München und Oberbayern
Johannes Weidl
089-5116-1456
johannes.weidl(at)muenchen.ihk.de

 

 

Individuelles PDF erstellen
Erscheinungsdatum: 14.06.2023

In Zusammenarbeit mit:
AHK Niederlande